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Entscheid

TVR 2013 Nr. 10

TVR 2013 Nr. 10

31. Dezember 2013Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Steuerbarkeit der vorgenommenen Ab­schreibungen von Fr. 1,3 Mio. bzw. Fr. 880'000.-- vor Vorinstanz noch bestritten hatte, wird dies vor Verwaltungsgericht nun anerkannt. Geltend gemacht wird jedoch, dass bei Anerkennung dieser Abschreibungsbeträge als steuerbarer Gewinn bzw. als Kapital die dadurch resultierenden Steuern im Jahre 2010 als Steuerrückstellungen anerkannt werden müssten. Dementsprechend tiefer falle die Ertragssteuer bzw. die Kapitalsteuer aus.

Erwägungen

Dass solche Steuerrückstellungen, wo sie anfallen, grundsätzlich abzugsfähig sind, wird von den Vorinstanzen nicht bestritten und ergibt sich ohne weiteres aus § 77 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG. Die Vorinstanzen gehen jedoch davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung der Steuerrückstellungen als mindernder Steuertatbestand um ein vor dem Verwaltungsgericht unzulässiges Novum im Sinne von § 58 Abs. 2 VRG handle.

2.2

Laut § 58 VRG sind neue Begehren vor dem Verwaltungsgericht nicht zuläs­sig. Neue Tatsachen können die Parteien geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid notwendig wird. Neue Tatsachen und Be­weismittel sind Tatsachen, die weder im vergangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann nur noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand bestimmt sich durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (BGE 136 V 362 E. 3.4.3 f.). Kein neues Rechtsbegehren liegt in der Einschränkung eines Begehrens. Ein neues Begehren liegt jedoch vor, wenn mehr oder etwas anderes als vor Vorinstanz verlangt wird oder wenn das Begehren ausserhalb des Streitge­genstandes liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_563/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 1.1).

2.3

Vorliegend ist Streitgegenstand grundsätzlich nicht die Höhe der zulässigen Abschreibungen auf den Liegenschaften A und/oder B. Vielmehr geht es grundsätzlich um die Ermittlung des steuerbaren Gewinns bzw. des steuerbaren Kapitals. Der steuerbare Gewinn wird unter anderem berechnet, indem vom Ertrag der geschäftsmässig begründete Aufwand ab­gezogen werden darf. Hierzu gehören die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (§ 77 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG) bzw. entsprechende Rückstellungen dafür. Vorliegend stehen der steuerbare Ertrag und der geschäftsmässig begründete Aufwand für Steuerrückstel­lungen im direkten Zusammenhang. Je höher der Gewinn ist, desto höher ist auch der absehbare, zum Abzug zuzulassende Steueraufwand für Rückstellungen. Die Beschwerdeführerin hatte durchaus Abzüge für Steuerrückstellun­gen geltend gemacht, nämlich in Relation zum von ihr definierten Gewinn. Wird nun dieser Gewinn um die unzulässigen Abschreibungen erhöht, so ge­bietet es die buchhalterische Vorsicht geradezu, die entsprechenden, hierfür aufzuwendenden Steuern ebenfalls in die Buchhaltung miteinzubeziehen. Und um den entsprechend höher zu veranschlagenden Steueraufwand ver­mindert sich dadurch der steuerbare Gewinn. Daher kann nicht gesagt wer­den, beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steueraufwand handle es sich um ein Novum. Anders wäre zu urteilen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nun plötzlich noch andere, nicht geltend ge­machte z.B. nach § 77 Abs. 1 StG bzw. Art. 59 Abs. 1 DBG zulässige Abzü­ge geltend gemacht hätte. Diese stünden in keinem direkten Zusammenhang mit der Erhöhung des steuerbaren Gewinns. Hier jedoch stellt die Formel „Erhöhung des steuerbaren Gewinns entspricht Erhöhung der zulässigen Rückstellungen für Steuerforderungen“ einen unmittelbaren Mechanismus dar. Es muss daher möglich sein, bei Anerkennung eines höheren steuerbaren Gewinns im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens auch die damit zusammenhängenden Steuerrückstellungen nachträglich noch zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich daher nicht um ein eigentliches neues Begehren. Dass vorliegend die Beschwerdeführerin ihr Begehren gegenüber dem Verfahren vor der Steuerrekurskommission geändert hat, schadet ebenso wenig, denn es handelt sich offensichtlich um eine zulässige Reduktion des Streitgegenstandes. Diesel­ben Überlegungen gelten selbstverständlich auch für die Festlegung des steuerbaren Kapitals. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht verlangt, dass allfällige, durch ihre Reduktion des Streitgegenstandes fällig werdenden Steuern bei der Berechnung des steuerbaren Ertrags und des steuerbaren Kapitals als Rückstellungen berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. Was die exakte Höhe der festzulegenden Be­träge betrifft, so ist es Sache der Kantonalen Steuerverwaltung, die notwen­digen Berechnungen vorzunehmen und den steuerbaren Ertrag und das steuerbare Kapital neu festzulegen. Die Sache wird daher an die Steuerver­waltung zur Berechnung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen zu­rückgewiesen.

Entscheid VG.2013.71/E und VG.2013.72/E vom 11. Dezember 2013