2026_OG Z 26 5
2026_OG Z 26 5. Ausstand im Verfahren OG Z 26 3.
22. April 2026Deutsch31 min
Source ur.ch
OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 26 5 E n t s c h ei d v o m 22. A pr i l 20 26 __________________________ Besetzung Oberrichter Sven Infanger, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Peter Sommer Gerichtsschreiber Jonas Fischer __________________________ Verfahrensbeteiligte A.___ vertreten durch RA lic. iur. Rainer Hager und RAin MLaw Sarah Wyss, Schweiger Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug Gesuchstellerin gegen Agnes H. Planzer Stüssi, lic. iur., Obergerichtspräsidentin Gesuchsgegnerin B.___ C.___ Beide vertreten durch RA lic. iur., Dipl. Ing. Christoph Isler, epartners Rechtsanwälte AG, Puls 5, Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich __________________________ Gegenstand Ausstand im Verfahren OG Z 26 3 -- 1 of 16 -Seite 2 von 16 Prozessgeschichte:
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 5. März 2026 (act. 2.1) erhob die A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) Berufung beim Obergericht des Kantons Uri gegen den Entscheid des Landgerichts Uri (LGZ 24 1) vom 15. Dezember 2025. Mit verfahrensleitender Verfügung 5. März 2026 (act. 1.1) wurde das Rechtsmittel ins Geschäftsprotokoll des Obergerichts aufgenommen und die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 50'000.00 binnen 10 Tagen verfügt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, innerhalb derselben Frist sämtliche Akten zu edieren.
B.
Mit Schreiben vom 6. März 2026 (act. 1.2) wies die Obergerichtspräsidentin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) darauf hin, dass sie bis am 31. Mai 2023 als Landgerichtspräsidentin geamtet und im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung innehatte, an welchem die gleichen Parteien involviert waren. Sie erklärte ebenfalls, am Verfahren erster Instanz (LGZ 24 1) nicht mitgewirkt zu haben. Sie lud die Parteien trotzdem ein, allenfalls in dieser Konstellation zu erblickende Gründe für einen Ausstand im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Ausstand (Ausstandsgesetz [AuG], RB 2.2321) zu prüfen.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2026 (act. 3.1) verzichteten B.___ und C.___ (nachfolgend: Gegenparteien) darauf, einen Ausstandgrund geltend zu machen. Die Gesuchstellerin hingegen beantragte mit Schreiben vom 11. März 2026 (act. 2.2) einen Ausstand auf Basis von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG.
D.
Mit Schreiben vom 25. März 2026 (act. 1.3) nahm die Obergerichtspräsidentin den im Schreiben vom 11. März 2026 genannten Ausstandgrund (Saldoerklärung im Verfahren LGZ 22 8) zur Kenntnis. Sie wies sie darauf hin, dass die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts über den Ausstand bzw. über das Vorliegen einer unzulässigen Vorbefassung zu entscheiden habe. Ein diesbezüglicher Entscheid werde den Parteien zu gegebener Zeit zugestellt.
-- 2 of 16 --
Seite 3 von 16
Erwägungen:
1.
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.3221) verweist in Art. 5 auf das Gesetz über den Ausstand (Ausstandgesetz [AuG], RB 2.2321). Das Ausstandgesetz regelt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat. Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandgrund Kenntnis hat (Art. 4a Abs. 1 AuG). Das Gesuch ist an die zuständige Behörde beziehungsweise an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 4a Abs. 2 AuG). Ist der Ausstand – wie im vorliegenden Fall – streitig, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, S. 7273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG entscheidet die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist. Das Ausstandgesuch richtet sich gegen die Vorsitzende des Obergerichts Uri, Zivilrechtliche Abteilung. Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds dessen Ausstand streitig ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Das Obergericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung, ist demzufolge zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandgesuch zuständig. Bis zum (mündlich) eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 5 Abs. 4 AuG).
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.3221) verweist in Art. 5 auf das Gesetz über den Ausstand (Ausstandgesetz [AuG], RB 2.2321). Das Ausstandgesetz regelt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat. Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandgrund Kenntnis hat (Art. 4a Abs. 1 AuG). Das Gesuch ist an die zuständige Behörde beziehungsweise an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 4a Abs. 2 AuG). Ist der Ausstand – wie im vorliegenden Fall – streitig, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das kantonale Recht bestimmt das sachlich zuständige Gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, S. 7273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b AuG entscheidet die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist. Das Ausstandgesuch richtet sich gegen die Vorsitzende des Obergerichts Uri, Zivilrechtliche Abteilung. Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds dessen Ausstand streitig ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Das Obergericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung, ist demzufolge zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandgesuch zuständig. Bis zum (mündlich) eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 5 Abs. 4 AuG).
2.
2.1 Nach Art. 7 AuG ist eine Person ausstandspflichtig, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (lit. c), mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft oder wegen Bestehens eines besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses (lit. f).
