Lexipedia

Entscheid

TVR 2017 Nr. 10

TVR 2017 Nr. 10

31. Dezember 2017Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1

Erwägungen

2.1.1

Die Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen zeichnet sich durch beschränkte Anfechtungsgründe aus: Gerügt werden kann nur die Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, die fehlende Vollstreckbarkeit oder die Nichtübereinstimmung des Zwangsvollstreckungsentscheids mit dem Sachentscheid. Einwände gegen die rechtskräftige Sachverfügung sind nicht mehr zu hören (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 86 N. 19). Die Anfechtende bringt nun vor, dass der angefochtene Beschluss an einem Mangel in dem Sinne leide, als der Stadtpräsident beim Erlass des Beschlusses wegen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen.

2.1.2

Der Anfechtungsgrund der widerrechtlich (z. B. unter Verletzung der Ausstandspflicht) zustande gekommenen Vollstreckungsverfügung fehlt in der Aufzählung von § 86 Abs. 3 VRG. Bei der Ausstandspflicht von Verwaltungsbehörden handelt es sich aber um einen grundrechtlichen Anspruch, nämlich denjenigen auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 7 N. 1). Die Enumeration der Anfechtungsgründe in § 86 Abs. 3 VRG bezweckt, dass im Vollstreckungsverfahren Einwände gegen die rechtskräftige Sachverfügung nicht mehr zu hören sind (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 86 N. 19, unter Verweis auf TVR 2003 Nr. 46; vgl. hierzu auch Jaag/Häggi Furrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 39 N. 21). Die Verletzung unverjährbarer und unverzichtbarer Grundrechte, Mängel also, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind, müssen daher trotz der Einschränkung der Anfechtungsgründe in § 86 Abs. 3 VRG im Anfechtungsverfahren ebenfalls geltend gemacht werden können (Jaag/Häggi Furrer, a.a.O., Art. 39 N. 22), zumal in schwerwiegenden Fällen einer Ausstandspflichtverletzung gegebenenfalls ohnehin von Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen wäre (TVR 2002 Nr. 5, E. 1c/bb).

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.90/E vom 15. November 2017