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Entscheid

TVR 2015 Nr. 28

TVR 2015 Nr. 28

31. Dezember 2015Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob der Kläger im Zeitraum vom 10. Februar 2014 bis 31. Mai 2014 Anspruch auf Krankentaggelder hat. Unbestritten ist, dass ein allfälliger Anspruch Fr. 171.55 pro Tag beträgt.

2.2 Gemäss Art. 61 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen. Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. Art. 57 der vorliegend anwendbaren AVB präzisiert in diesem Zusammenhang, dass ein in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähiger Versicherter, sofern er nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, gehalten ist, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 61 VVG muss der Versicherer, der vom Versicherten zur Erfüllung seiner Schadenminderungsobliegenheit einen Berufswechsel erwartete, dies dem Versicherten mitteilen und ihm dazu eine angemessene Frist ansetzen, während der die bis anhin ausgerichteten Taggeldleistungen weiterhin geschuldet sind, damit er sich an die neuen Bedingungen anpassen und eine neue Stelle finden kann. Nach der Praxis ist eine Frist von drei bis fünf Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kasse an gerechnet, im Allgemeinen als angemessen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E. 5.1 sowie BGE 133 III 351 E. 3.2.1 = Pra 2008 Nr. 28 S. 212).

2.3

Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mitgeteilt, dass er in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, und ihm in Anwendung von Art. 57 AVB eine Übergangsfrist von drei Monaten bis 13. April 2014 angesetzt, um sich eine neue Stelle zu suchen bzw. sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Dies ist nicht zu beanstanden, bestand damals doch gemäss Beurteilung von Dr. N vom 16. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten. In Anbetracht der vorstehend (E. 2.2) zitierten Rechtsprechung bedeutet dies, dass dem Kläger während der Anpassungsfrist, in welcher er weder eine neue Stelle gefunden noch Arbeitslosentaggelder bezogen hat, die bisher ausgerichteten Taggeldleistungen weiterhin geschuldet waren. Zu berücksichtigen ist sodann, dass Dr. N dem Kläger am 17. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert hat. Diese Beurteilung hat auch die in der Folge mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Dr. C mit Gutachten vom 16. April 2014 nicht in Frage gestellt. Vielmehr ging sie davon aus, dass die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab „sofort“, also ab 16. April 2014, gelte. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 17. März 2014 bis 15. April 2014 - wie von Dr. N attestiert - für sämtliche Tätigkeiten erneut zu 100% arbeitsunfähig war. Erst ab 16. April 2014 kann wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Es kann diesbezüglich auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten von Dr. C abgestellt werden.

2.4

Wie unter E. 2.2 dargelegt, ist der versicherten Person für die Suche einer neuen Stelle eine angemessene Anpassungsfrist einzuräumen. Gemäss Art. 57 AVB beträgt diese Frist vorliegend drei Monate, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist. Vorliegend wurde dem Kläger eine Frist bis 13. April 2014 angesetzt. Allerdings war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. März 2014 bis 15. April 2014 (30 Tage) für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig, so dass es ihm in dieser Zeit nicht möglich und zumutbar war, eine neue Stelle zu suchen bzw. anzutreten. Um den Kläger in den Genuss der gesamten dreimonatigen Anpassungsfrist kommen zu lassen, rechtfertigt es sich daher, die an sich am 13. April 2014 endende Frist um die 30-tägige Dauer der erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu verlängern. Folglich fällt das Ende der Frist auf den 13. Mai 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger Anspruch auf die bisherigen Taggeldleistungen. Für die Zeit vom 10. Februar 2014 bis 13. Mai 2014 beläuft sich der Taggeldanspruch auf Fr. 15‘954.15 (93 Tage x Fr. 171.55).

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.171/E vom 4. März 2015