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Entscheid

A 2024 8

Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Vermögenssteuerwert Aktien)

2. August 2024Deutsch6 min

A. Die A.________ SA, mit Sitz in B.________/ZG, wurde am 19. Oktober 2023 durch die Steuerverwaltung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 700.– wegen Nichteinreichens der Steuererklärung belegt. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 reduzierte sie die Busse auf Fr. 500.– (StV-act. 3, 10). Sie überwies sodann – nach Rückfrage bei der Steuerpflichtigen (StV-act. 12 ff.) mit Zuschrift vom 28. März 2024 die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht (§ 222 Abs. 1 StG; act. 1).

Source zg.ch

1

ABGABERECHTLICHE KAMMER

Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

B E S C H L U S S vom 4. Juni 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 20 Abs. 3 GO VG

in Sachen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug

Anklägerin

gegen

A.________ SA

Beschuldigte

betreffend

Ordnungsbusse 2021

(Ausstandsbegehren)

A 2024 8

Sachverhalt

A. Die A.________ SA, mit Sitz in B.________/ZG, wurde am 19. Oktober 2023 durch die Steuerverwaltung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 700.– wegen Nichteinreichens der Steuererklärung belegt. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 reduzierte sie die Busse auf Fr. 500.– (StV-act. 3, 10). Sie überwies sodann – nach Rückfrage bei der Steuerpflichtigen (StV-act. 12 ff.) mit Zuschrift vom 28. März 2024 die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht (§ 222 Abs. 1 StG; act. 1).

B. Die Gesellschaft nahm am 30. April 2024 Stellung zur Anklage der Steuerverwaltung, wobei sie insbesondere ein Ausstandsbegehren stellte, worin sie im Wesentlichen verlangte, es hätten "jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen gemäss Ziff. 9 Abs. 1 Bst. a+d VRG ZG in den Ausstand zu treten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Zug bezahlt erhalten", da es "in diesem Verfahren um ungebundene Einnahmen des Kantons Zug" gehe und die Mitglieder des Gerichts nicht über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden könnten. Weiter "seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nicht-staatlichen Bundes" seien, deren Eide jenen nach Ziff. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vorgehen würden. Über das Ausstandsbegehren hätten nur Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen zu befinden, welche keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllen würden (act. 3).

C. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– bezahlte die A.________ SA innert Frist.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Gemäss § 222 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) überweist die kantonale Steuerverwaltung die Akten des von ihr mittels Strafbefehls eingeleiteten Strafverfahrens zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht, sofern sie nach Prüfung der von der angeklagten Person eingereichten Einsprache im Sinne von § 220 Abs. 1 StG den Erlass eines neuen Strafbefehls als unnötig erachtet und das Verfahren nicht einstellt. Als Anklageschrift gilt der Strafbefehl (Abs. 2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren beim ordentlichen Veranlagungsverfahren sinngemäss (§ 226 StG). Das Verwaltungsgericht ist mithin sachlich – und angesichts des Sitzes der Beschuldigten in B.________/ZG auch örtlich – zuständig.

Erwägungen

2.

Gemäss § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) entscheidet über Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Gerichtes die entsprechende Kammer, wobei das angefochtene Mitglied in Ausstand zu treten hat. Der Entscheid über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber obliegt der Präsidentin bzw. dem jeweiligen Kammervorsitzenden (§ 11 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 GO VG). Sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt, kann die Beurteilung durch die Einzelrichterin erfolgen (§ 20 Abs. 3 GO VG).

3.

Die Beschuldigte verlangt vorliegend pauschal und unsubstanziiert den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt und indirekt vom Kanton Zug beziehen, mithin aller hauptamtlichen Mitglieder des Gerichts und sämtlicher Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

4.

4.1

Gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) treten Richterpersonen und Gerichtsschreiberinnen des Verwaltungsgerichts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, […] d) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten.

4.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht tatsächliche Befangenheit verlangt, sondern es genügt der Anschein der Befangenheit. Dieser kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen zählen, die den Schluss zulassen, eine Person habe sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3

Ausstandsgründe gegen einzelne Gerichtsmitglieder oder Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber im Sinne des soeben Ausgeführten werden hier mit keinem Wort geltend gemacht, sondern der Vorwurf der Befangenheit richtet sich im Wesentlichen gegen das Gericht als Institution. Dessen Unabhängigkeit stellt die Beschuldigte pauschal in Frage und unterstellt entsprechend auch den Verwaltungsrichterinnen und -richtern (sowie auch ihren Mitarbeitenden) pauschal eine Befangenheit hinsichtlich jeglicher staatlicher Forderungen einzig gestützt auf die institutionelle Zugehörigkeit. Da solches nach feststehender Praxis des Bundesgerichts nicht zulässig ist, kann vorliegend die Gerichtspräsidentin auch – entgegen der Beanstandung der Beschuldigten – ordnungsgemäss als Einzelrichterin und Kammervorsitzende über das Ausstandsbegehren entscheiden (vgl. oben E. 2; BGer 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4). Ebenso unzulässig ist sodann das pauschale Begehren, es hätten Gerichtsmitglieder nach Wahl eines Verfahrensbeteiligten aufgrund bestimmter von ihm scheinbar wahllos ausgesuchter Vereinszugehörigkeiten ohne konkreten Bezug zum hiesigen Verfahren in den Ausstand zu treten (wobei sich dem Gericht nota bene nicht erschliesst, was die Beschuldigte überhaupt mit dem Verweis auf eine "BAR-Association" sowie andere nicht-staatliche Bunde meint).

Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren der Beschuldigten, das sich in unsubstanziierten Behauptungen gegen sämtliche Mitglieder und Mitarbeitenden des Verwaltungsgerichts erschöpft, nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

__________________________________

1. Auf das Ausstandsbegehren vom 30. April 2024 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an die Beschuldigte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an die Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 4. Juni 2024

Im Namen der

ABGABERECHTLICHEN KAMMER

Die Einzelrichterin

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Beschluss A 2024 8

§ 20 GO VG

§ 222 StG

§ 222 StG

§ 220 StG

§ 226 StG

§ 11 GO VG

§ 11 GO VG

§ 9 GO VG

§ 20 GO VG

§ 9 VRG

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 137 I 227ATF 137 I 227DTF 137 I 227

5D_150/2023