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Entscheid

TVR 2015 Nr. 25

TVR 2015 Nr. 25

31. Dezember 2015Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.2.2 - 2.2.5 (Ausführungen zur Frage, warum in concreto nicht von einer Unterschutzstellung ausgegangen werden konnte)

Dispositiv

2.2.6 Auch wenn die beiden Weiden der Beschwerdeführerin gut sichtbar sind, können sie nicht als besonders schützenswert angesehen werden. Dies entspricht auch der Auffassung der verfahrensbeteiligten Gemeinde, die keine Intentionen hat, eine Unterschutzstellung an die Hand zu nehmen. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters wurden (…) auf andere Weise umgesetzt. Nachdem aber festzustellen ist, dass die beiden sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Weiden nicht unter Schutz gestellt sind, haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Bäume im Sinne des FlGG unter Schnitt gehalten werden müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts VG.2014.229/E vom 11. November 2015