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Entscheid

TVR 2016 Nr. 26

TVR 2016 Nr. 26

31. Dezember 2016Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.4 Da Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorliegend nicht anwendbar ist, bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz von M nach Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZUG. Strittig und zu beurteilen ist der Unterstützungswohnsitz von M ab 16. November 2015, nachdem die Politische Gemeinde A die subsidiäre Kostengutsprache per 15. November 2015 aufgehoben hat. Zu jenem Zeitpunkt hatte - was unbestritten ist - die Mutter von M nach wie vor Wohnsitz in A und der Vater von M Wohnsitz in B. Weil die Eltern damit nicht über den gleichen Unterstützungswohnsitz verfügten und auch keinem Elternteil die elterliche Sorge entzogen war (Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 ZUG), bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz von M nach Art. 7 Abs. 2 ZUG, das heisst, das minderjährige Kind teilt den Unterstützungswohnsitz des Elternteils, „bei dem es wohnt“. „Bei dem es wohnt“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, bei dem es sich ständig aufhält. Auch im Anwendungsbereich von Abs. 2 von Art. 7 ZUG bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kinds, wie es die Grundregel von Abs. 1 von Art. 7 ZUG formuliert, „unabhängig von seinem Aufenthaltsort“. Gelangt Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG mangels „dauernder“ Fremdplatzierung nicht zur Anwendung, „wohnt“ das somit nur vorübergehend fremdplatzierte Kind im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZUG bei jenem Elternteil, unter dessen Obhut es steht. Folglich befindet sich der Unterstützungswohnsitz von M ab 16. November 2015 aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksgericht mit Entscheid vom 16. November 2015 die Umteilung der Obhut von der Mutter auf den Vater genehmigt hat, am Unterstützungswohnsitz seines Vaters. Aus der Vernehmlassung der Politischen Gemeinde A geht hervor, dass sich der Vater von M per 31. Januar 2016 von B abgemeldet hat, da er für sich und seinen Sohn eine Wohnung in A gefunden habe. Da sich der Unterstützungswohnsitz des Vaters bis 31. Januar 2016 in B befand, hat das DFS die Gemeinde B somit zu Recht verpflichtet, die Kosten für die Fremdplatzierung (subsidiär) zu übernehmen. Diese Pflicht endete allerdings am 31. Januar 2016.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2016.39/E vom 17. August 2016