A 2024 34
Unfallversicherung
29. Juli 2025Deutsch16 min
A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (eine für die kantonalen Steuern und eine für die direkte Bundessteuer) wurde der Steuerpflichtige für Kapitalleistungen aus Vorsorge veranlagt (StV-act. 1).
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 16. Juni 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2024
(Kapitalleistung aus Vorsorge)
A 2024 34
Sachverhalt
A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (eine für die kantonalen Steuern und eine für die direkte Bundessteuer) wurde der Steuerpflichtige für Kapitalleistungen aus Vorsorge veranlagt (StV-act. 1).
B. Mit Einsprache vom 25. Mai 2024 (StV-act. 2) wandte sich der Steuerpflichtige an die Steuerverwaltung und stellte im Wesentlichen den Antrag, dass die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 festzustellen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (StV-act. 3) wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 26. Dezember 2024 gelangte der Steuerpflichtige ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufzuheben sei (act. 1).
D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss über Fr. 2'000.. Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).
E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die Rekursgegnerin unter anderem, dass der Rekurs abzuweisen sei (act. 5).
Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. November 2024, ergänzend führte sie aus, dass "die in der Einsprache und im Rekurs aufgeworfenen staatstheoretischen Vorbringen, z.B. wonach Behörden und Gerichte angeblich private Unternehmen seien, bereits verschiedentlich Gegenstand einlässlicher Rechtsprechung auf Kantons- und Bundesebene waren".
F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurde dem Rekurrenten ein Doppel der Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 zugestellt (act. 6).
Mit Schreiben vom 24. März 2025 machte der Rekurrent von seinem Replikrecht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass alle bis dato von allen sogenannten Amtsstellen in diesem Falle ergangenen Verfügungen, Urteile etc. infolge der nicht korrekten Verwendung der Namen null und nichtig seien und keine Rechtskraft entfalten könnten (act. 7).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG).
Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurse bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.
1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Kapitalleistung aus Vorsorge zu Recht besteuert hat, oder ob die Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (wie vom Rekurrenten behauptet) nichtig sind.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (StV-act. 3) im Wesentlichen damit, dass alle Einkünfte aus der ersten, zweiten und dritten Säule sowohl auf kantonaler Ebene (§ 21 Abs. 1 StG) als auch auf Bundesebene (Art. 22 Abs. 1 DBG) steuerbar seien.
4.
Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Gemeinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG sowie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steuererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7).
Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewissermassen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts.
Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumentation einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwegig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3).
5.
Der grösste Teil der Beschwerde besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen (so etwa: angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse; Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen oder Verwendung falscher Namen). Auf all dies ist mangels fehlender juristischer Relevanz nicht einzugehen (vgl. hierzu auch E. 4 vorne).
Dem Rekurs lässt sich folglich nicht einmal ansatzweise eine Rüge entnehmen, die eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich darlegen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Wie die Vorinstanz also zutreffend dargelegt hat, sind die Einkünfte des Rekurrenten aus der zweiten und dritten Säule ohne weiteres steuerpflichtig.
6.
Nachfolgend soll im Sinne eines obiter dictum (insbesondere um die Akzeptanz des Urteils beim Rechtsunterworfenen zu erhöhen) auf die (juristisch irrelevanten) Vorbringen des Rekurrenten (in der gebotenen Kürze) eingegangen werden.
Der Rekurrent verwendet verschiedene wissenschaftlich unlautere Vorgehensweisen, deren Unredlichkeit eigentlich auch für juristische Laien offensichtlich sein sollte; auf diese wird nachfolgend eingegangen. Alle im folgenden erwähnten Internetressourcen wurden am Tag der Urteilsfällung zuletzt besucht.
6.1
Der Rekurrent verwendet ein frei erfundenes Zitat: In Randziffer 4 der Einsprache verweist der Rekurrent auf ein Urteil des Supreme Court von 1795 (Penhallow v. Doane's Administrators, 3 U.S. 54) und zitiert daraus Textstellen, die in diesem Urteil (zumindest für das Gericht) nicht auffindbar sind (vgl. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/3/54/).