-- 3 of 16 --
Seite 4 von 16 Die in Art. 7 Abs. 1 AuG normierten Ausstandgründe konkretisieren die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die sich aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), Art. 30 BV und Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Sie entsprechen den in Art. 47 Abs. 1 ZPO formulierten Grundsätzen, zu welchen sich Lehre und Rechtsprechung geäussert hat. Die folgenden Ausführungen zu Art. 47 Abs. 1 ZPO sind daher im Lichte ihrer Übereinstimmung mit der kantonalen Norm in Art. 7 Abs. 1 AuG zu lesen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2). Die Unbefangenheit eines Richters soll garantieren, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 3 zu Art. 47). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2023 E. 5.2; BGer 2C_755/2008 vom 07.01.2009 E. 3.2: «Seul l’aspect objectif compte, les considérations subjectives ne sont pas pertinentes.»). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1; BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte ist eine Befangenheit allerdings nicht leichthin anzunehmen. Die Ausstandsgründe gelten in gleicher Weise für die Mitglieder der ersten wie auch der zweiten kantonalen Instanz (Stephan Wullschleger, in Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 47). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie die ordentliche Besetzung des Gerichts kennt (OG Zürich NG240005-O/U vom 11.03.2025 E. 3.1.3).
-- 4 of 16 --
Seite 5 von 16 Was die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen angeht (Art. 4a Abs. 1 AuG), so ist deren Entsprechung auf Bundesebene in Art. 49 Abs. 1 ZPO massgebend. Da das Vorliegen der Ausstandsgründe grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, hat das Gericht unter Umständen auch bei einem nur knapp begründeten Gesuch hinreichenden Anlass, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von sich aus vorzunehmen (David Rüetschi, BK ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 49 ZPO). Das Bundesgerichts umschreibt eine Tatsache dann als glaubhaft, «wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte» (BGE 130 III 321 E. 3.3). Es braucht damit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsache herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» dafürspricht. Blosse Behauptungen reichen hingegen nicht aus (BGE 120 III 393 E. 4c). Dabei sind allfällig vorhandene Beweismittel dem Gesuch beizulegen (Regina Kiener, KUKO ZPO,
3. Aufl., 2021, N. 4 zu Art. 49). 2.3 Eine Besorgnis über Voreingenommenheit von Gerichtspersonen kann bei Rechtssuchenden immer dann entstehen, wenn diese in einem früheren Verfahren schon einmal mit der Streitsache befasst war, die den gleichen Lebenssachverhalt betrifft (BGE 114 Ia 50 E. 3d). Solche Fälle der sogenannten «Vorbefassung» sind in Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (übereinstimmend in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG) geregelt, wobei die Auflistung nicht abschliessend ist. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG ist eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, unter anderem dann ausstandspflichtig, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde und in der gleichen Sache tätig war. Mit diesem Ausstandsgrund soll verhindert werden, dass eine Person denselben Fall in verschiedenen Funktionen beurteilt (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO,
3. Aufl. 2025 N. 10 zu Art. 47). Eine Gerichtsperson hat demnach wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, wenn sie zwar in einer anderen Funktion oder Stellung, aber in der gleichen Sache tätig war (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 24 zu Art. 47). Das Bundesgericht verlangt unter Vorbehalt des Nichteintretens von Rechtssuchenden konkrete Angaben zu möglichen Ausstandsgründen. Lediglich Fragen zu formulieren und die Möglichkeit einer fehlenden Unabhängigkeit in den Raum zu stellen reicht nicht aus (BGer 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 2). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG beinhaltet mehrere Formulierungen, die zunächst im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu konkretisieren sind. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer eine «Gerichtsperson» ist und als «Mitglied einer Behörde» in der «gleichen Sache» bereits in einer «anderen Stellung» tätig war.
-- 5 of 16 --
Seite 6 von 16 2.3.1 Sofern die Norm von der «Gerichtsperson» spricht, sind damit, in Anlehnung an die Definition in Art.
34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz BGG, SR 173.110), unter anderem «Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen» gemeint (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025 N. 8 zu Art. 47). Als «Gerichtsperson» gelten damit alle Personen, welche an der Willensbildung des Gerichts mitentscheidend oder beratend beteiligt sind (Stephan Wullschleger, in Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 47 m.w.H.) Unter dem Begriff einer «Behörde» sind sowohl gerichtliche als auch in der Verwaltung angesiedelte Einheiten zu verstehen. Insbesondere Vorinstanzen sind deshalb unter den Behördenbegriff zu subsumieren (BGE 114 Ia
50 E. 3c; BGer 4A_370/2012 vom 04.12.2012 E. 2.2 sowie BGer 5A_84/2008 E. 3.2). 2.3.2 Weiter erwähnt Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO die vorangehende Tätigkeit der Gerichtsperson in einer «anderen Stellung» und meint damit, dass die Gerichtsperson mit demselben Fall bereits in unterschiedlicher Funktion befasst war. Erstinstanzliche Richterinnen oder Richter dürfen nach ihrer Wahl ans Obergericht nicht in «gleicher Sache» am Berufungsverfahren mitwirken (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025 N. 10 zu Art. 47). Diesbezüglich hält das Bundesgericht fest, es wäre mit der Verfassungs- und Konventionsgarantie auf einen unvoreingenommenen Richter kaum vereinbar, dass ein Richter einer untern Instanz nach seiner Wahl in die obere Instanz am Rechtsmittelverfahren in derselben Sache mitwirkt (BGE 114 Ia 50 E. 3d). Bereits die Beteiligung als Gerichtschreiberin oder Gerichtsschreiber am vorinstanzlichen Verfahren genügt (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO,
4. Aufl., 2024, N. 26 zu Art. 47; BGer 4A_370/2012 vom 04.12.2012 E. 2.2: «Il faut relever préalablement que la même personne a fonctionné comme greffier de première instance et comme greffier d’appel, ce qui paraît correspondre au motif de récusation prévu par l’art. 47 al. 1 let. B CPC»). In seiner jüngeren Praxis legt das Bundesgericht den Fokus nicht auf den Funktionswechsel der Gerichtsperson, sondern auf die allgemeine Gefahr einer unzulässigen Vorbefassung (BGer /7B_322/2023,7B_323/2023,7B_324/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 4.3 ff.). Demgegenüber verlangt die Garantie des unparteiischen Richters den Ausstand einer Gerichtsperson nicht allein deshalb, weil sie in einem früheren Verfahren und unter Umständen sogar in derselben Sache zum Nachteil der gesuchstellenden Partei entschieden hat (BGer 1B_362/2015 vom 10.12.2015 E. 3.2.1: «En particulier, la garantie du juge impartial ne commande pas la récusation d’un juge au motif (…) qu’il a, dans une procédure antérieure – voire dans la même affaire – tranché en défaveur du requérant», m.w.H. auf BGer 4A_151/2012 vom 04.06.2012 E. 2.2; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2: «D’une manière générale, un juge ne peut pas être récusé pour le simple motif que, dans une procédure -- 6 of 16 -Seite 7 von 16 antérieure, il s’était déja occupé de la partie qui comparaît devant lui»; BGE 119 Ia 221 E. 3; Stephan Wullschleger, in Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 68 zu Art. 47 m.w.H.). Keine unzulässige Vorbefassung liegt auch bei der Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem Revisionsentscheid (BGE 113 Ia 62 E. 3c) oder bei einer erneuten Beurteilung der Sache nach einer Rückweisung vor (BGE 131 I 113 E. 3.6; BGE 113 Ia 407 E. 2b). Schliesslich genügt die blosse Zugehörigkeit zur Vorinstanz zum damaligen Verfahrenszeitpunkt für sich genommen ebenfalls nicht, um einen Ausstand zu begründen, soweit im Einzelfall keine konkrete Möglichkeit für eine direkte Mitwirkung oder zumindest bestimmte Anhaltspunkte eines informellen Austauschs in der Sache bestehen (BGE 117 Ia 157 E. 2b). Jede Konstellation, bei der eine Gerichtsperson mit der Sache in unterschiedlichen Verfahren oder im vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten befasst war, ist als konkreter Einzelfall zu untersuchen. Die Würdigung einer allfälligen Vorbefassung richtet sich danach, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welche sie nicht mehr als unvoreingenommen und damit das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (Marc Weber, in Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, N. 25 zu Art. 47, m.w.H.; siehe auch: BGer 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2). Im Übrigen ist auf Art. 34 Abs. 2 BGG hinzuweisen: Eine «blosse Mitwirkung» an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts begründet allein keinen Ausstandsgrund (Isabelle Häner, in Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018 N. 22 zu Art. 47 BGG). Dieselbe Regelung findet sich auf kantonaler Ebene auch in Art. 7 Abs. 2 AuG. 2.3.3 Schliesslich spricht die Formulierung in Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ausdrücklich davon, dass die Gerichtsperson «in der gleichen Sache» tätig wird. Die Identität der «gleichen Sache» ist dabei formell auszulegen und impliziert die Identität der Personen, des Streitgegenstandes und des Verfahrens (BGer 6B_621/2011 vom 19.12.2011 E. 2.3.1: «La notion de ‘même cause’ (…) s’entend de manière formelle»). Dazu stellt das Bundesgericht fest: «Die Wendung ‘in der gleichen Sache’ (‘dans la même cause’; ‘alla medesima causa’) in Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG (…) meint das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt» (BGer 6F_29/2014 vom 17.02.2015 E. 3.4.2), womit umgekehrt kein Ausstandsgrund vorliegt, wenn zwei getrennte Verfahren (…) in zwei eigenständigen Entscheiden münden (BGer 1B_137/2013 vom 17.05.2013 E. 3.2: «Non si tratta quindi della medesima causa, ma di due procedure distinte (…) e sfocanti in due decisioni specifiche»). Konsequenterweise werden daher getrennte oder vorgelagerte Verfahren, die sich auf dieselbe Angelegenheit im weiteren Sinne bzw. auf denselben Sachverhalts- und Rechtskomplex mit denselben Parteien beziehen, von der Formulierung «in der gleichen Sache» nicht erfasst (BGE 143 IV 69 E. 3.1: «Elle n’englobe en revanche pas une procédure distincte ou préalable se rapportant à la même affiare au -- 7 of 16 -Seite 8 von 16 sens large, soit au même ensemble de faits et de droits concernant les mêmes parties»). Ausdrücklich nicht davon erfasst ist nach bundesgerichtlicher Praxis auch eine Gerichtsperson, welche über aufeinanderfolgende Rechtsmittel entschieden hat (BGer 1B_137/2013 vom 17.05.2013 E. 3.2: «Non e per esempio considerato tale il giudice che ha statuito su ricorsi successivi»). Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen ist ebenso wenig die «gleiche Sache» im Sinne des Ausstandsrechts (Peter Diggelmann, in Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025 N. 14 zu Art. 47). 2.3.4 Die Frage, in welchen konkreten Fällen die Vorbefassung eine Pflicht zum Ausstand begründet, beantwortet das Bundesgericht nicht pauschal. Als Auslegungskriterium stellt es bei der Formulierung «in der gleichen Sache» unter anderem darauf ab, ob zwischen den Verfahren ein «enger Zusammenhang» bestand oder nicht (BGer 6F_29/2014 vom 17.02.2015 E. 3.4.2; siehe auch: BGer 2C_755/2008 vom
07.01.2009 E. 3.1.1). Bei Konstellationen mit «engem Zusammenhang» kann eine Vorbefassung zusätzlich unter dem Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geprüft werden (OG Zürich NG240005O/U vom 11.03.2025 E. 3.2.5). 2.4 Ob eine unzulässige Vorbefassung vorliegt, ist daher in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen zu prüfen (BGer 5A_489/2017 vom 29.11.2017 E. 3.2; m.w.H. auf BGE 133 I 1 E. 6.2; BGE 126 I 68 E. 3c). Entscheidend ist «ob in den verschiedenen Verfahrensabschnitten, bei denen der Richter mitgewirkt hat, eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage geprüft wurde» (BGer 5A_489/2017 vom 29.11.2017 E. 3.2; BGE 117 Ia 157 E. 2a, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 34 E. 3a). Wesentlich ist dabei, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen (OG Zug BZ 2024 70 vom 22.10.2024 E. 3.1). Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGer 2D_18/2023 vom 05.03.2024 E. 5.3.1). Allerdings hat das Bundesgericht im Hinblick auf die reiche Kasuistik zur Prüfung der Vorbefassung auch ausdrücklich betont, dass die für den Strafprozess entwickelte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf das zivilprozessuale Verfahren übertragen werden kann: «Im Gegensatz zum Strafverfahren wird der Zivilprozess vor ein und demselben staatlichen Organ – dem Gericht – eröffnet, nach der Verhandlungsmaxime durchgeführt und (meistens durch Urteil) beendet. Mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6; BGE 114 Ia
50 E. 3d).
-- 8 of 16 --
Seite 9 von 16 2.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Gutheissung eines Ausstandgesuchs zu einer Verlängerung des Verfahrens führen kann, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderläuft. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht ist eine allzu restriktive Auslegung der entsprechenden Garantien allerdings auch nicht zu vertreten (BGE 127 I 196 E. 2d).
3.
3.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich in ihrer Funktion als Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri unbestritten um eine «Gerichtsperson» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (in Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Eigenschaft traf auf sie ebenso zu, als sie noch in ihrer Funktion als Präsidentin des Landgerichts Uri amtete. 3.2 Abgesehen von diesen beiden Elementen setzt die Anwendbarkeit der obengenannten Norm auch noch voraus, dass die Gesuchsgegnerin sich in der «gleichen Sache» aber in einer «anderen Stellung» mit dem Fall befasst hat. Vorliegend geht es um ein Ausstandsbegehren in der Sache OG Z 26 3. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG (bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) soll verhindern, dass eine Gerichtsperson ein und denselben Fall in unterschiedlichen Funktionen beurteilt. In der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Obergerichtspräsidentin werden zwei unterschiedliche Verfahren genannt. Einerseits ist der Berufung OG Z 26 3 (auf welche sich vorliegendes Ausstandsbegehren in OG Z 26 5 bezieht) das erstinstanzliche Verfahren LGZ 24 1 vorausgegangen. Andererseits sind sich Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin bereits im Verfahren LGZ 22 8 vor dem Urner Landgericht begegnet, welches damals von der Gesuchsgegnerin in anderer Funktion präsidiert wurde. Im Hinblick darauf, dass vorliegend zwei verschiedene Verfahren zur Diskussion stehen, wird die Frage nach einer möglichen Vorbefassung im Hinblick auf die beiden Formulierungen in der «gleichen Sache» und in einer «anderen Stellung» sowohl für das Verfahren LGZ 24 1 als auch LGZ 22 8 separat geprüft. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sehe in der früheren Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin im Verfahren LGZ 22 8 einen Ausstandsgrund gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG. Die von den Parteien im Rahmen von LGZ 22 8 erzielte «Saldoerklärung» sei für die Beurteilung der Berufung OG Z 26 3 von Relevanz. Sie verweist diesbezüglich auf ihre beim Obergericht eingereichten Akten (act. 2.2, siehe insb. Berufung, Rz. 142 ff.). Im Übrigen macht sie keine zusätzlichen Ausstandsgründe geltend und verzichtet auch auf zusätzliche Ausführungen in Bezug auf ihr Ausstandsbegehren.
-- 9 of 16 --
Seite 10 von 16 Die Gesuchsgegnerin nimmt die Behauptung der Gesuchstellerin zur Kenntnis und stellt fest, dass die Relevanz der zuvor erwähnten Saldoerklärung im Verfahren LGZ 22 8 nicht näher substantiiert werde. Sie macht gestützt auf Art. 49 ZPO darauf aufmerksam, dass die Parteien sich damals per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt hatten. Das Landgericht Uri habe unter ihrer damaligen Leitung als Landgerichtspräsidentin im Verfahren LGZ 22 8 daher gar nie materiell über einschlägige Ansprüche zu entschieden gehabt. 3.2.1 Zunächst ist zu klären, was mit der Formulierung in der «gleichen Sache» gemeint ist. Das Bundesgericht hält fest, dass der Ausdruck «in der gleichen Sache» formal auszulegen sei und definiert diesen unzweideutig als «das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt» (BGer 6F_29/2014 vom 17.02.2015 E. 3.4.2; BGer 6B_621/2011 vom 19.12.2011 E. 2.3.1: «la procédure ayant conduit à la décision attaquée ou devant conduire à cette attendue»). Dieser strengen Definition des Bundesgerichts genügt im vorliegenden Fall ausschliesslich das Verfahren LGZ 24 1, welches mit der Berufung OG Z 26 3 angefochten wird. Das Verfahren LGZ 22 8 qualifiziert sich im Einklang mit der geltenden Praxis hingegen nicht, um von der Formulierung «in der gleichen Sache» erfasst zu werden. Das Bundesgericht stellt explizit klar, dass ein getrenntes oder vorgelagertes Verfahren, welches sich auf dieselbe Angelegenheit im weiteren Sinne bzw. um denselben Sachverhalts- und Rechtskomplex der gleichen Parteien bezieht, nicht als Verfahren «in der gleichen Sache» zu verstehen ist. Auch der Umstand, dass in den Verfahren LGZ 22 8 und LGZ 24 1 dieselben Parteien beteiligt waren, vermag daran nichts zu ändern. 3.2.2 Dass eine Gerichtsperson überhaupt in die Lage gerät in der «gleichen Sache» vorbefasst zu sein hängt davon ab, dass sie dieser auch in «anderer Stellung» erneut begegnet. In Bezug auf das Verfahren LGZ
22 8 träfe diese Eigenschaft in vorliegender Konstellation daher nur dann auf die Gesuchsgegnerin zu, wenn sie letzteres mehrfach in unterschiedlicher Funktion beurteilt hätte, was nicht der Fall ist. Die Argumentation, wonach die Gesuchsgegnerin in den Ausstand versetzt werden müsse, weil sie als Gerichtsperson schon das Amt der Landgerichtspräsidentin und das Amt als Obergerichtspräsidentin bekleidet habe, vermag zwar auf den ersten Blick plausibel erscheinen, da diese innerhalb des Urner Gerichtswesens tatsächlich bereits in verschiedenen Funktionen tätig war. Jedoch ist das Element in einer «anderer Stellung» nur dann von Relevanz, wenn es sich direkt auf ein Verfahren in der «gleichen Sache» bezieht. Für das Verfahren LGZ 22 8 ist dies aus den folgenden Gründen zu verneinen: Zunächst hätte das Landgericht Uri im Verfahren LGZ 22 8 überhaupt erst einen erstinstanzlichen Entscheid fällen müssen, um -- 10 of 16 -Seite 11 von 16 die Gesuchsgegnerin überhaupt in die Lage zu versetzen, die «gleiche Sache» in «anderer Stellung» bzw. als Obergerichtspräsidentin beurteilen zu können. Das ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht geschehen. Zwar hatte die Gesuchsgegnerin im Verfahren LGZ 22 8 die Verfahrensleitung inne. Indem die Parteien jedoch mithilfe einer «Saldoerklärung» eine Einigung erzielten, war dem Landgericht Uri unter der damaligen Leitung der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit entzogen, geltend gemachte Ansprüche im Rahmen einer materiellen Würdigung autoritativ zu beurteilen. Das Verfahren LGZ 22 8 wurde somit gar nie vor verschiedenen Instanzen verhandelt werden, womit von Anfang an ausgeschlossen war, dass sich die Gesuchsgegnerin jemals in einer «anderen Stellung» mit dem Fall inhaltlich bzw. autoritativ hätte auseinandersetzen können. Die vom Bundesgericht umschriebene Gefahr einer Vorbefassung als Obergerichtspräsidentin hat sich demnach gar nie verwirklichen können. Die Gesuchstellerin bringt auch keine Hinweise dafür vor, inwiefern sich die Gesuchsgegnerin in ihrer damaligen Funktion als Verfahrensleiterin und Landgerichtspräsidentin im Verfahren LGZ 22 8 bereits zu rechtlichen oder tatsächlichen Fragen geäussert und sich daher bereits in einem Mass festgelegt hätte, welche sie nicht mehr als unvoreingenommen, und das Berufungsverfahren OG Z 26 3 nicht mehr als offen hätte erscheinen lassen. Zudem bleibt unklar, worin die Relevanz bzw. der Sachzusammenhang zwischen den in LGZ 22 8 und den anlässlich der Berufung OG Z 26 3 geltend gemachten Ansprüchen bestehen soll. Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sich die Parteien in Bezug auf die im Verfahren LGZ 22 8 geltend gemachten Ansprüche mit einer Saldoerklärung geeinigt hatten und diese sich schon nur deshalb nicht mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemachten Ansprüchen decken können, weshalb es sich auch nicht um die «gleiche Sache» handeln könne. Damit ist die zentrale Voraussetzung einer unzulässigen Vorbefassung, wonach sich die Gesuchsgegnerin mit denselben Fragen («gleiche Sache») in einer «anderen Stellung» als Obergerichtspräsidentin erneut mit den im Verfahren LGZ 22 8 vorgebrachten Rechtsfragen beschäftigt hätte, nicht gegeben. In Ermangelung einer Substantiierung durch die Gesuchstellerin erschliesst sich dem Obergericht nicht, Inwiefern die mittels Saldoerklärung in LGZ 22 8 beigelegten und daher geklärten Rechtsfragen zu einer Vorbefassung «in anderer Stellung» bezüglich unterschiedlicher Fragen im Berufungsverfahren OG Z
26 3 gekommen sein könnte. 3.2.3 Abgesehen davon, dass der vorliegende Fall aus den eben erwähnten Gründen keine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG begründet, ist auch fraglich, ob der blosse Hinweis auf eine Saldoerklärung in den Akten ausreichen würde, um als «gewisse Wahrscheinlichkeit» im Sinne der Rechtsprechung zu gelten, zumal blosse Behauptungen zur Glaubhaftung nicht ausreichend sind. Angesichts der Tatsache, -- 11 of 16 -Seite 12 von 16 dass es sich bei den vorliegend zur Debatte stehenden Rechtsfragen in OG Z 26 3 nicht um die «gleiche Sache» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO handelt wie die im Verfahren LGZ 22 8 durch Saldoerklärung bereits abschliessend geklärten Ansprüche, kann die Frage genügender Glaubhaftmachung daher offenbleiben. 3.2.4 Demgegenüber handelt es sich beim Verfahren LGZ 24 1 in der Tat um dasjenige Verfahren, welches der Berufung OG Z 26 3 vorausgegangen ist. Es erfüllt somit die vom Bundesgericht definierte, formale Auslegung des Begriffs «gleiche Sache» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Immerhin lässt sich durch die Einbettung in den prozessualen Zusammenhang des Zivilverfahrens verdeutlichen, weshalb das Bundesgericht der Formulierung in der «gleichen Sache» auf die Einhaltung einer streng formalen Auslegung besteht. Die Gesuchsgegnerin wies die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hin, nie am Urteil LGZ 24 1 mitgewirkt zu haben, welches der vorliegenden Berufung vorausgegangen ist. Dass dies zutrifft, wird bereits aus dem Rubrum des einschlägigen Entscheids ersichtlich, welchen die Gesuchstellerin selbst eingereicht hat. Darauf ist die Besetzung des Gerichts in der Sache LGZ 24 1 unzweifelhaft erkennbar (act.
2.1 Beilage 2). Wenngleich das Verfahren LGZ 24 1 zwar im Einklang mit der strengen Auslegung des Bundesgerichts als «gleiche Sache» gilt, greift die Regelung in Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG trotzdem nicht. Mangels einer Mitwirkung am Verfahren LGZ 24 1 war die Gesuchsgegnerin in ihrer gegenwärtigen Funktion als Obergerichtspräsidentin nie in einer «anderen Stellung» mit der «gleichen Sache» befasst, sondern hat als Gerichtsperson lediglich in unterschiedlichen Funktionen an unterschiedlichen Geschäften mitgewirkt. Eine erste Auseinandersetzung mit den in OG Z 26 3 geltend gemachten Ansprüchen würde daher erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens erfolgen. Dies ergibt sich spätestens bei einer genaueren Betrachtung der zeitlichen Zusammenhänge: Die Gesuchsgegnerin präsidiert das Obergericht Uri erst seit Juni 2023. Die Gesuchstellerin reichte ihre Klage in der Sache LGZ 24 1 hingegen mit Eingabe vom 5. Januar 2024 beim Landgericht Uri ein. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Obergerichtspräsidentin sich in einer «anderen Stellung» bzw. als «Gerichtsperson» der Rechtsmittelinstanz bereits mit den einschlägigen Rechtsbegehren in LGZ 24 1, welcher Gegenstand des noch zu beurteilenden Berufungsverfahrens OG Z 26 3 sind, auseinandersetzen konnte. In Ermangelung gleichzeitigen Vorliegens einer Mitwirkung in «gleicher Sache» aber in «anderer Stellung» der Gesuchsgegnerin, vermag die Geltendmachung einer Vorbefassung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG daher auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Die Frage, ob der Gesuchstellerin mit dem blossen Hinweis auf die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin bzw. die Saldoerklärung eine Glaubhaftmachung gelungen ist, kann bezüglich des -- 12 of 16 -Seite 13 von 16 Verfahrens LGZ 24 10 ebenfalls offenbleiben: Die Gesuchstellerin bezieht sich ausdrücklich auf LGZ 22
8 und damit auf ein anderes Verfahren. Sofern die Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegend zu klärenden Frage über den Ausstand auf die Würdigungen der Vorinstanz im Verfahren LGZ 24 1 verweist (act. 2.1 Rz. 142 ff.), können diese in Konsequenz nur Aussagen betreffen, welche vom Spruchkörper des Landgerichts getätigt wurden. Die Gesuchstellerin macht denn auch nicht geltend, die Gesuchsgegnerin sei zum Zeitpunkt des Verfahrens LGZ 24 1 in ihrer gegenwärtigen Funktion als Obergerichtspräsidentin auf irgendeine Weise mit den verhandelten Rechtsbegehren bereits in Kontakt gekommen. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Ausstandsrecht, neben den ausdrücklich in den lit. a-e genannten Gründen, sowohl in der kantonalen als auch in der eidgenössischen Norm, eine Generalklausel vorsieht (Art. 7 Abs. 1 lit. f AuG bzw. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Ihre Anwendung und Auslegung macht weitgehend den Gehalt des Ausstandsrechts aus, wonach das Gericht und die einzelne Gerichtsperson «Gewähr für Entscheid-Offenheit» zu bieten haben. Obschon die Gesuchsgegnerin die Parteien auf die Prüfung aller Ausstandsgründe nach Art. 7 AuG hingewiesen hat, beschränkt sich das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ohnehin bloss auf eine Geltendmachung des Ausstandsgrundes gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b AuG, welche aus den bereits genannten Gründen keine Anwendung findet. Dennoch ist im Hinblick auf die Generalklausel zu ergänzen, dass dem Gericht auch sonst keine Hinweise auf eine Vorbefasstheit der Gesuchsgegnerin vorliegen, zumal die Gesuchstellerin diesbezüglich keine objektiv begründbaren Argumente vorbringt. Zwar genügt unter Vorbehalt blosser Behauptungen bereits eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» zur Glaubhaftmachung. Der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Relevanz der Saldoerklärung in einem anderen Verfahren ist aufgrund der konkreten Umstände unterhalb der Schwelle von objektiv begründbaren Bedenken anzusiedeln, welche das Obergericht nach einer summarischen Prüfung der Voraussetzungen zur vertieften Würdigung der Generalklausel als Anwendungsfall veranlassen könnte. Die Gesuchstellerin hat sich erst auf Nachfrage der Gesuchsgegnerin entschieden, überhaupt einen Ausstandsgrund geltend zu machen und hat sich in ihrem Begehren ausschliesslich auf Art. 7 Abs. 1 lit. b (Vorbefassung) beschränkt. Eine Prüfung weitergehender Ausstandsgründe bzw. der Generalklausel erscheint im vorliegenden Falle schon deshalb nicht als opportun. Ganz abgesehen davon, dass pauschale Hinweise nach der Praxis des Bundesgerichts zur Begründung eines Ausstandsgrundes nicht ausreichen, lässt sich in Bezug auf den (nicht weiter konkretisierten) Verweis der Gesuchstellerin auf ihre Akten im Berufungsverfahren gerade im Kontext des von ihr selbst angestrengten Ausstandsverfahrens ein weiterer Aspekt nicht von der Hand weisen:
-- 13 of 16 --
Seite 14 von 16 Einerseits erblickt die Gesuchstellerin bereits darin einen Ausstandsgrund, dass die Gesuchsgegnerin an einem früheren Verfahren beteiligt war, welches durch die Erzielung einer Saldoerklärung und eben gerade nicht durch materielle Würdigungen von Seiten der Gesuchsgegnerin abgeschlossen wurde. Andererseits scheint sie keine objektiv begründbaren Bedenken über eine mögliche Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Berufung zu hegen, welche erst dadurch entstehen würde, dass sich die vorliegend ausschliesslich mit dem Ausstandsgesuch befassten Gerichtspersonen (OG Z 26 5) aufgrund des Verweisens auf die erst anlässlich des Berufungsverfahrens materiell zu würdigenden Fragen in der Sache OG Z 26 3 entstehen könnte. Gerade im Kontext eines Ausstandsverfahrens erscheint es deshalb wenig sachgerecht, dass sich die Zivilabteilung des Obergerichts Uri auf Basis eines pauschalen Hinweises auf die «Saldoverordnung» in den Berufungsakten mit materiellen Aspekten auseinandersetzt, welche im Grunde genommen erst anlässlich des eigentlichen Berufungsverfahrens OG Z 26 3 zum Gegenstand einer gerichtlichen Würdigung werden –– und zwar nachdem im vorliegenden Verfahren OG Z 26 5 zum Ausstand der amtierenden Präsidentin dieses Spruchkörpers ein Entscheid ergangen ist. Wie die Gesuchstellerin selbst darlegt, bezieht sich ihr Bedenken zur Vorbefassung der Gesuchsgegnerin auf das bereits beigelegte Verfahren LGZ 22 8. Die Gesuchstellerin hätte ihrem Ausstandsbegehren die allfällig vorhandenen Indizien oder Beweise für eine Vorbefassung aus dem Verfahren LGZ 22 8 ohne weiteres beilegen können. Wird das Gericht durch den Verweis der Gesuchstellerin demgegenüber aufgefordert, ebendiese allfällig vorhandenen Indizien oder Beweise innerhalb der erst im Nachgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens materiell zu würdigenden Berufungsakten einzusehen, so wird dadurch erst eine allfällige Gefahr von Vorbefassung geschaffen, welche es mit Blick auf das mit den Normen des Ausstandsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Recht beider Parteien zu verhindern gilt. Darin spiegelt sich nicht zuletzt eine Bannung der vom Bundesgericht erkannten «allgemeine Gefahr» von unzulässiger Vorbefassung wider, welche in der jüngeren Rechtsprechung verankert wurde. 3.3 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin deshalb als unbegründet. Das Verfahren LGZ 22 8 betrifft nicht die «gleiche Sache» wie die Berufung in OG Z 26 3. Dieser Status bleibt ausschliesslich dem Verfahren LGZ 24 1 vorbehalten. An diesem hat die Gesuchsgegnerin aber nie mitgewirkt. 3.4 Dass ein Ausstandsgrund aus anderen Gründen vorliege, macht die Gesuchstellerin mit Recht nicht geltend. Es bestehen weder Hinweise auf ein persönliches Interesse der Obergerichtspräsidentin (Art. 47 lit. a ZPO) noch auf verwandtschaftliche, eheliche oder vergleichbare Beziehungen zu einer -- 14 of 16 -Seite 15 von 16 Partei oder ihrer Vertretung (Art. 47 lit. c-e). Solche Gründe werden von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht angeführt. Es ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchstellerin das Ausstandsbegehren nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage der Obergerichtspräsidentin hin eingereicht hat. Nach Ansicht der Zivilabteilung des Obergerichts ist ein solches Vorgehen deshalb geeignet, das Vertrauen von Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Kanton Uri stärken. Aus ihrer früheren Tätigkeit am Verfahren LGZ 22 8 lassen sich keine Hinweise finden, welche auf einen Anschein der Vorbefassung als Präsidentin des Obergerichts hindeuten könnten. Es ist daher aus Sicht des Obergerichts Uri gewährleistet, dass das Berufungsverfahren OG Z 26 3 aus Sicht aller Beteiligten als offen gelten kann. Das Ausstandgesuch wird abgewiesen.
4.
4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf den gerichtlichen Aufwand ermessensweise auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 1 und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3231] und Art. 1 ff. und Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
-- 15 of 16 --
Seite 16 von 16 Das Obergericht beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung - Gesuchstellerin - Gesuchsgegnerin Altdorf, 22. April 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Rechtmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Das ist ein Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Versand:
-- 16 of 16 --