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Entscheid

TVR 2013 Nr. 34

TVR 2013 Nr. 34

31. Dezember 2013Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld der Beschwerdeführerin vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 von Fr. 34.60 um einen hypothetischen Lehrlingslohn von Fr. 34.30 gekürzt. Für ein solches Vorgehen ergibt sich keine gesetzliche Grundlage. Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte in Eingliederung vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf das „kleine Taggeld“, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 22 IVV). Erzielt die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Erwerbseinkommen, so ist ein Dreissigstel des monatlichen Einkommens von dem ermittelten Taggeld abzuziehen (Art. 22 Abs. 5 lit. a IVV). Dies setzt jedoch ein tatsächlich erzieltes Einkommen voraus (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Stand 1. Januar 2012, Rz. 3114). Von einem hypothetischen Abzug spricht aber weder die IVV noch das Kreisschreiben. Im vorliegenden Fall erzielt die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Lehrlingslohn. Insofern kann ihr - mangels gesetzlicher Grundlage - auch kein solcher vom Taggeld abgezogen werden.

Entscheid VV.2013.216/E vom 30. Oktober 2013