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Entscheid

TVR 2014 Nr. 34

TVR 2014 Nr. 34

31. Dezember 2014Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.4.2 Ebenfalls zu prüfen sind die anrechenbaren Fahrtkosten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die steuerlichen Abzüge für das Jahr 2012 Fahrspesen in Höhe von Fr. 5‘203.-- und für das Jahr 2013 solche von Fr. 10‘641.-- ermittelt. Dies erscheint übersetzt.

Erwägungen

Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG übernimmt aus dem Steuerrecht nur den Gewinnungskostenbegriff und nicht die gesamten steuerrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Gewinnungskosten. Dies zeigt Art. 11a ELV, wonach nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzugsfähig sind. Massgebend sind deshalb die im konkreten Einzelfall aus der Überwindung des Arbeitswegs effektiv entstehenden Gewinnungskosten (Jöhl, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N. 138).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seines Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen ist, wobei er offenbar gelegentlich das Fahrzeug der Arbeitgeberin mit nach Hause nehmen kann. Die im Jahr 2013 in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen (Versicherungsprämien, Wartungsarbeiten) hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren belegt. Hinzu kommen die Benzinkosten. Hier ist vom effektiven Bedarf auszugehen. Der Verbrauch dürfte sich im Bereich von ca. acht Litern pro 100 Kilometer bewegen, wobei der Preis in den Jahren 2012 und 2013 pro Liter ca. Fr. 1.60-1.70 betrug. Amortisationen sind bei dem im Januar 1999 in Verkehr gesetzten Fahrzeug nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrzeug auch gemäss eigenen Angaben vom 28. März 2014 gratis von seinem Vater übernehmen können.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2013.388/E vom 23. April 2014