A 2023 2
aufgehoben durch BGer 8C_301/2023
6. März 2023Deutsch10 min
A. Gegen den Einspracheentscheid (im Revisionsverfahren) der Steuerverwaltung Zug vom 27. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 gelangte A.________ mit Rekurs vom 28. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht (Verfahren A 2022 23). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– resp. zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert (VGer ZG A 2022 23 act. 2). Am 16. Dezember 2022 reichte der anwaltlich vertretene A.________ innert erstreckter Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ohne indes die im uP-Formular gemachten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu belegen (VGer ZG A 2022 23 act. 4; uP-Unterlagen). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte er aus, der Rekurrent habe seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ungenügend offengelegt bzw. belegt, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob ihm die nötigen Mittel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. § 27 VRG fehlten. Abgesehen davon habe er im eingereichten uP-Formular ein Vermögen in Wertschriften von Fr. 150'000.– deklariert, weshalb er aufgrund seines Vermögens jedenfalls nicht als mittellos einzustufen sei (act. 1).
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 4. März 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
gegen
Vorsitzender der abgaberechtlichen Kammer,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner
betreffend
Verfügung vom 19. Dezember 2022 im Verfahren A 2022 23
(unentgeltliche Rechtspflege)
A 2023 2
Sachverhalt
A. Gegen den Einspracheentscheid (im Revisionsverfahren) der Steuerverwaltung Zug vom 27. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 gelangte A.________ mit Rekurs vom 28. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht (Verfahren A 2022 23). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– resp. zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert (VGer ZG A 2022 23 act. 2). Am 16. Dezember 2022 reichte der anwaltlich vertretene A.________ innert erstreckter Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ohne indes die im uP-Formular gemachten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu belegen (VGer ZG A 2022 23 act. 4; uP-Unterlagen). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte er aus, der Rekurrent habe seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ungenügend offengelegt bzw. belegt, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob ihm die nötigen Mittel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. § 27 VRG fehlten. Abgesehen davon habe er im eingereichten uP-Formular ein Vermögen in Wertschriften von Fr. 150'000.– deklariert, weshalb er aufgrund seines Vermögens jedenfalls nicht als mittellos einzustufen sei (act. 1).
Erwägungen
A. Gegen den Einspracheentscheid (im Revisionsverfahren) der Steuerverwaltung Zug vom 27. September 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 gelangte A.________ mit Rekurs vom 28. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht (Verfahren A 2022 23). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– resp. zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert (VGer ZG A 2022 23 act. 2). Am 16. Dezember 2022 reichte der anwaltlich vertretene A.________ innert erstreckter Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ohne indes die im uP-Formular gemachten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu belegen (VGer ZG A 2022 23 act. 4; uP-Unterlagen). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte er aus, der Rekurrent habe seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ungenügend offengelegt bzw. belegt, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob ihm die nötigen Mittel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. § 27 VRG fehlten. Abgesehen davon habe er im eingereichten uP-Formular ein Vermögen in Wertschriften von Fr. 150'000.– deklariert, weshalb er aufgrund seines Vermögens jedenfalls nicht als mittellos einzustufen sei (act. 1).
Dispositiv
B. Hiergegen erhebt A.________ am 19. Januar 2023 Beschwerde bei der abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2022 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung macht er geltend, er sei krank und mittellos. Zur Zeit weile er in der Klinik C.________. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit gelinge es ihm nicht, eine Buchhaltung über seine gelegentlichen Einkünfte als selbständiger Berater sowie über seine Auslagen (Miete, Krankenkasse) zu erstellen und zu belegen. Sein Vermögen betrage "Null". Die Wertschriften im Wert von Fr. 150'000.–, die er selber angegeben habe, seien gepfändet. Demnach fehlten ihm die Mittel für Prozess- und Anwaltskosten (act. 2).
C. Der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2023 unter Verweis auf seine Verfügung vom 19. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, es sei zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer krank sei, und wünscht ihm gesundheitlich alles Gute. Jedoch sei dieser – trotz Ausführungen des Gerichts im Vorfeld der angefochtenen Verfügung – seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zum Beleg der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen, bzw. komme dieser nach wie vor nur ungenügend nach (act. 4).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidium bzw. dem oder der Kammervorsitzenden. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO VG innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine Verfügung des Vorsitzenden der abgaberechtlichen Kammer vom 19. Dezember 2022 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 23 abgewiesen. Die abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, wobei rechtsprechungsgemäss der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts ersetzt wird (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Die Beschwerde wurde am 19. Januar 2023, mithin fristgerecht, bei der Post aufgegeben und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, so dass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Damit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bejaht werden kann, müssen somit zwei (materielle) Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.
2.2 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; vgl. analog Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812).
Die Mitwirkungspflichten des selbständig Erwerbstätigen sind im Vergleich zu derjenigen des unselbständig Erwerbenden noch verstärkt. Wenn der selbständig Erwerbende keine Geschäftsbuchhaltung führt, hat er seiner Dokumentationspflicht auf andere Art und Weise nachzukommen und seine finanziellen Verhältnisse möglichst realistisch und nachvollziehbar aufzuzeigen. Bei der Gewichtung von Mitwirkungspflicht, Effektivitätsgrundsatz und Gewährung des Gerichtszugangs steht der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 838 und 235). Sie ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2).
3. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen; im Sinne einer Eventualbegründung hat er zudem festgestellt, dass die Mittellosigkeit bei einem Wertschriftenvermögen von Fr. 150'000.– ohnehin zu verneinen sei. Zu prüfen ist, ob die Abweisung zu Recht erfolgt ist.
4. Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass der – nota bene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer im Vorverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dieser auch im aktuellen Verfahren nicht nachlebt: Nach wie vor ist es dem Gericht nicht möglich, sich ein Bild der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu machen. Dieser hat sich zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Verfügbarkeit seines Wertschriftenvermögens geäussert und weitere Akten ins Recht gelegt, woraus sich insbesondere eine Kontosperre sowie das Vorhandensein diverser Betreibungen ergeben (BF-act. 3 ff.). Zentrale Angaben und Erklärungen resp. Nachweise, anhand derer seine finanziellen Verhältnisse hätten beurteilt werden können, ist er jedoch schuldig geblieben. Insbesondere bleibt im Dunkeln, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. So liegen etwa keine Belege zu Bezügen von Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe vor, wie dies zu erwarten wäre bei einer Person, die nach eigenem Bekunden mittellos ist und "seit Jahren kränklich". Hingegen ist aus dem Hauptverfahren bekannt, dass im Jahr 2017 Pensionskassenvorbezüge über insgesamt Fr. 855'763.– erfolgten, ohne dass näheres bekannt ist zu Verbleib und Verwendung dieser Gelder (VGer ZG A 2022 23 BF-act. 1 [Einspracheentscheid vom 27. September 2022]).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, weshalb der Beschwerdegegner seine finanzielle Situation nicht einschätzen konnte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen hat. Das Versäumnis wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, soweit bekannt für ihn keine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht und er (auch) beschwerdeweise nicht darlegt, weshalb ihm sein Gesundheitszustand Instruktion und Bevollmächtigung des Rechtsvertreters verunmöglicht hätte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner – angesichts der anwaltlichen Vertretung – auch zu Recht keine weiteren Nachfragen tätigte (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
5. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 23 wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren A 2022 23 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen:
Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern
BIC (SWIFT-Adresse)
POFICHBEXXX
IBAN (Kontonummer)
CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7)
Kontoinhaber
Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug
Vermerk (zwingend anzugeben)
Konto 2003.61 KV, A 2022 23, A.________
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Beschwerdegegner sowie an die Steuerverwaltung Zug und im Dispositiv an die Finanzverwaltung Zug.
Zug, 4. März 2023
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende i.V.
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 27 VRG
§ 9 GO VG
§ 9 GO VG
5A_84/2008
§ 29 GO VG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 27 VRG
4D_22/2014
5A_716/2018
BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161
5A_716/2018
5A_716/2018
§ 28 VRG