VG.2023.12
VG.2023.12
31. Dezember 2023Deutsch34 min
Source tg.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU _____________________________________________ VG.2023.12/E Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in der Besetzung: R. Weber, Präsident D. Clematide S. Krauter C. Locher Dr. M. Randacher L. Vontobel, Gerichtsschreiber hat am 30. August 2023 in Sachen A Beschwerdeführer v.d. RA B gegen Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Vorinstanz betreffend aufsichtsrechtliches Verfahren / Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht - Entscheid vom 2. Dezember 2022 - Beschwerde vom 27. Januar 2023 -- 1 of 24 -VG.2023.12/E/ 2 entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 insofern abgeändert, als dass die Verfahrensgebühr der Vorinstanz auf Fr. 5'000.-- festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 8'000.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat auferlegt, von dem sie jedoch nicht erhoben wird. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- wird ihm in Höhe von Fr. 500.-- zurückerstattet.
3. Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 250.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen.
4. Mitteilung an: - RA B, zuhanden des Beschwerdeführers - Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
-- 2 of 24 --
VG.2023.12/E/ 3
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 25. April 2013 (act. 1 der Vorinstanz, nachfolgend "act." zitiert) erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, geboren am 2. Juni 1960, eine bis 31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X. Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlängert (act. 1.1). Am (…) 2021 strahlte das SRF (…) eine Dokumentation (…) aus. Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dem Phänomen der (…) satanistischen rituellen Gewalt in der Schweiz nachgegangen. Darin kam unter anderem auch der Beschwerdeführer, als Oberarzt der Klinik X, zu Wort. In der Folge forderte ihn das Amt für Gesundheit (AfG) auf, zu den von ihm gemachten Aussagen als Fachperson Stellung zu nehmen (act. 4), wozu er sich am 31. Januar 2022 äusserte (act. 8). Am 21. Dezember 2021 reichte C eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X ein (act. 3). Mit der am 16. Februar 2022 unterzeichneten Mandatsvereinbarung (act. 9) zog das AfG die H AG als juristische Unterstützung bei. Die Klinik X nahm nach der Durchführung von internen Abklärungen am 3. März 2022 Stellung zur SRF-Berichtserstattung (act. 10). Am 30. März 2022 teilte sie dem AfG mit, dass sie dem Beschwerdeführer gekündigt hätte (act. 11). Im Folgenden nahm das AfG mithilfe der H AG weitere Abklärungen bei der Klinik X vor (vgl. dazu insbesondere auch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 2 ff.). Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 18. August 2022 auch eine Befragung des Beschwerdeführers (act. 31). Den nach diesen Abklärungen erstellten vorläufigen Bericht der H AG vom 21. September 2022 (act. 34.1) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt am 26. September 2022 (act. 34) zur Stellungnahme zu (act. 34). Dieser nahm am 24. Oktober 2022 Stellung (act. 37). Am 27. Oktober 2022 erstattete die H AG schliesslich den vertraulichen Untersuchungsbericht in Sachen Klinik X (act. 38). Mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährte das AfG dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entscheid im gegen ihn durchgeführten aufsichtsrechtlichen Verfahren (act. 40 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer am -- 3 of 24 -VG.2023.12/E/ 4 18. November 2022 Stellung genommen hatte (act. 41), entzog ihm die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht. Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 aufzuheben. Eventualiter:
2. Es sei der Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wöchentliche Besprechungen mit seiner Vorgesetzten durchführen müssen und sei im Rahmen von Supervisionen überwacht und begleitet worden. Die Klinikdirektion habe die Zustimmung für das Interview zum Thema rituelle Gewalt erteilt. In der Reportage vom (...) 2021 seien einzelne Aussagen ausgestrahlt und teilweise aus dem Kontext gerissen worden. In seiner Stellungnahme gegenüber dem AfG (act. 8) habe sich der Beschwerdeführer in aller Form von den erwähnten Verschwörungstheorien distanziert. Die H AG sei zur juristischen Unterstützung beigezogen worden. Sie habe die Untersuchung aber im Alleingang durchgeführt, was im Widerspruch zum erteilten Auftrag stehe. Die Delegation hoheitlicher Aufgaben an eine private Institution sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Der von der H AG verfasste Untersuchungsbericht sowie alle im Rahmen der Untersuchung produzierten Dokumente seien daher aus dem Recht zu weisen. Zudem könne von einer ergebnisoffenen, unvoreingenommenen und fairen Untersuchung nicht die Rede sein. Die H AG habe zwischen "Verschwörungstheorie" und "ritueller Gewalt" nicht differenziert. Die H AG habe zwei Fachpersonen beigezogen und diese als Gutachter deklariert. Dem Beschwerdeführer sei aber nie das Recht eingeräumt worden, sich -- 4 of 24 -VG.2023.12/E/ 5 zur Wahl der Gutachter und den gestellten Fragen vernehmen zu lassen. Unabhängig von der hierarchischen Stellung sei es allen MitarbeiterInnen der Klinik X bewusst gewesen, was von ihnen erwartet werde, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung zu den Vorkommnissen befragt werden. Erhöht worden sei der Druck ausserdem dadurch, dass die Mitarbeiter von ihren Vorgesetzten oder vom Rechtsvertreter der Klinik X begleitet worden seien. Ein weiterer Einfluss habe die Anwesenheit des Parteigutachters D ausgelöst. Formell