6.2
Der Rekurrent wendet Regeln auf Sachverhalte an, für die sie offensichtlich nicht gedacht sind:
So zitiert er (wie bereits in E. 6.1 ausgeführt) Urteile aus fremden Rechtsordnungen (Jurisdiktionen).
Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Rechtsordnungen nur auf dem jeweiligen Territorium Geltung haben.
Dann verweist er in der Einsprache in Randziffer 8 auf das "Common Law Court Great Britain & International", welches gemäss eigener Webseite feststellt, dass "these Common Laws apply to all living men and living women in the Cruinn Community, including elders" (https://www.commonlawcourt.com/wp-content/uploads/ 2024/02/Cruinn-Community-Charter-2022-rfs.pdf). Diese "Common Laws" gelten also gemäss eigener Aussage und Intention der Cruinn Community nur für die eigenen Mitglieder und nicht gegenüber Behörden oder Dritten. Weiter ist die Cruinn Community Ltd unter der Company Number SC799746 im britischen Handelsregister eingetragen (https://find-and-update.company-information.service. gov.uk/company/SC799746).
Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres offensichtlich sein, dass die selbst auferlegten Einschränkungen (Gültigkeit nur für Mitglieder der Cruinn Community) nicht einfach unterschlagen werden dürfen (denn dies würde gegen Treu und Glauben verstossen), sowie dass eine private Unternehmung nicht hoheitlich handeln kann (etwas worauf sich der Rekurrent notabene selbst wiederholt stützt).
Endlich verweist er in seinem Schreiben vom 24. März 2025 (act. 7) auf viele nicht einschlägige Erlasse wie das RHG, AWG oder ZStV, um zu begründen, weshalb alle ihn betreffenden Entscheide ungültig sein sollen, weil sein Name inkorrekt verwendet worden sei.
Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Erlasse einen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwendbar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erbrecht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenverkehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden.
- Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Vereinfachung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) den Austausch von Personendaten zwischen den Registern.
- Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Regelung von Ausweisen.
- Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Personenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV).
Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlasse nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder welche Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könnten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register.
6.3
Der Rekurrent verwendet (zumindest eventualvorsätzlich) falsche Quellen, obwohl offensichtlich einschlägigere Quellen vorhanden sind:
So verwendet er ein privates ausländisches Register (Dun & Bradstreet), um zu belegen, dass die kantonale Steuerverwaltung eine Unternehmung sei (Rekurs, Rz. 3).
Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar sein, dass schweizerische Unternehmen im schweizerischen Handelsregister (https://zefix.ch/de/search/entity/ welcome) einzutragen sind und dort findet sich (wenig erstaunlich) kein Eintrag für die kantonale Steuerverwaltung.
Das Verhalten des Rekurrenten ist auch wissenschaftlich unredlich. Mit denselben Methoden, die der Rekurrent verwendet (nämlich dem Verwenden alter und falscher Quellen), könnte mit Fug und Recht behauptet werden, dass die herrschende Lehre überzeugt sei, dass Phlogiston bei allen brennbaren Körpern bei der Verbrennung entweicht sowie bei Erwärmung in sie eindringt. Diese Aussage ist belegt, sofern man nur Quellen von 1659 bis 1775 verwendet, sobald jedoch aktuelle und akkurate Quellen verwendet werden, ist diese Behauptung gleich falsch wie diejenigen des Rekurrenten (vgl. hierzu: Károly Simonyi: Kulturgeschichte der Physik. Harri Deutsch, Thun, Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3-8171-1379-X, S. 239; Reiner Ruffing: Kleines Lexikon wissenschaftlicher Irrtümer. Gütersloher Verlagshaus, 2011, ISBN 978-3-579-06566-3, S. 123–125).
