Lexipedia

Entscheid

TVR 2019 Nr. 29

TVR 2019 Nr. 29

31. Dezember 2019Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.1 Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die grundsätzlich jeweils am Freitag- und Sonntagabend anfallenden Transportkosten zwischen dem Heim und dem Wohnort des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern als Gewinnungskosten in der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

Erwägungen

2.2

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zählen zu den anerkannten Ausgaben unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 22/05 vom 5. August 2005 E. 2).

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat die fraglichen Transportkosten nicht als Gewinnungskosten qualifiziert, da es sich dabei um Fahrten für Wochenend- und Ferienaufenthalte zu Hause handle; da der Aufenthalts- und der Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch seien, entstünden keine Fahrkosten zur Arbeit. Dieser Argumentation ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zuzustimmen. So hatte das EVG in einem Entscheid vom 4. Juli 1979 (publiziert in ZAK 1980 S. 135 ff.) einen Fall einer Versicherten zu beurteilen, die an erethischer Oligophrenie, symptomatischer Epilepsie und Taubstummheit litt und sich im Wocheninternat in einer Werkstätte für Behinderte befand. Ihre Eltern holten sie jeweils am Freitagabend „nach Hause" und brachten sie am Sonntagabend in die Werkstätte zurück. Das EVG qualifizierte die entsprechenden Fahrtkosten nicht als Gewinnungskosten. Zur Begründung führte es in E.?3c aus, der wöchentliche Autotransport durch die Eltern stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der Versicherten, sondern sei einzig und allein auf deren spezifische persönliche Verhältnisse zurückzuführen. Die Versicherte könnte nämlich wie andere Heiminsassen über das Wochenende im Heim verbleiben, wenn nicht ihr aggressives Verhalten zu einer anderen Lösung drängte. Die Kosten des wöchentlichen Autotransports seien deshalb nicht als Gewinnungskosten anzurechnen. Die Ausgangslage des Beschwerdeführers ist mit diesem geschilderten Fall vergleichbar. Das Heim, in dem er sich von Sonntag- bis Freitagabend aufhält, ist für dessen Bewohner das ganze Jahr (inklusive Wochenenden und Ferien) geöffnet. Dem Beschwerdeführer fallen somit keine Fahrkosten an, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Die geltend gemachten Transportkosten dienen vielmehr dazu, dem Beschwerdeführer den Wochenendaufenthalt bei seinen Eltern zu ermöglichen. Derartige Transportkosten stellen jedoch keine Gewinnungskosten dar und können auch nicht unter andere anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG subsumiert werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.301/E vom 30. Januar 2019