falsch erfolgt sei zudem die Belehrung der befragten Personen bezüglich der Wahrheitspflicht. Die Auswahl der befragten Mitarbeiter sei einseitig, zumal lediglich Mitarbeiter der Kinik X befragt worden seien. Wichtige Informationsquellen seien demgegenüber ausgeblendet worden. So habe es die H AG nicht für notwendig gehalten, die (externen) Supervisoren zu befragen. Die Fragen seien nicht ergebnisoffen, sondern einseitig gestellt worden. Ausserdem hätten sich die Fragen nicht selten als suggestiv erwiesen. Die Vorwürfe in der von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde seien falsch. Da diese weiterhin im Recht liege, sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin die Sache beurteile, bzw. inwieweit dies Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt habe. Die H AG habe neun Patientendossiers beigezogen und spreche von Stichproben. Es sei nicht klar, um welche Dossier es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einblick in die Dossiers erhalten. Die Standards für die Erstellung eines objektiven, unabhängigen Gutachtens seien nicht eingehalten worden. Die entlastende Beurteilung der von der Klinik X beigezogenen Fachleute E und F vom 16. Februar 2022 (act. 29.6) sei unberücksichtigt geblieben. Stattdessen übernehme die Beschwerdegegnerin ohne kritische Auseinandersetzung den Standpunkt der H AG. Ohne zu begründen, was der Beschwerdeführer falsch gemacht haben soll, behaupte sie, er habe Patientinnen falsch behandelt und trage die Hauptverantwortung für die "dokumentierten Missstände in der Klinik X". Am 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Schlusszeugnis vom 1. Januar 2023 nach. Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die H AG habe die Untersuchung keineswegs im Alleingang geführt. Das Aufsichtsverfahren diene lediglich der Abklärung eines Sachverhaltes, der -- 5 of 24 -VG.2023.12/E/ 6 im öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordere bzw. erfordern könnte. Die vorliegend nicht wortgetreu protokollierten Befragungen würden keine förmlichen Zeugeneinvernahmen darstellen. Sie seien auch nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen bestimmte Personen durchgeführt worden. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers ergäben sich im Übrigen bereits eindeutig aus den weiteren im Recht liegenden Unterlagen. Der angefochtene Entscheid stelle mit keinem Wort auf unbelegte Aussagen von Drittpersonen ab. Es sei nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten zum Ergebnis gelangt sei, dass das Behandlungskonzept auf Theorien und Therapiekonzeptionen basieren würde, die nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprächen. Eine Gesamtbetrachtung der im Recht liegenden Unterlagen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an die Verschwörungserzählung "rituelle Gewalt/mind control" glaube und diese Eingang in die therapeutische Behandlung von Patienten gefunden habe. Der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde und werfe dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung seiner Berufspflichten vor. Die Professoren E und F hätten die beurteilten Patientendossiers nicht gesichtet und könnten diesbezüglich unmöglich eine "entlastende Beurteilung" abgeben. Der Beschwerdeführer verkenne, dass gegen ihn nicht eine Disziplinarmassnahme wegen einzelner Verfehlungen erlassen worden sei. Vielmehr sei ihm aufgrund seines Verhaltens und seiner Überzeugung die Vertrauenswürdigkeit als Medizinalperson abgesprochen worden. Mit Replik vom 26. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Recht auf ein faires Verfahren sei eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Vorinstanz nehme nur sehr oberflächlich zur Beschwerde Stellung. Den im Recht liegenden Unterlagen könne unschwer entnommen werden, dass nicht das AfG die Untersuchung geleitet und Abklärungen getätigt habe, sondern vielmehr die H AG. Der Vorinstanz sei es nicht darum gegangen, Klarheit zu schaffen. Vielmehr habe sie bereits eine Vorverurteilung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Abklärung des Sachverhaltes richte sich in der Regel nicht gegen einzelne Personen, sei vorliegend widerlegt. Ebenso unrichtig sei, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Verfahrenskonstellation keine Parteistel-- 6 of 24 -VG.2023.12/E/ 7 lung zukomme. Der Hinweis, es habe sich nicht um Zeugeneinvernahmen gehandelt, möge formell nicht falsch sein. Wenn die Vorinstanz die Aussagen solcher Personen dem Beschwerdeführer aber direkt entgegenhalte bzw. darauf abstelle, ohne dass er sich einbringen könne, so bedeute dies eine klare Verletzung seiner Rechte. Es gehe schlicht nicht darum Informationen zu sammeln, um dann selektiv zu entscheiden, welche Informationen man dem Betroffenen gegenüber offenlegen wolle. Die Vorinstanz stelle auf das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten ab. Das Ergebnis aus dem gleichen Gutachten, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien, ignoriere die Vorinstanz indessen beharrlich. Ausserdem blende sie aus, dass der Beschwerdeführer lediglich Teil einer grösseren Organisation (X) gewesen sei. Der Verweis auf KESB-Unterlagen, in denen sich der Beschwerdeführer für eine Patientin eingesetzt und dabei die Wahrnehmung der Patientin geschildert habe, werde negativ ausgelegt. Es sei korrekt, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zur von C eingereichten Aufsichtsbeschwerde äussere. Indes liege die Aufsichtsbeschwerde im Recht und sei alles andere als nachvollziehbar. Mit Duplik vom 15. Mai 2023 verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme vom 27. Februar 2023. Es seien Mitarbeiter des Amtes bei allen wesentlichen Untersuchungshandlungen anwesend gewesen. Berücksichtigt worden seien auch entlastende Elemente wie die mangelnde Aufsicht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Die weitreichenden Untersuchungen hätten sich keineswegs direkt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet, sondern hätten der Abklärung des gesamten für die Aufsichtstätigkeit relevanten Sachverhaltes gedient. Dies zeige sich auch darin, dass nach Eröffnung entsprechender Verfahren auch gegenüber weiteren natürlichen und juristischen Personen aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen worden seien. Gegen den Beschwerdeführer sei ausserdem keine Disziplinar- sondern eine Administrativmassnahme ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor Erlass des Entscheids sowohl zum Untersuchungsbericht der H AG als auch zum Entscheidentwurf und sämtlichen Verfahrensakten äussern können. Das von der Klinik X in Auftrag gegebene Gutachten komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zum Ergebnis, dass die dem Beschwerdeführer unterstellten Vorwürfe nicht erwiesen seien. Gegen -- 7 of 24 -VG.2023.12/E/ 8 den Beschwerdeführer sei ausserdem kein Berufsverbot ausgesprochen worden, sondern es sei ihm die Bewilligung entzogen worden. Am 1. Juni 2023 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht auch sonst den Anforderungen von § 57 Abs. 1 VRG.
1.2
Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 25. April 2013 die bis 31. März 2018 befristete Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1). Am 16. Februar 2018 wurde die Bewilligung bis 31. März 2023 verlängert (act. 1.1). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde per 1. Januar 2023 aufgelöst (act. 1 zur Eingabe vom 2. Februar 2023). Nachdem die Bewilligung explizit die Berufsausübung in der Klinik X betraf, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zukommt. Zudem datierte die Bewilligung nur bis zum 31. März 2023 und wäre somit zwischenzeitlich ausgelaufen. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Entzug der Bewilligung auch einer erneuten Bewilligung bei einem anderen Arbeitgeber im Kanton -- 8 of 24 -VG.2023.12/E/ 9 Thurgau entgegenstehen und sich auch sonst negativ auf die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers auswirken könnte, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) zu Recht die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht entzogen hat. Bei diesem Entzug handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausübungsverbot als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11).
1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Dezember 2022 (act. 43) zu Recht die Berufsausübungsbewilligung zur Tätigkeit als Arzt unter fachlicher Aufsicht entzogen hat. Bei diesem Entzug handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausübungsverbot als Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11).
2.
2.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Für die Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt enthält das MedBG diesbezüglich keine Bestimmungen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [GG], RB 810.1) bedürfen Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen für die selbständige und unselbständige Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: 1. über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt; 2. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und 3. vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 10 Abs. 3 GG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt; 2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält; 3. andere Handlungen oder Unterlassun-
-- 9 of 24 --
VG.2023.12/E/ 10 gen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 12 GG).
2.2 Die Vorinstanz vollzieht das Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist (§ 5 Abs. 1 GG). Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen. Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände entschädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind zu wahren (§ 49 Abs. 1 und 2 GG).
2.3 Im Bereich der reglementierten Berufe wird unterschieden zwischen administrativen und disziplinarischen Massnahmen. Administrative Massnahmen sollen die schädliche Wirkung einer Tätigkeit für die Zukunft vermeiden und ihr – falls die Tätigkeit bereits ausgeübt wird – ein Ende setzen; sie haben einen Sicherungszweck. Sie werden verhängt, wenn gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs nicht oder nicht mehr gegeben sind. Disziplinarische Massnahmen wirken dagegen repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Disziplinarmassnahmen haben in der Regel keinen pönalen Charakter, sondern sollen den Bewilligungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittelbar auch das Publikum geschützt. Die Zwecke von Administrativ- und Disziplinarmassnahmen überschneiden sich somit im Bereich des Publikumsschutzes (Entscheid des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
2.4 Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung stellt für die betroffene Person eine schwere Einschränkung der durch Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit dar. Eine Einschränkung
-- 10 of 24 --
VG.2023.12/E/ 11 bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
3.
3.1 Am (...) 2021 strahlte SRF die Reportage mit dem Titel "(…)" aus. In der Folge forderte das AfG den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 zur Stellungnahme auf (act. 4). C reichte seine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X sodann erst am 21. Dezember 2021 ein (act. 3). Das AfG ist somit bereits vor und nicht erst aufgrund der Aufsichtsbeschwerde von C tätig geworden.
