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Entscheid

TVR 2016 Nr. 35

TVR 2016 Nr. 35

31. Dezember 2016Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings - wie die nachstehenden Erwägungen deutlich machen - keinen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anspruch auf Prämienzahlung.

4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Zusätzlich zum ordentlichen Versichererwechsel gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG sieht Art. 7 Abs. 2 KVG die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne eines Versichererwechsels nach Mitteilung der neuen massgebenden Prämie vor. Danach kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien, jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen. Art. 7 Abs. 2 KVG verlangt eine individuelle Mitteilung an die versicherte Person. Die Prämie für das neue Jahr ist auch einer Person mitzuteilen, die im Laufe eines Jahres - oder wie im Falle des Beschwerdeführers bereits im Vorjahr - auf das neue Kalenderjahr hin einem Versicherer beigetreten ist (Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 178). Erfolgt die Mitteilung verspätet, beispielsweise für den Jahresbeginn erst im Dezember statt im Oktober des Vorjahres, ist die Zweimonatsfrist (die dazu dient, Vergleichsangebote einzuholen und die notwendigen Vorkehren für einen allfälligen Versichererwechsel zu treffen) der versicherten Person dennoch zu gewähren. Innerhalb dieser Frist kann sie unter Einhaltung der Einmonatsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KVG kündigen. Die versicherte Person kann indessen auch auf die volle Ausnützung der Zweimonatsfrist von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 KVG verzichten und den Austritt unter Verkürzung der Kündigungsfrist von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KVG noch vor Inkrafttreten der neuen Prämie auf das Ende des Kalenderjahres erklären (Eugster, a.a.O., Rz. 182).

4.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin am 27. November 2013 den Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung per 1. Januar 2015 erklärt. Eine Mitteilung der Höhe der Prämien für 2015 mindestens zwei Monate im Voraus unter Hinweis auf das Recht, den Versicherer zu wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG; vgl. E. 4.1 vorstehend), erfolgte nicht. Die neue Prämie wurde von der Beschwerdegegnerin erst am 24. November 2014 mittels Rechnungsstellung, ohne Hinweis auf das Kündigungsrecht, bekannt gegeben. Am 6. November 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er kündige den Versicherungsvertrag mit Wirkung am 1. Januar 2015. Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er für die Zeit ab 1. Januar 2015 keine Versicherung nach KVG mehr bei der Beschwerdegegnerin wünschte.

Erwägungen

4.3

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ist das Versicherungsverhältnis ab 1. Januar 2015 damit gültig aufgehoben worden. Ein laufendes bzw. bereits angetretenes Versicherungsverhältnis bei jener Versicherung, gegenüber welcher die sogenannte Kündigung erklärt wird, verlangt Art. 7 Abs. 2 KVG nicht. Zwar spricht der deutsche Gesetzestext von einer „einmonatigen Kündigungsfrist“, was an ein bereits laufendes Versicherungsverhältnis denken lässt. Der italienische und der französische Text der Bestimmung sprechen aber weder von „Kündigung“ noch von „Kündigungsfrist“, sondern von „preavviso di un mese“ bzw. „préavis d’un mois“. Dies lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, allen Versicherten ein Wechselrecht einzuräumen im Sinne einer einfachen Voranzeige. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG „kündigen“ kann daher auch Rücktritt vom noch nicht angetretenen Versicherungsverhältnis sein (vgl. zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Rz. 172). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keine Prämienmitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KVG hatte zukommen lassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, kann sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (E. 4.1 vorstehend). Mit seinem Schreiben vom 6. November 2014 hat der Beschwerdeführer das Versicherungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin entsprechend rechtsgültig aufgehoben.

4.4

Zwischen den Parteien bestand ab 1. Januar 2015 demzufolge kein Ver­sicherungsverhältnis, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch keine Prämien schuldet. Mit Blick auf die Versicherungspolice der C ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015, für welche Zeit die Beschwerdegegnerin die Bezahlung von Prämien vom Beschwerdeführer beansprucht, gültig bei der C versichert war. Damit ist auch dem Gebot der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 KVG genüge getan. Eine Doppelversicherung liegt nicht vor, da wie dargelegt kein Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2015 mit der Beschwerdegegnerin besteht.

5.

All dies macht deutlich, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung der KVG-Prämien für Januar bis März 2015 zuzüglich Zins und Kosten zu Unrecht verlangt (…). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2016.4/E vom 26. Oktober 2016