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Entscheid

TVR 2014 Nr. 23

TVR 2014 Nr. 23

31. Dezember 2014Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Seit dem 1. Januar 2013 sind das neue PBG sowie die neue PBV in Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 121 Abs. 1 PBG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung (§ 121 Abs. 2 PBG). Da im vorliegenden Fall das Baugesuch am 2. Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, ist es nach dem bis am 31. Dezember 2012 gültig gewesenen aPBG zu beurteilen, wobei sich die vorliegend massgeblichen Regelungen inhaltlich nicht verändert haben.

3. Gegenstand einer Prüfung bildet das Baugesuch mit allen Bestandteilen. Bewilligungsbehörde ist im Kanton Thurgau die Gemeindebehörde (§ 5 Abs. 4 aPBG). Je nach den Umständen und der Komplexität des Bauvorhabens holt die Baubehörde bzw. die verfahrensleitende Amtsstelle Berichte anderer, vorwiegend kommunaler Amtsstellen ein oder zieht aussenstehende Fachpersonen bei, die sich zu konkreten Fragen der Bewilligungsfähigkeit äussern. Diese Stellungnahmen fliessen in das Ergebnis der baurechtlichen Prüfung ein (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 318). Die Beschwerdeführerin hat beim sia-Gestaltungsbeirat eine Beurteilung des Baugesuchs der Verfahrensbeteiligten eingeholt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei dieser - externen - Stellungnahme denn auch nicht um ein Gutachten gemäss § 12 Abs. 4 VRG (soweit einer solchen Beurteilung eines Fachgremiums überhaupt Gutachtercharakter im Sinne von Art. 12 VRG zukommen kann), da diesbezüglich die Bestimmungen von Art. 183 ff. ZPO nicht eingehalten wurden. Dem Bericht des sia-Gestaltungsbeirats kommt daher auch beweisrechtlich nicht der Wert eines Gutachtens zu. Dies ist vorliegend aber nicht relevant, nachdem die Abweisung des Baugesuchs nicht beanstandet wird. Jedoch muss es den zuständigen Gemeindebehörden unbenommen bleiben, als Entscheidungshilfe eine externe Beratung beizuziehen, ohne das aufwändige Verfahren gemäss Art. 183 ff. ZPO einzuhalten, sofern sie nicht selber über das notwendige Fachwissen verfügen und die Beurteilung dem Bauherren nicht beweisrechtlich als Gutachten entgegenhalten werden soll.

4.

Erwägungen

4.1

Zu beurteilen bleibt jedoch die Frage, ob die Kosten für die Beurteilung durch den sia-Gestaltungsbeirat von Fr. 1‘500.-- vorliegend auf die Verfahrensbeteiligte überwälzt werden durften.

4.2

Eine solche Gebühr soll die Kosten decken, welche dem Gemeinwesen entstanden sind. Dies setzt im Rahmen des Legalitätsprinzips eine genügende gesetzliche Grundlage voraus. Gemäss § 105 Abs. 1 aPBG (§ 119 Abs. 2 PBG) ist die Gemeinde befugt, für die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben Gebühren zu erheben und für die Auslagen Ersatz zu verlangen. Bei der Prüfung eines Baugesuchs handelt es sich eindeutig um eine baupolizeiliche Massnahme. Jedoch ist zu beachten, dass eine gesonderte Überwälzung von Honorarkosten externer Fachleute wohl nur zurückhaltend erfolgen darf und sich in jedem Fall auf Verrichtungen beschränken muss, für die der Beizug einer Fachperson unabdingbar ist (LGVE 2010 II Nr. 12, E. 5.b). Somit sind die Rahmenbedingungen auf kantonaler Ebene jedoch grundsätzlich dafür geschaffen, dass die Gemeinden in ihren Baureglementen eine entsprechende Kostenpflicht vorsehen und näher substantiieren können. Eine solche kommunale Regelung über die wesentlichen Elemente, welche von der Gemeindeversammlung erlassen worden ist, ist jedoch Bedingung für eine Kostenauferlegung in einem konkreten Fall (Baumann, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 111).

4.3

bis 5.3 (Feststellung, dass das kommunale BR zwar eine Bestimmung enthält, gemäss welcher im Rahmen der Baubewilligungsgebühren Auslagen für Fachgutachten und Rechtsbeihilfen in „ausgewiesenen“ Fällen separat und zusätzlich erhoben werden, Gemeinwesen aber grundsätzlich selber zur Beurteilung eines Baugesuchs zuständig sind und im vorliegenden Fall kein derartiger „ausgewiesener“ bzw. „aussergewöhnlicher“ Fall als Grundlage für eine Kostenüberwälzung gegeben ist.)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.59/E vom 18. Juni 2014