A 2025 26
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
28. November 2025Deutsch8 min
A. a Die A.________ AG reichte für die Steuerperiode 2019 (wie bereits für die Vorperioden seit dem Jahr 2014) trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, weshalb sie am 17. Juni 2021 nach Ermessen veranlagt und gebüsst wurde (StV-act. 1 f.). Die Forderung, bestehend primär aus Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in Höhe von Fr. 12'800.25 und einer Busse von Fr. 10'000.–, wurde betrieben (StV-act. 3), ein Teilausstand beglichen und für den Restbetrag am 13. Januar 2023 durch das Betreibungsamt B.________ ein Verlustschein ausgestellt (StV-act. 4). Im Februar 2025 wurde die Forderung erneut betrieben; die Gläubigerin leistete ab Juni 2025 monatliche Zahlungen von Fr. 1'500.–. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 war noch ein Ausstand von Fr. 9'986.45 offen (StV-act. 5).
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 20. November 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG
Rekurrentin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26,
Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2019
(Steuererlass)
A 2025 26
Sachverhalt
A.
A. a Die A.________ AG reichte für die Steuerperiode 2019 (wie bereits für die Vorperioden seit dem Jahr 2014) trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, weshalb sie am 17. Juni 2021 nach Ermessen veranlagt und gebüsst wurde (StV-act. 1 f.). Die Forderung, bestehend primär aus Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in Höhe von Fr. 12'800.25 und einer Busse von Fr. 10'000.–, wurde betrieben (StV-act. 3), ein Teilausstand beglichen und für den Restbetrag am 13. Januar 2023 durch das Betreibungsamt B.________ ein Verlustschein ausgestellt (StV-act. 4). Im Februar 2025 wurde die Forderung erneut betrieben; die Gläubigerin leistete ab Juni 2025 monatliche Zahlungen von Fr. 1'500.–. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 war noch ein Ausstand von Fr. 9'986.45 offen (StV-act. 5).
A. b Ein Erlassgesuch bzw. Gesuch um Rückkauf des Verlustscheins vom 11. September 2025 lehnte die Steuerverwaltung am 9. Oktober 2025 ab (Rek-act. 1). Dabei machte sie insbesondere Erlassunwürdigkeit geltend, da die Steuerpflichtige seit Jahren und auch für die fragliche Steuerperiode nach Ermessen habe eingeschätzt werden müssen. Der Ausstand auf ihrem Steuerkonto sei denn auch zu einem grossen Teil auf eine Ordnungsbusse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten zurückzuführen.
B. Hiergegen rekurrierte die Steuerpflichtige am 15. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Einzelfalles an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Es sei ein Teilsteuererlass oder der Rückkauf des Verlustscheins zu bewilligen (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 schloss die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses (act. 3). Hierauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen (vgl. act. 4).
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuererlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Mit dem Rekurs können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 9. Oktober 2025 wurde am 15. Oktober 2025 der Post übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG). Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]).
Erwägungen
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der Steuern 2019 zu Recht abgelehnt hat.
2.1
Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG).
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer juristischen Person vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist. Absatz 2 der Bestimmung präzisiert, dass als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen ein Kapitalverlust gilt oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass kann – so Art. 4 Abs. 3 EV DBG weiter – gewährt werden im selben prozentualen Umfang, in welchem Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen und andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten; dies sofern damit die dauerhafte Sanierung der wirtschaftlichen Lage erreicht werden kann. Abgelehnt wird ein Steuererlass hingegen gemäss Abs. 4 der Bestimmung, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war.
2.3
Vorliegend legte die A.________ AG ihre genaue finanzielle Lage im Erlassgesuch nicht offen; seit 2014 reichte sie keine Steuererklärungen ein, was überhaupt zu den zahlreichen Ermessensveranlagungen und zuletzt auch zu einer hohen Busse geführt hat. Es wird auch im Rekurs an das Verwaltungsgericht weder geltend gemacht noch belegt, dass Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen würden; ebenfalls ist nicht bekannt, ob die Gesellschaft mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war und ob sie allenfalls ihren Anteilsinhabern geldwerte Vorteile gewährt hat. Bei selbstverschuldeter Intransparenz bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der personellen Verflechtungen mit dem eigenen Aktionariat kommt ein Steuererlass unter gar keinem Titel in Frage; es fehlt bereits jede Basis, um die dafür zu erfüllenden Kriterien prüfen zu können, weshalb es auch offensichtlich nicht in Frage kommt, die Sache "zur Neubeurteilung des Einzelfalles" an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Dispositiv
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Oktober 2025 zu bestätigen. Diese kann der Rekurrentin selbstredend auch weiterhin Ratenzahlungen zubilligen und bei Einhaltung der vereinbarten Abzahlungstranchen auf weitere Vollstreckungshandlungen verzichten (vgl. StV-act. 7), was aber nicht Gegenstand des Erlassverfahrens ist, genauso wenig wie ein allfälliger Rückkauf des bestehenden Verlustscheins. Weiterungen zu diesem Anliegen erübrigen sich demnach.
4. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (analog Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person jedoch eine Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (analog Art. 167d Abs. 3 zweiter Satz DBG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EV DBG). Ein solch offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch liegt hier vor, sind an einen Steuererlass bei juristischen Personen einerseits und bei Bussen anderseits doch jeweils besonders hohe Anforderungen zu stellen und hat die Rekurrentin vorliegend in keiner Art und Weise dargelegt, inwiefern sie diese erhöhten Anforderungen erfüllt. Sie begnügt sich damit, den Erlassentscheid der Steuerverwaltung als willkürlich zu rügen, ohne ihre finanzielle Lage offenzulegen und ihr Argument des angeblichen "Härtefalls" auch nur ansatzweise zu belegen. Der Rekurrentin wird deshalb eine Spruchgebühr von Fr. 300.– auferlegt.
Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und sie zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
5. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
__________________________________
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 300.– auferlegt (Rechnungsstellung folgt nach Rechtskraft des Urteils).
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie im Dispositiv – zum Vollzug von dessen Ziff. 2 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 20. November 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Einzelrichterin
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
§ 164 StG
§ 136 StG
§ 136 StG
§ 56 VRG
§ 6 GO VG
§ 164 StG
Art. 167 DBGart. 167 LIFDart. 167 LIFD
§ 164 StG
§ 22 VRG
§ 120 StG
Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF
Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
2D_27/2022
2D_49/2009