A 2022 12
Sozialvers.rechtl. Kammer
28. Mai 2024Deutsch20 min
A. In der Steuerveranlagung 2018 der Eheleute B.________ und A.________ vom 12. Oktober 2021 wurde der Vermögenssteuerwert von 50 Aktien der D.________ AG, E.________/ZG, gestützt auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (nachfolgend: KS 28), auf Fr. 2'352'000.– festgesetzt.
Source zg.ch
1
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 3. Juni 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ und B.________
Rekurrenten
vertreten durch lic. iur. C.________
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2018
(Vermögenssteuerwert Aktien)
A 2022 12
Sachverhalt
A. In der Steuerveranlagung 2018 der Eheleute B.________ und A.________ vom 12. Oktober 2021 wurde der Vermögenssteuerwert von 50 Aktien der D.________ AG, E.________/ZG, gestützt auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (nachfolgend: KS 28), auf Fr. 2'352'000.– festgesetzt.
Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. November 2021 Einsprache (StV-act. 3) mit dem Antrag, der Vermögenssteuerwert der 50 Aktien der D.________ AG sei gestützt auf die mit Aktionärbindungsvertrag in 2014 (nachfolgend: ABV 2014; Rek-act. 6.2) eingegangene Verkaufsverpflichtung auf Fr. 500'000.– zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Rek-act. 4) informierte der Vertreter der Steuerpflichtigen die Steuerverwaltung Zug, dass A.________ in der Zwischenzeit seine letzten 50 Aktien der D.________ AG zu einem Preis von Fr. 500'000.– veräussert habe.
Mit Entscheid vom 20. April 2022 (StV-act. 4) wies die Steuerverwaltung Zug die Einsprache ab.
B. Hiergegen rekurrierten die Steuerpflichtigen am 18. Mai 2022 (act. 1) und stellten die folgenden Anträge:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. April 2022 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV verstosse.
3.
Es sei ein Vermögenssteuerwert von Fr. 500'000.– für die 50 Aktien der D.________ AG bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens zu berücksichtigen.
4.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin. Es sei der Rekurrentin eine Prozessentschädigung (zuzüglich MWST von 7,7 %) zuzusprechen.
C. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid zu bestätigen, alles unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrenten. Eventualiter sei aufgrund der Festsetzung eines anderen Vermögenssteuerwerts der Aktien der D.________ AG die interkantonale und internationale Steuerausscheidung neu zu berechnen und somit auch das steuerbare Einkommen entsprechend anzupassen (act. 5).
D. Mit Replik vom 19. August 2022 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest (act. 7).
E. Mit Duplik vom 15. September 2022 hielt auch die Rekursgegnerin an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Auf die rechtlichen Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG).
Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2022 (frühestens zugestellt am Folgetag) wurde am 18. Mai 2022 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb er vom Gericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist.
Dispositiv
2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E. 5.3). Gelangt die Behörde bzw. das Gericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die sog. Normentheorie in BGE 143 II 661 E. 7.2).
3. Vorliegend ist die Bewertung von 50 Aktien der D.________ AG für die Vermögenssteuer in der Steuerperiode 2018, d.h. mit Bewertungszeitpunkt zum 31. Dezember 2018, umstritten.
Die Rekursgegnerin ermittelte und veranlagte für diese Aktien einen Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 2'352'000.–, bzw. Fr. 47'040.– pro Aktie, unter Anwendung der im KS 28 für Wertpapiere ohne Kurswert festgehaltenen Bewertungsrichtlinien.
Die Rekurrenten wollen die 50 Aktien hingegen mit einem Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 500'000.–, d.h. Fr. 10'000.– pro Aktie, bewertet haben, entsprechend einer mit ABV 2014 eingeräumten Kaufoption zu diesem Preis und den von ihnen gestützt darauf vor und nach dem hier relevanten Bewertungszeitpunkt realisierten Verkaufspreisen.
Strittig ist somit vorliegend einzig, ob die basierend auf dem ABV 2014 von den Rekurrenten realisierten Aktienverkaufspreise für die Vermögensbesteuerung einer Aktienbewertung nach KS 28 vorgehen (act. 1 Rz. 8; act. 5 S. 4, erster Abschnitt); nicht strittig ist die eigentliche Berechnung der Rekursgegnerin nach KS 28. Darin applizierte die Steuerverwaltung insbesondere – zum Vorteil der Rekurrenten – einen Minderheitsabzug von 30 %, trotz effektiv geflossener Dividende (Rek-act. 3).
4.
4.1 Wertpapiere im Privatvermögen sind nach § 39 StG und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zum Verkehrswert zu bewerten. Dabei kommt in der Praxis dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz publizierten KS 28 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) zentrale Bedeutung zu. Wohl handelt es sich um eine reine Verwaltungsanordnung, doch entspricht das der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen dienende KS 28 vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis, während sie gleichzeitig Art. 14 Abs. 1 StHG konkretisiert und den Handlungsspielraum ausfüllt, den diese Norm den Kantonen einräumt (zum Ganzen Teuscher/Lobsiger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Auflage 2022, Art. 14 Rz 10 ff.; BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 6.3 f.). Das Bundegericht erachtet denn KS 28 auch als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihm die Überlegungen, welche im Allgemeinen für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Aktien massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.2.1).
In Anlehnung an diese Grundsätze ist es in Bezug auf die Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert im Steuerrecht unerlässlich, dass grundsätzlich alle Bewertungen nach derselben Methode vorgenommen werden. Ansonsten wäre der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzt. Die Steuerbehörden haben somit grundsätzlich alle Bewertungen nichtkotierter Wertpapiere ohne Kurswert gemäss der Wegleitung vorzunehmen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verlangt indessen, dass die Steuerpflichtigen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden müssen. In Bezug auf Unternehmensbewertungen bedeutet dies, dass die Unternehmenswerte grundsätzlich den Verkehrswerten zu entsprechen haben. Sollte z.B. die Anwendung der sogenannten Praktikermethode zu Fortführungswerten im Einzelfall zu einem "falschen" Unternehmenswert führen, steht es den Steuerpflichtigen frei, Rechtsmittel zu ergreifen, um wiederholte Prüfungen desselben anzustossen (VGer ZG A 2015 22 vom 26 Januar 2016 E. 3c).
4.2 Unter dem Verkehrswert ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der "objektive Marktwert eines Vermögensobjekts" zu verstehen. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 4, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; KS 28 Rz. 1 Abs. 3). Dabei ist die Bewertung nach objektiv-technischen Grundsätzen vorzunehmen; unmassgeblich ist dagegen eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise, die davon ausgeht, welchen Wert ein Vermögensrecht (wie Aktien) für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund ihrer individuellen Umstände hat (BGer 9C_670/2022 vom 19. April 2023 E. 3.1.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 39 N 6). Als Folge des objektiv-technischen Bewertungskonzepts wird für die Bewertung von Aktien ohne Kurswert auf den quotalen Unternehmenswert abgestellt; der Steuerwert der Aktie entspricht mithin dem Unternehmenswert, dividiert durch die Anzahl Aktien (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 18).
4.3. Wie die Rekursgegnerin richtig ausführt, ist sodann von der Aktienbewertung gemäss KS 28 grundsätzlich nur dann abzuweichen, wenn besondere Umstände dies gebieten. Dies kann dann zutreffen, wenn eine massgebliche Handänderung an den zu bewertenden Aktien unter unabhängigen Dritten auf dem freien Markt oder eine Finanzierung durch Investoren stattgefunden hat, in welchen Fällen der daraus erzielte Aktienpreis als der für die Vermögenssteuer relevante Verkehrswert gilt. Es lässt sich damit ein Vorrang des Kurswerts und des effektiv erzielten Werts feststellen, der nach KS 28 berechnete innere Wert hat diesfalls nur subsidiäre Bedeutung (BGer 9C_670/2022 vom 19. April 2023, E. 3.1.3; Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 14).
5.
5.1 In casu berufen sich die Rekurrenten darauf, dass (mehrere) solche für die Bestimmung des Vermögenssteuerwerts relevante Handänderungen an den zu bewertenden Aktien der D.________ AG stattgefunden hätten, nämlich zwischen ihnen und einem anderen Aktionär der D.________ AG, und zwar zu dem zwischen den Aktionären im ABV 2014 vereinbarten Preis. Da die im ABV 2014 vereinbarten Aktienpreise somit tatsächlich bei Aktientransaktionen Anwendung gefunden hätten, der ABV somit "gelebt" worden sei, seien diese Verkaufspreise auch für die Vermögenssteuer zu berücksichtigen.
5.2 Was die Berücksichtigung von ABV und den darin zwischen den Aktionären vereinbarten Aktienbewertungsregeln betrifft, hält KS 28 explizit fest, dass, als Ausfluss einer objektiv-technischen Bewertungsmethode, solche Verträge, welche die Übertragbarkeit der Aktien beeinträchtigen, für die Aktienbewertung unbeachtlich sind (KS 28 Rz. 2 Abs. 4 und Rz. 61 Abs. 2).
Dieser Grundsatz wird sodann im Kommentar der Schweizerischen Steuerkonferenz zum KS 28 wiederholt festgehalten (Kommentar zum KS 28, S. 4). Danach sollen Handänderungen zwischen Aktionären und/oder Partnern als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt gelten. So insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande kommt. Das soll regelmässig dann der Fall sein, wenn bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft die Handänderung aufgrund eines ABV z.B. bloss zum Substanzwert erfolgt (Kommentar zum KS 28, S. 6 f.).
5.3 Die in KS 28 und dem dazugehörigen Kommentar gemachten Ausführungen betreffend Nichtberücksichtigung von in ABV vereinbarten Aktienbewertungsklauseln, so diese nicht auf dem Unternehmenswert basieren, werden sowohl durch die bundesgerichtliche als auch durch die kantonale Rechtsprechung gestützt, so etwa auch im von den Rekurrenten zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2018 vom 7. April 2020.
Wie die Rekurrenten korrekt festhalten, ging es in diesem Urteil grundsätzlich um Fragen der Aktienbewertung (von Aktien ohne Kurswert) im Bereich der Einkommensbesteuerung von Mitarbeiteraktien. Dabei konkludierte das Bundesgericht in der Tat, dass im dort zu beurteilenden Fall für die Ermittlung des aus Mitarbeiteraktien zufliessenden steuerbaren Einkommens die Bewertung der (vom Mitarbeiter erworbenen) Mitarbeiteraktien nicht nach KS 28 (E. 6.), sondern gemäss der im Aktionärbindungsvertrag festgehaltenen Bewertungsmethode (in casu "Substanzwert, ohne Ertragswert") zu erfolgen habe (E. 8.1 f.).
In Abgrenzung zur Einkommensbesteuerung hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil hingegen ebenso deutlich fest, dass im Bereich der Vermögenssteuern davon ausgegangen wird, dass privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, für die Bewertung unbeachtlich sind, da sie den inneren Wert nicht verändern (E. 8.3). Denn in diesem Kontext fallen gemäss Bundesgericht die unterschiedlichen Zwecke von Vermögens- und Einkommenssteuern ins Gewicht: Die Vermögenssteuer bezweckt eine wiederkehrende Mehrbelastung des fundierten Einkommens, d.h. des aus dem Vermögenswert fliessenden Ertrages. Eine vertragliche Verfügungsbeschränkung beeinträchtigt grundsätzlich weder die aktienrechtlichen Vermögens- noch die Mitgliedschaftsrechte des Eigentümers; sie hat in der Regel keinen Einfluss auf das Ertragspotenzial des Vermögenswerts. Eine vertragliche Verfügungsbeschränkung kann überdies jederzeit durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung aufgehoben werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Vermögenssteuereinschätzungen abgelaufener Steuerjahre hätte. Insofern erscheint es gemäss Bundesgericht folgerichtig, dass für die vermögenssteuerliche Bestimmung des Verkehrswertes von nicht kotierten Aktien Aktionärbindungsverträge nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Das Bundesgericht konkludierte im erwähnten Fall explizit (E. 8.4), dass die einkommenssteuerliche Verkehrswertbemessung (z.B. einen ABV berücksichtigend) anders vorgenommen werden kann als die Bestimmung des Verkehrswerts für die Vermögenssteuer (gemäss KS 28).
5.4 Zum gleichen Ergebnis gelangte bereits das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid 1.ST 2015.35 vom 21. Oktober 2015 (auf welchen im vorstehenden BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 in E. 8.3 im hier interessierenden Zusammenhang verwiesen wird).
In diesem Fall beantragten die Rekurrenten die Bewertung ihrer nicht kotierten Aktien in Abweichung von KS 28 zum Substanzwert (ohne Ertragswert), begründet mit dem unter den Aktionären bestehenden Aktionärbindungsvertrag, welcher vorgebe, dass die Aktien nur zum Substanzwert veräussert werden dürften, was von allen Aktionären bei mehr als 400 Aktientransaktionen auch so berücksichtigt worden sei.
Das Steuerrekursgericht Zürich befand demgegenüber, dass es sich bei den Aktientransaktionen unter Aktionären auf Basis eines ABV nicht um Handänderungen unter unabhängigen Dritten handle. Die dabei bezahlten Aktienpreise könnten daher schon aus diesem Grund keine Marktpreise darstellen, um für die Bewertung der Aktien massgebend zu sein. Denn der ABV verunmögliche praktisch, dass ein freier Markt für die zu bewertenden Aktien entstehen könne, in dem ein über dem im ABV definierter Aktienwert erzielt werden könne. Es erscheine daher zumindest als nachvollziehbar, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihre Titel nur zu dem im ABV vereinbarten Wert bewertet und besteuert haben wollten. Indessen habe die Bewertung des Vermögens nach objektivtechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung dürfe es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund ihrer individuellen Umstände und Vereinbarungen zukomme, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstelle, die für die Vermögenssteuerbewertung nicht massgebend sei. Genau diesen Ansatz würden die betroffenen Steuerpflichtigen mit ihrem Begehren der Besteuerung zum ABV-Wert aber verfolgen, womit für die Aktienbewertung auf den tatsächlichen, d.h. den inneren Wert der Unternehmung ganz offenkundig keinerlei Rücksicht genommen würde, was aus vermögenssteuerrechtlicher Sicht nicht angehe (E. 2c/bb und d/aa f.).
5.5 Zum selben Ergebnis kam sodann das Verwaltungsgericht Zürich in einem gleich gelagerten Fall, wo von den dortigen Rekurrenten beantragt wurde, den Vermögenssteuerwert der Aktien einer Anwaltsaktiengesellschaft nach dem Wert zu bestimmen, wie er zwischen den Aktionären im ABV vereinbart und bei Aktientransaktionen tatsächlich bezahlt wurde (VGer ZH SB.2020.00024 vom 26. August 2020). Mit Verweis auf die herrschende Lehre und Praxis wurde auch in diesem Urteil festgestellt, dass sich der Vermögenssteuerwert von nicht kotierten Aktien an einer technischen bzw. rechtlich-objektiven und nicht subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientiert. Umstände, die lediglich den Preis der Aktien, nicht aber den Wert der Unternehmung beeinflussen, müssten deshalb ausser Betracht bleiben (E. 3.2). Privatrechtliche Verträge, wie ABVs, welche die Übertragbarkeit von Aktien einschränkten, seien daher für die Vermögenssteuerbewertung unbeachtlich. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie jederzeit aufgelöst werden könnten und weil ansonsten die Bewertung der Aktiengesellschaft alleine den Aktionären (d.h. den Steuerpflichtigen) anheimgestellt würde, was weder einer rechtsgleichen Besteuerung (Art. 8 BV) noch einer solchen nach dem Verkehrswert (Art. 14 Abs. 1) standhalten würde (E. 4.1 ff.).
6.
6.1 Die Erwägungen und Konklusion in bzw. aus der vorstehend erwähnten Literatur und Rechtsprechung (E. 5.) können vollumfänglich für den hier zu beurteilenden Fall übernommen werden, wobei festzuhalten ist, dass, entgegen den Vorbringen der Rekurrenten, in der vorstehend erwähnten Gerichtspraxis auch Fälle zu beurteilen waren, in welchen die in einem ABV vereinbarten Aktienpreise tatsächlich "gelebt" wurden, d.h. es unter den Aktionären tatsächlich entsprechende Aktientransaktionen gab.
Wie die Rekurrenten selber darstellen, wird ihnen aufgrund der im ABV 2014 enthaltenen Übertragungsbeschränkungen verunmöglicht, einen über dem im ABV vereinbarten Wert für die Aktien der D.________ AG bei einem Aktienverkauf realisieren zu können (act. 1 Rz. 11–14). Auch aus dem Umstand, dass der ABV 2014 in diesem Sinne tatsächlich gelebt wurde, d.h. Aktientransaktionen zu dem im ABV vereinbarten Aktienpreis stattfanden, können die Rekurrenten, wie aus der unter E. 5.4 vorstehend erwähnten Rechtsprechung unzweifelhaft hervorgeht, nichts für sich ableiten. Denn Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Preisbildung für die Vermögenssteuer ist, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen bzw. verzerren. Dass dies vorliegend gerade nicht zutrifft, d.h. die Handänderungen zwischen den Aktionären der D.________ AG als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt zu betrachten sind, ergibt sich denn auch aus der erheblichen Differenz zwischen dem von den Rekurrenten beantragten Vermögenssteuerwert pro Aktie (Fr. 10'000.–) und dem von der Rekursgegnerin auf Basis von KS 28 ermittelten und veranlagten Vermögenssteuerwert (Fr. 47'040.– pro Aktie). Die Rekurrenten vermögen daher diesbezüglich mit ihrem Antrag nicht durchzudringen.
6.2 An dieser Konklusion (E. 6.1) vermag auch das von den Rekurrenten erwähnte Schreiben der Aktionäre der D.________ AG an die Rekursgegnerin vom 19. November 2014 (Ruling genehmigt von der Rekursgegnerin am 20. November 2014 [StV-act. 7]) nichts zu ändern, wonach (u.a.) Transaktionen in Aktien der D.________ AG unter den Parteien des ABV 2014 keine steuerbaren Schenkungen darstellen sollen (StV-act. 7 Ziff. II.2). Zum einen halten die Rekurrenten in diesem Ruling explizit fest, dass die Parteien des ABV 2014 (wie der Rekurrent einer war) vereinbarungsgemäss unter bestimmten Bedingungen die Aktien der D.________ AG zu einem vordefinierten Preis veräussern müssen bzw. können, obwohl der Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs bedeutend höher sein könnte (StV-act. 7 Ziff. II.2 Rz. 39). Dass dennoch in einem solchen Fall keine steuerbare Schenkung zwischen den Parteien des ABV 2014 vorliegen soll, wird sodann, was nachvollziehbar erscheint, mit dem fehlenden Schenkungswillen der ABV-Parteien begründet (StV-act. 7 Ziff. II.2 Rz. 40) und nicht etwa dem Umstand, dass den Aktien lediglich ein dem im ABV 2014 vereinbarten "Formelpreis" entsprechender Verkehrswert zukommen würde.
7.
7.1 Die Rekurrenten rügen sodann, der im Einspracheentscheid veranlagte Steuerwert von Fr. 2'352'000.– für die 50 Aktien der D.________ AG verletze das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV, was durch das Gericht festzustellen sei.
7.2 Den Rekurrenten zustimmend kann festgehalten werden, dass auch im Bereich der Vermögenssteuern das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten ist, was bedingt, Vermögen als solches (ohne dessen Erträge) bereits als eigenständigen Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu akzeptieren (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 13–14a N 3c). Konkretisierend wird durch das Bundesgericht zum Zweck der Vermögenssteuer ausgeführt, dieser bestehe in der wiederkehrenden Mehrbelastung des fundierten Einkommens, d.h. des aus dem Vermögen fliessenden Ertrages. Eine vertragliche Verfügungsbeschränkung beeinträchtige grundsätzlich weder die aktienrechtlichen Vermögens- noch die Mitgliedschaftsrechte des Eigentümers; sie habe i.d.R. keinen Einfluss auf das Ertragspotenzial des Vermögenswerts. Insofern erachtete es das Bundesgericht als folgerichtig, dass für die vermögenssteuerliche Bestimmung des Verkehrswertes von nicht kotierten Aktien Aktionärbindungsverträge nicht in die Beurteilung einbezogen werden (vgl. E. 5.3 vorstehend; BGer 2C_1057/2018 7. April 2020 E. 8.3).
Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Bundesgerichts können nicht anders verstanden werden, als im Bereich der Vermögensbesteuerung von nicht kotierten Wertpapieren das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dann verletzt würde, wenn in Aktionärbindungsverträgen vereinbarte Verfügungsbeschränkungen zur Bestimmung des Vermögenssteuerwerts dieser Aktien berücksichtig würden, wie dies die Rekurrenten beantragen, und nicht umgekehrt. Es kann sodann festgestellt werden, dass die Rekursgegnerin vorliegend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über Gebühr gerecht wurde, den von ihr gewährten, wohl aber nicht berechtigten Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligte berücksichtigend. Es ergibt sich daher, dass die Rekurrenten auch aus der Anrufung von Art. 127 Abs. 2 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin kein Recht verletzt hat, wenn sie den Vermögenssteuerwert der Aktien der D.________ AG für die Steuerperiode 2018 nach Massgabe von KS 28 ermittelt hat. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Weiterungen zum Eventualantrag der Rekursgegnerin erübrigen sich damit.
9.
9.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG, BGS 162.12]) und ist in Anbetracht des Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich den Rekurrenten auferlegt.
9.2 Den Rekurrenten ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Vertreter der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Rekursgegnerin, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 3. Juni 2024
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil A 2022 12
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
§ 136 StG
§ 136 StG
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 136 StG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
2C_1067/2017
BGE 144 III 264ATF 144 III 264DTF 144 III 264
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
2C_480/2019
BGE 143 II 661ATF 143 II 661DTF 143 II 661
§ 39 StG
Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID
2C_77/2017
2C_1057/2018
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
9C_670/2022
9C_670/2022
2C_1057/2018
2C_1057/2018
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
2C_1057/2018
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
§ 120 StG
§ 1 KoV VG
§ 1 KoV VG
§ 120 StG
§ 28 VRG