Lexipedia

Entscheid

TVR 2020 Nr. 5

TVR 2020 Nr. 5

31. Dezember 2020Deutsch2 min

Source tg.ch

Dispositiv

8. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 VGG). Eine Rückweisung gilt als vollständiges Obsiegen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der hauptsächlich unterliegenden verfahrensbeteiligten Gemeinde aufzuerlegen. Bis anhin entsprach es der Praxis des Verwaltungsgerichts, den verfahrensbeteiligten Gemeinden gestützt auf § 78 Abs. 3 VRG in Sozialhilfefällen keine Kosten aufzuerlegen. Diese Praxis widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck von § 78 Abs. 3 VRG, sofern von der betroffenen Gemeinde überwiegend finanzielle Interessen verfolgt werden (vgl. dazu auch Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, § 78 N. 11 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in der Plenarsitzung vom 13. November 2019 folglich beschlossen, im Sozialhilfeverfahren den Gemeinden Kosten aufzuerlegen, wenn sie überwiegend ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgen. In solchen Fällen werden deshalb künftig den in Sozialhilfeverfahren unterliegenden Gemeinden Kosten auferlegt. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2020.12/E vom 25. November 2020