A 2024 29
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
16. Dezember 2024Deutsch6 min
A. Die A.________ wurde für die Steuerperioden 2021 und 2022 mit Verfügungen datiert vom 5. September 2024, zugestellt gemäss Sendungsverfolgung der Post indes bereits am 4. September 2024, veranlagt (StV-act. 4 ff.). Die A.________ formulierte gegen beide Verfügungen Einsprache, die sie am 4. Oktober 2024 an die Post in Dublin übergab (StV-act. 7). Die Sendung traf am 8. Oktober 2024 an der Schweizer Grenze ein (StV-act. 8). Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug infolge Fristversäumnisses auf das Rechtsmittel nicht ein (StV-act. 9).
Source zg.ch
1
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 12. März 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A._________
Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2021 und 2022
(Nichteintreten auf Einsprache)
A 2024 29
Sachverhalt
A. Die A.________ wurde für die Steuerperioden 2021 und 2022 mit Verfügungen datiert vom 5. September 2024, zugestellt gemäss Sendungsverfolgung der Post indes bereits am 4. September 2024, veranlagt (StV-act. 4 ff.). Die A.________ formulierte gegen beide Verfügungen Einsprache, die sie am 4. Oktober 2024 an die Post in Dublin übergab (StV-act. 7). Die Sendung traf am 8. Oktober 2024 an der Schweizer Grenze ein (StV-act. 8). Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug infolge Fristversäumnisses auf das Rechtsmittel nicht ein (StV-act. 9).
B. Dagegen rekurrierte die A.________ mit Eingabe datiert vom 12. November 2024 (eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 14. November 2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 1).
C. Das Verwaltungsgericht forderte die A.________ zunächst auf, ihre Rekursschrift zu verbessern (Unterzeichnung durch für die Gesellschaft zeichnungsberechtigte Personen). Dieser Aufforderung kam die A.________ innert Frist nach und leistete auch den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000. fristgerecht (act. 2 ff.).
D. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss § 136 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde bzw. den Rekurs ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Da ein Nichteintretensentscheid angefochten wird, beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend darauf, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGer 2C_69/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, sie habe ihre Einsprachen entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung rechtzeitig einerseits per E-Mail verschickt, anderseits der irischen Post übergeben. Beides ist indes nicht fristwahrend:
2.1
Mit der E-Mail-Eingabe vom 3. Oktober 2024 wurde – abgesehen davon, dass sie an den hauptsächlichen Empfänger aufgrund eines Tippfehlers gar nie zugestellt wurde – das Schriftformerfordernis gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG nicht gewahrt, wie dies bereits die Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 korrekt bekräftigt hat (act. 6). Eine elektronische Eingabe mit qualifizierter elektronischer Signatur liegt nicht vor, weshalb sich Weiterungen zu dieser Möglichkeit erübrigen.
2.2
Die Übergabe an die irische Post vermochte die laufende Einsprachefrist ebenso wenig zu wahren. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 (StV-act. 9) zu Recht auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 117 Abs. 1 f. StG sowie Art. 133 Abs. 1 DBG) und die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Aufgabe einer Rechtsschrift bei einer ausländischen Poststelle für die Fristwahrung nicht genügt, sofern das Schriftstück nicht vor Ablauf der Frist in den Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt (vgl. etwa BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.6.1).
Dispositiv
Demnach ist die Steuerverwaltung auf die verspätete Einsprache (Übernahme der Rekursschrift durch die Schweizerische Post erst am 8. Oktober 2024) zu Recht nicht eingetreten und sind der vorliegende Rekurs bzw. die Beschwerde abzuweisen.
3. Selbstredend steht der vorliegende Entscheid der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Berichtigung gemäss § 143 Abs. 1 StG nicht entgegen. Eine solche wird gemäss Aktenlage von der Steuerverwaltung nach Rechtskraft der Veranlagung bezüglich des Steuerjahres 2021 zu prüfen sein, nachdem diese festgestellt hat, dass ihr ein Eingabe- bzw. Kanzleifehler unterlaufen ist (StV-act. 11).
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin vollständig. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 werden abgewiesen.
2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 12. März 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil A 2024 29
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 75 VRG
§ 75 VRG
2C_69/2025
§ 132 StG
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
§ 117 StG
Art. 133 DBGart. 133 LIFDart. 133 LIFD
9C_685/2023
§ 143 StG
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 1 KoV VG
§ 22 VRG
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA