A 2024 32
Erwachsenenschutzrecht
20. Januar 2026Deutsch18 min
A. a A.________ und B.________ wurden mit Veranlagungsverfügungen vom 11. September 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie für die direkte Bundessteuer 2021 ermessensveranlagt, nachdem sie auch nach mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dabei wurden ein Einkommen von Fr. _______ und ein Vermögen von Fr. _______ eingesetzt (StV-act. 1, 6).
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 20. Oktober 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ und B.________
Rekurrenten
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Frank Rutishauser, Rutishauser Rechtsanwälte Steuern & Recht, Freigutstrasse 2, 8002 Zürich
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2021
(Vermögenssteuer)
A 2024 32
Sachverhalt
A.
A. a A.________ und B.________ wurden mit Veranlagungsverfügungen vom 11. September 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie für die direkte Bundessteuer 2021 ermessensveranlagt, nachdem sie auch nach mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dabei wurden ein Einkommen von Fr. _______ und ein Vermögen von Fr. _______ eingesetzt (StV-act. 1, 6).
A. b Mit Einsprache vom 4. Oktober 2023 reichten die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung 2021 nach, worin sie sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen höhere Faktoren zur Besteuerung nachmeldeten. Dabei legten sie insbesondere dar, der Ehemann habe einen Anteil von 35 % an der C.________ AG gehalten; indes sei es bereits im Jahr 2022 zum Zerwürfnis zwischen A.________ und seinen Geschäftspartnern gekommen. Ersterer sei in der Folge vom Zugang zu seinen Akten, den Gesellschaftsakten, E-Mail und Servern ausgesperrt worden; es würden seither verschiedene Verfahren laufen, in welchen sich A.________ und seine ehemaligen Geschäftspartner gegenüberstünden. Das Ehepaar A.________ und B.________ entschuldige sich für seine Versäumnisse, wolle nunmehr seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und auch alle geschuldeten Steuerbetreffnisse bezahlen (StV-act. 2 f.).
Die Steuerverwaltung stellte gestützt auf die Einsprache der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. September 2024 eine reformatio in peius in Aussicht, wobei sie – nebst anderen, vorliegend nicht mehr strittigen Punkten – insbesondere 350 Aktien der C.________ AG zu einem Nettosteuerwert von je Fr. 52'150.– (basierend auf einer Wertschriftenbewertung per 31. Dezember 2020 gemäss Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz ["KS Nr. 28 SSK"], inkl. Pauschalabzug von 30 % für Minderheitsbeteiligung) einsetzte und mithin ein Wertschriftenguthaben von Fr. 18'252'500.– anrechnete (StV-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 entschied sie entsprechend (StV-act. 6).
B. Hiergegen rekurrierte das Ehepaar A.________ und B.________ mit dem Antrag, es sei die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 teilweise aufzuheben und das steuerbare Vermögen sei auf Fr. _______ festzusetzen. Sie begründeten dies damit, der Streit unter den Gründungspartnern der C.________ AG habe erst im Sommer 2024 beigelegt werden können. Die Streitparteien hätten sich dabei darauf geeinigt, dass A.________ bloss 300 (und nicht 350) Aktien der C.________ AG gültig gezeichnet und zu Eigentum erhalten habe. Diese Aktien seien, wie von den zerstrittenen Drittparteien im Jahr 2024 ebenfalls vereinbart, mit Fr. 33'000.– pro Namenaktie zu bewerten. Damit habe der Vermögenssteuerwert des Aktienpakets an der C.________ AG Fr. 9'990'000.– betragen und das gesamte Wertschriftenvermögen des Ehepaars – nach Anrechnung der nicht weiter thematisierten oder bestrittenen Abzüge – Fr. _______ (act. 1). Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– leisteten die Rekurrenten fristgerecht (act. 2 f.).
C. Die Steuerverwaltung liess sich mit Eingabe vom 23. Januar 2025 vernehmen. Dabei beantragte sie, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei die Veranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 22. November 2024 insofern zu ergänzen, als das Wertschriften- und Guthabenvermögen um den Wert einer erst im Rekursverfahren bekannt gewordenen Beteiligung an der D.________ AG von Fr. 333'333.– zu erhöhen sei. Dabei führte sie zur Bewertungsfrage insbesondere aus, ein Drittpreis sei dann nicht massgeblich, wenn die Preisbildung intransparent erfolgt sei (act. 5; StV-act. 8 f.).
D. Mit Replik vom 17. April 2025 wiederholten die Rekurrenten ihre Auffassung, es sei im konkreten Fall die Anwendung der Formelbewertung aufgrund der besonderen Umstände gesetzwidrig. Im Jahr 2024 habe es eine Globaleinigung und auch eine globale Entschädigung gegeben. Darin sei unter anderem auch das Aktienpaket an der D.________ AG enthalten gewesen, von welchem sie bis dahin keine Kenntnis gehabt hätten und welches keinen zusätzlichen Vermögenssteuerwert aufweise (act. 10).
