A 2025 21
Gemeinderat
5. Dezember 2025Deutsch12 min
I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 nahm die Steuerverwaltung abschliessend Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (act. 13).
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
MLaw Stefan Bernbeck und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 28. November 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG
Rekurrentin
vertreten durch Dr. Walter Frei, MME Tax AG, Zollstrasse 62, Postfach, 8031 Zürich
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26,
Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2023
(Nichteintreten)
A 2025 21
A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 12. März 2025 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 sowie die direkte Bundessteuer 2023 (StV-act. 3). Die Veranlagungsverfügung wurde am Folgetag an deren Steuervertreter, die B.________ Treuhand AG, C.________/SZ, versendet (StV-act. 4). Selbentags wurden auch die definitiven Rechnungen mit denselben Berechnungsfaktoren direkt an die A.________ AG versendet (StV-act. 5). Die Steuerpflichtige stellte in der Folge am 21. März 2025 durch ihren einzigen, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, Rechtsanwalt D.________, Antrag auf Ratenzahlung, woraufhin die Steuerverwaltung die Zahlung in sechs Raten genehmigte (StV-act. 6 f.).
B. Mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2025 liess die A.________ AG, nun vertreten durch Dr. Walter Frei, Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihr "auf dem Betrag von CHF ________ der Beteiligungsabzug zu gewähren", was zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.– führe. Sie machte geltend, die Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2025 sei weder ihr noch ihrem Vertreter zugestellt worden. Dabei führte sie aus, es komme in C.________ oft zu Fehlern in der Postzustellung, da es sich beim Namen "B.________" um einen dort sehr häufigen Namen handle (StV-act. 10).
C. Die Steuerverwaltung trat mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 auf die Einsprache nicht ein. Sie erwog, es treffe zwar zu, dass sie die Zustellung der Veranlagungsverfügung nicht einwandfrei beweisen könne. Jedoch sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Steuerpflichtige auf andere Weise sichere Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt erlangt habe: Am 21. März 2025 habe sie zwei Ratenzahlungsgesuche eingereicht, worin sie auf die konkreten Veranlagungsfaktoren Bezug genommen habe. Sie habe demnach gewusst, dass sie für die Periode 2023 veranlagt worden war. Nach Treu und Glauben hätte sie – wenn ihr die einschlägigen Veranlagungsverfügungen tatsächlich nicht vorgelegen haben sollten, was offen bleiben könne – ab diesem Zeitpunkt bei der Steuerverwaltung eine Rückfrage tätigen müssen. Entsprechend habe die Rechtsmittelfrist spätestens am 21. März 2025 zu laufen begonnen und am 21. April 2025 geendet (StV-act. 12).
D. Daraufhin reichte die Steuerpflichtige am 16. August 2025 einerseits Beschwerde bzw. Rekurs (fortan für beide: Rekurs) beim Verwaltungsgericht ein, mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 aufzuheben und der steuerbare Reingewinn mit Fr. 0.– festzusetzen; eventualiter sei die Streitsache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (act. 1). Anderseits unterbreitete sie der Steuerverwaltung ein Fristwiederherstellungsgesuch, worin sie Wiederherstellung der Einsprachefrist zufolge mangelhafter Eröffnung verlangte (StV-act. 13).
E. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– leistete die Rekurrentin fristgerecht (act. 2 f.).
F. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2025 beantragte die Steuerverwaltung (Rekursgegnerin), der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 sei zu bestätigen. Dabei zeigte sie insbesondere auf, dass die am gleichen Tag wie die Veranlagungsverfügungen versandte Rechnung dieselben Angaben zu den veranlagten Steuerfaktoren enthalte wie die Steuerveranlagung. Die Ratenzahlungsgesuche seien vom einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft unterzeichnet worden, welcher von Beruf Rechtsanwalt und mithin mit verfahrensrechtlichen Fragen vertraut sei. Dieser hätte nach Treu und Glauben im Zeitpunkt des Rechnungserhalts handeln müssen, wenn er an der Richtigkeit der Steuerveranlagung zweifelte (act. 5, unter Verweis insbesondere auf BGE 150 II 26 E. 3.5.5 und BGer 1C_37/2018 vom 6. Juli 2018 E. 9.1).
G. Mit Eingabe vom 18. September 2025 beantragte die Steuerpflichtige die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht bis zum Entscheid der Steuerverwaltung über das eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch (act. 6). Mit Replik vom 6. Oktober 2025 äusserte sich die Steuerpflichtige innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (act. 10).
H. Das Gericht teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 mit, dass kein Anlass bestehe, vorab über eine Verfahrenssistierung zu entscheiden, da im Rekursverfahren die Frage einer mangelhaften Eröffnung zu klären sei und darüber hinausgehende Fristwiederherstellungsgründe nicht geltend gemacht würden (act. 11).
Sachverhalt
I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 nahm die Steuerverwaltung abschliessend Stellung, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (act. 13).
J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG).
1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst.
Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 wurde am 16. August 2025, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss § 136 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG, der Schweizerischen Post übergeben. Er entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
2.2
Wird indes – wie hier – ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand darauf, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. etwa BGer 2C_69/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.2).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Wird ein Nichteintretensentscheid aufgehoben, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache i.d.R. an die Verwaltung zurück, ausser dies führte zu einem prozessualen Leerlauf (vgl. etwa BGer 9C_113/2024 vom 6. August 2024 E. 3.2).
3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die definitive Steuerrechnung 2023, enthaltend sämtliche Steuerfaktoren sowie die in Rechnung gestellten Steuerbeträge, den einzigen Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen spätestens am 21. März 2025 erreicht hat, hat er doch an diesem Datum zwei Ratenzahlungsgesuche gestellt und in diesen auf die entsprechenden Beträge Bezug genommen. Beim Verwaltungsrat handelt es sich um einen Rechtsanwalt. Dieser musste – wie bereits die Steuerverwaltung einlässlich darlegte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann – wissen, dass eine Steuerveranlagung erfolgt war, wenn ihm eine definitive Steuerrechnung zuging. Als einziger Verwaltungsrat musste er auch wissen, ob sein Unternehmen den Beteiligungsabzug zugute habe, und es hätte ihm auffallen müssen, wenn dieser nicht veranlagt wurde. Es hätte ihm oblegen, gegebenenfalls Rücksprache zu nehmen mit seinem Treuhänder, wenn er sich als "Wirtschaftsrechtler" nicht kompetent fühlte, die Richtigkeit der Veranlagung zu beurteilen. Nota bene hat er die Steuererklärung der Gesellschaft unterzeichnet, ohne den entsprechenden Beteiligungsabzug geltend zu machen (StV-act. 1). Es widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung, dass er einerseits in Steuerbelangen völlig ahnungslos gewesen sein soll, anderseits aber auch ohne Rücksprache mit dem Treuhänder genau gewusst hätte, dass im Bereich der Steuern Ratenzahlungen regelmässig verhandelt werden können.
3.2
Übereinstimmend mit der Rekursgegnerin ist es im konkreten Fall offensichtlich, dass Steuerpflichtige und Steuervertreter trotz nicht einwandfrei nachweisbarer Zustellung der Veranlagungsverfügung von dieser spätestens am 21. März 2025 Kenntnis erhalten haben. Sofern Unklarheiten bestanden bzgl. der vorgenommenen Anpassungen, hätte nach Treu und Glauben spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Rückfrage bei der Steuerverwaltung erfolgen müssen.
Dispositiv
3.3 Nach dem Gesagten erfolgte die Einsprache erst im Juli 2025 nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefristen und somit klar verspätet. Die Veranlagung ist demnach rechtskräftig geworden. Da im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden die Einsprache zur Verfügung steht als echtes, ordentliches, reformatorisches Rechtsmittel um sämtliche Mängel zu rügen – wie hier die materiell fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Beteiligungsabzugs – besteht darüber hinaus nicht mehr die Möglichkeit einer Wiedererwägung einer rechtskräftigen Veranlagung (BGE 151 II 345 E. 2.2.5 und 3.3.3; wohl aber kann die Steuerverwaltung im Zuge eines laufenden Rechtsmittelverfahrens ihren Entscheid pendente lite wiedererwägen bis zur ersten Stellungnahme).
Ein Veranlagungsfehler kann auch nicht berichtigungsweise korrigiert werden, sondern wäre im Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen (BGE 151 II 345 E. 3.3.3.4). Vorliegend ist zwar das Ergebnis sicher unbefriedigend, dass einen folgenschweren Fehler weder die Veranlagungsexpertin der Steuerverwaltung – die den Beteiligungsabzug, wenn sie dessen Gebotenheit bemerkt hätte, auch von Amtes wegen zu berücksichtigen gehabt hätte – noch der fachlich als Wirtschaftsanwalt grundsätzlich ebenfalls qualifizierte einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Gesellschaft bemerkten. Es liegt jedoch in der Natur des Massengeschäfts, welches die Veranlagungstätigkeit darstellt, dass Fehler passieren können und es der Steuerverwaltung insbesondere nicht immer möglich ist, jeden vom Steuerpflichtigen nicht geltend gemachten Abzug zu erkennen und von Amtes wegen zu ergänzen. Den Korrekturmechanismus dazu bietet das Einspracheverfahren. Spätestens nach Erhalt der Veranlagung muss die Steuerpflichtige diese prüfen und allfällige Fehler geltend machen, ansonsten sie sich im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit später nicht mehr darauf berufen kann.
4. Weitere Fristwiederherstellungsgründe werden – abgesehen vom Zustellungsmangel, der aber hier nach dem Ausgeführten zum vornherein nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden kann – weder geltend gemacht, noch sind sie erkennbar. Weitere Bemerkungen in dieser Hinsicht erübrigen sich.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 31. Juli 2025 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Der Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Rekurrentin unterliegt vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts festgesetzt (§ 1 Abs. 2 KoV VG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert für Kosten in Steuersachen Fr. 2'000.– beträgt).
Vorliegend sind die Kosten mit Blick auf den grundsätzlich liquiden Sachverhalt und die klare Rechtslage ermessensweise auf den Basisbetrag von Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 3'000.– wird der Rekurrentin der geleistete Kostenvorschuss (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2023) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2023) werden abgewiesen.
2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet wird. Im Mehrbetrag von Fr. 3'000.– wird ihr der geleistete Kostenvorschuss (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die
Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 28. November 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
BGE 150 II 26ATF 150 II 26DTF 150 II 26
1C_37/2018
§ 136 StG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 75 VRG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD
2C_69/2025
9C_113/2024
BGE 151 II 345ATF 151 II 345DTF 151 II 345
BGE 151 II 345ATF 151 II 345DTF 151 II 345
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 1 KostenVO
§ 22 VRG
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA