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Entscheid

TVR 2018 Nr. 26

TVR 2018 Nr. 26

31. Dezember 2018Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die ihm am 23. Januar 2014 erteilte Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes zu Recht entzogen hat oder nicht. Massgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 10. August 2017 präsentierte. Entsprechend sind die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des GG und nicht - wie von der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. September 2017 ausgeführt - die altrechtlichen, vor der am 1. September 2015 in Kraft getretenen Revision des GG geltenden, gesetzlichen Bestimmungen massgeblich. Gemäss § 9 GG bedürfen Ärzte und Ärztinnen für die selbständige und unselbständige Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes (§ 9 Abs. 1 GG). Gemäss § 10 Abs. 1 GG wird die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung erteilt, wenn die gesuchstellende Person über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt, Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Wer selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben will, muss über geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügen sowie den Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen (§ 10 Abs. 2 GG).

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer war mit Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt für den Fachbereich Anästhesiologie zu einem Beschäftigungsgrad von 50% an der S-Strasse 6 in H erteilt worden. Dies verbunden mit der Auflage, eine Änderung des Arbeitspensums, eine Verlegung des Praxisstandorts oder eine Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Thurgau dem kantonsärztlichen Dienst unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Zu beurteilen ist die Aufhebung dieser Bewilligung. Dabei ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nie eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, in dem Sinne, dass er vom Erfordernis eines Praxisstandortes befreit worden wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit § 10 Abs. 2 GG). Der Widerruf einer solchen Bewilligung ist auch nicht zu beurteilen.

Erwägungen

3.2

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er an der Adresse S-Strasse 6, H, über keine Räume verfügt, welche er nutzen könnte. Er macht auch nicht geltend, an einem anderen Ort über geeignete Räume zu verfügen, die er nutzen könnte. Allein der Umstand, dass er mittlerweile in E (TG) über eine Zustelladresse verfügt, lässt denn auch nicht auf dort von ihm benutzbare Praxisräumlichkeiten schliessen. Die Voraussetzungen gemäss § 10 GG für eine Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Arzt, nämlich, dass der Beschwerdeführer über geeignete Räume und Einrichtungen verfügt, waren damit zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 10. August 2017 unbestrittenermassen nicht (oder nicht mehr) gegeben. Der Beschwerdeführer wäre zudem gemäss der ihm am 23. Januar 2014 erteilten Bewilligung - wie bereits erwähnt - verpflichtet gewesen, eine allfällige Aufgabe der Praxistätigkeit oder Verlegung der auch von ihm in seinem Gesuch an das Gesundheitsamt vom 3. November 2013 an der S-Strasse 6 in H angegebenen Praxisräumlichkeiten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist er unbestrittenermassen nicht nachgekommen.

3.3

Gemäss § 12 GG wird eine Bewilligung entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer - welchem wie erwähnt zu keiner Zeit eine Ausnahmebewilligung für eine selbständige Tätigkeit ohne Praxisräumlichkeiten im Kanton Thurgau erteilt wurde - für seine selbständige Tätigkeit als Arzt über Praxisräumlichkeiten im Kanton Thurgau verfügen würde, liegt offensichtlich nicht bzw. zumindest nicht mehr vor. Gleichzeitig ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der in der Bewilligung vom 23. Januar 2014 festgehaltenen Auflage, eine Verlegung des Praxisstandortes oder einer Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Thurgau unverzüglich und unaufgefordert dem kantonsärztlichen Dienst zu melden, nicht nachgekommen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Mitteilungspflicht nicht bewusst gewesen, ändert nichts am Bestand dieser Pflicht und an deren Verletzung durch den Beschwerdeführer.

3.4

Damit war der Entzug der Bewilligung offensichtlich zulässig. Eine mildere Massnahme als den Bewilligungsentzug sieht das Gesetz bei Fehlen der Bewilligungsvor­aussetzungen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.122/E vom 14. März 2018