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Entscheid

TVR 2017 Nr. 25

TVR 2017 Nr. 25

31. Dezember 2017Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Umstritten ist, ob die vom Beschwerdeführer veranlasste und von der Vorsorgeeinrichtung V bestätigte Einzahlung von Fr. 10‘190.-- als Vorsorgebeitrag im Steuerjahr 2015 steuerlich zum Abzug zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat dies mangels Gesetzes- und Reglementskonformität des Beitrages verneint. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Beitrag sei zum Abzug zuzulassen.

3.

3.1 Selbständig Erwerbende sind dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt. Die Verfassung sieht aber vor, dass ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung offen stehen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Der Verfassungsauftrag ist als Grundsatz in Art. 4 Abs. 1 BVG aufgenommen und in den Art. 44 und 45 BVG konkretisiert worden. Es steht selbständig Erwerbenden offen, sich entweder in einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern, die im Obligatorium tätig ist, oder sich einer Vorsorgeeinrichtung der weiter gehenden Vorsorge anzuschliessen, die nicht im Register der beruflichen Vorsorge eingetragen ist (Art. 4 Abs. 3 BVG).

3.2 Der in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. e BVV 2 bestimmt, dass die mitarbeitenden Verwandten der Leiterin oder des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner und die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Gemäss Art. 1j Abs. 3 BVV 2 können sie sich aber zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.

3.3 Somit können sich von Gesetzes wegen sowohl selbständig erwerbende Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs als auch ihre mitarbeitenden Familienmitglieder via Vorsorgevertrag freiwillig versichern.

4.

Erwägungen

4.1

Art. 81 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Damit übereinstimmend gibt Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG vor, dass die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge als allgemeine Abzüge zuzulassen sind. § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StG sieht denn auch vor, dass von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, von den Einkünften abgezogen werden. Damit übereinstimmend hält Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG fest, die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, werden von den Einkünften abgezogen.

4.2

Art. 1 Abs. 3 BVG verweist zudem auf die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Um eine steuerbefreite Einzahlung in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vornehmen zu können, müssen diese Grundsätze erfüllt sein (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge BVG/FZG/ZGB/OR/FusG/ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 2).

5.

Die Vorinstanz hat die für die Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer geleisteten Vorsorgebeiträge vorausgesetzte Regelkonformität verneint. Als Angestellter auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes habe er Beiträge als selbständig Erwerbstätiger geleistet. Wie die obigen Ausführungen (E. 3) deutlich machen, steht die freiwillige BVG-Versicherung aber nicht nur den selbständig Erwerbstätigen, sondern auch den mitarbeitenden Familienmitgliedern eines Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebes offen. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung V zur freiwilligen beruflichen Vorsorge sieht entsprechend vor, dass selbständige Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige, die über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen, in die Vorsorgeversicherung aufgenommen werden können (…). Der Beschwerdeführer konnte mithin unter diesem Titel wie bis anhin im Rahmen eines noch als selbständig Erwerbender mit der Vorsorgeeinrichtung V begründeten Vorsorgeverhältnisses Beiträge leisten.

6.

Art. 10 Abs. 5 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung V lautet wie folgt:

„Ein Planwechsel erfolgt, wenn die versicherte Person in eine andere Personenkategorie wechselt. Für eine Personenkategorie ist ein Planwechsel frühestens nach einer Vertragsdauer, resp. Versicherungsdauer im gleichen Plan, von 3 Jahren, möglich.“

Wie die Ausführungen des stellvertretenden Geschäftsführers und Leiters Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung V in seinem Schreiben vom 26. September 2016 (…) deutlich machen, bedeutet die Bestimmung nicht, dass der Beschwerdeführer einen Planwechsel hätte vornehmen müssen. Vielmehr führt der stellvertretende Geschäftsführer und Leiter Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung V ausdrücklich aus, die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beiträge hätten nicht gegen die Bestimmungen des Reglementes verstossen. Die Vorsorgeeinrichtung V biete verschiedene Vorsorgepläne an. Es werde zwischen Betriebsleitern einerseits und angestellten Familienmitgliedern andererseits unterschieden. Das Reglement schreibe aber weder für die eine noch für die andere Personenkategorie zwingend oder ausschliesslich zu wählende Pläne vor. Vielmehr stünden beiden Kategorien - also sowohl den selbständigen Betriebsleitern gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Reglements als auch den angestellten Familienmitgliedern gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b des Reglements - alle Vorsorgepläne offen. Art. 10 Abs. 5 des Reglements siehe einen Planwechsel vor, wenn eine Person die Personenkategorie wechsle. Wenn ein mitarbeitendes Familienmitglied den gleichen Vorsorgeplan wähle wie zuvor als Betriebsleiter, verstosse dies nicht gegen das Reglement.

7.

Der Beschwerdeführer hatte also unabhängig von seinem Status als Betriebsleiter oder mitarbeitendes Familienmitglied die freie Wahl, sich für den ihm adäquat erscheinenden Vorsorgeplan zu entscheiden. Es stand ihm auch offen, denselben Vorsorgeplan zu wählen wie zuvor als selbständig Erwerbstätiger. Weder das Gesetz noch das Reglement schreiben vor, dass beim Wechsel der Personenkategorie zwingend auch der Vorsorgeplan gewechselt werden müsste. Ein Planaustritt mit umgehend folgendem Wiedereintritt hätte auch keinen Sinn ergeben. Derlei zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch. Auf eine Reglementswidrigkeit zu schliessen, weil der Beschwerdeführer die Beiträge unter einem falschen Titel (als selbständig Erwerbstätiger statt als mitarbeitendes Familienmitglied) geleistet habe, geht daher nicht an.

8.

Entsprechend erweist sich der Standpunkt der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer könne die im Jahr 2015 geleisteten Vorsorgebeiträge steuerlich nicht in Abzug bringen, als unbegründet. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.162/E vom 6. September 2017