3.2 Bei der Klinik X handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie - oder einer ihrer Ärzte - gestützt auf § 71 f. VRG fällt daher ausser Betracht. Eine eigentliche Aufsichtsbeschwerde - welche von der Vorinstanz oder dem AfG behandelt werden müsste - sieht zudem auch das GG nicht vor. Eine Aufsichtsbeschwerde kann vorliegend daher höchstens Anlass bieten, ein aufsichtsrechtliches Verfahren an die Hand zu nehmen, ist jedoch kein Rechtsmittel, welches Anspruch auf einen entsprechenden Entscheid geben würde. Es besteht jedoch auch kein Anlass, die entsprechende Aufsichtsbeschwerde aus den Akten zu nehmen. Vielmehr stellt sie Teil der Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer und die Klinik X dar. Ob die darin gemachten Vorwürfe zutreffen, erwiesen und verwertbar sind oder nicht stellt eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung dar.
3.3 Aufgrund der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage eröffnete das AfG ein Abklärungsverfahren gegenüber der Klinik X und dem Beschwerdeführer. Das AfG musste dem doch relevanten Umstand nachgehen, ob in der Klinik X Patienten der Traumastation falsch behandelt wurden und/oder Verschwörungstheorien Eingang in die Behandlungen gefunden hatten. Dass dieses Abklärungsverfahren subjektiv-einseitig geführt worden wäre, ergibt sich auf-- 11 of 24 -VG.2023.12/E/ 12 grund der Akten nicht. Nachdem der Beschwerdeführer das Interview in der Reportage gegeben hatte, ist es nachvollziehbar, dass er neben der Klinik X selber im Mittelpunkt der Abklärungen stand. Von den entsprechenden Abklärungen wusste er spätestens seit dem Schreiben vom 17. Dezember 2021 (act. 4). Die Abklärungen dienten in der Folge der Aufarbeitung der durch die Reportage hervorgerufenen Fragen zu allfälligen Missständen und stellten kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer dar. Am 26. September 2022 (act. 34) stellte das AfG dem Beschwerdeführer resp. seinem Anwalt den Bericht der H AG zur Stellungnahme zu. Am 4. November 2022 (act. 40) gewährte es ihm zudem das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seiner Verfahrensrechte, zumindest bezüglich des massgeblichen Interviews, ist daher nicht ersichtlich. Ob die Abklärungen ansonsten genügend fachgerecht (unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers) und transparent geführt wurden, um einen Entzug der Bewilligung unabhängig vom aussagekräftigen Interview rechtfertigen zu können, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. dazu nachfolgend E. 6 und 7).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich die Rechtmässigkeit eines Beizugs der H AG.
4.2 Weder das MedBG noch das GG enthalten nähere Bestimmungen dazu, wer die Abklärungen im Fall eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen hat bzw. ob das zuständige Amt Hilfspersonen beiziehen kann.
4.3 Gemäss § 12 VRG ermittelt die Behörde oder ihr Beauftragter den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise. Grundsätzlich lässt es das VRG daher explizit zu, dass -- 12 of 24 -VG.2023.12/E/ 13 Abklärungen an aussenstehende Dritte delegiert werden können (dies im Gegensatz zum Kanton St. Gallen, welcher in Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] festhält, die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittle den Sachverhalt und erhebe die Beweise von Amtes wegen, oder dem Kanton Zürich: "Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen" [§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, LS 175.2]). Dabei darf die Delegation aber wohl auch im Kanton Thurgau nicht so weit gehen, dass sich die Behörde ihrer vom Gesetz übertragenen Aufgabe gänzlich entzieht und diese muss auch die rechtliche Würdigung selber vornehmen. In welchem Umfang Aufgaben an Dritte delegiert werden dürfen, hängt somit vom Einzelfall ab und ist durch die Behörde genau zu bestimmen und zu bezeichnen. Ein solcher Beizug sollte auch nur sehr zurückhaltend vorgenommen werden, da es sich um genuine Verwaltungsaufgaben handelt. Zudem ist in jedem Fall das Amtsgeheimnis sicher zu stellen, was aber nicht zu grösseren Schwierigkeiten führen dürfte, wenn die beigezogenen Dritten als Hilfspersonen handeln (vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Wird ein Rechtsanwalt beigezogen, bietet zudem das Anwaltsgeheimnis einen weiteren Schutz (vgl. dazu auch Fritsche/Studer, in: Bazzani/Ferrari-Visca/Nadelhofer [Hrsg.], Interne Untersuchungen, 2022, § 6 N. 6.35).
4.4 Am 16. Februar 2022 schlossen das AfG und die H AG eine Mandatsvereinbarung (act. 9). Daraus und aus der entsprechenden Anfrage vom 7. Februar 2022 (act. 9.1) ergibt sich, dass die H AG als juristische Unterstützung beigezogen wurde. Eine solche fachliche Unterstützung ist dadurch gedeckt, dass § 12 VRG eine Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung von Beweisen durch beauftragte Drittpersonen ohne weiteres zulässt. Es lässt sich daher auch nicht beanstanden, dass die Mitarbeiter der H AG an den folgenden Beweiserhebungen teilnahmen bzw. diese durchführten. Zudem war jeweils auch ein Vertreter des AfG anwesend (vgl. act. 31 und 37.1 ff.). Im vertraulichen Untersuchungsbericht vom 27. Oktober 2022 (act. 38) fasste H AG in der Folge ihre Erkenntnisse zusammen und gab Empfehlungen ab.
