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Entscheid

TVR 2023 Nr. 23

TVR 2023 Nr. 23

31. Dezember 2023Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2.4 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Ab-klärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1 f.; BGE 144 V 427 E. 3.2).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete den Lohnfluss bei der X GmbH als nicht hinreichend nachgewiesen. Die angeblichen Barlohnzahlungen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Erwägungen

3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet dies. Er macht insbesondere geltend, der Nachweis des Lohnflusses sei mit den unterzeichneten Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, dem in der Steuererklärung deklarierten Einkommen, dem IK-Auszug, dem Vorsorgeausweis und den eingereichten Geschäftsbüchern der X GmbH sowie den schriftlichen Bestätigungen von Arbeitskollegen erbracht.

3.3

- 3.4 (…)

3.5

Somit ergibt sich, dass ein tatsächlicher Lohnfluss nicht rechtsgenüglich belegt ist. Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände bzw. Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass lediglich fiktive Lohnabsprachen zwischen der X GmbH und dem Beschwerdeführer vorgenommen worden sind. Daran wird auch eine Befragung ehemaliger Mitarbeiter als Auskunftspersonen nichts zu ändern vermögen, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Wie bereits dargelegt, wurden für sie weitaus kleinere Lohnzahlungen verbucht, sodass sie schon aus diesem Grund kaum über die detaillierten Zahlungsflüsse zwischen den beiden Brüdern im Bilde gewesen sein konnten. Überdies haben sie sich in den von ihnen unterzeichneten Bestätigungen vom jeweils 20. Juni 2022 bereits auf ihre Aussage festgelegt. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf ihre Befragung verzichtet werden. Auch ist zu beachten, dass der Verfasser einer Zeugenbescheinigung weder einer prozessualen Wahrheitspflicht unterliegt noch seitens des Gerichtes Sanktionen zu befürchten hat. Die Zeugenbescheinigung erfolgt kaum spontan, sondern wird von einer Partei bestellt und dürfte in aller Regel vorbesprochen sein. Ihr Beweiswert wird daher mehrheitlich skeptisch beurteilt oder gar verneint (ZR 2016 Nr. 16 S. 84 E. 3.2.2 d mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). Daher erbringen auch die eingereichten Zeugenbescheinigungen keinen hinreichenden Beweis für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnfluss. Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2022.128/E vom 1. Februar 2023