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Entscheid

TVR 2013 Nr. 28

TVR 2013 Nr. 28

31. Dezember 2013Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht die Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge (neu) fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ etabliert, dem alle Begutachtungsinstitute angeschlossen sind, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige Second Opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden.

2.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009, E. 3.3). Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Dispositiv

3. Dass eine Begutachtung stattzufinden hat, wurde vom Versicherungsgericht bereits entschieden. Die Begutachtung an sich ist also nicht zu beurteilen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie, es hätte eine einvernehmliche Gutachtensanordnung erfolgen müssen.

4.1 Das Bundesgericht hat für die Gutachtensvergabe bei MEDAS-Begutachtungen Automatismen nach dem Zufallsprinzip verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.1). Diese Mechanismen wurden in der Zwischenzeit in der Form der Zuteilplattform SuisseMED@P installiert. Die Zuteilung erfolgte im vorliegenden Fall über diese Plattform. Das stellt zwischenzeitlich auch der Beschwerdeführer nicht mehr in Frage.

4.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist eine Rückweisung zur einvernehmlichen Bestimmung einer Gutachterstelle nicht angezeigt. Anders zu entscheiden würde bedeuten, den vom Bundesgericht angestrebten Ausschluss der Einwirkung seitens der Verwaltung auf die Auswahl der Gutachterstelle zu unterlaufen. Mit einem Eingriff in das Zuteilungsverfahren durch Einigungen würde zudem die Kapazität einzelner Abklärungsstellen eingeschränkt, was betreffend Zuteilungswahrscheinlichkeit im Resultat einen Eingriff ins Verfahren der anderen, sich dem Zufallsprinzip stellenden Versicherten bedeuten würde. Selbst wenn trotz dieser Bedenken davon ausgegangen würde, ein Konsens über die Bestellung der Gutachterstelle sei erstrebenswert (so zumindest im Grundsatz auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), würde darauf aber jedenfalls kein Rechtsanspruch bestehen. Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachtensstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an den Versicherten erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Ein Differenzbereinigungsverfahren, welches so lange durchzuführen wäre, bis eine Einigkeit über die zu beauftragende Stelle erreicht wäre, hat das Bundesgericht zu keiner Zeit als erforderlich bezeichnet. Da vorliegend zusätzlich erstellt ist, dass zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Wahl der Gutachterstelle erreicht werden könnte (die Vorschläge des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin zurück), erweist sich die Bestimmung derselben durch einseitige Anordnung des Versicherungsträgers selbst dann als richtig, wenn angenommen würde, ein Einigungsverfahren wäre grundsätzlich durchzuführen.

4.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen (und auch nunmehrigen) Vertreter bereits am 12. März 2012 mitgeteilt hatte, dass eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Fachstelle mit der Untersuchung beauftragt werde. Gegen diese Mitteilung wurden innert Frist keine Einwendungen erhoben. Auch im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2012 wurde nicht beanstandet, dass kein Einigungsverfahren stattgefunden habe. Dieser Einwand wurde erstmals am 24. Juli 2012 erhoben. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Wenn der Beschwerdeführer das Fehlen eines Einigungsverfahrens hätte beanstanden wollen, so wäre er gehalten gewesen, dies nicht erst mit mehrmonatiger Verzögerung mitzuteilen. Dem Begehren des Beschwerdeführers kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gefolgt werden.

5. Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich die Unabhängigkeit des ABI in Frage. Die Gutachterstelle stehe in der Dauerkritik. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin sich die naheliegende Geneigtheit dieser Institution, eher zugunsten der Versicherung zu entscheiden, im vorliegenden Fall zu Nutze machen wolle.

5.1 Die Behauptung, die Beschwerdegegnerin wolle sich mit nach dem Zufallsprinzip ausgewähltem Institut eine für sie im Resultat günstige Begutachtung sichern, überzeugt schon deshalb nicht, weil das Institut gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, nach Massgabe von Art. 72bis IVV ausgewählt wurde. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch im Anhang V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Februar 2013). Diese Auslosung schliesst geradezu aus, dass die Beschwerdegegnerin ergebnisorientiert hätte eine Gutachterstelle auswählen können, welche ein aus Sicht der Versicherung günstiges Abklärungsergebnis hätte erwarten lassen.

5.2 Allein der Umstand, dass es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - in der Vergangenheit zu Unregelmässigkeiten im ABI gekommen sein soll, oder die Tatsache, dass das Institut gegenüber dem Bundesgericht auffallend wenig Angaben geliefert haben soll, lassen zudem keineswegs darauf schliessen, dass die mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragten Ärzte befangen oder voreingenommen wären. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Unabhängigkeit der mit seiner polydisziplinären Abklärung betrauten Ärzte in Frage zu stellen. Objektivierbare Zweifel an deren grundsätzlichen fachlichen Eignung bringt der Beschwerdeführer keine vor. Solche Gründe werden weder gegen Dr. A, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch gegen Dr. B, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und auch nicht gegen Dr. C, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vorgebracht. Mangels substantiierter Ausstands- oder Ablehnungsgründe erweist sich die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gerade der - gemäss Darstellung des Beschwerdeführers - ans Institut gerichtete Vorwurf, dasselbe würde möglichst zugunsten der Auftrag gebenden Versicherungen entscheiden, eher befürchten lassen könnte, das Institut würde künftig dazu tendieren, gegenteilig zu entscheiden, um sich dem Vorwurf möglichst nicht noch einmal aussetzen zu müssen. Die unbestrittene Integrität der mit der Begutachtung betrauten Fachärzte steht der Annahme einer entsprechenden Gefahr aber entgegen.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Bestimmung der Gutachterstelle und die Bestellung der Gutachter ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand festzulegenden Kosten von Fr. 700.-- sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.

Entscheid VV.2013.34/E vom 10. April 2013