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Entscheid

2026_OG V 25 17 / OG VP 25 4

2026_OG V 25 17 / OG VP 25 4. Invalidenrente (IVG)

24. April 2026Deutsch25 min

Source ur.ch

Sachverhalt

A.

Der am 19. August 1962 geborene A.___ beantragte mit Anmeldung vom 6. Mai 2024 die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen, namentlich berufliche Integration/Rente. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Uri das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab.

B.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er stellt folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsstelle Uri vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen, insbesondere eine Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vornimmt.

3. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

C.

Am 19. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis einer ersten Prüfung der Akten – wonach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ziemlich unwahrscheinlich erscheine – und regte an, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. In der hierzu am 3. Oktober 2025 abgegebenen Stellungnahme hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest.

D.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

E.

Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 3. September 2025 sei abzuweisen. Die Begründung dieses Antrages ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

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Erwägungen:

1.

Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 37 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, RB 2.3221]) als auch örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) zuständig. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die übrigen Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.

Erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 26. August 2025 ein.

2.1

Das Sozialversicherungsrecht kennt keine Beweismittelbeschränkungen. Der in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise einzubringen, mit entsprechenden Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das Gericht hat rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1, 127 I 54 E. 2b). Es besteht aber kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, jederzeit mit neuen Eingaben an die Rechtsmittelbehörde gelangen zu können. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung kann sie aber auch unaufgefordert eingereichte Belege und unaufgeforderte Parteivorbringen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.

2.2

Zu unterscheiden von der prozessualen Frage nach der Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist die materiellrechtliche Frage nach dem für den kantonalen und den letztinstanzlichen Richter massgeblichen Sachverhalt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Es sind also nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend (BGE 116 V

246.

E. 1a mit Hinweisen). Deshalb sollen Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, in der Regel Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130

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Seite 4 von 14 V 138 E. 2.1). Demgegenüber sind Tatsachen, die sich zwar erst nach Erlass der Verwaltungsverfügung verwirklicht, aber den massgeblichen Sachverhalt nicht verändert haben, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGer 8C_506/2022 vom 21.06.2023 E. 4).

2.3

Der Bericht von Dr. med. B.___ datiert vom 26. August 2025. Er bezieht sich jedoch (auch) auf den Gesundheitszustand vor Erlass der angefochtenen Verfügung und kann und im Rahmen des oben Gesagten berücksichtigt werden.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2

Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.

1.

IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

3.3

Die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs ist in Art. 28b IVG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung entspricht bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die in Abs. 4 festgelegten prozentualen Anteile.

3.4

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behand-

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Seite 5 von 14 lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.

Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).

Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben (Art. 60 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]).

4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2).

4.2 Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen unterbreiten die IV-Stellen die notwendigen Akten dem zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die RAD stellen den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zu. Darin enthalten sind die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 49 Abs. 3 IVV).

4.3 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die -- 5 of 14 -Seite 6 von 14 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.

5.1 Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab. Der Versicherte sei gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung in einer leichten bis mittelschweren, teilweise sitzenden Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik sowie der Möglichkeit, ungehindert eine Toilette aufsuchen zu können, uneingeschränkt arbeitsfähig. Der abgelegene Wohnort und die Schwierigkeit, sich in neue betriebliche Strukturen einzufügen, seien grundsätzlich invaliditätsfremde Faktoren. Aufgrund des Schweregrads der gesundheitlichen Einschränkungen sei nicht davon auszugehen, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle finde und dass eine längere Einarbeitung notwendig wäre. Da der Versicherte weiterhin ein Jahreseinkommen im bisherigen Umfang erzielen könnte, könne keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien.

5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2025 geltend, die Beschwerdegegnerin nehme in der ablehnenden Verfügung nicht Stellung zur Rechtsprechung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter, die vorsehe, dass unter gewissen Umständen von einer Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Spätestens mit der RAD-Einschätzung von Oktober 2024 habe der Sachverhalt bezüglich medizinischer Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits 62 ¼ Jahre alt gewesen. Wenn man davon ausgehe, dass der Sachverhalt erst mit dem fachärztlichen Bericht von Dr. med. B.___ vom 26. August 2025 sauber erstellt worden sei, wäre er im massgebenden Zeitpunkt bereits 63-jährig gewesen. Bei beiden Betrachtungsweisen sei die verbleibende Aktivitätsdauer verschwindend klein. Gemäss IK-Auszug habe er (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von drei Monaten im Jahr 2007) seit 1991 durchgehend als Selbstständigerwerbender AHV-Beiträge geleistet. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts. So hielt er unter anderem fest, da er bedeutend länger einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei als die Versicherte im Urteil vom 20. Januar 2020 (9C_644/2019 E. 4.3.2), müsse auch bei ihm eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration festgestellt werden. Auch der Sachverhalt im Entscheid vom 30. Juli 2014 (9C_272/2014 E. 3.4) sei ohne Weiteres mit seinem vergleichbar. Letztlich sei auch mit Verweis auf den Entscheid vom 29. Dezember 2009 (9C_578/2009 E. 4.3.2) davon auszugehen, dass bei ihm keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Des Weiteren verfüge er über keine abgeschlossene Berufslehre, sondern lediglich über eine Anlehre als Maler. Zudem gehöre auch der – an sich invaliditätsfremde – Umstand, dass er abgeschieden am Arnisee wohne, seines Erachtens zu den zu berücksichtigenden "persönlichen Umständen". Angesichts der sehr kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei es -- 6 of 14 -Seite 7 von 14 ihm nicht zumutbar, seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. Aufgrund seiner beinahe drei Jahrzehnte dauernden Selbständigkeit, die er ohne Angestellte in der Abgeschiedenheit ausgeübt habe, sei es absolut unrealistisch, dass er sich mit einem absehbaren Umstellungsund Einarbeitungsaufwand als unselbständiger Arbeitnehmer in eine neue Struktur einfügen könne. Folglich könne ihm kein Invalideneinkommen angerechnet werden, weshalb ihm eine ganze Rente auszurichten sei.

5.3 In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 machte die Beschwerdegegnerin geltend, da der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei und diese sowieso aufgeben müsse, stelle sich vorliegend (anders als im zitierten Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die Frage, ob die Aufgabe der angestammten Tätigkeit zumutbar sei, gar nicht. Es sei nicht einsichtig, weshalb die Schadenminderungspflicht nicht gelten soll. Der Beschwerdeführer wohne gemäss search.ch in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter seiner Kinder, was den Umstand, dass er seine selbstständige Tätigkeit "ohne Angestellte als Bauer in der Abgeschiedenheit ausübte" doch erheblich relativiere, sofern damit die für eine berufliche Umstellung notwendige soziale Anpassungsfähigkeit in Frage gestellt werden soll.

5.4 In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, der zitierte BGer 9C_578/2009 sei nur einer unter vielen höchstrichterlichen Entscheiden, die bestätigten, dass bei Versicherten in seinem Alter, die am Ende ihrer Berufskarriere stünden und über Jahrzehnte selbstständig erwerbstätig gewesen seien, weder die Aufnahme einer neuen angepassten Tätigkeit noch die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar sei. Es erscheine irrelevant, ob er ganz oder nur teilweise in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Er wohne tatsächlich abgeschieden in Vorderarni ohne seine Expartnerin und Kinder, welche in Silenen wohnen würden. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche aus dieser falsch dargestellten Familienkonstellation Rückschlüsse auf die berufliche Anpassungsfähigkeit ziehe, könne nicht gefolgt werden.

5.5 Die Beschwerdegegnerin räumte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 ein, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei und diese behinderungsbedingt aufgeben müsse. Sie hielt weiter fest, vom Versicherten werde nicht bestritten, dass er in medizinischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2018 bis 2022 ein Einkommen von durchschnittlich CHF 23'580 erzielt. Entsprechend seien ihm auch sehr einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten, bei welchen es keine Rolle spiele, ob ein Lehrabschluss vorliege, bedürften regelmässig einer geringen Anlernzeit, so dass die vergleichsweise kurze Resterwerbstätigkeit einer arbeitsmarktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund seien die in der Beschwerde angeführten Beispiele nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Im Urteil -- 7 of 14 -Seite 8 von 14 9C_644/2019 (vom 20.01.2020) seien die behinderungsbedingten Einschränkungen viel grösser als vorliegend. Im Urteil 9C_272/2014 (vom 30.07.2014) habe das Bundesgericht nicht begründet, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass das Finden einer Anstellung nach rund zwanzigjähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit kurz vor Eintritt in das AHV-Alter "völlig unwahrscheinlich" sei. Diese Integrationsschwierigkeiten würden sich relativieren, wenn es um einfache Hilfstätigkeiten gehe, die lediglich eine kurze Einarbeitungszeit oder Einweisung erfordere und ohne oder mit wenig Aufsicht durchgeführt werde (wie beispielsweise Bergbahnmitarbeiter, was der Beschwerdeführer vermutlich bereits einmal ausgeführt habe). Bezüglich des Urteils 9C_578/2009 (vom 29.12.2009) wiederholte die Beschwerdegegnerin das bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 Gesagte. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einfluss des Lebensalters auf die Verwertbarkeit nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen lasse, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

6.

Die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers präsentiert sich – unter Berücksichtigung der wichtigsten medizinischen Akten – wie folgt:

6.1 Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 zu den mit der IV-Anmeldung eingereichten Arztberichten fest, die verschiedenen bestehenden Diagnosen (Hohlspreizfuss beidseits, Halux valgus rechts, beginnende Krallenzehen, Zystholithiasis bei Prostatasyndrom, Rezidiv eines Harnblasensteines und Morbus Dupuytrens, vgl. BG-act. 8) seien mit einer Behandlung grundsätzlich zu verbessern. Ob nach Ausschöpfung der therapeutischen Massnahmen dauerhafte Einschränkungen bestehen, sei noch nicht sicher abzuschätzen. Sie empfahl die Einholung eines Verlaufsberichts in fünf Monaten (BG-act. 11).

6.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete im Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2024 den Gesundheitszustand als verschlechtert bei gleichgebliebener Diagnose. Dem Bericht beigelegt war ein Arztbericht vom 16. Mai 2024 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie (BG-act. 13).

6.3 In der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 kommt Dr. C.___ zum Schluss, dass offiziell keine Arbeitsunfähigkeit als Landwirt attestiert worden sei. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100prozentige Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette, ohne Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik (BG-act. 16).

6.4 Im Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 hielt Dr. med. D.___ fest, dem Versicherten seien durch seine Fussprobleme längere Gehstrecken oder auch nur längeres Stehen in unpassenden Schuhen kaum möglich und mit Schmerzen verbunden. Durch die Finger-

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Seite 9 von 14 kontrakturen seien feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen den rezidivierenden Blasensteine müsse er rasch und plötzlich das WC aufsuchen. Aufgrund der Gesamtheit aller Beschwerden kann sich der Arzt keine geeignete Tätigkeit mehr vorstellen (BG-act. 20).

6.5 Zu diesem Bericht nahm Dr. C.___ am 22. April 2025 Stellung und hielt fest, von Seiten des Hausarztes würden keine neuen Berichte oder bisher nicht bekannte Funktionseinschränkungen benannt (BG-act. 26).

6.6 Dr. med. B.___ stellte mit Arztbericht vom 26. August 2025 (inklusive Antworten auf Fragen von Inclusion Handicap) folgende Diagnosen: • invalidisierende Fussschmerzen bds. mit/bei: komplexe, kombinierte Fehlstellung mit Hohl-/Spreizfuss und Metatarsus adductus sowie Hallux Valgus et Rigidus bds., re. > li., beginnende (flexible) Krallenzehen bds. • Verdacht auf Morbus Ledderhose bds. • schwerer Morbus Dupuytren bds., re. > li., Stadium 3 - 4 nach Tubiana • Status nach TUP-Blasenlithotrypsie am 21.02.2018, Rezidiv-OP 2023 Der Orthopäde kommt zum Schluss, dass aufgrund der Fussbeschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Landwirt nicht mehr möglich sei. Aufgrund der Einschränkungen an beiden Händen und in Anbetracht des Alters des Patienten bestehe auch keine realistische Wiedereingliederungsfähigkeit in einen angepassten Beruf. Die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Landwirt und Maler schon vor Verfügungserlass am 4. Juli 2025 festhalten lasse, wird von Dr. med. B.___ bejaht (BF-act. 4 [gemäss Verzeichnis Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Beilage 3]).

7.

Vor Obergericht nicht (mehr) bestritten ist die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Diese wurde auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Stellungnahmen vom 03.10.2025 und 20.11.2025). Auf der anderen Seite bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist (siehe auch Bericht Dr. B.___, E. 6.6 hievor). Soweit er mit dem fortgeschrittenen Alter, der seit 1991 durchgehenden Tätigkeit als Selbstständigerwerbender, der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration, der fehlenden Berufslehre und dem abgelegenen Wohnort argumentiert, betrifft dies nicht die Arbeitsfähigkeit als solche, sondern deren Verwertbarkeit.

8.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

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8.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; BGer 9C_830/2007 vom 29.07.2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGer 9C_910/2011 vom 30.03.2012 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_416/2020 vom

02.12.2020 E. 4,8C_434/2017 vom 03.01.2018 E. 7.2.1). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21,8C_892/2017 vom

23.08.2018 E. 3.2).

8.2 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V

457 E. 3.1 f.). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine

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Seite 11 von 14 berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; BGer 8C_645/2017 vom 23.01.2018 E. 3.1).

8.3 Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, BGE 138 V 457 E. 3.4).

9.

Mit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 oder spätestens mit dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 26. August 2025 stand die 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Zu jenem Zeitpunkt war der am 19. August 1962 geborene Beschwerdeführer 62 Jahre und 2 Monate beziehungsweise 63 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer von 2 Jahren (oder allenfalls 2 Jahren und 10 Monaten) bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters schliesst die Verwertbarkeit für sich allein zwar noch nicht aus. In casu liegen jedoch zusätzlich qualifizierende Elemente vor, welche sich ebenfalls negativ auf die Möglichkeit einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auswirken.

9.1 Ein Berufswechsel im Alter von 62 bis 63 Jahren ist auch bei gesunden Personen nicht von heute auf morgen möglich. Dem gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer ist deshalb eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, was die verbleibende Aktivitätsdauer zusätzlich verkürzt.

9.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem bisherigen Beruf zu 100 Prozent arbeitsunfähig, sodass er sich – um die Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwerten zu können – beruflich neu orientieren muss. Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin soweit beigepflichtet werden, als vorliegend (anders als im Entscheid 9C_578/2009 vom 29.12.2009 E. 4.3.2) die angestammte Tätigkeit sowieso aufgegeben werden muss und sich insofern die Frage, ob die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, gar nicht stellt. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf die neue berufliche Situation einzustellen hat. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob er hierzu unter den gegebenen Umständen überhaupt noch in der Lage ist und eine Arbeitsstelle in angepasster Tätigkeit finden kann.

9.3 Der Beschwerdeführer kann auch nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit verwertbar wären. Er hat zwar eine Anlehre als Maler absolviert. Diese Tätigkeit ist jedoch ebenso wenig zumutbar wie die Tätigkeit im angestammten Beruf, da hierfür gemäss Dr. med. B.___ (Bericht vom 26.08.2025; E. 6.6) die gleichen Einschränkungen gelten.

9.4 Zudem bestehen selbst in einer zumutbaren Verweistätigkeit gesundheitliche Einschränkungen. Das ergonomische Profil umfasst leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne sehr hohe Lauf- und Stehbelastung, zumindest teilweise sitzend, mit freiem Zugang zu einer Toilette. Arbeiten mit hohen

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Seite 12 von 14 Anforderungen an die Feinmotorik sind jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Morbus Dupuytren an beiden Händen (Beugekontraktur der Finger, Bindegewebeverhärtung Handinnenfläche) nicht möglich (RAD-Stellungnahme vom 29.10.2024, E. 6.3; Bericht Dr. med. B.___ vom 26.08.2025, E. 6.6).

9.5 Im Weiteren ist beim Beschwerdeführer die ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration zu berücksichtigen. Nach über 30-jähriger selbstständiger Tätigkeit (mehrheitlich in der Abgeschiedenheit) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er über die (für einen Berufswechsel) notwendige Anpassungsfähigkeit verfügt. So erachtete das Bundesgericht im Fall eines 60-jährigen Portiers, welcher 25 Jahre im gleichen Hotel tätig war und über keine Berufsbildung verfügte, ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit als wenig wahrscheinlich (BGer 9C_954/2012 vom 10.05.2013 E. 3.2). Vorliegend dauerte die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (des im massgebenden Zeitpunkt 2 - 3 Jahre älteren Versicherten) noch deutlich länger als im genannten Entscheid. Der Beschwerdeführer war nämlich (mit Ausnahme einer unselbständigen Tätigkeit von 3 Monaten im Jahr 2007) seit 1991 als Selbstständigerwerbender tätig und hatte weder Vorgesetzte noch Angestellte.

9.6 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin – dass sich der Beschwerdeführer "jahrzehntelang mit einem sehr niedrigen Einkommen" begnügt habe, weshalb ihm "sehr einfache Hilfstätigkeiten im Niedriglohnbereich zumutbar" seien, welche einer nur "geringen Anlernzeit" bedürften – führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch wenn eine "vergleichsweise kurze Resterwerbszeit einer arbeitsmarktlichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegensteht", so ist diese in casu nicht nur "vergleichsweise", sondern effektiv sehr kurz, und bei der Abwägung sind auch die weiteren genannten Faktoren miteinzubeziehen.

9.7 In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es nicht mehr realistisch, dass der Beschwerdeführer nach so langer Selbstständigkeit kurz vor Eintritt ins AHV-Alter (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) noch eine Anstellung finden könnte. Somit fehlt es insgesamt an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit.

10.

Liegt nach dem Gesagten eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (siehe E. 3 und E. 8.1 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit explizit anerkannt (vgl. E. 7). Da sich seit der RAD-Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 keine Änderungen der Funktionseinschränkungen ergeben haben (E. 6.5, vgl. auch angefochtene Verfügung), ist (spätestens) ab diesem Zeitpunkt von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 zum Leistungsbezug angemeldet hat (BG-act. 8) und das Wartejahr im Oktober 2025 abgelaufen ist, hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2025 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

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11.

Der Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht erwartet von weiteren Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5).

12.

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2025.

13.

13.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Praxisgemäss beträgt die Gerichtsgebühr für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – CHF 900.00 (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).

13.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf angemessene Parteientschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Praxisgemäss ist die Parteientschädigung für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – wie vorliegend – auf CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung geht zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV).

13.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG VP 25 4) ist als gegenstandslos geworden am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.

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1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2025 Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zu entrichten.

4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zuweisung von RA lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

5. Eröffnung: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Sozialversicherungen Altdorf, 24. April 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:

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