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Entscheid

TVR 2019 Nr. 20

TVR 2019 Nr. 20

31. Dezember 2019Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3.

Erwägungen

3.1

Nachfolgend zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Rekursentscheid vom 17. Mai 2018 (…) zu Recht aufgehoben hat.

3.2

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten einen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Im vorliegenden Fall wurde mit Rekursentscheid vom 17. Mai 2018 die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 verneint, weshalb die Verfahrensbeteiligte bzw. ihre Beiständin das Unterstützungsgesuch bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde einreichte. Kein Gemeinwesen ist verpflichtet, für die Fremdplatzierungskosten einer bedürftigen Person aufzukommen, zu deren sozialhilferechtlichen Unterstützung es nicht zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 SHG). Sollte die verfahrensbeteiligte Gemeinde ihre Zuständigkeit zu Recht bestreiten, stünde kein Gemeinwesen zur Verfügung, welches die Fremdplatzierungskosten zu tragen hat. Einer bedürftigen Person, die sich nicht mit Rechtsmitteln gegen den Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens zur Wehr setzt, kann aber keine Mitverantwortung am allenfalls daraus resultierenden negativen Kompetenzkonflikt, wenn sich kein später angerufenes Gemeinwesen als sozialhilferechtlich zuständig erachtet, angelastet werden. Sowohl der bedürftigen Person als auch einem später angerufenen Gemeinwesen muss in dem Sinne nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden, als die Zuständigkeit des erstangerufenen Gemeinwesens nochmals geprüft werden kann. Andernfalls würde der bedürftigen Person bzw. dem später angerufenen Gemeinwesen das Recht auf gerichtliche Beurteilung (Art. 29a BV) der Unterstützungszuständigkeit genommen. Entsprechend kann der Unzuständigkeitsentscheid des erstangerufenen Gemeinwesens nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. die analogen Überlegungen des Bundesgerichts im Zivilprozess in BGE 138 III 471 E. 6 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 135 V 153 E. 1 sowie Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 22 zu Art. 8). Es stand der Vorinstanz somit offen, im angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2019 die Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 neu zu beurteilen, ohne dass dafür die Voraussetzungen der Revision nach § 70 VRG erfüllt sein mussten, womit diese vorliegend auch nicht zu prüfen sind.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2019.42/E vom 16. Oktober 2019