6.4
Der Rekurrent widerspricht sich im Übrigen selbst, indem er in seinem Rekurs ausführt, was folgt: "Weder dem Bund noch den Kantonen oder [sic] den Gemeinden [stehe] ein Besteuerungsrecht zu, solange sie dem Steuerpflichtigen gegenüber in ihrer Eigenschaft als privatrechtliche Unternehmungen auftreten (…). Eine die Besteuerung zulassende gesetzliche Ordnung […] wäre für den Fall beachtlich, wenn der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Kantonen und den Gemeinden hoheitliche Besteuerungskompetenzen zukämen, wie dies in der Zeit vor der Privatisierung dieser Organschaften zutraf. Die Bundesverfassungsversionen aus den Jahren 1848, 1872 und 1999 stammten allesamt noch vor diesen Privatisierungen und können daher nicht als gültige Rechtsgrundlagen der Besteuerung herangezogen werden" (Rekurs, Rz. 1).
Sinngemäss geht der Rekurrent also davon aus, dass die Bundesverfassung von 1999 gültig wäre, würde der Staat ihm gegenüber hoheitlich auftreten.
Die Vorinstanz und dieses Gericht (vgl. hierzu E. 4) leiten die Besteuerungskompetenz aus der Bundesverfassung von 1999 ab, welche (wie der Rekurrent selbst zutreffend festhält) eine gültige Besteuerungskompetenz enthält. Die Bundesverfassung wurde zwar seit 1999 punktuell verändert, aber die hier einschlägigen Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV wurden seit 1999 nicht verändert, weshalb diese als gültige Besteuerungsgrundlage weiterhin vorhanden sind.
Der Rekurrent übersieht, dass es an ihm wäre, nachvollziehbar, d.h. logisch und durch Dritte überprüfbar (sog. Reproduzierbarkeit) darzulegen, weshalb der Bund und der Kanton ihm gegenüber nicht hoheitlich aufgetreten sind und wie das überhaupt möglich sein soll (ausserhalb des privatrechtlichen Handelns dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften; wie etwa des vertraglichen Handelns).
Der Rekurrent begründet dies hauptsächlich anhand sowohl des ausländischen Registers von Dun & Bradstreet als auch des Fusionsgesetzes (Rekurs, Rz. 2).
Der Rekurrent zitiert unter anderem Art. 1 Abs. 3 FusG, der da lautet: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können."
Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass der Begriff "Institute des öffentlichen Rechts" auch Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden umfasst. Diese Auslegung hält indessen einer Überprüfung nicht stand:
Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht".
Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregister eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG).
Die Botschaft FusG (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Instituten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Gesetz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffentlichen Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von seinem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Personenvereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Rechtsträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organisatorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kriterium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als juristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusionsgesetz vorgesehen Vorgang teilnehmen.
Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privatwirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein müssten.
Selbst wenn die Auffassung des Rekurrenten korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wären, dann wäre der Rekurrent für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Er müsste belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss FusG erfolgt sind. Er müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen können, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Rekurrent auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2024) und die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2024) werden abgewiesen.
2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 16. Juni 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 75 VRG
§ 75 VRG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD
§ 21 StG
Art. 22 DBGart. 22 LIFDart. 22 LIFD
Art. 3 BVart. 3 Cst.art. 3 Cost.
Art. 42 BVart. 42 Cst.art. 42 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 128 BVart. 128 Cst.art. 128 Cost.
Art. 129 BVart. 129 Cst.art. 129 Cost.
§ 1 KV
§ 15 KV
§ 74 KV
9C_72/2023
Art. 1 RHGart. 1 LHRart. 1 LArRa
Art. 39 ZGBart. 39 CCart. 39 CC
Art. 6a ZStVart. 6a OECart. 6a OSC
Art. 3 BVart. 3 Cst.art. 3 Cost.
Art. 42 BVart. 42 Cst.art. 42 Cost.
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 128 BVart. 128 Cst.art. 128 Cost.
Art. 129 BVart. 129 Cst.art. 129 Cost.
Art. 1 FusGart. 1 LFusart. 1 LFus
Art. 2 FusGart. 2 LFusart. 2 LFus
Art. 1 FusGart. 1 LFusart. 1 LFus
Art. 2 FusGart. 2 LFusart. 2 LFus
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
Art. 100 FusGart. 100 LFusart. 100 LFus
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 22 VRG
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA