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Entscheid

TVR 2018 Nr. 16

TVR 2018 Nr. 16

31. Dezember 2018Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.

2.1 (…)

Erwägungen

2.2

Der Beschwerdeführer begründet weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Replik mit einem Wort, inwiefern das Teilungsverhältnis der Verfahrenskosten vor Vorinstanz (1/2 von Fr. 2‘800.--, also Fr. 1‘400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers) nicht sachgerecht sein soll. Laut § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV erheben die Departemente zwar lediglich Verfahrensgebühren von Fr. 50.-- bis höchstens Fr. 2‘500.--. Der Höchstbetrag von Fr. 2‘500.-- gilt jedoch für Einzelverfahren. Der Beschwerdeführer erhob allerdings zwei Rekurse, die dann vereinigt wurden. Bei mehreren Einzeldossiers, die in einem Verfahren vereinigt werden, kann bei der Verlegung der Verfahrensgebühr über den gesetzlichen Höchstbetrag für ein einziges Verfahren hinaus gegangen werden (Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 63 N. 50 unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 5.6). Mit einer Gebührenhöhe von insgesamt Fr. 2‘800.-- für zwei Verfahren lag die Vorinstanz somit im Rahmen des Zulässigen. Von den beiden Rekursverfahren war dasjenige betreffend Teil-Baubewilligung zweifelsfrei das umfangreichere, zumal dort mehr Akten zu prüfen waren und auch ein Augenschein durchgeführt wurde. Dort ist der Beschwerdeführer unterlegen. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren dennoch nur die Hälfte der gesamten Verfahrensgebühr von Fr. 2‘800.-- auferlegte, so ist dies entgegenkommend und nicht zu beanstanden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.121/E vom 29. November 2017

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_79/2018 vom 17. Juli 2018 abgewiesen.