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Entscheid

A 2024 16

Kantonale Direktion

18. September 2024Deutsch7 min

A. Die A.________ AG, mit Sitz in B.________/ZG, wurde am 25. Januar 2024 nach mehrmaliger Ermahnung zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 ermessensveranlagt (StV-act. 1 ff.). Nachdem die Gesellschaft auch im Einspracheverfahren keine Steuererklärung einreichte, sondern im Gegenteil explizit erklärte, sie sei "zu keiner weiteren Kooperation bezüglich der Datenlieferung bereit" (StV-act. 5), wies die Steuerverwaltung ihre "Einsprache gegen Steuerrechnungen und Bussenverfügung" mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 bezüglich der Steuerrechnung 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (StV-act. 6). Bezüglich der Bussenverfügung ist ein separates Verfahren hängig (VGer ZG A 2024 11).

Source zg.ch

1

ABGABERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 1. Juli 2024

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ AG

Rekurrentin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug

Rekursgegnerin

betreffend

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2021

(Steuerrechnung)

A 2024 16

Sachverhalt

A. Die A.________ AG, mit Sitz in B.________/ZG, wurde am 25. Januar 2024 nach mehrmaliger Ermahnung zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 ermessensveranlagt (StV-act. 1 ff.). Nachdem die Gesellschaft auch im Einspracheverfahren keine Steuererklärung einreichte, sondern im Gegenteil explizit erklärte, sie sei "zu keiner weiteren Kooperation bezüglich der Datenlieferung bereit" (StV-act. 5), wies die Steuerverwaltung ihre "Einsprache gegen Steuerrechnungen und Bussenverfügung" mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 bezüglich der Steuerrechnung 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (StV-act. 6). Bezüglich der Bussenverfügung ist ein separates Verfahren hängig (VGer ZG A 2024 11).

B. Mit Zuschrift vom 30. April 2024 rekurrierte die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2024. Sie beantragte die Feststellung, dass der Steuerverwaltung kein Anspruch auf Zahlung zustehe, bzw. dass der Bezug durch diese bereits erfolgt sei; eventualiter die Aufhebung des Einspracheentscheids. Weiter stellte sie diverse Ausstandsbegehren (act. 1). Den von ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2, 3).

C. Die Steuerverwaltung schloss auf Abweisung des Rekurses, soweit hierauf einzutreten sei (act. 5).

D. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 2. April 2024 betreffend die Steuerrechnung 2021, gemäss Sendungsverfolgung der Post zugestellt am 3. April 2024, rekurrierte die Steuerpflichtige innert 30 Tagen. Offenbleiben kann dabei mit Blick auf den Verfahrensausgang, ob mit der blossen Steuerrechnung (unter Ausschluss der eigentlichen Veranlagung, welche bereits mit Entscheid VGer ZG A 2022 18 vom 16. Januar 2023 beurteilt wurde) überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorlag, mithin die Steuerverwaltung zu Recht erneut entschieden hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt jedenfalls mit einem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ein Anfechtungsobjekt vor. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]; § 121 und 136 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).

3.

Vorab ist zu den gestellten Ausstandsbegehren Folgendes festzuhalten:

Mit ihrem Vorbringen, die Mitglieder des Gerichts seien aufgrund der Quelle ihres Einkommens nicht unabhängig, stellt die Rekurrentin letztlich die institutionelle Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts in Frage, was nach feststehender Praxis des Bundesgerichts – worauf der einzige Verwaltungsrat der Rekurrentin bereits mehrfach hingewiesen wurde – unzulässig ist, ebenso wie das pauschale Begehren, es hätten Gerichtsmitglieder und Mitarbeitende aufgrund bestimmter, scheinbar wahllos ausgesuchter Vereinszugehörigkeiten ohne konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren in den Ausstand zu treten (vgl. etwa nur Beschlüsse VGer ZG A 2024 11 vom 14. Mai 2024 und A 2024 8 vom 4. Juni 2024 sowie die dortigen Referenzen). Die gestellten Ausstands­begehren sind nach dem Gesagten mit dieser summarischen Begründung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Die Steuerpflichtige bestreitet das Bezugsrecht des Kantons und die Gesetzmässigkeit einer Zahlungspflicht bezüglich der Steuern. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, was folgt: "Rein praktisch läuft der Steuerbezug so ab, dass dem Steuerpflichtigen der Steuerbetrag sofort im Kollateral- bzw. Schattenkonto belastet wird. Mit dem Versand einer Steuerrechnung ist die Buchhaltung also bereits ausgeglichen. Die Steuerverwaltung versucht dann unter Vornahme einer Täuschung (folglich Betrug), den Steuerbetrag ein zweites Mal zu erhalten, diesmal in CHF zulasten der Liquidität des Steuerpflichtigen." Weiter erklärt sie wörtlich "Wir sind durchaus offen für eine schriftliche rechtsgültige Erklärung der GESCHÄFTSLEITUNG (steht so im Staatskalender) der Steuerverwaltung, in welcher sie eine glasklare Aussage zu solchen Vorgängen tätigt. Ohne eine sinngemäss eidesstattliche Erklärung, dass ein Ausgleich nicht schon lange erfolgt ist, halten wir am Betrugsvorwurf fest und akzeptieren keine beweislosen Gegenbehauptungen" (act. 1).

Die Vorbringen der Rekurrentin erschöpfen sich in inkohärenten Verschwörungstheorien, welche auf der Weltanschauung aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegung fussen, worauf nicht weiter einzugehen ist. Die erhobenen Rügen erweisen sich mithin als offensichtlich unbegründet und sind mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf überhaupt – zum wiederholten Male – einzutreten ist (vgl. dazu etwa bereits BGer 9C_288/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.1, 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 sowie 2C_979/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2).

5.

Zusammengefasst erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streit­werts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuer­sachen Fr. 2'000.– beträgt). Angesichts des geringen Streitwerts sowie des ebenfalls geringen Zeit- und Arbeitsaufwandes für das Gericht hat es vorliegend bei einer Spruchgebühr in Höhe des Basiswerts von Fr. 2'000.– sein Bewenden. Die Spruchgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG im Umkehrschluss; § 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Der Rekurs bezüglich der Steuerrechnung 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Ausstandsbegehren vom 30. April 2024 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung sowie unter Beilage einer Kopie der Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 29. Mai 2024), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen

Ziffer 3) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 1. Juli 2024

Im Namen der

ABGABERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Urteil A 2024 16

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 136 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 137 StG

Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD

Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 137 StG

Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD

9C_288/2023

9C_72/2023

2C_979/2022

§ 120 StG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

§ 1 KoV VG

§ 1 KoV VG

§ 22 VRG

§ 120 StG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

§ 120 StG

§ 28 VRG