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Entscheid

TVR 2023 Nr. 22

TVR 2023 Nr. 22

31. Dezember 2023Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

2.2 Seitens der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde eine polydisziplinäre Untersuchung. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie verlangt in diesem Zusammenhang einzig, dass die vom RAD formulierte Fallzusammenfassung bzw. das Dokument „Auftrag Gutachten - Anlass und Umstände der Begutachtung: Kontext des Auftrags: ...." den Gutachtern nicht bzw. nicht wie aktuell formuliert vorgelegt wird. Wie die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 zutreffend mitgeteilt hat, geht es hierbei nicht um eine Abweisung oder Zusprache von Leistungen. Ebenso wenig liegt in Bezug auf die fragliche Fallzusammenfassung eine Anordnung vor. Die Anordnung bezieht sich auf die Begutachtung, mit der die Beschwerdeführerin an sich einverstanden ist. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, eine Verfügung zu erlassen. Auf wiederholtes Ersuchen der Beschwerdeführerin hat sie dies dennoch getan.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2022.175/E vom 29. März 2023