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Entscheid

A 2025 19

Verwaltungsrechtl. Kammer

4. März 2026Deutsch12 min

A. a A.________ und B.________ reichten für das Jahr 2018 eine Steuererklärung ein, woraus – im Vergleich mit der Steuererklärung 2017 – eine starke Abnahme der Schulden ersichtlich wurde, welche mit dem deklarierten Einkommen nicht erklärbar war. Ausserdem machten sie nicht belegte Kinderdrittbetreuungskosten geltend. Die Steuerverwaltung forderte das Ehepaar dreimalig auf, die entsprechenden Sachverhalte weiter zu erhellen und belegen, andernfalls die nicht erklärte Vermögenszunahme von ca. 1,5 Mio. Franken als zusätzliches Einkommen besteuert werde (StV-act. 3 ff.).

Source zg.ch

ABGABERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 11. Dezember 2025 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ und B.________

Rekurrenten

vertreten durch C.________ AG

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26,

Postfach, 6301 Zug

Rekursgegnerin

betreffend

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018

(Ermessensveranlagung)

A 2025 19

Sachverhalt

A.

A. a A.________ und B.________ reichten für das Jahr 2018 eine Steuererklärung ein, woraus – im Vergleich mit der Steuererklärung 2017 – eine starke Abnahme der Schulden ersichtlich wurde, welche mit dem deklarierten Einkommen nicht erklärbar war. Ausserdem machten sie nicht belegte Kinderdrittbetreuungskosten geltend. Die Steuerverwaltung forderte das Ehepaar dreimalig auf, die entsprechenden Sachverhalte weiter zu erhellen und belegen, andernfalls die nicht erklärte Vermögenszunahme von ca. 1,5 Mio. Franken als zusätzliches Einkommen besteuert werde (StV-act. 3 ff.).

A. b Nach Erhalt gewisser Belege bzw. Erklärungen rechnete die Steuerverwaltung dem Ehepaar mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2024 u.a. ermessensweise weitere Einkünfte von noch Fr. 400'000.– auf (StV-act. 5, Korrektur Ziff. 173; weitere Korrekturen betrafen die Berufskostenpauschale, die Kinderbetreuungskosten sowie die gemeinnützigen Zuwendungen und den Steuerwert der Aktien der D.________ AG).

A. c Am 11. November 2024 erhob das Ehepaar A.________ und B.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2018 vom 10. Oktober 2024. Die Steuerpflichtigen verlangten dabei, sie seien für ein steuerbares Einkommen von gesamthaft Fr. _______ bzw. satzbestimmend für die direkte Bundessteuer Fr. _______ zu veranlagen und erklärten die aufgerechneten Fr. 400'000.– mit zwei Darlehen an die E.________ AG, F.________/ZG, sowie dem Verkauf von Aktien der G.________ AG, Lichtenstein (StV-act. 6). Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache ein und setzte den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. November 2024 eine Frist bis zum 15. Dezember 2024, um verschiedene Dokumente einzureichen (StV-act. 7). Die Steuerpflichtigen liessen daraufhin Unterlagen einreichen (StV-act. 8 inkl. Beilagenmäppli). In der Folge forderte die Steuerverwaltung am 22. April 2025 weitere Belege und Auskünfte an, um die komplexen Vorgänge und Verflechtungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften und Stiftungen der Steuerpflichtigen nachvollziehen zu können (StV-act. 9). Nachdem die verlangte Dokumentation auch innert Nachfrist bis zum 5. Juni 2025 nicht eintraf und eine Fristverlängerung erst am 25. Juni 2025 beantragt wurde (StV-act. 10 f.), wies sie die Einsprache am 30. Juni 2025 ab (Rek-act. 2).

B. Dagegen erhoben B.________ und A.________ am 30. Juli 2025 Rekurs (bzgl. der Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (bzgl. der direkten Bundessteuer) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben. Auf eine ermessensweise Aufrechnung von zusätzlichem Einkommen im Umfang von Fr. 400'000.– sei zu verzichten und es sei die Veranlagung gemäss eingereichter Steuererklärung 2018 vorzunehmen (act. 1). Mit ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht übersandten sie nunmehr die von der Steuerverwaltung geforderten Beilagen (Rek-act. 2 ff.).

C. Die Steuerverwaltung beantragte vernehmlassend die teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde dahingehend, dass auf die ermessenweise Aufrechnung von Einkommen in der Höhe von Fr. 400'000.– zu verzichten sei, nachdem nun erstellt sei, dass in diesem Umfang nicht Einkommen, sondern ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt worden sei. In den übrigen Abweichungspunkten zwischen Steuererklärung und Steuerveranlagung 2018 (n.B. betreffend betragsmässig geringfügige Korrekturen, teils zugunsten, teils zulasten der Steuerpflichtigen) hielt sie hingegen an ihrer Veranlagung fest (act. 5).

D. Die Steuerpflichtigen liessen sich innert der bis zum 13. Oktober 2025 angesetzten Replikfrist nicht mehr vernehmen und nahmen insbesondere die Gelegenheit nicht wahr, sich im Sinne einer nachträglichen Begründung ihrer diesbezüglichen Anträge zu den übrigen Abweichungspunkten zu äussern (act. 6).

E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).

Beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeichnet.

1.2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 wurde am 30. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).

3.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung zu Recht ermessensweise ein Einkommen von Fr. 400'000.– aufrechnete, wobei zwischenzeitlich Einigkeit zwischen den Parteien besteht, dass dies nicht der Fall war, da die Steuerpflichtigen in diesem Umfang steuerfreie Kapitalgewinne realisierten.

3.1

Aus den Akten erhellt, dass die Steuerpflichtigen dabei den Sachverhalt bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens inhaltlich darlegten, diesen jedoch – entgegen mehrfacher Aufforderung der Steuerverwaltung – nicht belegten (vgl. Sachverhalt lit. A.c hiervor).

3.2

Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 132 Abs. 2 StG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis DBG und § 216 Abs. 1bis StG). Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichsam auf das kantonale Beschwerde- bzw. Rekursverfahren zu, voraus­gesetzt die Verwaltung ist auf die Einsprache der steuerpflichtigen Person eingetreten (zum Streitgegenstand im Falle der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vgl. etwa BGer 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2 mit Hinweis auf BGE 144 II 359 E. 4.3). Denn sowohl Rekurs als auch Beschwerde sind vollkommene Rechtsmittel, und es muss gestattet sein – jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist – neue tatsächliche Behauptungen vorzutragen und neue Beweismittel beizubringen (vgl. BGer 2C_852/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 132 N 32 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGer ZG A 2025 13 vom 4. November 2025 E. 6 mit Hinweisen).

3.3

Nach dem Gesagten hat die Steuerverwaltung kein Recht verletzt, indem sie die Einsprache der Steuerpflichtigen abwies. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren innert der Rechtsmittelfrist hätte erbracht werden müssen; Raum für das Ansetzen weiterer Nachfristen besteht im Falle einer Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht (vgl. VGer ZG A 2025 13, a.a.O., E. 6). Vielmehr obliegt es bei Beweisschwierigkeiten der steuerpflichtigen Person, noch im Vorfeld einer drohenden Ermessenseinschätzung auf die Steuerverwaltung zuzugehen, in einem Zeitpunkt, in welchem individuelle Fristerstreckungen noch gewährt werden können (und gerichtsnotorisch auch i.d.R. grosszügig gewährt werden).

3.4

Trotzdem kann der rechtsfehlerfrei ergangene vorinstanzliche Entscheid aufgrund der umfassenden Kognition des Verwaltungsgerichts materiell bei Vorlage neuer Beweise noch korrigiert werden, wie dies denn nun auch hinsichtlich der Aufrechnung von Fr. 400'000.– von der Steuerverwaltung beantragt wird. Diesem Ansinnen ist stattzugeben und der vorinstanzliche Entscheid ist insofern aufzuheben als darin die Aufrechnung zusätzlichen Einkommens im Umfang von Fr. 400'000.– vorgesehen wird.

4.

Soweit die Steuerpflichtigen auch im Übrigen die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangen und eine Steuerveranlagung entsprechend der eingereichten Steuererklärung 2018 beantragen, kann auf ihre Rechtsmittel hingegen nicht eingetreten werden, da die entsprechenden Anträge mit keinem Wort begründet oder die zugrundeliegenden Sachverhalte (etwa: Drittbetreuung von Kindern) belegt werden (vgl. oben E. 1.1).

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–, wobei im Abgaberecht der Grundbetrag grundsätzlich Fr. 2'000.– beträgt. Die Spruchgebühr wird aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit, des Streitwerts und der Schwierigkeit festgesetzt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 144 Abs. 2 DBG; § 120 Abs. 2 StG).

Vorliegend sind sich Steuerpflichtige und Steuerverwaltung nunmehr – nach Vorlage der entsprechenden Belege im gerichtlichen Verfahren – einig, dass von der vorgenommenen Einkommensaufrechnung von Fr. 400'000.– abzusehen ist. Entsprechend kann die Beschwerde in diesem Punkt nach summarischer Prüfung entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen gutgeheissen werden, was den Aufwand für das Gericht erheblich reduziert. Ebenfalls keinen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht das Nichteintreten in den übrigen Streitpunkten (Antrag der Rekurrenten auf Veranlagung gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung), zumal diese mit keinem Wort begründet wurden und eine Unrichtigkeit der vorgenommenen Veranlagung in den weiteren Abweichungsziffern auch nicht ersichtlich ist.

Ermessensweise ist mit Blick auf den zwar nicht unerheblichen Streitwert, jedoch auch den eher geringfügigen Aufwand eine Spruchgebühr in Höhe des Grundbetrags in Steuerangelegenheiten von Fr. 2'000.– zu erheben. Diese ist von den Rekurrenten zu tragen, welche das vorliegende Verfahren durch ihr Verhalten (Nichtvorlage der geforderten Belege innert gesetzter Frist im vorinstanzlichen Verfahren) verursacht haben. Die Spruchgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der den Rekurrenten im Mehrbetrag von Fr. 3'500.– zurückzuerstatten ist.

5.2

Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen (vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG und § 8 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 2 Kosten VO). Bei der direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: "Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen."

Die teilweise obsiegenden Rekurrenten sind zwar hier fachkundig vertreten, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin diesbezüglich theoretisch erfüllt wären. Es kann an dieser Stelle jedoch auf die Ausführungen in Erwägung 5.1 vorstehend verwiesen werden. Gestützt hierauf erscheinen die der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG angefallen, womit sich die Zusprache einer Parteientschädigung verbietet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2018) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018) werden teilweise gutgeheissen insofern, als keine Aufrechnung weiterer Einkünfte in Höhe von Fr. 400'000.– zu erfolgen hat. Im Übrigen kann auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese wird aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss mittels Verrechnung bezogen; der Überschuss in Höhe von Fr. 3'500.– wird den Rekurrenten (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Vertreter der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 11. Dezember 2025

Im Namen der

ABGABERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

§ 75 VRG

§ 75 VRG

§ 136 StG

§ 136 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 136 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 137 StG

Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD

Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD

§ 74 VRG

§ 121 StG

§ 137 StG

Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

§ 132 StG

Art. 183 DBGart. 183 LIFDart. 183 LIFD

§ 216 StG

9C_292/2024

BGE 144 II 359ATF 144 II 359DTF 144 II 359

2C_852/2018

Art. 132n 3art. 132n 3art. 132n 3

§ 120 StG

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

§ 1 KostenVO

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

§ 120 StG

§ 120 StG

§ 28 VRG

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA