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Entscheid

TVR 2014 Nr. 4

TVR 2014 Nr. 4

31. Dezember 2014Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.4 Das FZA gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und einem Recht auf Niederlassung als Selbständiger auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c FZA). Dieses Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, regelt sich nach Art. 6 FZA gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben (Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I zum FZA und Art. 16 VEP). Die Beschwerdeführerin lebt von einer deutschen und einer schweizerischen Altersrente von monatlich Euro 430.68 bzw. Fr. 295.--, die ihren Lebensunterhalt offenbar bei weitem nicht zu decken vermögen, weshalb ihr monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘012.-- zugesprochen wurden.

Erwägungen

2.5

In BGE 135 II 265 E. 3.7 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Wohnsitznahme einer nicht erwerbstätigen Person in der Schweiz entschieden, dass Ergänzungsleistungen freizügigkeitsrechtlich zur im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verstandenen Sozialhilfe zu zählen sind, was zur Folge habe, dass FZA-Nichterwerbstätige, die Ergänzungsleistungen bezögen, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr hätten. Dieses Ergebnis, so das Bundesgericht weiter, stehe nicht im Widerspruch zur gefestigten Praxis, wonach Ergänzungsleistungen nicht zur Sozialhilfe gehörten und deren Bezug auch keinen Anlass zu einem Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 lit. e oder Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG böten, da die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen ausdrücklich von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig sei. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur selbständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügt und auch in Zukunft hier in der Schweiz auf Ergänzungsleistungen angewiesen wäre. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I zum FZA kommt ihr daher nicht zu.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.83/E vom 16. Juli 2014

Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_737/2014 vom 6. September 2014 nicht eingetreten.