-- 13 of 24 --
VG.2023.12/E/ 14 Diese betrafen jedoch nicht das weitere Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer selber und die H AG äusserte sich auch nicht zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen ist oder nicht. Folglich kann vorliegend aber nicht gesagt werden, dass sich das AfG der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben gänzlich entzogen oder die rechtliche Würdigung nicht selber vorgenommen hätte. Auf die Abklärungen durch die H AG ist daher abzustellen, sofern sie beweisrechtlich zu überzeugen vermögen. Nicht stattfinden konnten hingegen formelle Zeugenbefragungen durch die H AG (als durch das AfG beigezogene Drittperson). Solche förmlichen Zeugeneinvernahmen hätte auch das AfG selber nicht durchführen können, da diese ausschliesslich in die Kompetenz des Regierungsrates, seiner Departemente (somit der Vorinstanz selber), des Verwaltungsgerichts, der Rekurskommissionen und der Enteignungskommission fallen (§ 12 Abs. 2 VRG). Die geführten Gespräche können daher nur als Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 1 VRG) entgegengenommen und gewürdigt werden.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Beizug von D (act. 39.23) und G (act. 39.24). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden wäre, Einwendungen gegen die beiden Gutachter vorzubringen oder zu den Fragen bzw. der Thematik vorgängig Stellung zu nehmen. Dies bedeutet hingegen nicht, dass den entsprechenden Ausführungen von D und G - sofern diese für das vorliegende Verfahren relevant sind - keine Aussagekraft zukommen würde. Es handelt sich dabei aber nur um Privatgutachten, welchen kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen ist.
-- 14 of 24 --
VG.2023.12/E/ 15
6.
6.1 Die Abklärungen von allfälligen Vorkommnissen im Zusammenhang mit "satanic panic" und "mind control" in der Klinik X waren (wie in E. 3.1 dieses Entscheids schon ausgeführt wurde) Folge der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage. Im Nachgang zu dieser Reportage kam es medial zu einer weiteren Aufarbeitung des Themas (und zu diversen Folgesendungen und Reportagen). Interviewpartner und Teil der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage war auch der als Oberarzt und Verantwortlicher der Trauma-Station T in x (vgl. act. 31) tätige Beschwerdeführer, Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Interview nur in einem kleinen Teil ausgestrahlt wurde und somit automatisch eine gewisse Verzerrung des Kontextes erfolgte, wurde in der Reportage (…) folgender Dialog gezeigt: Journalist: Hallo A: …. und Sie sind Journalist? Journalist: Genau, genau, und wir recherchieren genau in dieser Geschichte. Gibt es das tatsächlich, oder sind das Erinnerungen, wie ein Patient z.B. beschreibt, wie er das erlebt hat, also, oder gibt es das tatsächlich in der Schweiz? A: Nachdem, was wir von der Schweiz, aber auch international wissen, gibt es das. Journalist: Also es gibt rituell organisierter satanistischer Missbrauch? A: Ja, mein grösster Lehrer ist kein, äh Buch, kein Kongress, sondern mein grösster Lehrer sind die Betroffenen. Ich bin mit sehr vielen Therapeuten in Kontakt, auch international in Kontakt, und da fällt auf, dass diese Schilderungen absolut zusammenpassen. Dass das organisierte Strukturen sind und die auch sehr genau wissen, was sie tun. Journalist: Was machen die, also was passiert da? Dass man sich das vorstellen kann. A: Da Sie das ja auch äh senden wollen, bisschen vorsichtig sein. Es passieren unvorstellbare Gewalttaten, mit körperlicher Gewalt, mit körperlicher Verletzung mit allen nur vor-- 15 of 24 -VG.2023.12/E/ 16 stellbaren Instrumenten. Das, was wir auch so aus dem dritten Reich als Foltermethoden in den Konzentrationslagern kannten, wird alles dort angewendet. Wie eine Parallelwelt, die extrem gut, sich extrem gut zu schützen weiss, so dass es sehr sehr schwierig ist, dieser Menschen habhaft zu werden. Journalist: Denn ist es auch schwer, dass für einen Therapeuten, das zu entdecken? A: Richtig, das ist schwierig. Journalist: Wie macht man denn das? A: Ähm, dass Sie, äh fällt es manchen gar nicht auf, dass jemand in die Weite guckt, oder kein Augenkontakt aufnimmt. Das sind meistens nur ganz kleine Zeichen, wo's erstmal wichtig ist, dass ich die in einem Erstgespräch überhaupt wahrnehme. Und wenn's dann zu mehreren Gesprächen kommt und ich merke, jemand ist immer Mal wieder nicht ansprechbar, dass ich dann nicht sage, das ist jemand, der hat einfach keine Lust, oder mal wieder jemand Unmotiviertes, sondern ich frage nach, was ist bei Ihnen los, warum sind Sie immer wieder nicht ansprechbar und dann kann es durchaus passieren, dass ich dann etwas entdecke, was überhaupt nicht mehr zu der bisherigen Depression, Borderline-Störung oder dergleichen passt, sondern in eine völlig andere Richtung geht. Journalist: Ja, aber wir reden da sicher auf einem Level, das unvorstellbar ist. Also wir reden da von Menschenopfern, Bluttrinken habe ich schon mal gehört… A: Äh, also wirklich alle Grausamkeiten, die Menschen ersinnen können, äh, finden dort statt. Journalist: Vielen Dank. A: Ich glaube, das ist auch für Sie… Journalist: Es ist viel zu verarbeiten, aber ja …. Äh.
