A 2025 5
Krankenkasse
19. September 2025Deutsch22 min
A. a Gemäss Kaufvertrag vom 22./23. Dezember 2016 und der Jahresrechnung 2017 erwarb die A.________ AG mit Sitz in C.________/ZG von der im Kanton Schwyz domizilierten D.________ AG gesamthaft 215 Aktien derselben, d.h. 1.79 %, (nachfolgend: Beteiligung) zum Preis von total Fr. 1'641'517.34 (Fr. 1'541'572.66 + Fr. 99'944.68). Der Beteiligungserwerb wurde mittels Übernahme von Urlaubsguthaben (d.h. Verpflichtungen) finanziert, welche die D.________ AG zuvor ihren Aktionären gewährt hatte. Im Ergebnis verpflichtete sich die A.________ AG, zu ihren Lasten für die Berechtigten der Urlaubsguthaben Buchungen vorzunehmen (vgl. Verfahren VGer ZG A 2022 5 Sachverhalt lit. A). Mit Urteil A 2022 5 hielt das Verwaltungsgericht bezüglich der Steuerperioden 2017 und 2018 fest, die Steuerpflichtige habe weder "eine tatsächliche, effektive Werteinbusse" (E. 6.1) belegen können noch, dass "die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung erfüllt" (E. 6.2) seien, weshalb die Aufrechnung einer von der Steuerpflichtigen vorgenommenen Abschreibung auf der Beteiligung an der D.________ AG durch die Steuerverwaltung geschützt wurde.
Source zg.ch
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG
Rekurrentin
vertreten durch B.________ AG
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug
Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2019
(Aufrechnung Abschreibung)
A 2025 5
Sachverhalt
A.
A. a Gemäss Kaufvertrag vom 22./23. Dezember 2016 und der Jahresrechnung 2017 erwarb die A.________ AG mit Sitz in C.________/ZG von der im Kanton Schwyz domizilierten D.________ AG gesamthaft 215 Aktien derselben, d.h. 1.79 %, (nachfolgend: Beteiligung) zum Preis von total Fr. 1'641'517.34 (Fr. 1'541'572.66 + Fr. 99'944.68). Der Beteiligungserwerb wurde mittels Übernahme von Urlaubsguthaben (d.h. Verpflichtungen) finanziert, welche die D.________ AG zuvor ihren Aktionären gewährt hatte. Im Ergebnis verpflichtete sich die A.________ AG, zu ihren Lasten für die Berechtigten der Urlaubsguthaben Buchungen vorzunehmen (vgl. Verfahren VGer ZG A 2022 5 Sachverhalt lit. A). Mit Urteil A 2022 5 hielt das Verwaltungsgericht bezüglich der Steuerperioden 2017 und 2018 fest, die Steuerpflichtige habe weder "eine tatsächliche, effektive Werteinbusse" (E. 6.1) belegen können noch, dass "die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung erfüllt" (E. 6.2) seien, weshalb die Aufrechnung einer von der Steuerpflichtigen vorgenommenen Abschreibung auf der Beteiligung an der D.________ AG durch die Steuerverwaltung geschützt wurde.
A. b In der Steuererklärung 2019 vom 14. Januar 2021 (StV-act. 1) nahm die Steuerpflichtige im Abschnitt "ordentliche Abschreibungen" erneut eine Abschreibung auf der Beteiligung in der Höhe von Fr. 164'152. vor. Mit Einschätzungs-Vorschlag vom 24. Oktober 2024 (StV-act. 2) rechnete die Steuerverwaltung die Abschreibung im Umfang von Fr. 164'151. auf und verwies dabei auf das Urteil A 2022 5. Die Steuerpflichtige reichte daraufhin einen Aktienkaufvertrag zu den Akten betreffend einen Verkauf eigener Aktien (StV-act. 3). Mit Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2024 (StV-act. 4) wurde die Steuerpflichtige entsprechend dem Einschätzungs-Vorschlag veranlagt.
B. Mit Einsprache vom 6. Januar 2025 (StV-act. 5) beantragte die Steuerpflichtige im Wesentlichen, dass auf die Aufrechnung der Abschreibung auf der Beteiligung in Höhe von Fr. 164'151. zu verzichten sei.
Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2025 (StV-act. 6) wies die Steuerbehörde die Einsprache bezüglich der Abschreibung ab, musste aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen eine Rückstellung für die mutmasslichen Steuern in Höhe von Fr. 20'734. zulassen, was letztendlich zu einer teilweisen Gutheissung führte.
C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 10. April 2025 (act. 1) wandte sich die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass auf die Aufrechnung zu verzichten sei.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2019 Aktien der D.________ AG für Fr. 4'396. (pro Stück) verkauft worden seien. Diese Verkäufe ergäben sich aus dem Anhang zum Geschäftsbericht.
D. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss über Fr. 2'000. (act. 2). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 3).
E. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Steuerverwaltung unter anderem, dass der Rekurs abzuweisen sei (act. 6).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Streitgegenstand einmal mehr die Frage betreffe, ob die Beteiligung an der D.________ AG einer systematischen Abschreibung von 10 Prozent zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage mit Urteil A 2022 5 vom 6. November 2023 bereits (bezüglich der Steuerperioden 2017 und 2018) beantwortet und sei zum Schluss gekommen, dass eine tatsächliche Werteinbusse nicht geltend gemacht worden sei. Auch die vorliegend geltend gemachten Preisschwankungen würden keinen definitiven Wertverlust nachweisen, dem mittels Abschreibung Rechnung zu tragen sei. Zudem sei fraglich, ob bei einem Handel von gerade einmal 0.05 Prozent der Aktien (6 Aktien von total 12'000 Aktien) überhaupt auf einen Verkehrswert geschlossen werden könne. Gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (KS Nr. 28 der SSK vom 28. August 2008) würde ohnehin erst ein Transaktionsvolumen von 10 Prozent als massgeblich betrachtet. Zudem wäre von der Rekurrentin nachvollziehbar und im Detail zu belegen, inwiefern eine Wertverminderung eingetreten wäre.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1]) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG).
Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.
1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
2.2
Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt so abzuklären, dass es von den relevanten Tatsachen "voll überzeugt" ist (sog. Regelbeweismass). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse zieht (sog. natürliche Vermutungen; BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGer 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich in seinen Untersuchungen gänzlich auf Indizien beschränken darf. Vielmehr darf (im Rahmen der Untersuchungspflicht) erwartet werden, dass es die unmittelbar relevanten Tatsachen feststellt, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist (BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 3.2). Beweiserleichterungen gelten dort, wo Tatsachen einem vollen Beweis schon nach der Natur der Sache nicht zugänglich sind oder die Beweisführung nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2).
Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
2.3
In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; 138 V 218 E. 6), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.3; BGer 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige korrekt veranlagt hat oder ob (wie von der Rekurrentin behauptet) auf die Aufrechnung der Abschreibung zu verzichten sei.
4.
4.1
Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Reingewinn (Art. 57 DBG; § 58 StG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Dieser bestimmt sich gemäss dem sowohl für das kantonale Recht wie für die direkte Bundessteuer geltenden Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG; vgl. Art. 24 Abs. 1 StHG) ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs. Das damit gesetzlich vorgegebene Massgeblichkeitsprinzip besagt als materiellrechtlicher Grundsatz zunächst (nur), dass der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Ausgangspunkt für die Bemessung des steuerbaren Gewinns ist. Die steuerpflichtige Person ist nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden (materielle Massgeblichkeit), sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (formelle Massgeblichkeit; vgl. BGE 141 II 83 E. 3.1), d.h. die steuerpflichtige Person muss sich darauf behaften lassen und die Veranlagungsbehörde ist daran gebunden. Vorbehalten bleiben die Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1; zum Ganzen auch BGer 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Ausgangspunkt für die Besteuerung juristischer Personen ist nach dem Gesagten der handelsrechtliche Abschluss. Nach Art. 960a Abs. 1 OR dürfen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und
altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b; BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1).
Dispositiv
4.3 Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen (Art. 960d OR). Es gelten für sie somit die gleichen Bewertungsgrundsätze wie für die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens. Demnach dürfen auch Beteiligungen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a Abs. 1 und 2 OR; BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.3). Güter des Anlagevermögens, die über den Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, sind planmässig abzuschreiben (aus steuerrechtlicher Sicht vgl. Art. 28 Abs. 2 DBG und § 62bis Abs. 2 StG). Anlagevermögen, das keinem natürlichen Wertverlust ausgesetzt ist – dazu gehören insbesondere Beteiligungen und unbebaute Grundstücke – sind nicht systematisch abzuschreiben, sondern nur, wenn eine effektive Werteinbusse vorliegt (Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 702 ff., mit Hinweisen).
In der Doktrin wird zwar die Frage diskutiert, ob Beteiligungen (planmässigen) Abschreibungen unterliegen. Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden sie sich jedoch darin, dass das dahinterstehende Unternehmen grundsätzlich die zur
Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben (Handschin, a.a.O., Rz. 674). Wie bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse und dementsprechend einem Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; zum steuerrechtlichen [erfolgsneutralen] Umgang mit einer [geschäftsmässig nicht begründeten] Abschreibung oder Wertberichtigung auf einen sog. Nonvaleur, bei welchem der Wert von Beginn weg dauernd unter den Anschaffungskosten liegt, vgl. etwa BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2).
4.4 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich nach diesem Prinzip grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (E. 4.1 vorstehend). Unter welchen Voraussetzungen eine bei der Steuerverwaltung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz dennoch korrigiert werden kann, ergibt sich nicht aus dem DBG oder dem StG, sondern ist durch Auslegung unter Berücksichtigung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu ermitteln (BGE 141 II 83 E. 3.2). In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden.
Bei der Bilanzberichtigung geht es um den Ersatz einer handelsrechtswidrigen durch eine handelsrechtskonforme Buchung. Bilanzberichtigungen dienen damit der Behebung von Verstössen gegen das Handelsrecht und sind von Amtes wegen durchzuführen, bis die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie schlagen sich in der Steuerbilanz nieder und können zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person ausfallen. Ist die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, ist eine Bilanzberichtigung nur bei einem Revisionsgrund zulässig (zugunsten der steuerpflichtigen Person) oder (zuungunsten der steuerpflichtigen Person) im Falle eines Nachsteuerverfahrens (BGE 144 II 427 E. 6.5.1; 141 II 83 E. 3.3 f.; BGer 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 3.2.1; 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2 je mit weiteren Hinweisen, VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.).
Dagegen ist von einer Bilanzänderung zu sprechen, wenn die buchführende Person eine handelsrechtskonforme Buchung durch eine andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzen will. Dies ist grundsätzlich nur bis zum Einreichen der Steuererklärung möglich. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungsverfahrens ist auch danach noch zulässig, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtige Person die Buchung in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen vorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden sollen (BGE 141 II 83 E. 3.4; BGer 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1). Auch Bilanzberichtigungen aus denselben Motiven sind gleichfalls mit äusserster Zurückhaltung anzuerkennen (BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.4, in: GVP 2020 18 ff.).
4.5 Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare Bilanzierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt (VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.). Wie bei der Erstellung der Jahresrechnung ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz – als Voraussetzung einer Bilanzberichtigung – von wesentlicher Bedeutung. Zum einen können auch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag (hier betreffend die Steuerperiode 2019: 31. Dezember 2019) begründet und vorhersehbar waren (im Sinne von sog. werterhellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass diese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten bekannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu berichtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist daher ein Bilanzansatz, wenn er den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (vgl. VGer ZG A 2019 20 vom 24. April 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, in: GVP 2020 18 ff.).
4.6 Grundsätzlich wird im Steuerrecht zur Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigungen massgeblich auf die Dauerhaftigkeit der Wertkorrektur abgestellt. Einem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar sowohl auf Anlage- als auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (BGE 137 II 353 E. 6.4.1; BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4 und 2C_243/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1). Wenn nämlich die verbuchte Wertkorrektur als Rückstellung (wozu auch Wertberichtigungen gezählt werden) gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG zu würdigen ist, kann die Veranlagungsbehörde diese Rückstellung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 DBG in einer späteren Periode dem steuerbaren Gewinn wieder hinzurechnen, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet ist. Handelt es sich dagegen um eine Abschreibung laut Art. 62 Abs. 1 DBG, so kann die Steuerbehörde keine spätere Zuschreibung bzw. Wiederaufwertung verlangen. Steuerrechtlich gilt das Prinzip, dass Abschreibungen endgültig sind, Rückstellungen indes provisorisch (Art. 63 Abs. 2 DBG).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob es sich um eine Abschreibung oder eine Wertberichtigung handelt, da es sich nicht um eine spätere Periode handelt. Wie vorne in Erwägung 2.3 ausgeführt, ist es an der steuerpflichtigen Person zu belegen, dass eine Wertminderung (hier an der Beteiligung an der D.________ AG) bis zum Bilanzstichtag eingetreten ist. Sollte das Gericht von einer Wertminderung nicht überzeugt werden können, trägt die steuerpflichte Person die Folgen der Beweislosigkeit (hier: Aufrechnung der Abschreibung; vgl. hierzu Erwägung 2.2 vorne).
5.2 Dem Gericht liegen folgende Sachverhaltselemente zur Würdigung vor:
Die steuerpflichtige Person begründet die Wertminderung einzig mit den "gesunkenen Verkaufspreisen" (act. 1 S. 2 f.). Diese listet sie wie folgt auf:
2017: Fr. 7'523.
2018: Fr. 7'169.
2019: Fr. 4'396.
2020: Fr. 6'340.
Nähere Angaben zu diesen Transaktionen (insbesondere zu den Hintergründen und Gegenparteien) macht sie nicht.
Die Steuerverwaltung weist indessen auf Folgendes hin: Im Jahr 2019 seien 6 Aktien (von 12'000; d.h. 0.05 %) für je Fr. 4'396. verkauft worden (Anhang zur Jahresrechnung der D.________ AG als Rek-act. 2; vgl. auch act. 6). Dieser Preis liege 32 Prozent unter dem Kaufpreis der Aktien von Fr. 7'593.. Die Jahresrechnungen 20162019 der D.________ AG würden nicht auf eine Wertminderung des Unternehmens schliessen lassen. Die Jahresgewinne hätten sich jeweils auf wenige hundert bis wenige tausend Franken belaufen und hätten keinen grösseren Schwankungen unterlegen (act. 6 S. 2 f.).
5.3 Das Gericht kann aufgrund dieser Indizien keine Wertverminderung feststellen. So wurden nur 0.05 % der Aktien im Jahr 2019 veräussert, was zu wenige sind, um einen Verkehrswert bestimmen zu können. Auch das KS Nr. 28 SSK erachtet erst ein Transaktionsvolumen von 10 Prozent pro Jahr als massgeblich.
Auch ein Vergleich der Jahresrechnung 2019 mit derjenigen des Vorjahrs ergibt (Rek-act. 2), was folgt: Die Bilanzsumme hat sich um rund 3.8 % reduziert und der Jahresgewinn hat sich von Fr. 3'184.80 auf Fr. 461.99 reduziert, was zwar eine hohe Prozentzahl ergibt, aber in absoluten Zahlen vernachlässigbar ist: Der Gewinn pro Aktie hat sich von 26 Rappen (Fr. 3'184.80 / 12’000 Aktien) auf 4 Rappen (Fr. 461.99 / 12’000 Aktien) reduziert.
Zum Vergleich: 2016, als die steuerpflichtige Person die Aktien kaufte, lag der Gewinn pro Aktie bei 33 Rappen (Fr. 4'003.28 / 12'000 Aktien) und der Preis pro Aktie bei Fr. 7'593.–. Wenn nun das Kurs-Gewinn-Verhältnis ("KGV": eine, wenn nicht gar die am häufigsten verwendete Kennzahl bezüglich Aktien) berechnet wird, ergibt dies ein KGV von 23'009 (Fr. 7'593.– / 0.33 Fr.). Zum Vergleich: Das höchste jemals von Tesla (einer typischen Wachstumsaktie) erreichte KGV lag bei 1'396 und dasjenige von Nvidia bei 96. Das hier vorliegende KGV von 23'009 belegt, dass die Aktien der D.________ AG einer üblichen ökonomischen Bewertung nicht zugänglich sind (üblich sind im Übrigen KGV im zweistelligen Bereich). Auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Preis 2020 gemäss eigenen Angaben der steuerpflichtigen Person bereits wieder von Fr. 4'396.– (2019) auf Fr. 6'340.– (2020) erholt hat. Nebst um Faktor 10 höherem KGV als sonst maximal möglich, sind also auch Preis-Schwankungen im Bereich von 30 % bei diesen Aktien normal.
Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso die Rekurrentin gerade Fr. 164'152.– abgeschrieben hat, denn der Preis der Aktien lag 2019 bei Fr. 4'396.– und der Kaufpreis 2016 bei Fr. 7'593.–. Der Preis 2019 betrug also noch 58 Prozent des Kaufpreises, was (wenn schon) eine Abschreibung von 42 Prozent nahelegen würde (weshalb die Steuerverwaltung von 32 Prozent ausgeht, erschliesst sich dem Gericht im Übrigen ebenso wenig). Die Rekurrentin aber hat begründungslos 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises linear und ohne ersichtlichen Konnex zu den Verkaufspreisen abgeschrieben.
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst die Rekurrentin nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nun eine definitive Wertminderung eingetreten ist, führt sie doch im Rekurs auf Seite 2 unten selbst aus, dass "ein tieferer Wert der Beteiligung die Folge sein kann". Dem ist zuzustimmen: Es kann sehr wohl die Folge sein, muss aber nicht (wie vorliegend).
6. Zusammenfassend ist – mit der Steuerverwaltung – die in der Steuerperiode 2019 erneut verbuchte systematische Abschreibung von 10 % unter Verweis auf das im Urteil VGer ZG A 2022 5 Gesagte weiterhin unzulässig; eine reale Werteinbusse der Beteiligung ist nicht ausgewiesen. Folglich ist die Aufrechnung zu Recht erfolgt und der Einspracheentscheid vom 10. März 2025 nicht zu beanstanden. Der vorliegende Rekurs ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts ermittelt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basisbetrag gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Steuerverwaltung kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 120 Abs. 3 StG; § 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2019) und die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2019) werden abgewiesen.
2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; im Doppel), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 16. September 2025
Im Namen der
ABGABERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 75 VRG
§ 75 VRG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 136 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 142 DBGart. 142 LIFDart. 142 LIFD
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 74 VRG
§ 121 StG
§ 137 StG
Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
2C_16/2015
BGE 149 III 218ATF 149 III 218DTF 149 III 218
BGE 148 III 134ATF 148 III 134DTF 148 III 134
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
2C_669/2016
2C_759/2020
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 150 II 321ATF 150 II 321DTF 150 II 321
BGE 148 II 285ATF 148 II 285DTF 148 II 285
2C_1273/2012
Art. 57 DBGart. 57 LIFDart. 57 LIFD
§ 58 StG
Art. 24 StHGart. 24 LHIDart. 24 LAID
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
§ 59 StG
Art. 24 StHGart. 24 LHIDart. 24 LAID
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
BGE 147 II 209ATF 147 II 209DTF 147 II 209
2C_1012/2021
Art. 960a ORart. 960a COart. 960a CO
Art. 960a VAWart. 960a ORHart. 960a OR
Art. 960a ORart. 960a COart. 960a CO
Art. 960a VAWart. 960a ORHart. 960a OR
Art. 960 ORart. 960 COart. 960 CO
Art. 960 VAWart. 960 ORHart. 960 OR
Art. 960a ORart. 960a COart. 960a CO
Art. 960a VAWart. 960a ORHart. 960a OR
Art. 958c ORart. 958c COart. 958c CO
Art. 960 ORart. 960 COart. 960 CO
Art. 958c VAWart. 958c ORHart. 958c OR
Art. 960 VAWart. 960 ORHart. 960 OR
BGE 137 II 353ATF 137 II 353DTF 137 II 353
BGE 115 Ib 55ATF 115 Ib 55DTF 115 Ib 55
9C_261/2023
Art. 960d ORart. 960d COart. 960d CO
Art. 960d VAWart. 960d ORHart. 960d OR
Art. 960a ORart. 960a COart. 960a CO
Art. 960a VAWart. 960a ORHart. 960a OR
2C_1168/2013
2C_1169/2013
Art. 28 DBGart. 28 LIFDart. 28 LIFD
§ 62bis StG
2C_1168/2013
2C_1169/2013
9C_261/2023
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
2C_1012/2021
2C_576/2020
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
2C_576/2020
2C_29/2012
Art. 959 ORart. 959 COart. 959 CO
Art. 959 VAWart. 959 ORHart. 959 OR
BGE 137 II 353ATF 137 II 353DTF 137 II 353
2C_142/2012
2C_243/2012
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 22 VRG
§ 120 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
§ 120 StG
§ 28 VRG