E. Die Steuerverwaltung wies duplicando darauf hin, der gemäss Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2024 ermittelte Preis von Fr. 9'990'000.– für das gesamte Aktienpaket könne aus verschiedenen Gründen nicht für die Vermögensbesteuerung herangezogen werden: Bei den Vertragsparteien habe es sich nicht um Dritte gehandelt, die Preisbildung sei weder transparent noch nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen und die Summe sei erst gut zweieinhalb Jahre nach dem massgeblichen Stichtag vereinbart worden. Hinsichtlich der Aktien der D.________ AG wies sie darauf hin, dass A.________ als Präsident des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft um seine Aktionärsstellung habe wissen müssen; am 15. April 2021 habe er denn auch – persönlich anwesend – 33'333'333 Aktien à Fr. 0.01 gezeichnet (act. 12).
F. Das Verwaltungsgericht traf in der Folge weitere Abklärungen bezüglich des Aktienbesitzes an der C.________ AG (300 oder 350 Aktien; act. 14 ff.). Der verantwortliche Verwaltungsrat der C.________ AG, E.________, kam der gerichtlichen Aufforderung, das Aktienbuch der Gesellschaft bezüglich des Jahres 2021 samt aufbewahrungspflichtiger Belege einzureichen (act. 16) nicht nach, liess hingegen über seine Rechtsvertretung eine Bescheinigung vom 28. Juli 2025 einreichen, wonach A.________ in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 12. Juli 2024 als Eigentümer von 300 (dreihundert) Aktien in den Aktienbüchern der Gesellschaft eingetragen gewesen sei (act. 17).
G. Mit Eingaben vom 13. August 2025 (Rekurrenten, act. 19) bzw. vom 21. August 2025 (Steuerverwaltung, act. 20) äusserten sich die Parteien abschliessend. Die Rekurrenten hielten dabei an ihren Anträgen fest; die Steuerverwaltung beantragte neu die teilweise Gutheissung des Rekurs insofern, als dass 300 anstatt 350 Aktien der C.________ AG zu besteuern seien, dies jedoch zum Kurs von Fr. 52'150.–. Insgesamt sei das Wertschriften- und Guthabenvermögen (recte: nach Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligung) damit auf Fr. 19'044'157.– anstatt Fr. 21'318'324.– festzusetzen (Fr. 21'318'324.– gemäss Einspracheentscheid abzüglich 50 Aktien der C.________ AG à Fr. 52'150.–, zuzüglich Beteiligung an der D.________ AG von Fr. 333'333.–). Dies alles unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten, welche es versäumt hätten, spätestens auf das Schreiben der Steuerverwaltung vom 27. September 2024 zu reagieren, worin die Besteuerung einer Anzahl von 350 Aktien bereits in Aussicht gestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG).
1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG).
2.2
Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt so abzuklären, dass es von den relevanten Tatsachen "voll überzeugt" ist (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse zieht (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich in seinen Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken darf. Vielmehr darf (im Rahmen der Untersuchungspflicht) erwartet werden, dass es die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellt, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist (BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 3.2). Beweiserleichterungen gelten dort, wo Tatsachen einem vollen Beweis schon nach der Natur der Sache nicht zugänglich sind oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2).
Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
2.3
In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, wie viele Aktien der C.________ AG die Rekurrenten im Jahr 2021 hielten und zu welchem Preis diese zu bewerten waren, anderseits, ob zusätzlich noch eine Beteiligung an der D.________ AG zum Wert von Fr. 333'333.– anzurechnen ist.
3.1
Die Steuerverwaltung bewertete die Aktien der C.________ AG für die Steuerveranlagung des Jahres 2021 entsprechend den Vorgaben des KS Nr. 28 SSK mit einem Bruttosteuerwert von Fr. 74'500.– bzw. einem Nettosteuerwert von Fr. 52'150.– (Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligung; vgl. StV-act. 7). Sie schliesst sich nunmehr der Auffassung an, es seien lediglich 300 Aktien zu versteuern gewesen (act. 20). Die Aktien der D.________ AG setzte sie zum Nennwert der Beteiligung von Fr. 333'333.– ein (entsprechend der öffentlichen Gründungsurkunde vom 15. April 2021, StV-act. 8).
3.2
Demgegenüber berufen sich die Rekurrenten auf eine Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2024 zwischen E.________, F.________, C.________ AG, D.________ AG und A.________ über eine globale vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern (Rek-act. 2). Gestützt hierauf wollen sie den Wert der von A.________ gehaltenen Aktien an der C.________ AG sowie der D.________ AG auf einen Betrag von insgesamt Fr. 9'990'000.– festgesetzt sehen (entsprechend Fr. 33'300.– pro Aktie der C.________ AG, unter Vernachlässigung der Anteile an der D.________ AG; act. 1, 10).
4.
4.1
Wertpapiere im Privatvermögen sind nach § 39 StG und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zum Verkehrswert zu bewerten. Dabei kommt in der Praxis dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz publizierten KS Nr. 28 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) zentrale Bedeutung zu. Wohl handelt es sich um eine reine Verwaltungsanordnung, doch entspricht das der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen dienende KS Nr. 28 SSK vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis, während sie gleichzeitig Art. 14 Abs. 1 StHG konkretisiert und den Handlungsspielraum ausfüllt, den diese Norm den Kantonen einräumt (zum Ganzen Teuscher/Lobsiger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, Art. 14 N 10 ff.; BGer 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 6.3 f.). Das Bundegericht erachtet denn KS Nr. 28 SSK auch als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da in ihm die Überlegungen, welche im Allgemeinen für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Aktien massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGer 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.2.1).
In Anlehnung an diese Grundsätze ist es in Bezug auf die Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert im Steuerrecht unerlässlich, dass grundsätzlich alle Bewertungen nach derselben Methode vorgenommen werden. Ansonsten wäre der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzt. Die Steuerbehörden haben somit grundsätzlich alle Bewertungen nichtkotierter Wertpapiere ohne Kurswert gemäss der Wegleitung vorzunehmen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verlangt indessen, dass die Steuerpflichtigen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden müssen. In Bezug auf Unternehmensbewertungen bedeutet dies, dass die Unternehmenswerte grundsätzlich den Verkehrswerten zu entsprechen haben. Sollte z.B. die Anwendung der sogenannten Praktikermethode zu Fortführungswerten im Einzelfall zu einem "falschen" Unternehmenswert führen, steht es den Steuerpflichtigen frei, Rechtsmittel zu ergreifen, um wiederholte Prüfungen desselben anzustossen (VGer ZG A 2015 22 vom 26. Januar 2016 E. 3c; A 2022 12 vom 3. Juni 2024 E. 4.1 i.f.).
4.2
Unter dem Verkehrswert ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der "objektive Marktwert eines Vermögensobjekts" zu verstehen. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 4, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; KS Nr. 28 SSK Rz. 1 Abs. 3). Dabei ist die Bewertung nach objektiv-technischen Grundsätzen vorzunehmen; unmassgeblich ist dagegen eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise, die davon ausgeht, welchen Wert ein Vermögensrecht (wie Aktien) für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund ihrer individuellen Umstände hat (BGer 9C_670/2022 vom 19. April 2023 E. 3.1.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 39 N 6). Als Folge des objektiv-technischen Bewertungskonzepts wird für die Bewertung von Aktien ohne Kurswert auf den quotalen Unternehmenswert abgestellt; der Steuerwert der Aktie entspricht mithin dem Unternehmenswert, dividiert durch die Anzahl Aktien (Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 18).
4.3
Wie die Rekursgegnerin richtig ausführt, ist sodann von der Aktienbewertung gemäss KS Nr. 28 SSK grundsätzlich nur dann abzuweichen, wenn besondere Umstände dies gebieten. Dies kann dann zutreffen, wenn eine massgebliche Handänderung an den zu bewertenden Aktien unter unabhängigen Dritten auf dem freien Markt oder eine Finanzierung durch Investoren stattgefunden hat, in welchen Fällen der daraus erzielte Aktienpreis als der für die Vermögenssteuer relevante Verkehrswert gilt. Es lässt sich damit ein Vorrang des Kurswerts und des effektiv erzielten Werts feststellen, der nach KS Nr. 28 SSK berechnete innere Wert hat diesfalls nur subsidiäre Bedeutung (BGer 9C_670/2022 vom 19. April 2023 E. 3.1.3; Teuscher/Lobsiger, a.a.O., Art. 14 N 14).
5.
5.1
Vorliegend können – worauf die Steuerverwaltung zu Recht hinweist – aus dem Transaktionspreis gemäss Vereinbarung vom 12. Juli 2024 bereits deshalb keine Schlüsse gezogen werden für das Steuerjahr 2021 bzw. die Bewertung der Aktien der C.________ AG per 31. Dezember 2020 (vgl. KS Nr. 28 SSK Abs. 4, wonach, um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern auf den Verkehrswert der vorherigen Steuerperiode abgestellt werden kann), weil die beiden massgeblichen Stichdaten um rund zweieinhalb Jahre auseinanderfallen. Es liegt auf der Hand, dass gerade ein Zerwürfnis zwischen den Gründern einer Gesellschaft durchaus geeignet sein kann, den Wert eines jungen Unternehmens im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren massiv zu zersetzen. Andere Dritttransaktionen sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht, so dass sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen und es – für den Zeitraum bis zum effektiven Verkauf der Aktien – bei der Bewertung der Aktien gemäss KS Nr. 28 SSK sein Bewenden haben muss. Dass der entsprechende Wert falsch berechnet worden wäre, machen die Rekurrenten nota bene nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5.2
Was sodann die Aktien der D.________ AG angeht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Gegenstand der Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2024 (Rek-act. 2) gewesen sein sollten. Zwar wird dieses Unternehmen im entsprechenden Vertrag als Vertragspartei aufgeführt; eine Handänderung bezüglich der diesbezüglichen Beteiligung von A.________ ist aber gerade nicht Vertragsgegenstand. In lit. D der Präambel der Vergleichsvereinbarung wird vielmehr ausgeführt, dass Letzterer bis zum 24. August 2022 30'000'000 voll liberierte Namenaktien der D.________ AG zum Nennwert von je Fr. 0.01 gehalten habe. Daraus erhellt, dass ein Transfer – unklarer Natur und Entgeltlichkeit – bereits am 24. August 2022 stattgefunden haben muss, so dass es nicht überzeugt, wenn die Rekurrenten nun geltend machen, die Übertragung der entsprechenden Aktien sei Teil der am 12. Juli 2024 getroffenen Globallösung gewesen, weshalb die Aktien der D.________ AG nicht separat zu bewerten seien. Im Übrigen erläutern die Rekurrenten nicht näher und ist auch nicht ersichtlich, dass A.________ zwischen dem 15. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 3'333'333 Aktien der D.________ AG verkauft hätte, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Steuerverwaltung per Stichtag am 31. Dezember 2021 von einem Bestand von weiterhin 33'333'333 Aktien à Fr. 0.01 ausging (entsprechend der ihr vorliegenden öffentlichen Urkunde [StV-act. 8], welche eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst, vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
5.3
Nach dem Gesagten ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als den Steuerpflichtigen für die Zwecke der Vermögenssteuern 2021 nur 300 – anstelle deren 350 – Aktien der C.________ AG anzurechnen sind, dies jedoch zum Nettosteuerwert von Fr. 52'150.– gemäss KS Nr. 28 SSK. Zusätzlich sind ihnen Aktien der D.________ AG im Wert von Fr. 333'333.– anzurechnen. Die Steuerverwaltung hat kein Recht verletzt, wenn sie den Vermögenssteuerwert der Aktien der C.________ AG für die Steuerperiode 2021 nach Massgabe von KS Nr. 28 SSK ermittelt und denjenigen der D.________ AG zum Nennwert veranschlagt hat.
6.
6.1
Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (vgl. analog etwa VGer ZG A 2022 16 vom 22. Mai 2025 E. 9.1).
6.2
Die Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG, BGS 162.12]) und ist in Anbetracht des Zeit- und Arbeitsaufwands des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt, vollumfänglich den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerverwaltung den Rekurrenten am 27. September 2024 (StV-act. 4) – mithin über zwei Monate nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2024 (Rek-act. 2) – bereits mitteilte, dass sie ihnen 350 Aktien der C.________ AG als Vermögen anrechnen werde, wozu sich diese innert der ihnen gesetzten Frist nicht äusserten, ohne dass ersichtlich wurde, weshalb ihnen der Hinweis auf die Vergleichsvereinbarung nicht zumutbar gewesen wäre. Wären sie dieser Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen und hätten sie bereits im Einspracheverfahren die Vergleichsvereinbarung vom 12. Juli 2024 vorgelegt, hätte die nun vorgenommene Anpassung, in deren Umfang die Rekurrenten teilweise obsiegen, bereits früher vorgenommen werden können.
6.3
Den Rekurrenten ist bei diesem Verfahrensausgang auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen, als die Rekurrenten lediglich 300 anstatt deren 350 Aktien der C.________ AG zum Nettosteuerwert von je Fr. 52'150.– zu versteuern haben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrenten (im Doppel), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 20. Oktober 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
§ 136 StG
§ 136 StG
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 136 StG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
2C_16/2015
BGE 149 III 218ATF 149 III 218DTF 149 III 218
BGE 148 III 134ATF 148 III 134DTF 148 III 134
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
2C_669/2016
2C_759/2020
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285
2C_1273/2012
§ 39 StG
Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID
2C_77/2017
2C_1057/2018
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
9C_670/2022
9C_670/2022
Art. 14n 14art. 14n 14art. 14n 14
Art. 9 ZGBart. 9 CCart. 9 CC
§ 120 StG
§ 1 KostenVO
§ 120 StG
§ 28 VRG