-- 16 of 24 --
VG.2023.12/E/ 17 A: Und das was ich Ihnen gerne empfehlen möchte, ist das, was wir auch tun, das was jetzt in Ihnen tobt, auszusprechen. Denn das sind ganz ganz heftige Dinge. Journalist: Das stimmt, das müssen wir machen.
6.2 Folgt man diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an organisierte rituelle Gewalt in der Schweiz und auch im Ausland glaubte (so auch der Bericht der H AG, act. 38, S. 38). Die Formulierungen lassen nicht darauf schliessen, dass lediglich Schilderungen der Patienten wiedergegeben worden wären (vgl. auch act. 31, S. 10). Bereits solche öffentlich getätigten massiv verstörenden Äusserungen schliessen die Eignung des Beschwerdeführers aus, schwer traumatisierte Patienten adäquat zu behandeln. Die (falsche) Überzeugung, Opfer (organisierter) ritueller Gewalt geworden und nicht in der Lage zu sein, zwischen Erlebtem und nicht Erlebtem zu unterscheiden, führt nicht für die betroffene Person, sondern auch für ihr Umfeld zu massivem, nicht absehbarem Leid und Konflikten (vgl. dazu beispielsweise den aktuellen Entscheid des Bundegerichts 5A_706/2022 vom 21. März 2023). Wenn eine solche "false memory" noch durch die behandelnde Fachperson als Realität entgegengenommen und entsprechend falsch therapiert wird, ist dies mit deren Stellung und Verantwortung nicht zu vereinbaren. Bereits gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der SRF-Reportage (und seiner entsprechenden unkritischen Haltung zu ritueller Gewalt) ist der Entzug der erteilten Berufsausübungsbewilligung gestützt auf § 12 GG sowohl im öffentlichen Interesse wie auch verhältnismässig und zu schützen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist denn auch zu berücksichtigen, dass die Bewilligung bis 31. März 2023 befristet war und die Anstellung bei der Klinik X per 1. Januar 2023 aufgelöst wurde (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023). Der Entzug hat zudem keine (direkte) Auswirkung auf eine allfällige Bewilligung im Ausland (der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seine Ausbildung in Deutschland absolviert) und es könnte auch im Kanton Thurgau (oder in einem anderen Kanton) grundsätzlich wiederum um eine Bewilligung ersucht werden, wenn der Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis -- 17 of 24 -VG.2023.12/E/ 18 eingeht (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind).
6.3 Neben den Ausführungen des Beschwerdeführers in der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage sind insbesondere auch seine Äusserungen gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K zu berücksichtigen. So zeigt sich aus dem Schreiben der KESB K vom 7. Dezember 2020 (act. 2.1), dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin einer seiner Patientinnen ausgeführt hatte, diese leide an einer dissoziativen Identitätsstörung und sei "ritueller Gewalt" ausgesetzt gewesen. An ihrem Geburtstag im Februar 2021 würde sie vom Opfer zur Täterin mutieren, dies einem 7-Jahre-Zyklus folgend. Der Beschwerdeführer hat der KESB K zudem mitgeteilt, er gehe davon aus, dass diese Patientin von Dritten im Rahmen der rituellen Gewalt am 10. Februar 2021 umgebracht werde (act. 2.2). Sämtliche dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erfolgten bereits vor der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage und verdeutlichen seine unkritische Haltung zur (organisierten) rituellen Gewalt.
7.
7.1 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Akten bzw. Abklärungen zumindest nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei offengelassen werden kann, ob diese für sich gesehen für einen Entzug der Berufsausübungsbewilligung reichen würden, nachdem einem Teil der Erhebungen aufgrund des gewählten Vorgehens nur ein eher geringer Beweiswert zukommt.
7.2 Die Aufsichtsbeschwerde vom 27. September 2019 (act. 3.1) gibt die Ansicht von C wieder. Inwiefern diese Vorhalte zutreffen, lässt sich nicht beurteilen und kann vorliegend offengelassen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde entgegengehalten hätte.
-- 18 of 24 --
VG.2023.12/E/ 19
7.3 Aus den verschiedenen Besprechungsnotizen mit Mitarbeitern der Klinik X (vgl. dazu auch die Zusammenfassungen in act. 38, S. 27 ff.) zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar die nötige Distanz verloren zu haben schien (act. 39.3, S. 3; act. 39.5, S. 2; vgl. auch act. 38, S. 33) und zumindest gewisse Arbeitskollegen davon ausgingen, dass er an rituelle satanische Gewalt glaubte. So erachtete er denn anscheinend einen entsprechenden Schutzaufenthalt für Patienten als notwendig (act. 39.5, S. 2 f.). Zudem war er offenbar Mitglied im INPS (Netzwerkgruppe Gegen Rituelle Gewalt; act. 39.6, S. 2). Auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind und davon auszugehen ist, dass sich die befragten Personen selber nicht belasten wollten, widersprechen sie jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers selber anlässlich des Interviews in der am (...) ausgestrahlten SRF-Reportage nicht. Ob noch weitere Personen und Angestellte der Klinik X an (organisierte) rituelle Gewalt glaubten, spielt dabei für das vorliegende Verfahren keine Rolle und es geht einzig darum zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer noch über die notwendigen Voraussetzungen zur unselbständigen (d.h. nicht in eigener fachlicher Verantwortung) Berufsausübung in einer psychiatrischen Klinik im Kanton Thurgau verfügte.
7.4 Aus der Beurteilung von D (act. 39.23) zu dem im August 2021 in den Räumlichkeiten der Klinik X abgehaltenen (und vom Beschwerdeführer organisierten) Workshop zum Thema "organisierte rituelle Gewalt" geht hervor, dass die Referentin H sehr unplausible und nicht belegte Fakten als Theorien darstellte. Auch G (act. 39.24) bezeichnete den Workshop nicht als übliche Fortbildung. Im Weiteren kritisiert G aber auch den (grundsätzlichen) Umgang der Traumtherapeuten der Klinik X mit schweren und schwersten Straftaten (S. 12). Die diesbezügliche Kritik nimmt zwar nicht direkt Bezug auf den Beschwerdeführer, zeigt aber trotzdem auf, dass zumindest ein (starker) Verdacht besteht, dass das in der Traumastation (unter anderem durch den Beschwerdeführer) praktizierte medizinische Vorgehen fachlich nicht korrekt und vermutlich krankheitsfördernd gewesen ist (S. 11). Weshalb dies bei den durchgeführten Supervisionen nicht aufgefallen ist, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, stellt jedoch die Frage in den Raum, wie fachgerecht diese -- 19 of 24 -VG.2023.12/E/ 20 Supervisionen durchgeführt wurden. Aus einer mangelnden Überwachung bzw. Supervision kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.5 Die vonder H AG überprüften Patientendossiers (vgl. act. 38, S. 40) liegen nicht im Recht und lassen sich nicht überprüfen. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dazu daher nicht fundiert äussern. Auf die Ausführungen von G (act. 39.24, S. 3 ff.) kann daher auch nicht direkt abgestellt werden, bzw. diesen kommt nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die von der H AG angeführten Aussagen von Patienten und Patientinnen (act. 38, S. 21). Auch diese lassen sich nicht überprüfen. Jedoch stehen diese Ausführungen auch nicht in einem Widerspruch zum Gesamtbild, sondern ergänzen dieses noch.
7.6 Am 16. Februar 2022 erstatteten E und F eine Evaluation im Auftrag der Klinik X (Beilage zu act. 29.5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Evaluation erst nach der am (...) 2021 ausgestrahlten SRF-Reportage im Januar 2022 stattfand (S. 8) und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Klinik X arbeitete. Zur Station T. führten die Privatgutachter aus, dass auf der Station engagierte und fachlich kompetente Arbeit geleistet werde. Schulung der Mitarbeitenden, klinisch-therapeutische Arbeit, Supervision und Fortbildung würden sich aber mehrheitlich an der Mehrdimensionalen Psychodynamischen Traumatherapie nach Gottfried Fischer sowie am Konzept der strukturellen Dissoziation nach Eller Nijenhuis richten. Beide Ansätze verfügten über keinen empirischen Wirksamkeitsnachweis und könnten deshalb heute nicht mehr als aktuell bezeichnet werden (S. 11). Im vorliegenden Fall ist aber nicht grundsätzlich über Therapieansätze zu befinden und das Privatgutachten sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer - oder auch weitere Mitarbeiter - die von ihm in der SRF-Reportage wiedergegebene Meinung bezüglich rituellem Missbrauch und "mind control" tatsächlich in seine Arbeit miteinfliessen liess oder nicht.
-- 20 of 24 --
VG.2023.12/E/ 21
8. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer die bis 31. März 2023 erteilte Bewilligung zur unselbständigen Berufsausübung als Arzt in der Klinik X (act. 1.1) aufgrund seines Interviews in der am (...) 2021 ausgestrahltem SRF-Reportage sowie seinen Äusserungen gegenüber der KESB Münchwilen und auch der übrigen, das Gesamtbild ergänzenden Abklärungen, somit zu Recht entzogen. Der Entzug basiert auf einer genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage und liegt im Interesse der Allgemeinheit bzw. dem Schutz der Bevölkerung vor nicht fachgerechter Behandlung durch einen praktizierenden Arzt. Zudem ist er auch verhältnismässig (vgl. E. 6.2). Die Beschwerde ist diesbezüglich daher abzuweisen. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde, steht es ihm jedoch jederzeit frei, im Rahmen einer neuen Anstellung wieder um eine entsprechende Bewilligung zu ersuchen. Darauf muss vorliegend jedoch nicht weiter eingegangen werden.
9.
9.1 Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen. Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen. Die Kostenregelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten werden (§ 76 VRG).
9.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20'000.--. Diese beanstandet er in der Höhe zwar nicht explizit. Indem mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 der Antrag gestellt wurde, der Entscheid sei (integral) aufzuheben sind jedoch auch die Kostenfolgen implizit mitangefochten. Dass mit Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- vorliegend das Kostendeckungsprinzip verletzt wäre, ist nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip besagt demgegenüber, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 2014, § 76 N. 3). Nach-- 21 of 24 -VG.2023.12/E/ 22 dem die widerrufene Bewilligung nur noch bis 31. März 2023 gültig gewesen wäre, stellt sich hier die Frage, ob das Äquivalenzprinzip mit Kosten in Höhe von Fr. 20'000.-- nicht verletzt worden wäre.
9.3 Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV, RB 631.1) erheben die Departemente Gebühren zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'500.-- (vgl. dazu auch TVR 2018 Nr. 16). Sind Gebühren innerhalb eines Rahmens festzulegen, bemessen sie sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache. Bei besonders grossem Aufwand kann der Rahmen überschritten werden. Der Ansatz ist in diesem Fall zu begründen (§ 5 Abs. 1 und 2 VGV).
9.4 Ebenfalls zu ersetzen sind gemäss § 76 Abs. 1 VRG anfallende Barauslagen. Davon erfasst werden die in einem Verfahren entstandenen Kosten für Zeugenentschädigungen, Gutachten, Übersetzungen und andere besondere Ausgaben (vgl. dazu auch § 2 Abs. 3 VGV). Hingegen werden Personal-, Raum und Materialkosten bereits mit den Gebühren abgegolten (Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 76 N. 6). Interne Kosten fallen daher grundsätzlich ausser Betracht, dies gilt auch für die Kosten der H AG, da diese als Hilfsperson des zuständigen Amtes beigezogen wurde und (genuine) Aufgaben des Amtes übernommen hat. Folglich könnten dem Beschwerdeführer nur allfällige Kosten für externe Gutachten oder Zeugenentschädigungen auferlegt werden. Das Letzteres ausgerichtet worden wäre, wird von der Vorinstanz nicht behauptet. Zudem weist die Vorinstanz auch nicht aus, welche exakten Kosten für Gutachten (damit könnten höchsten Kosten für die Privatgutachten von D und G gemeint sein) angefallen sind und sie begründete nicht, warum und in welchem Umfang diese dem Beschwerdeführer als Barauslagen aufzuerlegen wären, nachdem der Beschwerdeführer zu den Gutachtern nicht Stellung nehmen, keine Ausstandsgründe vorbringen und auch keine Zusatzfragen stellen konnte, das Gutachten von D vorwiegend zur Weitebildung in der X Stellung nimmt (act. 39.23) und das Gutachten von G "zur Praxis der Klinik X im Umgang mit dissoziativer Identitätsstörung und ri-- 22 of 24 -VG.2023.12/E/ 23 tueller Gewalt" (act. 39.24) die X als Ganzes betrifft, sich jedoch nicht explizit zum Beschwerdeführer selber äussert.
9.5 Somit bleibt es bei der Verfahrensgebühr gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV, wobei der Rahmen gemäss § 5 Abs. 2 VGV bei besonders grossem Aufwand überschritten werden kann. Von eine solchen grossen Aufwand ist vorliegend sicherlich auszugehen. Eine Erhöhung um das Achtfache von Fr. 2'500.-- auf Fr. 20'000.-- hält jedoch in Anbetracht des im VGV festgelegten Rahmens nicht stand und widerspricht dem Vertrauen der Bevölkerung, in welchem Ausmass Verfahrensgebühren anfallen können. Bei mehr als einer Verdoppelung der Ansätze, werden diese von § 9 Abs. 1 VGV nicht mehr getragen und sind nicht mehr gesetzesmässig. Dies entspricht denn auch der Regelung von § 3 Abs. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG, BR 638.1), wonach die Gerichtsbehörden die Verfahrensgebühr (mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo eine Erhöhung bis auf das Vierfache möglich ist) bis auf höchstens das Doppelte erhöhen können. Somit hätten im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer maximale Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt werden dürfen. Bei Verfahrenskosten in dieser Höhe wird vorliegend auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt.
10. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 (act. 43) bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung daher zu schützen. Aufzuheben ist hingegen Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids und die Verfahrensgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzulegen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
11.
11.1 Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebüh-
-- 23 of 24 --
VG.2023.12/E/ 24 ren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG, RB 638.1]) und ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 500.-- dem Staat aufzuerlegen, von welchem sie jedoch nicht erhoben werden (§ 78 Abs. 3 VRG). Der Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
11.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (§ 80 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand berechnet und beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§§ 2 und 3 der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen [ATVG, RB 176.61]). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand (§ 3 Abs. 1 ATVG). Eine Kostennote hat RA B nicht eingereicht und das kantonale Gericht muss auch nicht von sich aus eine solche einholen (TVR 2010 Nr. 24; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien erweist sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 250.-- (eine Stunde à Fr. 250.-- gemäss § 3 Abs. 2 ATVG) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als angemessen, zumal die Höhe der vorinstanzlichen Kosten vom Beschwerdeführer nicht einmal gerügt wurde. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: versandt:
-- 24 of 24 --