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Entscheid

A1 2023 9

Entscheid vom 17. Dezember 2025 A1 2023 9

17. Dezember 2025Deutsch130 min

Kantonsgericht Kanton Zug 1. Abteilung A1 2023 9 Kantonsrichter R. Ackermann, Abteilungspräsident Kantonsrichterin D. Panico Peyer Kantonsrichterin M. Casutt Gerichtsschreiber P. Sterchi Entscheid vom 17. Dezember 2025 in Sachen 1. Asmania, Kelurahan Pulau Pari, Kecamatan Kepu...

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Kantonsgericht Kanton Zug

1. Abteilung A1 2023 9

Kantonsrichter R. Ackermann, Abteilungspräsident Kantonsrichterin D. Panico Peyer Kantonsrichterin M. Casutt Gerichtsschreiber P. Sterchi

Entscheid vom 17. Dezember 2025

in Sachen

1. Asmania, Kelurahan Pulau Pari, Kecamatan Kepulauan Seribu, Kabupaten Adminitrasi Kepulauan Seribu, Bertempat Tinggal di Pulau Pari RT001/004, Indonesien

2. Arif Pujianto, Kelurahan Pulau Pari, Kecamatan Kepulauan Seribu, Kabupaten Adminitrasi Kepulauan Seribu, Bertempat Tinggal di Pulau Pari RT004/004, Indonesien

3. Mustaghfirin, Kelurahan Pulau Pari, Kecamatan Kepulauan Seribu, Kabupaten Adminitrasi Kepulauan Seribu, Bertempat Tinggal di Pulau Pari RT001/004, Indonesien

4. Edi Wlulyono, Kelurahan Pulau Pari, Kecamatan Kepulauan Seribu, Kabupaten Adminitrasi Kepulauan Seribu, Bertempat Tinggal di Pulau Pari RT001/004, Indonesien alle vertreten durch Rechtsanwältin Cordelia Bähr, bähr ettwein rechtsanwälte, Ekkehardstrasse 6, Postfach 46, 8042 Zürich Kläger,

gegen

Holcim AG, Grafenauweg 10, 6300 Zug, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Dasser, Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer, Rechtsanwältin Kim­ berly Amrein und/oder Rechtsanwalt Richard G. Allemann, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, und Rechtsanwalt Sandro G. Tobler, Schnurrenberger Tobler Gnehm & Partner, Alpenstrasse 2, 6300 Zug, Beklagte, betreffend Schutz der Persönlichkeit und Forderung (Prozessvoraussetzungen)

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Rechtsbegehren

Kläger

1.1 Es sei der Beklagten unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag sowie Strafandrohung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die zuständigen Organe im Wider­ handlungsfall zu verbieten, ab sofort konzernweit, d.h. selbst und in ihren kontrollierten Toch­ tergesellschaften, direkt und indirekt (Scope 1, 2 und 3) Kohlendioxid (CO2) in einem Umfang auszustossen, welcher gegenüber dem Stand 2019 (absolute CO2-Emissionen von 148 Milli­ onen Tonnen CO2; relative CO2-Emissionen von 669 kg/CO2 pro Tonne zementhaltigem Ma­ terial) über eine absolute und relative CO2-Reduktion seitens der Beklagten von (netto) a. 24 % bis Ende 2025; b. 28 % bis Ende 2026; c. 31 % bis Ende 2027; d. 35 % bis Ende 2028; e. 39 % bis Ende 2029; f. 43 % bis Ende 2030; g. 46 % bis Ende 2031; h. 50 % bis Ende 2032; i. 52 % bis Ende 2033; j. 56 % bis Ende 2034; k. 59 % bis Ende 2035; I. 62 % bis Ende 2036; m. 63 % bis Ende 2037; n. 65 % bis Ende 2038;

0. 67 % bis Ende 2039 und p. 69 % bis Ende 2040 hinausgeht.

1.2 Eventualiter zu Ziff. 1.1 sei der Beklagten unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag sowie Strafandrohung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die zuständigen Organe im Widerhandlungsfall zu verbieten, ab sofort konzernweit, d.h. selbst und in ihren kontrollierten Tochtergesellschaften, direkt und indirekt (Scope 1, 2 und 3) Koh­ lendioxid (CO2) in einem Umfang auszustossen, welcher gegenüber dem Stand 2019 (abso­ lute COs-Emissionen von 148 Millionen Tonnen CO2; relative CO2-Emissionen von

669 kg/CO2 pro Tonne zementhaltigem Material) über eine absolute und relative CO2-Reduktion seitens der Beklagten von (netto) a. 43 % bis Ende 2030 und b. 69 % bis Ende 2040 hinausgeht.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 a. für die Erstellung von Flutschutzmassnahmen an der Küste von Pari einen Betrag in der Höhe von indonesischen Rupiah (IDR) 38'695'672.00 zu bezahlen; b. Schadenersatz in der Höhe von IDR 63'000.00 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vor­ behalt der Nachklage; c. für den zu erwartenden künftigen Schaden einen Schadenersatz in der Höhe von IDR 1'280'257.00, eventualiter einen vom Gericht abzuschätzenden Schadenersatz, zu bezahlen; d. eine Genugtuung von IDR 15'427'813.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu be­ zahlen;

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e. eventualiter zu Ziff. 2d eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu

5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 a. für die Erstellung von Flutschutzmassnahmen an der Küste von Pari einen Betrag in der Höhe von IDR 38'695'672.00 zu bezahlen; b. Schadenersatz in der Höhe von IDR 13'188.00 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vor­ behalt der Nachklage; c. für den zu erwartenden künftigen Schaden einen Schadenersatz in der Höhe von IDR 1'302'517.00, eventualiter einen vom Gericht abzuschätzenden Schadenersatz, zu bezahlen; d. eine Genugtuung von IDR 15'427'813.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu be­ zahlen; e. eventualiter zu Ziff. 3d eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu

5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu bezahlen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 3 a. für die Erstellung von Flutschutzmassnahmen an der Küste von Pari einen Betrag in der Höhe von IDR 38'695'672.00 zu bezahlen; b. Schadenersatz in der Höhe von IDR 420.00 zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbe­ halt der Nachklage; c. für den zu erwartenden künftigen Schaden einen Schadenersatz in der Höhe von IDR 1'292'857.00, eventualiter einen vom Gericht abzuschätzenden Schadenersatz, zu bezahlen; d. eine Genugtuung von IDR 15'427'813.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu be­ zahlen; e. eventualiter zu Ziff. 4d eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu

5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu bezahlen.

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 4 a. für die Erstellung von Flutschutzmassnahmen an der Küste von Pari einen Betrag in der Höhe von IDR 38'695'672.00 zu bezahlen; b. für den zu erwartenden künftigen Schaden einen Schadenersatz in der Höhe von IDR 20'257.00, eventualiter einen vom Gericht abzuschätzenden Schadenersatz, zu be­ zahlen; c. eine Genugtuung von IDR 15'427'813.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu be­ zahlen; d. eventualiter zu Ziff. 5c eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins zu

5 % p.a. seit 11. Juli 2022 zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Beklagte

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klagenden.

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Sachverhalt

1. Asmania, Arif Pujianto, Mustaghfirin und Edi Mulyono (nachfolgend: Kläger) leben auf der In­ sel Pari in Indonesien. Als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO machen die Kläger durch den Klimawandel bedingte Persönlichkeitsverletzungen und Sachschäden geltend. So werde die Insel Pari durch den ansteigenden Meeresspiegel immer häufiger überflutet. Nach Ansicht der Kläger trage die Holcim AG (nachfolgend: Beklagte) hierfür eine Mitverantwortung, da sie als weltweit grösste Zementherstellerin zu viel COzausstosse und dadurch zum Klimawandel beitrage (act. 1 Rz 1-5). Die Beklagte bestreitet, dass sie für die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen und Sachschäden einzustehen hat (act. 18 Rz 15).

2. Am 11. Juli 2022 reichten die Kläger beim Friedensrichteramt Zug gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein und begründeten damit die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Am 6. Oktober 2022 erteilte das Friedensrichteramt Zug den Klägern die Klagebewilligung und auferlegte ihnen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 (act. 1/6).

3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Klage ein (act. 1).

4. Mit Entscheid vom 30. Juni 2023 beschränkte die Referentin das Verfahren auf die Frage der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (act. 15)

5. Die Beklagte reichte am 25. September 2023 die auf die Frage der Prozessvoraussetzungen beschränkte Klageantwort mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 18).

6. Mit Replik vom 12. März 2024 stellten die Kläger das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 26). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 25. September 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 36).

7. In der Folge reichten die Kläger am 20. Dezember 2024 und die Beklagte am 17. März 2025 je eine weitere Stellungnahme zu den Akten (act. 40a und 46).

8. An der Hauptverhandlung vom 3. September 2025 hielten beide Parteien je zwei Vorträge (act. 58). Zudem reichte die Beklagte an der Hauptverhandlung sowie am 22. Septem­ ber 2025 neue Urkunden ein (vgl. act. 57, 58 S. 2 und 61).

Erwägungen

1.1

Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem das schutzwürdige Interesse (sogenanntes Rechtsschutzinteresse) sowie die sachliche und örtliche Zuständig­ keit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ZPO; Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 31). Auch die Formulierung eines korrekten Rechtsbegeh­ rens ist Prozessvoraussetzung. Die klagende Partei muss im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was sie will (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 84 Abs. 1 ZPO; Willise-Seite 5/52 gger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 12 und 18; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess­ ordnung, 4. A. 2025, Art. 221 ZPO N 40; BGE 142 III 102 E. 5.3.1 und 137 III 617 E. 4.3). Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung müssen die Prozessvoraussetzungen für jede Klage einzeln bestehen, weshalb sie grundsätzlich gesondert zu prüfen sind (Gehri, Basler Kom­ mentar, 4. A. 2024, Art. 60 ZPO N 10a; Zingg, a.a.O., Art. 60 ZPO N 20).

1.2

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, das Gericht müsse von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten. Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO), dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutra­ gen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei die­ jenigen Tatsachen, die geeignet sind, die klägerischen Ansprüche zu widerlegen oder zu entkräften (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).

Das Gericht hat die Prozessvoraussetzungen mit der eingeschränkten Untersuchungsmaxi­ me zu prüfen (vgl. BGE 148 III 322 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3-3.4). Diese eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, son­ dern asymmetrisch auswirkt. Für die Kläger gilt weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Noven­ rechts), während der Beklagten die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klaghindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes we­ gen zu berücksichtigen sind. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhan­ densein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Klä­ ger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind. Das Gericht hat von Amtes wegen unab­ hängig von den Vorbringen der Parteien darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzun­ gen gegeben sind. Das Gericht ist daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzung sprechen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hin­ dern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht gene­ rell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, das Gericht allerdings nicht zu ausge­ dehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvo­ raussetzung fehlen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.2).

1.3

Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Tatsächliche Noven sind deshalb bis zur Urteilsberatung zulässig, soweit sie zu den in Art. 59 ZPO beispielhaft aufgezählten Prozess­ voraussetzungen vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 65). Mithin sind die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vom 3. Sep­ tember 2025 sowie danach eingereichten Urkunden für die Prüfung der Prozessvorausset­ Seite 6/52 zungen zu berücksichtigen (act. 57/142 und 61/143). In den nachfolgenden Erwägungen wird darauf Bezug genommen, soweit dies für den Ausgang des Verfahrens relevant ist.

1.4

Während die Kläger hinsichtlich sämtlicher Anträge von der Erfüllung dieser Prozessvoraus­ setzungen ausgehen, bestreitet die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sachentscheid. Zur Begründung macht sie geltend, es liege keine zivilrechtliche Streitigkeit vor, die Kläger würden über kein Rechtsschutzinteresse an der Klage verfügen und das Un­ terlassungsbegehren der Kläger sei unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. Im Folgenden sind die Prozessvoraussetzungen zu prüfen: Vorab die örtliche und sachliche Zuständigkeit (vgl. nachfolgende E. 2. ff.), sodann das Rechtsschutzinteresse (vgl. nachfolgende E. 5. ff.) und schliesslich die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens (vgl. nachfolgende E. 6. ff.). Steht fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

A. 2021, Art. 59 ZPO N 7).

2.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz auf der Insel Pari in Indonesien (act. 1/8-11). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Zug (act. 1/12). Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vor. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge, namentlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi­ vil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ]), vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 60). Die Schweiz ist Vertragsstaat des LugÜ (vgl. Rohner/Lerch, Basler Kommentar, 3. A. 2024, Art. 1 LugÜ N 14 und 115).

Das LugÜ ist anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich­ persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt (BGE 135 III

185.

E. 3.1). Das LugÜ ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden und schliesst öffentlich-rechtliche Sachen aus seinem sachlichen Anwendungsbereich aus. Der Begriff der "Zivil- und Handelssache" ist vertragsautonom, d.h. ohne Rückgriff auf nationales Recht zu interpretie­ ren. Das massgebliche Kriterium zur Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, ob das streitige Rechtsverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Be­ fugnisse steht. Auch eine Rechtsstreitigkeit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ist als "Zivil- und Handelssache" zu qualifizieren, sofern sie nicht mit der Ausübung hoheitli­ cher Befugnisse der Behörde im Zusammenhang steht (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 26 ff. und 44-45). Die rechtliche Qualifikation der vorliegenden Streitigkeit ist zwi­ schen den Parteien umstritten. Am Verfahren sind natürliche Personen und eine juristische Person beteiligt. Die Ausübung von hoheitlichen Befugnissen einer Behörde bildet nicht Ge­ genstand dieser Streitigkeit. Es handelt sich somit um eine Zivilsache, womit sie vom sachli­ chen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens erfasst wird. Ausserdem sind Per­ sönlichkeitsverletzungen und Schadenersatzklagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zu qualifizieren (vgl. Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 1 LugÜ N 51). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, wie sich im Folgenden zeigen wird.

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Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist anhand der einzelnen Zuständig­ keitsbestimmungen des LugÜ zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ ist die beklagte Partei in dem Staat zu verklagen, wo sie ihren Sitz hat (vgl. Dallafior/Schumacher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 2 LugÜ N 10 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 LugÜ), im vorliegenden Fall somit in der Schweiz (act. 1/12). Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt nebst dem Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat ein weiteres internationales Element wie z.B. den Wohnsitz des Klägers im Ausland voraus (BGE 135 III 185 E. 3.3). Aufgrund der klägerischen Wohnsitze in Indonesien ergibt sich dieser Auslandbezug, womit die vorliegende Streitigkeit vom räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des LugÜ erfasst wird (vgl. BGE 135 III 185 E. 3.3). Die Schweiz ist damit international für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

2.1

Die Frage, an welchem Gerichtsstand die Beklagte im Sitzstaat zu verklagen ist, regelt das IPRG (vgl. Dallafior/Schumacher, a.a.O., Art. 2 LugÜ N 25-27). Gemäss Art. 2 IPRG sind die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig, womit die national-örtliche Zuständigkeit des Kan­ tonsgerichts Zug gegeben ist (vgl. Droese, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 2 IPRG N 8). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 27 Abs. 1 GOG.

2.2

Das anwendbare Recht bestimmt sich im internationalen Verhältnis nach dem IPRG. Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind Art. 129 ff. IPRG massgeblich. Diese Bestimmungen gelten ausdrücklich auch für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 132 IPRG können die Parteien die Anwendung des Rechts am Ge­ richtsort vereinbaren, wobei die Rechtswahl stillschweigend erfolgen kann. Im vorliegenden Fall beziehen sich beide Parteien auf die schweizerische Rechtsordnung (act. 1 Rz 19 ff.; act. 18 Rz 21 ff.), womit eine konkludente Rechtswahl vorliegt. Anwendbar ist somit Schwei­ zer Recht (vgl. Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 129 IPRG N 6; Amstutz/Wang/Gohari, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 116 IPRG N 40; vgl. ausserdem zu den Voraussetzungen einer Rechtswahl: Heini/Goksü, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 132 IPRG N 4-5 und Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 116 IPRG N 48; Art. 132 IPRG; act. 1 S. 5 und act. 8 Rz 13). Mithin ist das Kantonsgericht Zug für die Beur­ teilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Unbestritten ist im Übrigen, dass sämtliche Rechtsansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind (vgl. Art. 90 und 243 ZPO; act. 1 Rz 30; act. 18 Rz 8).

2.3 Die schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Ein Verfahren gilt nach der Praxis als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher (privatrechtlicher) Verhältnis­ se durch behördlichen Entscheid abzielt (Vock/Aepli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 1 ZPO N 3). In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen (und im Verwaltungsverfahren zu erledigenden) zu zivilrechtlichen An­ gelegenheiten (vgl. Domej, a.a.O., Art. 59 ZPO N 17; vgl. Beschluss und Urteil des Oberge­ richts des Kantons Zürich LB160037 vom 9. August 2016 E. III. 1.a). Ob eine Zivilsache (oder etwa eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit) vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands (BGE 149 I 25 E. 4.4.4 und 144 III 111 E. 1.3 in: SZZP 2018 S. 83). Die Rechtsnatur des Streitgegenstandes wird durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt (Vock/Aepli, a.a.O., Art. 1 ZPO N 3). Entscheidend ist, ob die Par­ Seite 8/52 teien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 129 III 415 E. 2.1). Die Frage, ob bundesprivatrechtliche Ansprüche streitig sind, gilt als Zivilrechtsstreitigkeit (vgl. BGE 128 III 250 E. 1a).

2.3 Die schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Ein Verfahren gilt nach der Praxis als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher (privatrechtlicher) Verhältnis­ se durch behördlichen Entscheid abzielt (Vock/Aepli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 1 ZPO N 3). In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen (und im Verwaltungsverfahren zu erledigenden) zu zivilrechtlichen An­ gelegenheiten (vgl. Domej, a.a.O., Art. 59 ZPO N 17; vgl. Beschluss und Urteil des Oberge­ richts des Kantons Zürich LB160037 vom 9. August 2016 E. III. 1.a). Ob eine Zivilsache (oder etwa eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit) vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands (BGE 149 I 25 E. 4.4.4 und 144 III 111 E. 1.3 in: SZZP 2018 S. 83). Die Rechtsnatur des Streitgegenstandes wird durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt (Vock/Aepli, a.a.O., Art. 1 ZPO N 3). Entscheidend ist, ob die Par­ Seite 8/52 teien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 129 III 415 E. 2.1). Die Frage, ob bundesprivatrechtliche Ansprüche streitig sind, gilt als Zivilrechtsstreitigkeit (vgl. BGE 128 III 250 E. 1a).

2.4 Die Frage, ob ein privatrechtlicher Anspruch besteht, beschlägt sowohl die Eintretensvoraus­ setzungen wie auch die materielle Begründetheit der Klage und ist demgemäss als doppelre­ levante Tatsache zu behandeln (vgl. BGE 144 III 111 E. 1.3 in: SZZP 2018 S. 83; Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 1.1). Wie beim Vorliegen doppelrelevan­ ter Tatsachen zu verfahren ist, entscheidet sich - auch im vorliegenden internationalen Ver­ hältnis - nach Massgabe der für das angerufene Gericht geltenden nationalen Rechtsvor­ schriften (vgl. BGE 134 III 27 E. 6.2). Gemäss der schweizerischen Theorie der doppelten Relevanz prüft das Gericht seine Zuständigkeit ausschliesslich auf der Grundlage der Be­ hauptungen, Klagegründe und Anträge (der eingeklagte Anspruch und dessen Begründung) ohne die Einwände der beklagten Partei zu berücksichtigen und ohne eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1.2 und 141 III 294 E. 5.2). Auch wenn solche Tat­ sachen bestritten werden, sind sie nach der schweizerischen Theorie der doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezüg­ liche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung grundsätzlich un­ beachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 1.1; Bohnet/ Droese, ZPO Präjudizienbuch, 2. A. 2023, Art. 60 ZPO N 10). Doppelrelevante Tatsachen müssen nicht bewiesen werden, sondern werden schlicht auf Basis der Rechtsschriften der Kläger als gegeben betrachtet. Es ist notwendig und ausreichend, dass die Kläger die dop­ pelrelevanten Tatsachen korrekt behauptet, das heisst in einer Weise, die es dem Gericht er­ laubt, seine Zuständigkeit zu beurteilen (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1.2 und 141 III 294 E. 5.2). Ob die Darstellung der Kläger richtig ist, braucht für die Fällung des selbständigen Ent­ scheids über eine Prozessvoraussetzung grundsätzlich nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.17/2001 vom 18. April 2001 E. 3c).

Die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen befreit das Gericht aber nicht davon, bei der Eintretensfrage zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten - als wahr zu unterstellenden doppelrelevanten Tatsachen schlüssig und unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt ge­ eignet sind, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen (Bohnet/Droese, a.a.O., Art. 60 ZPO N 10). Bei der Eintretensprüfung ist es somit die Aufgabe des Gerichts, den klä­ gerischen Tatsachenvortrag, der im Rahmen dieser Prüfung nur, aber immerhin, betreffend doppelrelevante Tatsachen als wahr zu unterstellen ist, zu subsumieren und dessen rechtli­ che Qualifikation, soweit für das Eintreten relevant, zu prüfen. Dabei geht es nicht an, ge­ stützt auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen bei der Eintretensprüfung die klägeri­ sche Rechtsauffassung zur Qualifikation des Anspruchs ebenso als zutreffend anzunehmen wie die behaupteten doppelrelevanten Tatsachen als wahr zu unterstellen sind. Das Gericht hat vielmehr eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen (BGE 144 III 111 E. 4.1 in: SZZP 2018 S. 83; Art. 57 ZPO).

Ist also umstritten, ob eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das angerufene Gericht auf den Sachvortrag der klägerischen Partei abzustellen, das heisst auf das Rechtsbegehren und die Begründung. Sodann hat grundsätzlich eine umfas­ sende rechtliche Prüfung der von den Klägern behaupteten Tatsachen - deren Richtigkeit Seite 9/52 unterstellt - stattzufinden. Schwierigkeiten entstehen, soweit sich Tat- und Rechtsfragen schwer voneinander trennen lassen und wenn komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte im Grenzbereich einer Tatbestandsnorm involviert sind. Insoweit stellt sich die Frage, ob für die Schlüssigkeitsprüfung aufgrund der klägerischen Behauptungen nicht eine rechtliche Prüfung geringerer Intensität genügen kann - soweit dadurch der Justizgewährungsanspruch der Kläger nicht beschränkt wird - da nach der Beweisabnahme ohnehin eine volle rechtliche Überprüfung des doppelrelevanten Tatbestandes ansteht. Wenn sich schwierige Abgren­ zungsfragen stellen, stellt das Bundesgericht auf die schlüssigen Behauptungen der Kläger ab und beurteilt die rechtliche Frage vollumfänglich erst nach der Beweisabnahme im Rah­ men der Begründetheit der Klage (vgl. Baumgartner, Doppelrelevante Tatsachen, recht 2022 S. 12; BGE 142 III 466 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2019 E. 2 und 4.3 sowie 4A_573/2015 E. 5.2.2). Nicht entscheidend ist die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die klagende Partei. Bezeichnet sie das behauptete Rechtsverhältnis als ein privat­ rechtliches, obwohl es tatsächlich öffentlich-rechtlicher Natur ist, haben sich die Zivilgerichte für unzuständig zu erklären (BGE 135 III 483 E. 1.1.1; Berger/Güngerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 3. A. 2025, Rz 17).

Eine Ausnahme von der Anwendung der Theorie der doppelten Relevanz besteht im Falle eines Rechtsmissbrauchs seitens der Kläger, beispielsweise wenn die Klage in einer Form eingereicht wird, die darauf abzielt, ihren wahren Charakter zu verschleiern, oder wenn die Behauptungen offensichtlich falsch sind. In solchen Missbrauchsfällen muss die gegnerische Partei vor dem Versuch der Kläger geschützt werden, sie vor ein Gericht ihrer Wahl zu brin­ gen. Die genannte Theorie ist ferner auch nicht anwendbar, wenn ein Staat die Frage der Immunität im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit geltend macht (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 und 141 III 294 E. 5.2). Insofern sind die Bestreitungen und abweichenden Darstellungen der Be­ klagten nicht völlig unbeachtlich. Sie dienen in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkte da­ für, in welcher Hinsicht die Darstellung der Kläger bestritten wird, und erlauben damit auch die Beurteilung, ob auf die Behauptungen der Kläger wegen Rechtsmissbrauchs nicht abge­ stellt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.17/2001 vom 18. April 2001 E. 3c). So­ weit die Beklagte in diesem Zusammenhang jedoch ausführt, die Theorie der Doppelrelevanz komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, kann ihr nicht gefolgt werden (act. 36 Rz 145151). Der von ihr zitierte Bundesgerichtsentscheid 124 III 382 äussert sich zur Theorie der Doppelrelevanz bei Immunität, wobei dieser Fall als Ausnahme von der Regel verstanden wird. Es sei nämlich kaum mit dem Grundsatz der Immunität vereinbar, einen Staat zu zwin­ gen, in der Sache zu verfahren, wenn er sich unter Berufung auf seine Souveränität jeder Gerichtsbarkeit eines anderen Staates entziehen wolle. Das Interesse des Staates, der sich auf seine Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufe, gebiete, dass diese Frage vor allen ande­ ren geklärt werde (BGE 124 III 382 E. 3b). Dieser Sachverhalt lässt sich mit dem vorliegen­ den Fall keineswegs vergleichen.

2.5 Prüft das Gericht das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache - wie für die Prozessvoraus­ setzungen üblich - auf der Zulässigkeitsebene, darf es nach Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Kla­ ge nicht eintreten, wenn die doppelrelevante Tatsache nicht vorliegt. Stellt sich hingegen heraus, dass die doppelrelevante Tatsache vorliegt, ist damit die Zulässigkeit der Klage fest­ gestellt, und das Gericht prüft die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der anwendbaren Anspruchsnorm (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 2; Bohnet/Droese, a.a.O., Art. 60 ZPO N 10).

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Der Entscheid, der die Zuständigkeit in Anwendung der Lehre von den doppelrelevanten Tat­ sachen bejaht, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Dabei spielt es keine Rolle, dass zunächst noch nicht untersucht wird, ob die doppelrelevanten Tatsachen tatsächlich vorliegen. Was im Rahmen des Zwischenentscheids mit Blick auf die Zuständig­ keit allein aufgrund der klägerischen Vorbringen festgestellt wird, ist weder endgültig noch massgeblich für die Prüfung in der Sache. Nach erfolgter Beweisabnahme über doppelrele­ vante Tatsachen kann das Gericht zur Erkenntnis gelangen, dass seine Zuständigkeit - ent­ gegen seiner Eintretensentscheidung, in der es diese bejaht hat - in Wahrheit nicht gegeben ist. Allerdings kann und darf es alsdann nicht erneut über seine Zuständigkeit entscheiden, zumal es nicht auf seine Eintretensentscheidung zurückkommen kann; vielmehr muss es die Klage dann mit einem Sachurteil abweisen (Bohnet/Droese, a.a.O., Art. 60 ZPO N 10-11). Ergibt sich also erst bei der Begründetheitsprüfung, dass die doppelrelevante Tatsache nicht gegeben ist, ergeht kein Nichteintretens-, sondern ein Abweisungsentscheid. Diese Lösung ist zwar dogmatisch unsauber, weil das Gericht trotz Unzulässigkeit der Klage einen Sach­ entscheid - nämlich die Klageabweisung - erlässt. Sie hat aber für den Beklagten den Vor­ teil, dass die Klage bei Fehlen der doppelrelevanten Tatsache ein für alle Mal rechtskräftig abgewiesen ist, also nicht von einem (anderen) Gericht nochmals beurteilt werden kann (vgl. Baumgartner, a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht hat die Theorie der doppelten Relevanz in ihrem Ergebnis für gerechtfer­ tigt erachtet. Wenn nämlich nach der Beweisaufnahme das Vorliegen einer doppelt relevan­ ten Tatsache festgestellt wird, entspricht die auf der Grundlage der Theorie der doppelten Relevanz anerkannte Zuständigkeit der Realität; wenn hingegen das Vorliegen dieser Tatsa­ che nicht nachgewiesen ist, weist das Gericht die Klage in der Sache durch ein rechtskräfti­ ges Urteil ab, was im Interesse der beklagten Partei liegt. In einem solchen Fall haben die Kläger, die sich dafür entschieden haben, ihre Klage vor einem besonderen Gericht einzu­ reichen, kein Interesse daran, sie anschliessend vor einem ordentlichen Gericht oder einem anderen besonderen Gericht weiterzuverfolgen (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 und 141 III 294 E. 5.2).

3. Die Kläger beantragen mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Reduktion ihrer CO2-Emissionen und machen Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche gel­ tend. Sie tragen vor, es handle sich um Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz. Da die Per­ sönlichkeitsverletzung nicht nur eine Voraussetzung für die klägerischen Ansprüche ist, son­ dern auch als Grundlage für die - bestrittene - sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug dient, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Streitgegenstands ist demzufolge zunächst auf den Sachvortrag der Kläger abzustellen und zu prüfen, ob dieser schlüssig ist (vgl. E. 2.3).

3.1 Zusammengefasst führen die Kläger zur Begründung ihrer Ansprüche aus, die Beklagte stos­ se als eine der weltweit grössten Zementherstellerin zu viel COzaus und trage dadurch zum Klimawandel bei. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte habe sie mehr als doppelt so viel CO2 ausgestossen wie die Schweiz. Ihre Klimastrategie sei ungenügend und verschärfe den Klimawandel weiter. Aufgrund des durch den Klimawandel bedingten Meeresspiegelanstiegs sei die Insel Pari, wo die Kläger lebten, immer häufiger stärkeren Überflutungen ausgesetzt. Diese würden ihre Trinkwasserfassungen versalzen, den Fischfang verunmöglichen, den Tourismus gefährden und Schäden anrichten. Dadurch werde ihre Gesundheit, ihr körperli­ Seite 11/52 ches und seelisches Wohlbefinden sowie ihre wirtschaftliche Entfaltung beeinträchtigt. Zu­ dem würden sie unter schweren Sorgen und Ängsten leiden. Ihr seelischer Schmerz wiege derart schwer, dass eine immaterielle Unbill vorliege.

Falls die globale Erwärmung ungebremst voranschreite, werde die Insel Pari in wenigen Jahrzehnten unbewohnbar sein. Mit wirksamen Massnahmen wie der anbegehrten Reduktion des CO2-Äusstosses werde der lokale Meeresspiegel in Pari weniger stark ansteigen, was der Zunahme von Fluten entgegenwirke. So werde die Insel Pari für die nächsten Jahrhun­ derte bewohnbar bleiben. Mit der Klage werde die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen, ihrer kulturellen Werte und ihrer Inselgemeinschaft für die absehbare Zukunft bezweckt. Als Kon­ zernmutter gebe die Beklagte die Klimastrategie für ihre Tochtergesellschaften verbindlich vor und wirke damit gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften an der Persönlichkeitsver­ letzung und den eingetreten Schäden mit, wofür sie mit ihren Tochtergesellschaften solida­ risch einzustehen habe. Zum Schutz der Persönlichkeit der Kläger sei der Beklagten deshalb gestützt auf Art. 28 f. ZGB der COz-Ausstoss im anbegehrten Umfang gemäss Rechtsbegeh­ ren Ziff. 1.1 zu verbieten. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, sich finanziell an den zum Schutz der Insel Pari notwendigen Massnahmen zu beteiligen, die durch die Fluten ent­ standenen finanziellen Schäden zu ersetzen und für die immaterielle Unbill eine Genugtuung zu leisten. Durch den persönlichkeitsverletzenden COz-Ausstoss habe die Beklagte nämlich gestützt auf Art. 41 ff. OR im Umfang ihrer anteilsmässigen Verursachung von 0.42 % der globalen Treibhausgasemissionen für die erlittenen sowie die künftigen Sachschäden aufzu­ kommen. Sie habe aktiv in absolute Rechtsgüter wie Leib und Leben, Freiheit, Persönlich­ keit, Eigentum und Besitz eingegriffen und werde dies auch weiterhin tun. Da es sich um ab­ solut geschützte Rechtsgüter handle, sei die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich erfolgt. Zwischen der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einerseits und den Sachschäden andererseits bestehe zudem ein adäquater Kausalzusammenhang. Denn jede emittierte Tonne Treibhausgas wirke sich langfristig auf das Klima aus, da Kohlendioxid im Erdsystem nur sehr langsam abgebaut werde. Es bestehe für die Beklagte eine menschenrechtlich be­ gründete Sorgfaltspflicht zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Sie müsse sicherstel­ len, dass der weltweit durchschnittliche Temperaturanstieg der Erdoberfläche durch ihre Emissionen die vorindustriellen Temperaturen nicht um mehr als 1,5°C übersteige. Die Be­ klagte unternehme jedoch zu wenig, um diese Grenze einzuhalten, weshalb sie zu verpflich­ ten sei, ihren COz-Ausstoss im anbegehrten Umfang zu reduzieren (act.1 Rz 195-206 und 276-320; act. 56 Rz 20-27, 30-34 und 38-46).

Die Klägerin 1 macht im Einzelnen geltend, im November und Dezember 2021 seien durch die Fluten rund 60 % des Bestandes ihrer Fischfarmzucht vernichtet worden und die Touris­ ten hätten während rund zwei Monaten auf den Besuch der Insel Pari verzichtet. Dadurch habe sie Einbussen in der Fischerei und im Tourismus erlitten. Neben den Einkommensaus ­ fällen aus diesen beiden Wirtschaftszweigen seien auch Sachschäden an ihren Zuchtgehe­ gen entstanden. Der Meeresspiegelanstieg habe bereits negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Existenz und ihr wirtschaftliches Fortkommen gehabt. Da die Überflutungen immer häufiger auftreten, sei künftig mit ähnlichen Beeinträchtigungen zu rechnen (act. 1 Rz 68-78). Der Kläger 2 behauptet, ohne den menschengemachten Klimawandel wäre sein Haus nicht überflutet oder nur minimal überschwemmt worden. Die Verschmutzung des Hau­ ses und des Grundwassers habe sich negativ auf die Hygiene, sein Wohlbefinden und seine Lebensqualität ausgewirkt. Als Mechaniker habe er nach den Fluten mehrere Tage nicht ar­ Seite 12/52 beiten und kein Einkommen erzielen können, was für ihn eine existenzielle Bedrohung dar­ stelle. Er habe zudem auch Sachschäden erlitten und eine Vermögenseinbusse zu beklagen (act. 1 Rz 68-69 und 84-93). Auch der Kläger 3 beklagt die Gefährdung seiner wirtschaftli­ chen Existenz, weil durch die Überflutungen Fische verendet und Arbeitsmittel wie Boote und Werkzeuge zerstört worden seien. Insbesondere sein Fischerboot sei in der Vergangenheit bereits weggeschwemmt und beschädigt worden (Rz 99-108). Schliesslich trägt auch der Kläger 4 vor, die Überflutungen würden sich negativ auf seinen Fischbestand und die Tou­ rismusbranche auswirken und seine wirtschaftliche Existenz bedrohen (act. 1 Rz 114-120).

Mit ihren Klagebegehren und Sachvorbringen werde um gerichtlichen Schutz ihrer Persön­ lichkeit vor den widerrechtlichen Verletzungen der Beklagten ersucht. Ob ihre Persönlichkeit verletzt worden sei und welche Rechtsfolgen daraus resultieren würden, beantworte das ma­ terielle Recht nach Massgabe von Art. 28 f. ZGB i.V.m. Art. 41 und 49 OR Ihre Ansprüche seien somit privatrechtlicher Natur (act. 40 Rz 41-43).

3.2 Die Beklagte macht nicht geltend, die kohärenten und schlüssigen Ausführungen der Kläger seien fadenscheinig oder gar rechtsmissbräuchlich, weshalb sie in Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen im Rahmen der Eintretensprüfung einstweilen als wahr zu betrachten sind.

3.3 Bei der rechtlichen Qualifikation dieses Sachverhalts handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. E. 2.3), weshalb nicht ohne Weiteres auf die klägerische Auffassung abgestellt werden kann, wonach es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Zivilsache handeln soll. Ge­ rade diese Zuordnung zum Privatrecht ist zwischen den Parteien umstritten, zumal die Be­ klagte von einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ausgeht. Für die Zuordnung eines Streitgegenstands zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht kommt es darauf an, ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erheben und ebensolche objektiv streitig sind oder ob es sich eben um solche des öffentlichen Rechts handelt (BGE 135 III 483 E. 1.1.1 und 115 II 237 E. 1a). Die Grenze zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitig­ keiten ist fliessend. Sie muss für das konkrete Rechtsverhältnis ermittelt werden. Praktische Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn sich im Prozess Staat und Bürger (Privat­ personen) gegenüberstehen (Berger, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 1 ZPO N 9).

Für die Abgrenzung von Privat- und öffentlichem Recht hat die Lehre mehrere Methoden entwickelt, insbesondere die Interessen-, Funktions- und Subordinationstheorie sowie die modale Theorie. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der umstrittene Rechtssatz ausschliesslich oder vorwiegend privaten oder öffentlichen Interessen dient (Interessentheorie), er die Erfül­ lung öffentlicher Aufgaben oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit zum Gegenstand hat (Funktionstheorie), die handelnde Organisation dem Privaten als Träger hoheitlicher Ge­ walt gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die Norm zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie; Berger, a.a.O., Art. 1 ZPO N 1013). Auch das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung gestützt auf diese Methoden vor, wobei keiner a priori der Vorrang zukommt (Methodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Ein­ zelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit ei­ nem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal erfassen lassen (vgl. BGE 149 125 Seite 13/52 E. 4.4.4 und 144 III 111 E. 3 in: SZZP2018 S. 83; BGE 138 I 274 E. 1.2 und 138 II 134 E. 4 ff.).

3.4 Die Kläger machen in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, alle Parteien seien Privatrechtssubjekte. Aus den für den Streitgegenstand massgeblichen Rechtsbegehren so­ wie aus den Sachvorbringen ergebe sich, dass die Ansprüche auf Art. 28 ZGB sowie Art. 41,

49 und 55 OR gestützt werden, womit es sich um Bundeszivilrecht und nicht öffentliches Recht handle. Die genannten Gesetzesbestimmungen dienten nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern dem Schutz ihrer privaten Interessen. Der Ausstoss von Treibhausgasen stelle eine private Tätigkeit der Beklagten dar. Die Klage bezwecke den Schutz privater Rechtsgüter und verlange deren Durchsetzung im Wege des Zivilvollstreckungsrechts. Ziel des Verfahrens sei die endgültige Erledigung der Auseinandersetzung im Sinne einer res iu­ dicata. Die Beklagte befasse sich demgegenüber nicht mit dem Streitgegenstand, sondern mit dem Klimaschutz im Allgemeinen. Dieser bilde aber nicht Streitgegenstand des vorlie­ genden Verfahrens, weshalb unerheblich sei, dass für den Klimaschutz grundsätzlich die öf­ fentlichen Organe zuständig seien. Da es um den Individualrechtsschutz und nicht die be­ hördliche Durchsetzung von Klimaschutzmassnahmen gehe, sei es irrelevant, ob neben pri­ vaten auch öffentliche Interessen an der Unterlassung übermässiger Treibhausgasemissio­ nen bestünden. Selbst wenn die Klage mit den Interessen der Allgemeinheit übereinstimme, handle es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Schliesslich sei für die vor­ liegende Klage der öffentlich-rechtliche Rechtsweg ausgeschlossen und eine allfällige Klage­ gutheissung hätte keine öffentlich-rechtlichen Sanktionen zur Folge. Es liege daher ein zivil­ rechtlicher Streitgegenstand vor (act. 26 Rz 3-4 und 85-115).

3.5 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, die von den Klägern vertretene Rechts­ auffassung und die von ihnen angerufenen Rechtsgrundlagen seien unbeachtlich. Der von den Klägern geschilderte Lebenssachverhalt betreffe nicht ihre persönliche Situation, son­ dern die komplexe Problematik des globalen Treibhausgasausstosses international tätiger Unternehmen und dessen Auswirkungen auf tief gelegene Küstenregionen. Der Zivilprozess sei jedoch auf die Lösung eines bilateralen Konflikts angelegt, also auf die Streitbeilegung im Einzelfall. Eine Zivilsache liege dann vor, wenn mindestens zwei Personen am Verfahren be­ teiligt seien - unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder staatliche Behörden handle -, der Streitgegenstand privatrechtlicher Natur sei und das Verhältnis zwischen den Parteien im Sinne einer res iudicata endgültig geregelt werde. Gehe es um öffentlich-recht ­ liche Positionen, liege keine Zivilsache vor. Den Klägern und den hinter ihnen stehenden Nichtregierungsorganisationen (nachfolgend: NGOs) gehe es in Tat und Wahrheit nicht um die Abwehr einer Persönlichkeitsverletzung, sondern darum, eine politische Entscheidung über den Ausstoss von Treibhausgasen bzw. über Klimaschutzmassnahmen zu erzwingen. Die Zivilgerichte seien hierfür nicht zuständig. Dies sei auch den im Hintergrund dieses Ver­ fahrens federführenden NGOs bekannt, die selbst wiederholt öffentlich auf die grundlegen­ den Herausforderungen sogenannter horizontaler Klimaklagen hingewiesen hätten.

Der Klimaschutz werde über öffentlich-rechtliche Mechanismen gewährleistet. Das Pariser Klimaabkommen, das die Schweiz am 6. Oktober 2017 ratifiziert habe, verpflichte die Ver­ tragsstaaten, nationale Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um die globale Erwärmung unter der Schwelle von 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Angestrebtwerde eine Begrenzung von 1,5°C. Das Klima­ Seite 14/52 abkommen sei ein Staats vertrag, der nicht unmittelbar anwendbar sei (also nicht self-executing). Damit es als Grundlage für die Rechtsanwendung im Einzelfall dienen und Rechte oder Pflichten Privater begründen könne, müsse es zunächst durch die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Das Pariser Übereinkommen enthalte daher keine unmittelbaren Ver­ pflichtungen zulasten privater Unternehmen. Für den Erlass von Klimaschutzmassnahmen sei der Bundesgesetzgeber, mithin die Legislative, zuständig. In der Schweiz erfolge die Um­ setzung des Pariser Klimaübereinkommens durch das Klima- und das CO2-Gesetz. Das CO2-Gesetz bezwecke insbesondere die Verminderung der CO2-Emissionen. Zu diesem Zweck hätten die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen eine Abgabe auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen zu entrichten. Das Klimagesetz ziele demgegenüber auf die Reduktion des Verbrauchs fossiler Energieträger ab, ohne deren Verwendung gänzlich zu verbieten. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben seien die Treibhaus­ gasemissionen bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um die Hälfte zu reduzie­ ren. Unternehmen seien verpflichtet, ihre Emissionen soweit wie möglich zu verringern und die verbleibenden Emissionen durch Negativemissionstechnologien aus der Atmosphäre zu entfernen, um das Ziel der Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Hierzu seien von den betrof­ fenen Unternehmen Fahrpläne zu erarbeiten.

Der Bundesrat könne zur Umsetzung der von der Bundesversammlung festgelegten Ziele Anträge stellen, die sodann im Rahmen des CO2-Gesetzes umzusetzen seien. Eine Ver­ pflichtung privater Unternehmen bedürfe daher vorgängiger Anpassungen des Gesetzes durch das Parlament. Dabei handle es sich um komplexe Abwägungsentscheidungen, die auf politischer Ebene und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte aller Betroffenen zu treffen seien. Die Klimaschutzgesetzgebung könne nicht durch zivilrechtliche Klagen verschärft wer­ den. Es sei unzulässig, über privatrechtliche Emissionsverbote eine Rechtspraxis zu entwi­ ckeln, die der abschliessenden öffentlich-rechtlichen Regulierung des Bundesgesetzgebers zuwiderlaufe. Neue Regeln oder Verbote bedürften nach der Rahmengesetzgebung des Kli­ magesetzes derselben demokratischen Legitimation wie das Klimagesetz bzw. ein Bundes­ gesetz im formellen Sinn. Da der Klimaschutz eine Frage des öffentlichen Rechts sei, liege keine Zivilrechtssache vor. Zudem engagiere sich die Schweiz bereits in der Bewältigung von Klimaschäden und finanziere auch Projekte in Indonesien. Die Klage ziele somit auf die stell­ vertretende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ab, weshalb das Vorliegen einer streitigen Zivilsache abermals zu verneinen sei (act. 18 Rz 3-4 und 22-28; act. 36 Rz 14-27 und 6466).

Die Klage sei zudem Teil einer weltweiten Kampagne von NGOs, die den Klimawandel mit­ tels aktivistischer Klimaklagen bekämpfen würden, da sie den politischen Gesetzgebungs­ prozess als zu langsam erachteten. Die federführenden NGOs würden den Zivilprozess als Plattform für ihre Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit auf politischer Ebene missbrauchen. Beab­ sichtigt sei, den regulatorischen Rahmen des Klimaschutzes zu verschärfen, indem über strategisch geführte Einzelklagen weitreichende gesellschaftliche Veränderungen herbeige­ führt werden sollen. Nach den eigenen Aussagen dieser Organisationen gehe es darum, die Herausforderungen des Klimawandels in der Gesellschaft zu bewältigen. Sowohl die Kläger als auch die Beklagte seien vom Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) will­ kürlich ausgewählt worden. Da beide Parteien beliebig austauschbar seien, stehe nicht der Individualrechtsschutz der Kläger im Vordergrund, sondern das Bestreben, politische Ent­ scheidungen auf dem Weg des Privatrechts zu erzwingen. Auch die Kläger hätten einge­ Seite 15/52 räumt, dass die Klimagerechtigkeit Millionen von Menschen betreffe. Damit habe die Klage inhaltlich Klimaschutzmassnahmen zum Gegenstand. Überdies werde mit ihr eine abschre­ ckende Wirkung auf andere Unternehmen angestrebt. Die Abschreckung Dritter sei jedoch, wenn überhaupt, Aufgabe des öffentlichen Rechts. Es liege in der Natur der Sache, dass sämtliche Menschen - und damit auch die Kläger - vom Klimawandel betroffen seien. Der Klimaschutz diene der Vermeidung einer Übernutzung des Weltklimas, das als unteilbares, globales und öffentliches Gut zu qualifizieren sei. Die Regulierung öffentlicher Güter stelle eine öffentliche Aufgabe dar. Das Interesse der Kläger unterscheide sich daher nicht vom allgemeinen Interesse der Bevölkerung, sondern gehe darin vollständig auf. Da der Klima­ schutz als Aufgabe der öffentlichen Organe dem Schutz grundlegender Kollektivinteressen und letztlich dem Fortbestand der Menschheit diene, handle es sich nach der Funktions- und der Interessentheorie um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Das zentrale Instrument zur Durchsetzung der Klimaschutzbestimmungen sei derzeit die öf­ fentlich-rechtliche CO2-Abgabe, die vom Staat erhoben werde. Der Ausstoss von CO2 werde durch das Gesetz demnach nicht verboten, sondern mittels einer Lenkungsabgabe gesteuert. Treibhausgasemissionen seien weiterhin erlaubt. Auch die Berichte des Intergovernmental Panel on Climate Change (nachfolgend: IPCC) seien keine Anspruchsgrundlage für die Rechtsbegehren der Kläger. Das Privatrecht könne keine Verbote aussprechen, die den be­ stehenden öffentlich-rechtlichen Normen widersprächen. Würden die Gerichte über Klima­ klagen entscheiden, kämen diese in die Rolle des Gesetzgebers, was mit dem Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbar wäre. Die Gerichte seien nicht befugt, Klimaschutzmassnah­ men in Form von Emissionsverboten auszusprechen und demzufolge auch nicht die richtigen Instanzen, um über individuelle Reduktionsverpflichtungen zu befinden. Die geltende Klima­ schutzgesetzgebung sehe zudem keine Haftungstatbestände vor. Auf politischer Ebene sei bisher nicht entschieden worden, wer zur Erreichung der Ziele des Klimaabkommens welche Lasten zu tragen habe und wer in welchem Umfang für allfällige Nachteile zu entschädigen sei. Folglich seien Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren unzulässig. Für weitere Massnahmen seien Gesetzesänderungen notwendig. Mit der vorliegenden Klage werde ver­ sucht, den Lenkungseffekt der CO2-Abgabe zu verstärken und hoheitliche Durchsetzungsin­ strumente zu ersetzen. Mithin sei auch gestützt auf die modale Theorie sowie die Subordina­ tionstheorie von öffentlichem Recht auszugehen. Die Subordinationstheorie sei ohnehin nicht einschlägig, da es sich um eine atypische Konstellation handle. Die Zivilgerichtsbarkeit von Klimaklagen sei somit ausgeschlossen und das angerufene Gericht sei in der Sache nicht zuständig (act. 18 Rz 31-102 und 111-122; act. 36 Rz 33-44 und 49-75).

3.6 Im Folgenden ist mit Hilfe der Abgrenzungsmethoden (vgl. E. 3.3) zu prüfen, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Zivilrechtsstreitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Angele­ genheit handelt.

3.6.1 Die Kläger sind natürliche Personen, die keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Beklagte ist in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft organisiert, die als Marktteilnehmerin im Gebiet der Baumaterialindustrie und anderer mit ihr in Beziehung stehender Industrien tätig ist. Auch sie erfüllt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (vgl. https://zg.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug. xhtml?uid=CHE-100.136.893; besucht am 3. November 2025). Im vorliegenden Fall sind sich die Kläger und die Beklagte als Privat­ rechtssubjekte gleichgestellt. Keine Partei tritt der anderen als Träger hoheitlicher Gewalt Seite 16/52 gegenüber. In Anwendung der Subordinationstheorie spricht dies für die zivilrechtliche Natur der Streitigkeit.

3.6.2 Davon ist auch nach der Funktions- und Interessentheorie auszugehen. Entscheidend für den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit ist, ob der Anspruch, der Gegenstand der Ausei­ nandersetzung ist, dem Bundeszivilrechtzuzuordnen ist(vgl. BGE 115 II 237 E. 1a). Die Ge­ setzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). In die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Zivilrechts fallen insbesondere die grossen Privatrechtskodifikationen, das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR). Mit dem Erlass der Zivilprozessordnung hat der Bund eine Kodi­ fikation erlassen, die für das streitige Zivilverfahren eine umfassende und abschliessende Ordnung aufstellt (Karlen/Hänni, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 1 ZPO N 7 und 9). Die Kläger stützen sich zur Begründung ihrer Ansprüche auf die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 f. ZGB sowie auf die Haftungstatbestände nach Art. 41 ff. OR. Es ist daher zu prüfen, ob diese Normen als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten An­ sprüche in Betracht kommen.

3.6.2.1 Art. 28 ff. ZGB schützen die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen Dritter (Hotz, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 27 ZGB N 1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrecht­ lich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und insbesondere beantragen, eine drohende Verletzung sei zu verbieten oder eine bestehende Verletzung sei zu beseitigen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Klagebefugt ist jedes Rechtssubjekt, also natürliche und juristische Per­ sonen und rechtsfähige Personengesamtheiten. Passivlegitimiert ist jeder, der an der Verlet­ zung der Persönlichkeit mitwirkt. Gegenüber Staaten und anderen Körperschaften des öffent­ lichen Rechts, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, kann gestützt auf Art. 28 ZGB jedoch nicht geklagt werden. Die Persönlichkeitsrechte regeln ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten (vgl. Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 32 und 37; Urteil des Bundesgerichts 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 8). Demzufolge be­ inhalten und regeln die gesetzlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz keine öffent­ lich-rechtlichen Aufgaben und dienen auch nicht der Ausübung von Verwaltungstätigkeiten. Der Persönlichkeitsschutz hat mithin keine öffentlich-rechtliche Funktion.

Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte mit Wirkung gegenüber jedermann. Der Ge­ setzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Begriff "Persönlichkeit" zu definieren. Stattdes­ sen hat er Art. 28 ZGB als Generalklausel ausgestaltet, um die Fortbildung des Rechts und die Anpassung des Begriffs an den Wandel der Zeit und ihrer Wertvorstellungen zu ermögli­ chen. Insbesondere obliegt es Lehre und Rechtsprechung, den Persönlichkeitsbegriff näher zu umschreiben (Dörr, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 28 ZGB N 1 und 3). Gegen­ stand des Persönlichkeitsschutzes ist die Persönlichkeit. Person und Persönlichkeit erfassen die Menschen in ihren geistigen Anlagen sowie in der Ausprägung und Entfaltung dieser An­ lagen. In rechtlicher Hinsicht tritt im Persönlichkeitsrecht "der Einzelne als das unteilbare und unangreifbare Wesen, wie es der Mensch darstellt, mit seiner Würde und Freiheit in die Rechtsordnung ein. Ebenso wie sich das Wesen der Persönlichkeit nicht in feste Grenzen einschliessen lässt, so kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Inhalt nach nicht abschliessend festgelegt werden"; es gibt keinen Numerus clausus der Persönlichkeitsrechte (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 5). Mit anderen Worten ist die Persönlichkeit die "Gesamt­ Seite 17/52 heit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann. Als 'Ausschnitt aus der Weit' umfassen die persönlichen Verhältnisse nicht nur die Person selbst, sondern auch Tatsachen der körperlichen und gesellschaftlichen Aussenwelt, wie Gegenstände (z.B. Fotografien), Räume (z.B. die Wohnung) oder die geistige Einstellung anderer Personen, das heisst das Ansehen, das jemand bei andern geniesst." Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Trä­ ger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.1-6.4.2). Die so verstandene Persönlichkeit ist ein einheitliches Rechtsgut, das aber aus zahlreichen Facetten besteht. Diese einzelnen Facetten bzw. Persönlichkeitsgüter sind indes nicht abschliessend zu verstehen. Art. 28 ZGB bleibt somit offen für jedes Gut, das untrennbar mit der Person seines Trägers verbunden ist. Angelehnt an die gängigste Kategorisierung in der herrschenden Lehre und Rechtsprechung können die Persönlichkeitsgüter in einen physischen, psychischen (bzw. emotional-affekti­ ven) und sozialen Schutzbereich eingeteilt werden (vgl. Hefti, Deliktsrechtliche Klimaklagen in der Schweiz, ex ante 2/2023 S. 75 f.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 17).

Der physische Schutzbereich schützt die in einem weiten Sinne zu verstehende körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit. Unter den psychischen bzw. affektiven Schutz­ bereich fällt das Gefühlsleben und damit seelisch-geistige Wohlbefinden des Menschen. Der soziale Schutzbereich umfasst die Beziehung zwischen Personen und der Gesellschaft. Da­ von lassen sich verschiedenste Schutzansprüche ableiten. Das Recht auf Achtung der Pri­ vatsphäre ist ein Aspekt des sozialen Schutzbereichs. Auch die psychische Befindlichkeit ei­ ner Person fällt unter die Intimsphäre und damit in den sozialen Schutzbereich. Unter den Schutz der Persönlichkeit fällt zudem die wirtschaftliche Freiheit. Als zivilrechtliches Gegen­ stück zu Art. 27 BV garantiert diese im Speziellen die freie wirtschaftliche Entfaltung einer Person. Dazu gehört, dass sie einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit frei nachgehen und ihre Arbeitskraft, Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend ihrer Entscheidung gegen Entgelt einbringen kann. Das Bundesgericht anerkennt, dass jedermann das Recht hat, seine Persönlichkeit im Bereich der Wirtschaft zu betätigen. Eine Persönlichkeitsverletzung in die­ sem Bereich liegt dann vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, welche die wirtschaftliche Entfaltung einer Person beeinträchtigen (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 17 ff., 25 und 31; Hefti, a.a.O., S. 77 f.). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2). Allerdings kann nicht je­ de noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verlet­ zung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2).

3.6.2.2 Nach Auffassung der Kläger haben die Überschwemmungen auf der Insel Pari Schäden an ihren Häusern sowie den Verlust privater Gegenstände verursacht. Zudem sei der Fischfang zurückgegangen und der Tourismus eingebrochen. Hierdurch seien sie in ihren existenziellen Lebensgrundlagen beeinträchtigt worden. Wegen des ansteigenden Meeresspiegels und der drohenden Zunahme von Überschwemmungen würden sich die Kläger grosse Sorgen ma­ chen und unter Existenzängsten leiden, weil die Insel Pari unterzugehen drohe. Dies beein­ Seite 18/52 trächtige ihr seelisch-geistiges Wohlbefinden und tangiere ihren psychischen Schutzbereich. Die Überschwemmungen schränkten die Kläger zudem in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ein, wenn sie ihrem angestammten Beruf als traditionelle Fischer nicht mehr nachgehen könnten und gezwungen seien, aufgrund des Meeresspiegelanstiegs ihren Wohnsitz auf der Insel Pa­ ri und damit ihre Tätigkeit in der Tourismusbranche aufzugeben. Sie würden nicht mehr frei entscheiden können, wie und wo sie ihre Arbeitskraft, Fertigkeiten und Kenntnisse einsetzen könnten. Ferner nähme mit dem Meeresspiegelanstieg auch die Gefahr physischer Verlet­ zungen zu, was ihre körperliche Integrität beeinträchtige (vgl. E. 3.1).

Die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen tangieren den Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB. Werden die klägerischen Ausführungen als wahr angenommen, hat der Klimawandel Auswirkungen auf ihre körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit. Da Treibhausgasemissionen von Unternehmen wie der Beklagten unbestrittenermassen für den Klimawandel mitverantwortlich sind (act. 18 Rz 178-187, ins­ besondere Rz 183 mit Verweis auf act. 18/42 S. 74 ff.), können sich die Kläger für ihre An­ sprüche gegenüber der Beklagten gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1.1 und 1.2 auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 f. ZGB berufen, womit sie persönliche Ansprüche des Bundeszivilrechts erheben.

3.6.2.3 Die Schadenersatzansprüche und die Genugtuungsforderung der Kläger stehen im Zusam­ menhang mit der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung, womit auch bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5 persönliche Interessen verfolgt werden. Von der Verbundenheit der Rechtsbegehren geht übrigens auch die Beklagte aus (vgl. act. 36 Rz 209). Bei einer Persönlichkeitsverletzung steht es dem Verletzten offen, vom Verletzer finanziellen Aus­ gleich zu fordern. Hat der Verletzte einen Schaden erlitten, so muss ihn der Verletzer erset­ zen. Der Schadenersatzanspruch dient dem Ersatz des Vermögensschadens, der mit einer solchen Verletzung verbunden ist. Dabei hat der Kläger nach den allgemeinen Bestimmun­ gen von Art. 41 OR nicht nur die Vermögenseinbusse, sondern auch das Verschulden des Beklagten und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden nachzuweisen. Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn der Urheber der Verletzung absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat (vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB; vgl. Meili, a.a.O., Art. 28a ZGB N 15 f.). Ferner sieht Art. 49 Abs. 1 OR bei Persönlichkeitsverletzungen ausdrücklich einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung vor, sofern die Schwere der Ver­ letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

Das privatrechtliche Deliktsrecht - worauf sich die Kläger für ihre finanziellen Entschädi­ gungsforderungen abstützen - bezweckt durch die Haftungsandrohung in erster Linie die Verhinderung oder Einschränkung von schädigendem Verhalten von Privatrechtssubjekten. Das Gemeinwesen haftet nur dort und insoweit, als eine "geschriebene oder gewohnheits­ rechtliche Norm eidgenössischen oder kantonalen Rechts die Haftung ausdrücklich einführt; ohne solche Norm besteht keine Haftung" (vgl. Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 61 OR N 3-4). Daraus folgt, dass das im OR geregelte Deliktsrecht primär die Haftung unter Privaten regelt und somit ebenfalls dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Das Deliktsrecht als Teil des Privatrechts zielt demzufolge auf den Schutz der Rechtsgüter von Privatrechtssub­ jekten. öffentliche Güter wie das Klima sind aus deliktsrechtlicher Perspektive nicht relevant (vgl. Roberto/Fisch, Zivilrechtliche Klima-Klagen, AJP 2021 S. 1236).

Seite 19/52

3.6.2.4 Vor diesem Hintergrund dienen den Klägern die ausservertraglichen Haftungsbestimmungen des Privatrechts als Anspruchsgrundlage ihrer mit Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5 eingeklagten Ansprüche. Demzufolge erheben die Kläger auch diesbezüglich Ansprüche des Bundeszivil­ rechts.

3.6.3 Es ist in der vorliegenden Streitigkeit sodann zu prüfen, ob allein das Verhalten der Beklag­ ten die Kläger - und eben nur die Kläger - beeinträchtigt (hat) und sich daraus gestützt auf das Bundeszivilrecht Rechte und Pflichten zwischen den Parteien ergeben. Die Gerichte müssen hierzu keine neuen allgemeingültigen Klimaschutzziele implementieren, sondern die bestehenden Regulierungen durchsetzen. Insofern ersetzen Gerichtsentscheide nicht demo­ kratisch legitimierte oder zu legitimierende Klimaschutzpolitik, sondern ergänzen sie. Die Klagegutheissung hätte dabei in erster Linie nur Folgen für die beklagte Partei, aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere sogenannte "Carbon Majors", die mit ihren Treib­ hausgasemissionen ebenfalls zum Klimawandel beitragen. Da es um die Rechtsdurchset­ zung und den Schutz von individuellen Rechtsgütern der beteiligten Parteien geht, ergeben sich aus dem Schutz der Persönlichkeit der Kläger und den damit allfällig verbundenen fi­ nanziellen Auswirkungen auf die Beklagte keine Rechtsfolgen mit öffentlich-rechtlichem Cha­ rakter. Insofern verfängt das Argument der Beklagten nicht, die Klage habe Klimaschutz­ massnahmen und damit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe zum Gegenstand. Demzufolge bietet auch die modale Theorie keine Stütze für die Annahme der öffentlich-rechtlichen Natur der vorliegenden Streitigkeit.

3.6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Streitsache sowohl nach der Subordinationstheorie, als auch nach der Funktions- und Interessentheorie sowie nach der modalen Theorie um eine justiziable, zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

3.7 Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten wird dadurch das Prinzip der Gewaltenteilung nicht unterwandert (vgl. act. 18 Rz 97 ff.). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Art. 29a BV). Diese Bestimmung vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss. Zwar können Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen, wobei dies Ent­ scheidungen betrifft, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eig­ nen. Die Ausnahme von der Rechtsweggarantie für "Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter" ist aber restriktiv auszulegen. Der politische Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt nicht. Diese muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen. Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage kommen. Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungs­ rechte und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit Seite 20/52 einer oberen politischen Behörde oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfin­ dung sind zwar mögliche Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch nicht eine Ausnahme (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1-3.3.3).

3.7.1 Das aktuelle Ziel im Klimaschutz ist gemäss Art. 3 Klimagesetz (KIG) die Reduktion der Treibhausgasemissionen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KIG sind die Vorschriften anderer Bundes­ erlasse so auszugestalten und anzuwenden, dass sie zur Erreichung der Ziele des Klimage­ setzes beitragen. Auch wenn der Bund diesbezüglich etwa auf Gesetzeserlasse in den Be­ reichen CO2, Umwelt, Raumplanung, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralbesteuerung verweist, schliesst dies das ZGB und OR nicht explizit aus, da es sich um keine abschlies­ sende Aufzählung handelt (vgl. act. 18/13 S. 7). Das Klimagesetz stellt sodann für die rechts­ anwendenden Behörden massgebendes Recht dar (vgl. Art. 190 BV). Für die vorliegende Streitigkeit betreffend Persönlichkeitsverletzungen und damit zusammenhängende Schaden­ ersatz- und Genugtuungsansprüche, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel entstan­ den sind, bestehen somit keine formell-gesetzlichen Grundlagen, die die Zuständigkeit der Zivilgerichte eindeutig ausschliessen würden.

Soweit die Beklagte zur Begründung der fehlenden zivilrechtlichen Natur der Klage ausführt, eine gerichtliche Verpflichtung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sei eine kompetenzwidrige Umsetzung der Ziele zur Reduktion der Treibhausgase des Bundesgesetzgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 KIG (act. 36 Rz 89), verkennt sie, dass es vorliegend um die Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmun­ gen zum Persönlichkeitsschutz im Lichte des Klimawandels geht und nicht um die Festle­ gung von öffentlich-rechtlichen Klimaschutzmassnahmen. Zu Letzterem ist die Rechtspflege tatsächlich nicht berufen. Solche Massnahmen sind erst dann rechtlich relevant und legitimer Gegenstand rechtswissenschaftlicher Betrachtung, wenn sie einmal erlassen sind, mithin den politischen Prozess erfolgreich durchlaufen haben, und rechtlich verbindliche Pflichten - sei es für staatliche Akteure, sei es für Private - vorsehen (vgl. Roberto/Fisch, Umweltrechtliche Verantwortung transnational tätiger Unternehmen, Jusletter27. November 2023, N 2 [https://jusletter.weblaw.ch]). Für die Beurteilung von geltend gemachten Rechtsverletzungen sind jedoch die Gerichte zuständig, und nicht etwa die Legislative oder die Exekutive.

3.7.2 Bei Klimaklagen gegen Unternehmen sind sodann mehrere Regelungsebenen involviert: Grund- und Menschenrechte, internationale Standards und völkerrechtliche Verträge, die je­ weils mit einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage oder Anspruchsnorm verknüpft und ver­ flochten werden. Unter schweizerischem Recht wird das Verhältnis der Grund- und Men­ schenrechte zu privatrechtlichen Sachverhalten im Rahmen der sogenannten Drittwirkung diskutiert. Eine direkte Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten wird von Lehre und Rechtsprechung zu Recht abgelehnt. Eine indirekte Drittwirkung (bzw. die Berücksichtigung der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts) hingegen ist in ver­ schiedenen Fallkonstellationen anerkannt. Das Bundesgericht hat diese in privatrechtlichen Angelegenheiten bereits mehrfach bejaht, etwa im Bereich der informationellen Selbstbe­ stimmung oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das Recht auf Leben sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wurden bislang zwar noch nicht ausdrücklich im Sinne einer indirekten Drittwirkung herangezogen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dies erstmals im Zusammenhang mit einer klimarechtlichen Streitigkeit geschehen könnte. Gerade bei der Auslegung offener Rechtsnormen des Privatrechts - wie etwa des Persön­ Seite 21/52 lichkeitsschutzes nach Art. 28 ff. ZGB (vgl. E. 3.6.2.1) - können die Grundrechte mitberück­ sichtigt werden (vgl. Jentsch, Klimaklagen gegen Rohstoffunternehmen, in: Forstmoser/ Druey [Hrsg.], Schriften zum Aktienrecht, 2021, S. 77 f.; vgl. Jentsch, Etappensieg bei Klima­ klage zur Reduktion von COa-Emissionen gegen Rohstoffunternehmen, GesKR 2021 S. 332 mit Hinweis auf BGE 118 la 46 E. 4c und BGE 138 II 346 E. 8.2; Waldmann, Basler Kom­ mentar, 2. A. 2025, Art. 35 BV N 29 und 59). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammen­ hang bereits festgehalten, dass die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB die zivilrechtliche Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar­ stellen und somit den Teilgehalt dieses Menschenrechts wiedergeben (BGE 136 III 410 E. 6.2). Diese Rechtsnorm schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung und findet auch in Umweltsachen Anwendung, wie der Europäische Ge­ richtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst bestätigt hat (vgl. Urteil des EGMR Nr. 53600/20 vom 9. April 2024 [Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz] § 435 = act. 40/2; nachfolgend; Entscheid KlimaSeniorinnen). Dabei gilt es zu be­ achten, dass die Garantien der EMRK nur einen subsidiären Grundrechtsschutz gewähren. Mit der Subsidiarität geht einher, dass die EMRK einen europäischen Mindeststandard si­ chert, der im Allgemeinen (wenn auch nicht durchwegs) von innerstaatlichen Grundrechts­ ordnungen erreicht, oft auch übertroffen wird (vgl. Villiger, Handbuch der europäischen Men­ schenrechtskonvention, 3. A. 2020, § 11 Rz 274). Nachdem dies das Bundesgericht in der Vergangenheit für die Schweiz bereits anerkannt hat, ergibt sich, dass eine indirekte Drittwir­ kung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Bezug zum Klimawandel grundsätzlich in Betracht fällt.

Das gilt umso mehr, als dass eine rechtsanwendende Behörde eine rechtliche Frage klären darf, die gesetzlich gar nicht geregelt ist. Gerichtsentscheide dienen insofern als Wegweiser, wenn es darum geht festzulegen, wie ein Gesetz oder eine Verordnung genau anzuwenden ist. Wie das Bundesgericht festhält, können seine Entscheide die politische Debatte nähren und schliesslich dazu führen, dass das Parlament Gesetze neu formuliert oder neue The­ men aufnimmt. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit Impulse geben, um politische Debatten anzustossen und letztlich den Gesetzgeber dazu zu bewegen, bestehende Gesetze zu überarbeiten oder neue Regelungen zu schaffen, ohne dass durch die Justiz allgemein­ gültige Verbote etabliert werden (vgl. https://www.bger.ch/index/federal/federal-inherittemplate/federal-faq/federal-faq-3 1.htm; besucht am 3. November 2025). Mithin dürfen rechtsanwendende Behörden das Recht fortbilden, ohne dass damit eine Verletzung der Gewaltenteilung einhergeht. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, bei Fragestellungen zu klimabedingten Persönlichkeitsverletzungen handle es sich offen­ sichtlich um eine politische Angelegenheit, mit der sich Zivilgerichte nicht zu befassen hätten.

Zwar kommt dem Klimawandel unbestritten eine politische Dimension zu, da er über indivi­ duelle Betroffenheiten hinaus auch vielfältige öffentliche Interessen tangiert und staatliches Handeln etwa in den Bereichen Infrastrukturplanung oder Risikoprävention beeinflusst (vgl. für den Bergsturz in Blatten https://www.bwo.admin.ch/de/newnsb/wdAvTXcfYkNbjX1zGthj9 und https://www.vtg.admin.ch/de/blatten-2025; beide besucht am 3. November 2025). Dies führt jedoch, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht zum Ausschluss der Anwendung des Zivilrechts. Nach den anerkannten Abgrenzungsmethoden ergibt sich vielmehr die zivil­ rechtliche Natur der vorliegenden Streitigkeit (vgl. E. 3.6 ff.). Die privaten Interessen der Klä­ ger werden vom politischen Ausmass des Klimawandels nicht derart verdrängt, dass eine zi­ Seite 22/52 vilgerichtliche Überprüfung auszuschliessen wäre. Soweit sich die Beklagte in diesem Zu­ sammenhang auf den Entscheid BGE 147 IV 297 (= Pra 110 2021 Nr. 133) stützt, ist festzu­ halten, dass der dem genannten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorlie­ genden Fall vergleichbar ist. Anders als in jenem Verfahren legen die Kläger hier dar, inwie­ fern sie persönlich und konkret vom Klimawandel betroffen sind (act. 36 Rz 55).

3.7.3 Das Argument der Beklagten, es handle sich aufgrund der politischen Dimension des Klima­ wandels um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, verfängt nicht. Soweit die Beklagte überdies geltend macht, die Ansprüche der Kläger seien zufällig und arbiträr, ist darauf hin­ zuweisen, dass dies der Natur des Zivilprozesses entspricht. Privatrechtssubjekte dürfen aufgrund der im Bundesprivatrecht verankerten Privatautonomie frei über ihre Rechte und damit auch über den Streitgegenstand verfügen (vgl. act. 26/1 Rz 22; act. 18 Rz 96; Gehri, a.a.O., Art. 58 ZPO N 1).

3.8 Im Weiteren verweist die Beklagte zur Begründung der fehlenden zivilrechtlichen Natur der vorliegenden Streitigkeit auf den Entscheid KlimaSeniorinnen und macht geltend, die aus Art. 8 EMRK abgeleitete staatliche Schutzpflicht im Bereich des Klimaschutzes sei nur sehr beschränkt justiziabel und der Erlass von Klimaschutzmassnahmen obliege der demokrati­ schen Entscheidfindung und nicht der Justiz, weil der Klimawandel komplexe wissenschaftli­ che, politische, wirtschaftliche und sonstige Fragen aufwerfe. Die strengen Voraussetzungen, die im Entscheid KlimaSeniorinnen an die Individualbeschwerde bei Klimaklagen gegen den Staat gestellt wurden, seien umso mehr bei einer Streitigkeit zwischen Privatpersonen zu be­ achten, da diese keine Schutzpflichten zu erfüllen hätten (act. 36 Rz 77-88, 135 und 144; act. 46 Rz 45-48).

Das dem Entscheid KlimaSeniorinnen zugrunde liegende nationale Verfahren war verwal­ tungsrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerinnen verlangten von den Schweizer Behörden den Erlass einer formellen Verfügung über Realakte, um die behaupteten Unterlassungen im Bereich des Klimaschutzes zu beheben. Das Urteil betraf somit nicht direkt das Privatrecht (vgl. Entscheid KlimaSeniorinnen = act. 40/2).

Die zentrale Frage des Verfahrens drehte sich um den Opferstatus der einzelnen Beschwer­ deführerinnen und des Vereins im Sinne von Art. 34 EMRK. Der Gerichtshof anerkannte die Beschwerdelegitimation von Organisationen (Verbandsbeschwerde), während er eine Indivi­ dualbeschwerde von natürlichen Personen im Kontext des Klimawandels aufgrund der Kom­ plexität dieser Materie (insbesondere das Fehlen einer einheitlichen Ursache oder eines ein­ heitlichen Urhebers von Beeinträchtigungen sowie komplexe Kausalketten) nahezu als un­ möglich erachtete (so auch die Beklagte, act. 36 Rz 138-143). Die Beschwerdelegitimation bezog sich dabei nicht auf klimabedingte Schäden, die die Beschwerdeführerinnen durch ein bestimmtes Ereignis erlitten hatten, sondern auf das staatliche Handeln im Klimabereich so­ wie die entsprechende Gesetzgebung. Mithin urteilte der EGMR über die schweizerische Kli­ mapolitik, und nicht über Persönlichkeitsverletzungen. Deshalb betrachtete der EGMR eine Klage für betroffene Individuen als faktisch oder rechtlich unmöglich. Wären individuelle An­ sprüche identifizierbar und durchsetzbar gewesen, hätte die Konstellation, auf die sich der EGMR bei der Zulassung der Verbandsbeschwerde gestützt hat, nicht mehr bestanden. Inso­ fern unterscheidet sich der Entscheid KlimaSeniorinnen von der kollektiven Rechtsdurchset­ zung im Privatrecht. Eine solche Kollektivklage kann etwa darin bestehen, dass eine Gruppe Seite 23/52 von Personen, die durch eine Naturkatastrophe oder durch extreme Wetterereignisse Schä­ den erlitten hat, gegen private Akteure klagt, deren Aktivitäten sich erkennbar und nachweis­ lich auf den Klimawandel auswirken. In dieser Situation ist eine Einzelklage möglich, weil die Schäden identifizierbar sind und die entsprechenden Ansprüche geltend gemacht werden können (so auch die Kläger, act. 40 Rz 21). Es ist deshalb die Aufgabe der nationalen Ge­ richte festzustellen, ob eine Haftung auf der Grundlage des anwendbaren materiellen Rechts gegeben und die Reduktion von Treibhausgasen ein einklagbares Recht ist. Insofern kann die Beklagte aus dem Entscheid KlimaSeniorinnen für das vorliegende zivilrechtliche Verfah­ ren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es spielt mithin für das vorliegende Verfahren auch keine Rolle, dass der Stände- und Nationalrat diesen Entscheid kritisch kommentieren und dem EGMR vorwerfen, ein politisches Urteil jenseits seiner Kompetenz gefällt zu haben. In­ sofern sind diese Kommentare unbeachtlich (act. 36/70-73; act. 36 Rz 95-101; act. 46/138 S. 6-9).

3.9 Auch ist die von der Beklagten im Weiteren zitierte ausländische Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren vor einem Schweizer Gericht von Vornherein nicht einschlägig.

3.9.1 Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu sogenannten vertikalen Klimaklagen von Privatrechtssubjekten gegen den Staat als Ansprechgegner, die im Allgemeinen auf einer öf­ fentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage basieren (vgl. Roberto/Fisch, a.a.O., S. 1226). So hatte das Zivilgericht in Rom eine vertikale Klimaklage zu beurteilen, mithin eine Staatshaf­ tungsklage und nicht eine horizontale Klage gegen ein Privatunternehmen (act. 36/84). Das­ selbe gilt für die Klimaklage diverser Individualkläger gegen das Parlament und den Rat der Europäischen Union (act. 36/120-121), wo es um die Klage mehrere Individualkläger betref­ fend EU-Rechtssätze mit allgemeiner Geltung und damit - wie die Beklagte selbst festhält (act. 36 Rz 206) - um eine vertikale Klimaklage ging.

3.9.2 Die vorliegende Streitigkeit hat eine horizontale Klimaklage zum Gegenstand, da sie zwei Privatrechtssubjekte betrifft und auf einer privatrechtlichen Anspruchsgrundlage basiert (vgl. E. 3.6.1; Roberto/Fisch, a.a.O., S. 1226). Die deutschen Zivilgerichte sind wiederholt auf ho­ rizontale Klimaklagen eingetreten und haben diese in der Folge als unbegründet abgewie­ sen. So etwa das Landgericht Braunschweig in einer Klage gegen den Autokonzern Volks­ wagen (act. 26/14), das Landgericht Stuttgart und sodann das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Klage gegen die Mercedes-Benz AG (act. 36/85-86), das Landgericht München und das Oberlandesgericht München in einer Klage gegen BMW (act. 26/15 und 36/87) sowie zu­ letzt das Oberlandesgericht Hamm in einer privatrechtlichen Klage gegen den Konzern RWE AG (https://rwe.climatecase.org/sites/default/files/2025-05/Urteil%20v.%2028.5.2025anon.pdf; besucht am 3. November 2025). Insbesondere das Oberlandesgericht München stellte ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe die Klage gegen BMW zu Recht als zulässig angesehen, womit es die Prozessvoraussetzungen bejaht hat (act. 36/87 Rz 53-54). Aus­ serdem haben etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (act. 36/86 Rz 37-47) sowie das Land­ gericht München (act. 26/15 Rz 47) das Rechtsschutzbedürfnis (siehe dazu nachfolgend E. 4. ff.) geprüft und bejaht, womit implizit auch von der zivilrechtlichen Natur der Streitigkei­ ten ausgegangen wurde. Zudem anerkennt auch die Beklagte, dass die deutschen Zivilge­ richte auf horizontale Klimaklagen eintraten (vgl. act. 36 Rz 104-116, 199 und 206; act. 36/120-121; act. 36/85-87). Neben der deutschen Rechtsprechung existieren überdies zahlreiche Entscheide anderer ausländischer Gerichte, die die zivilrechtlichen Folgen von Seite 24/52 Klimaklagen materiellrechtlich geprüft haben. So etwa der neuseeländische Supreme Court in einer Klage eines Privatklägers gegen diverse juristische Personen (act. 26/20) oder das Gericht in Den Haag in den Niederlanden, welches eine Klage gegen das Erdölunternehmen Shell in zweiter Instanz materiell abgewiesen hat (act. 40/3). Selbst wenn das Gericht auf die Klage gegen Shell eintrat, weil die niederländische Rechtsordnung das Institut der Sammel­ klage zur Wahrung öffentlicher Interessen kennt - geschaffen für Fälle, in denen Einzelper­ sonen über kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügen (vgl. act. 46 Rz 39-44; act. 1/65 Rz 4.2.2), liess das niederländische Recht die Gruppenklage nur insoweit zu, als sie die Interessen der in den Niederlanden wohnhaften Bevölkerung betraf, während die Ver­ tretung von Interessen der Weltbevölkerung ausserhalb der Niederlande explizit als unzuläs­ sig zurückgewiesen wurde (vgl. act. 36/46 S. 1). Das zweitinstanzliche Zivilgericht in Den Haag stellte fest, dass für die Zulässigkeit der Klage allein die Behauptung genüge, es be­ stehe eine Verpflichtung zur Reduktion von CO2-Emissionen. Eine etwaige Notwendigkeit po­ litischer Entscheidungen zur Bekämpfung des Klimawandels stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Vielmehr könne eine gesellschaftliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen zur Reduktion ihrer Emissionen trotz bestehender Klimaschutzregelungen nicht ausgeschlossen werden (act. 40/3 Rz 6.8, 7.11, 7.17, 7.53 und 7.57; act. 40 Rz 45-47; vgl. Fisch, "Klima-Haftung" von Shell in der zweiten Runde [Teil 1], SJZ 2/2025 S. 127 f.). Mithin trat es trotz des politischen Charakters von Klimaschutzbestimmungen auf die Klage ein.

Die Beklagte kann darüber hinaus aus der Tatsache, dass der oberste Gerichtshof von Eng­ land und Wales auf eine horizontale Klimaklage nicht eingetreten ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 36/83 Rz. 99). Das Gericht war auf die Klage nicht deshalb nicht eingetreten, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zweckentfremdung des Zivilprozesses handelte, sondern weil die klägerische Partei das für die im konkreten Fall erhobene Klage erforderli­ che Interesse nicht nachweisen konnte (act. 40 Rz 37). Auch der Hinweis der Beklagten, Hilfswerke stellten die Eignung des Privatrechts für den Ausgleich von Klimaschäden selbst in Frage (act. 36 Rz 18), ist nicht entscheidend. Die Vertreterinnen der Hilfswerke bezogen sich dabei insbesondere auf amerikanische Gerichtsfälle, die mangels Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem COa-Ausstoss und den geltend gemachten Schäden abgewiesen wurden. In einem Fall forderten private Kläger nach dem Hurrikan Katrina von diversen Unternehmen im Bereich fossiler Brennstoffe Schadenersatz. In einem zweiten Fall forderten die Einwohner von Kivalina, Alaska, aufgrund einer drohenden Umsiedlung infolge von Küstenerosion eine Entschädigung von grossen Kohlenwasserstoff- und Energieunter­ nehmen (vgl. act. 36/44 S. 101). In beiden Fällen wurde die Streitsache jedoch materiell­ rechtlich geprüft, sodass auf die Klagen eingetreten wurde.

3.9.3 Im Ergebnis zeigt sich, dass ausländische Gerichte Klimaklagen überwiegend als zulässig er­ achtet und materiellrechtlich geprüft haben. Die Beklagte vermag deshalb auch aus der aus­ ländischen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von einer zivilrechtlichen Streitsache auszugehen ist.

3.11 Streitige Zivilsachen sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 1 lit. a ZPO). Jede Person hat Anspruch auf Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes (auch in sachlicher Hin­ sicht zuständiges) Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts

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5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.3.2). Die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt zwar unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften, die bestimmte Streitigkeiten ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur den Zivilgerichten oder den Verwaltungsjustizbehörden zuweisen. Eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Zuständigkeit bedarf ihrerseits jedoch einer formell-gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind nämlich alle wich­ tigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Auch wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg sind in einem formellen Gesetz zu erlassen. Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit fest­ legt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimm­ te Streitigkeiten ungeachtet ihrer rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte oder der Verwaltungsjustizbehörden unterstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2021 und 4A_283/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.2.1 und 3.2.2 und 5A_503/2016 vom 23. Dezem­ ber 2016 E. 2.2; Berger, a.a.O., Art. 1 ZPO N 24). Eine von Art. 1 lit. a ZPO abweichende Sondervorschrift besteht im vorliegenden Fall nicht, weshalb die Streitigkeit von einem Zivil­ gericht zu beurteilen ist.

4. Als nächstes ist zu prüfen, ob an den Rechtbegehren der Kläger ein Rechtsschutzinteresse besteht.

4.1 Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Dies bedeutet: "Wer richterlichen Schutz anruft, muss [...] ein nach vernünftigem Ermessen wesentliches Interesse daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich bestätigt werde." (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 32). Das Rechtschutzinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO mit Hinweis auf die Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung BBI 2006 7276 Ziff. 5.3.2). Die Unterscheidung zwischen rechtlichem und tatsächlichem Inte­ resse ist im klassischen Zivilprozessrecht nicht von allzu grosser Bedeutung. Die wahrge­ nommenen Interessen sind meistens ohnehin rechtlich geschützt, da die Regeln des Privat­ rechts gerade darauf abzielen, die Interessen von Privaten zu schützen (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 36). Das schutzwürdige Interesse beurteilt sich anhand des jeweils gestellten Rechtsbegehrens, das heisst anhand der konkreten Rechtsfolgebehauptung und des dazu­ gehörigen Rechtsschutzantrags (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.6). Das schutzwürdige Interesse dürfte in der Regel wirtschaftlicher Natur sein, ist aber nicht auf diesen Typ beschränkt. Denkbare schutzwürdige Interessen können auch ideeller — also nicht vermögensrechtlicher - Natur sein, wie zum Beispiel der Schutz der Ehre (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.), Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurtei­ len, muss das Gericht die dem Prozess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterziehen, wobei diese Prüfung den Rahmen einer summarischen Überprüfung nicht sprengen darf. Die prozessuale Frage nach dem Bestehen des Rechtsschutzinteresses beurteilt sich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage. Ein Richter, der das Interes­ se des Klägers als schutzwürdig anerkennt, bejaht damit nicht bereits die materielle Begrün­ detheit der Klage, sondern stellt lediglich fest, dass sich die Gutheissung des Begehrens po­ sitiv auf die rechtliche Situation des Klägers auswirken würde. Die Richtigkeit des Begehrens wird somit unterstellt und bloss untersucht, ob ein hinreichendes Interesse des Klägers an dessen Beurteilung besteht. Ob dann eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechts­ verhältnis tatsächlich berechtigt ist, muss im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden.

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Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sollte im Zweifelsfall ein Vorliegen des schutzwürdigen Interesses bejaht werden (vgl. Gehri, a.a.O., Art. 59 ZPO N 7; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 32). Mithin hat das Gericht im Stadium der Überprüfung des schutzwürdigen Interesses den Aufwand auf ein Minimum zu beschränken, und aus rechtsstaatlichen Überlegungen im Zweifelsfall ein Vorliegen des schutzwürdigen Interesses zu bejahen (vgl. Gehri, a.a.O., Art. 59 ZPO N 7). Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es nach der Rechtsprechung, wenn die Kläger das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - mithin auch des Rechtsschutzinte­ resses - schlüssig behaupten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 60 ZPO N 16 m.w.H. zur Rechtsprechung; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150170 vom 30. Mai 2017 E. 1.4.3).

Stehen einer rechtskundigen Partei mehrere Wege zur Rechtsverwirklichung offen, ist ihr die Wahl des ihr angemessen oder schneller erscheinenden Rechtsschutzes zu überlassen, so­ fern sie nicht geradezu rechtsmissbräuchlich handelt. Das angerufene Gericht hat unter dem Titel des Rechtsschutzinteresses keine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (Zürcher, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13). Stellt ein Gericht die Aussichtslosigkeit einer einzelnen Klage fest und wirft es dem Kläger aus diesem Grund mutwillige Prozessführung vor, ist die Klage grundsätzlich nicht durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen, sondern in der Sache abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 6). Selbst wenn der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts an einer bestimmten Stelle umstritten ist und damit auch das Bestehen einer Rechtsgefährdung, reicht dies für das Rechtsschutzinteresse bei Persönlichkeitsverletzungen aus (vgl. BGE 101 II 177 E. 4c). Ausserdem führt die Gering­ fügigkeit des geltend gemachten Anspruchs (minima non curat praetor) nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und stellt somit keine negative Prozessvoraussetzung dar, äus­ ser es liegt Rechtsmissbrauch vor (Zingg, a.a.O. Art. 59 ZPO N 48).

4.2 Für das schutzwürdige Interesse ist im Regelfall ein persönliches Interesse der Klägerschaft an der Klage erforderlich. Dies bedeutet, dass der Kläger das Gericht zu seinen Gunsten an­ rufen muss, um eine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition anzustreben. Wie das ma­ terielle Privatrecht grundsätzlich der Wahrnehmung eigener Interessen dient, muss auch hin­ ter der Anrufung des Gerichts ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse stehen. Wer die In­ teressen dritter Privater oder der Öffentlichkeit wahrnimmt, ist hingegen grundsätzlich nicht schutzwürdig, da jedermann gehalten ist, seine Interessen selber wahrzunehmen und auf die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen beschränkt ist. Eine rein altruistische Prozessfüh­ rung wird jedoch kaum je vorkommen. Relevanter sind diejenigen Situationen, in welchen zwar durchaus eigene Interessen auf dem Spiel stehen, die Interessen anderer jedoch mehr oder weniger stark mitbetroffen sind. Es gilt dann abzuwägen, ob das Eigeninteresse genü­ gend Gewicht hat, um die Prozessführung zu rechtfertigen. In einer gängigen Formel, die al­ lerdings von Fall zu Fall zu konkretisieren ist, wird in solchen Situationen ein "besonderes Berührtsein" verlangt. Sie nimmt den Wertungsentscheid aber nicht ab, ob das wahrgenom­ mene Interesse tatsächlich schutzwürdig ist (vgl. Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 42-43; Gehri, a.a.O., Art. 59 ZPO N 7).

4.3 Im Prozess vorgetragene Begehren sind sodann materiell nur zu beurteilen, wenn sie auf ei­ nem hinreichenden und in der Regel aktuellen Interesse gründen (vgl. Urteil des Bundesge­ richts 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 5; BGE 122 III 279 E. 3a; vgl. zum BGG auch

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BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Je nach Sachlage ist dies aber nicht wörtlich zu verstehen. Das Interesse bestimmt sich vielmehr nach der Zielsetzung der Klage und ist zu messen an der möglichen Auswirkung und Tragweite einer allfälligen Gutheissung. Insofern kann auch ein in der Zukunft liegendes Interesse genügen (vgl. BGE 116 II 196 E. 2a).

4.4 Schliesslich muss das Interesse praktisch sein. Die Klage muss mithin einen praktischen Nutzen bringen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2023 47 vom 22. August 2024 E. 13.3). Ein Urteil muss sich positiv auf die rechtliche oder tatsächliche Situation der kla­ genden Partei auswirken. Dabei genügt nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rol­ le spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Kläger durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezem­ ber 2020 E. 4.1; 4C.45/2006 vom 26. April 2007 E. 6; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2023 47 vom 22. August 2024 E. 13.3). Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Dies gilt im Grundsatz gleichermassen für Feststellungs-, Leistungs- und Ge­ staltungsklagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; BGE 122 III 279 E. 3a; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2022 64 vom 23. Januar 2023 E. 9.1). Demgegenüber fehlt das Rechts­ schutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Ein solches fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder überhaupt nicht befriedet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Die Frage der Erfüllung oder der Unmöglichkeit der Erfüllung gehört abgesehen von Rechtsmiss­ brauchsfällen zur Begründetheit der Klage. Diese ist deshalb gegebenenfalls ab- und nicht zurückzuweisen (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 47; Zürcher, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13; Haas/ Marghitola, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz 10.1-10.2).

Das Erfordernis des praktischen Interesses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (vgl. sinn­ gemäss Urteil des Bundesgerichts 5P.400/2005 vom 21. November 2005 E. 3 m.w.H.). Die Funktion des Rechtsschutzinteresses besteht darin, dass die Parteien den Staat nicht mit unnötigen Prozessen belasten sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.1.2).

4.5 Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkun­ dig. Es liegt darin begründet, dass der Kläger eine Forderung durchsetzen oder eine Rechts­ lage verändern will (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 39). Bei Leistungsklagen geht das schutz­ würdige Interesse somit mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches einher (vgl. Gehri, a.a.O., Art. 59 ZPO N 8). Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Ver­ urteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden (Art. 84 Abs. 1 ZPO).

4.6 Bei der Unterlassungsklage kommt dem Rechtsschutzinteresse ein besonderes Gewicht zu, da sich - anders als bei der Leistungsklage - die Frage stellt, unter welchen Voraussetzung­ en aus dem Verhalten der beklagten Partei auf eine drohende künftige Rechtsverletzung ge­

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schlossen werden darf (Dorschner/Bell, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 84 ZPO N 10). Zweck der Unterlassungsklage als negative Leistungsklage ist die Unterlassung einer Rechtsverletzung durch die beklagte Partei. Bei Unterlassungsklagen muss somit geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu un­ terlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen. Hierin liegt das besondere Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage. Grundlage von Unterlassungsklagen können gesetzliche oder vertragliche Ansprüche sein (Dorschner/Bell, a.a.O., Art. 84 ZPO N 17-18; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO 40; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 84 ZPO N 10; BGE 124 III 72 E. 2 und 116 II 357 E. 1). Einem Unterlassungsbegehren im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann nur entsprochen werden, wenn ein hinreichendes Rechts­ schutzinteresse des Klägers vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn die widerrechtliche Handlung, auf welche das Begehren gerichtet ist, unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung ernsthaft befürchten lässt, eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht (Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 13; Rüetschi, "Rechtsschutzinteresse", sic! 2009 S. 888 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009 E. 4.1).

Beim Nachweis der Gefahr einer künftigen Rechtsverletzung wird differenziert zwischen der Erstbegehungsgefahr und der Wiederholungsgefahr. Hat noch keine Rechtsverletzung statt­ gefunden (Erstbegehungsgefahr), hat der Kläger nachzuweisen, dass konkrete Anhaltspunk­ te dafür bestehen, dass der Dritte eine verletzende Handlung zu begehen beabsichtigt. Hat dagegen bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden und geht es um den Nachweis einer Wiederholungsgefahr, sind die Gerichte bei der Annahme eines hinreichenden Rechtsschutz interesses grosszügiger. Der Kläger hat in diesem Fall zwei Dinge nachzuweisen: Einerseits ist der Nachweis zu erbringen, dass in der Vergangenheit bereits eine gleichartige Rechts­ verletzung stattgefunden hat und andererseits hat der Kläger darzulegen, dass eine Wieder­ holung zu befürchten ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit eines beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass vom Kläger nicht in einem strengen Sinne der Nachweis verlangt werden darf, dass es tatsächlich zu einer solchen Verletzungshandlung kommen wird. Es handelt sich stets nur um eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten, die naturgemäss mit gros­ sen Unsicherheiten behaftet ist; aus diesem Grund soll gemäss der Rechtsprechung der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden. Nur wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die ernstliche Gefahr behauptet werden, ist auf die Klage nicht einzutreten; in den übrigen Fällen ist auf die Klage einzutreten und diese gegebenenfalls mangels ernstli­ cher Gefahr und damit eines Anspruchs auf Unterlassung abzuweisen (vgl. Oberhammer/ Weber, a.a.O., Art. 84 ZPO N 10; Dorschner/Bell, a.a.O., Art. 84 ZPO N 19; Rüetschi, a.a.O., S. 888 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2011 und 4A_111/2011 vom 21. Juli 2022 E. 6.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2012 E. 2, in: GVP 2012 S. 179 ff.).

4.6.1 Die ernsthafte Befürchtung der künftigen Rechtsverletzung ist als doppelrelevante Tatsache eine Eintretensvoraussetzung als auch eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit (vgl. Haas/Marghitola, a.a.O., Rz 10.13). Das Rechtsschutzinteresse erfüllt die notwendige

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Filterfunktion zwischen absolutem, gegen jedermann bestehendem Recht und dem Rechts­ behelf der Unterlassungsklage. Nicht selten wird hier eine nicht unerhebliche Schnittmenge zwischen den für den Nachweis des Rechtsschutzinteresses und jenen für die Begründetheit der Klage selbst behaupteten Fakten bestehen, sodass auf Grund der Lehre von den doppel­ relevanten Tatsachen eine inhaltliche Prüfung der Behauptungen einschliesslich einer Be­ weisabnahme erst im Begründetheitsstadium erfolgt (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 84 ZPO N 9). Dies entspricht der herrschenden Meinung, wonach doppelrelevante Tat­ sachen erst bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage und nicht schon bei der Fest­ stellung ihrer Zulässigkeit zu prüfen sind. Bei der Zulässigkeitsprüfung hat das Gericht die doppelrelevante Tatsache, wenn schlüssig behauptet, somit als wahr zu unterstellen (vgl. E. 2.3). Auch für die Zulässigkeit der Unterlassungsklage muss es somit genügen, wenn konkrete Anhaltspunkte, die eine Verletzungshandlung ernstlich befürchten lassen, schlüssig behauptet werden, es sei denn, die klägerischen Behauptungen dazu wären offensichtlich fadenscheinig oder es läge ein sonstiger Fall von Rechtsmissbrauch vor (vgl. Haas/Marghitola, a.a.O., Rz 10.13).

4.6.2 Insofern bildet die unmittelbar drohende Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr eine Vo­ raussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs und ist daher nicht eine Frage des Rechtsschutzinteresses. Fehlt demnach die unmittelbare Drohung, ist auf die Klage ein­ zutreten, diese aber als unbegründet abzuweisen (vgl. Bopp, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 84 ZPO N 9). Da die Nähe der Bedrohung sowohl Voraussetzung des Eintretens wie auch der Begründetheit der Klage ist, also eine doppelrelevante Tatsache darstellt, genügt es, auch die Aktualität des Interesses im Begründetheitsstadium zu prüfen. Mit der Unmittel­ barkeit der Bedrohung ist das Interesse nämlich auch aktuell (Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 45). Als Prozessvoraussetzung muss das schutzwürdige Interesse an der Unterlassungs­ klage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.1).

5. Die Kläger machen allgemein zunächst geltend, die Kohle-, Erdöl-, Erdgas- und Zementin­ dustrie verursache besonders viele Emissionen. Rund 70 % der globalen industriellen CO2Emissionen seit 1751 sei auf Tätigkeiten von 108 Unternehmen zurückzuführen. Zu den so­ genannten "Carbon Majors" gehöre auch die Beklagte. Die Beklagte sei die grösste Zement­ herstellerin und für rund 8 % der jährlichen COz-Emissionen verantwortlich, wobei die Treib­ hausgasemissionen mitzunehmender Produktion ansteigen würden. Die Beklagte habe von 1950 bis 2021 rund 7,15 Milliarden Tonnen COz-Emissionen verursacht, was einem Anteil von 0,48 % der globalen Emissionen entspreche. Gerechnet auf die gesamten globalen Emissionen seit 1751 belaufe sich der Anteil der Beklagten auf 0,42 %, womit sie mehr als doppelt so viele Emissionen ausgestossen habe wie die Schweiz seit dem Jahr 1750. Sie habe einen Meeresspiegelanstieg von 0,02 mm verursacht, was einem Anteil am globalen Meeresspiegelanstieg von 0,01 % entspreche. Demzufolge habe die Beklagte massgeblich zum Klimawandel und den entstandenen klimabedingten Schäden beigetragen (act. 1 Rz 141-151). Es sei praktisch sicher, dass der mittlere globale Meeresspiegel im Laufe des

21. Jahrhunderts aufgrund der sich bereits in der Atmosphäre befindlichen, seit 1750 kumu­ lierten Treibhausgase weiter ansteigen werde. Der Umfang des Anstiegs hänge aber von den heute und künftig emittierten Emissionen ab. Bei einem Szenario, das mit dem Ziel der Be­ grenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C übereinstimme, werde der mittlere globale Mee­ Seite 30/52 resspiegel wahrscheinlich bis 2100 gegenüber 1995-2014 zwischen 0,28-0,55 Meter und bis 2150 zwischen 0,37-0,86 Meter ansteigen. Der Meeresspiegelanstieg werde aufgrund der anhaltenden Erwärmung der Tiefsee und des Abschmelzens der Eisschilde unweigerlich für Jahrhunderte bis Jahrtausende zunehmen. Die Veränderungen des Ozeans seien über den­ selben Zeitraum unumkehrbar. Durch die Reduktion der Emissionen könne der Meeresspie­ gelanstieg und damit das Auftreten extremer Wasserstände abgeschwächt werden, was wie­ derum die Häufigkeit und Intensität von Flutereignissen verringern würde. Da sich extreme Wasserstände in der Regel um den gleichen Betrag wie der Meeresspiegel erhöhen würden, sei es entscheidend, dass sämtliche Emittenten ihre übermässigen Treibhausgasemissionen beendeten, die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C nicht vereinbar seien. Nur so sei es möglich, die mit dem Meeresspiegelanstieg verbundenen Konsequenzen für die tiefliegende Insel Pari deutlich abzumildern (act. 1 Rz 195-209).

Die Beklagte trage konzernweit durch übermässige Treibhausgasemissionen zum Klimawan­ del bei und verfolge bis 2050 für den ganzen Konzern eine unzureichende Klimastrategie. Dadurch verletze die Beklagte die Persönlichkeit der Kläger. Da es sich bei den Auswirkun­ gen des Klimawandels nicht um blosse Unannehmlichkeiten handle, die als Teil eines norma­ len Lebens hinzunehmen seien, sondern um eine Beeinträchtigung von existenzieller Bedeu­ tung, sei das Rechtsschutzinteresse der Kläger als besonders gewichtig einzustufen. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.2 werde die zukünftige Unterlassung übermässiger Emissionen beantragt, um gegenwärtige und künftige Persönlichkeitsverletzungen zu verhindern. Solche Verletzungen seien aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten nicht nur ernsthaft zu befürchten, sondern mit Sicherheit zu erwarten, da sie bereits in der Vergangenheit eingetre­ ten und die Forderungen des HEKS unbeachtet geblieben seien.

Bei Unterlassungsklagen sei für das Rechtsschutzinteresse lediglich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr darzulegen. Dies folge aus der besonderen Natur der Persönlichkeits­ rechte, die untrennbar mit der Person des Rechtsträgers verbunden seien. Infolgedessen be­ stehe bei einer Verletzung dieser Rechte von vornherein ein persönliches, praktisches und aktuelles Interesse an deren Schutz. Dieses Interesse ergebe sich bereits aus der konkreten Gefahr der Wiederholung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. Für die auf Geld­ leistung gerichteten Rechtsbegehren Ziff. 2-5 erübrige sich eine gesonderte Prüfung des schutzwürdigen Interesses, da bei gegebenem Anspruch für die Durchsetzung ein Gerichts­ urteil notwendig sei. Dass von der Beklagten lediglich ein Teil der tatsächlichen Kosten für die Schäden und die Anpassungsmassnahmen gefordert werde, beeinträchtige das Rechts­ schutzinteresse nicht. Es stehe ihnen frei, auch andere "Carbon Majors" einzuklagen. Bei So­ lidarschuldnern könne von jedem Schuldner nur ein Teil eingefordert werden. Zudem führe die Geringfügigkeit der eingeklagten Forderungen nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinte­ resses (act. 1 Rz 33-39; act. 26 Rz 43-47, 119-130 und 136).

5.1 Ihr Rechtsschutzinteresse sei zudem persönlich, praktisch und aktuell. Der Klimawandel stel­ le nämlich eine existentielle Bedrohung für kleine Inseln und niedrig gelegene Küsten wie die Insel Pari in Indonesien dar. Erwirke sich auf die Lebensgrundlagen, die Gesundheit, das Wohlbefinden, die Ernährungssicherheit, den Zugang zu Trinkwasser sowie die kulturellen Werte der Inselbewohner aus. Der Meeresspiegelanstieg beschädige Siedlungen und zerstö­ re die Küsteninfrastruktur, was zum Verlust wirtschaftlicher Vermögenswerte und biologi­ scher Vielfalt in traditionellen Agrarökosystemen sowie zum Rückgang von Fischerei und Seite 31/52 Tourismus führe. Die zunehmende Unbewohnbarkeit der Insel zwinge die Bewohner, ihre Heimat zu verlassen. Was die Betroffenen am eigenen Leib erfahren würden, werde durch wissenschaftliche Studien bestätigt. Laut dem Weltklimarat IPCC sei der mittlere globale Meeresspiegel zwischen 1901 und 2018 um 20 Zentimeter angestiegen. In der Region Pari steige der Meeresspiegel mit rund 4,4 mm pro Jahr schneller als im globalen Mittel. Dies wir­ ke sich auf die Häufigkeit, Schwere und Dauer von Küstenüberflutungen aus und führe zu verstärkter Stranderosion mit einem Rückzug der Küstenlinie. Die Insel Pari gelte aufgrund ihrer geringen Höhe über dem Meeresspiegel als Hochrisikogebiet. Besonders schwere Überflutungen seien im November und Dezember 2021 aufgetreten, weitere Überflutungen hätten sich im Mai und Juni 2022 ereignet (act. 1 Rz 56-65 und 68).

5.1.1 Im Einzelnen seien sie davon wie folgt persönlich betroffen gewesen:

- Die Klägerin 1 sei durch die Überflutungen im Dezember 2021 erheblich in ihrer wirt­ schaftlichen Existenz beeinträchtigt worden. Rund 60 % ihrer Fischzuchtbestände seien durch angeschwemmtes öl und andere Verschmutzungen zerstört worden. Zudem hätten Touristen aus Sicherheitsgründen den Inselbesuch rund zwei Monate lang gemieden, was zu erheblichen Einbussen in ihren Haupteinnahmequellen im Tourismus und in der Fisch­ erei geführt habe. Es seien Sachschäden an den Zuchtanlagen entstanden und das lokale Ökosystem, das Überschwemmungen reguliere, sei geschädigt worden - sowohl im Was­ ser als auch an Land. Die zunehmende Bodenversalzung beeinträchtige die lokale Nah­ rungsmittelversorgung. Dies habe ihre körperliche und psychische Integrität sowie ihr Pri­ vat- und Familienleben negativ beeinflusst, sodass ein würdiges Wohnen und Arbeiten zunehmend erschwert werde (act. 1 Rz 71-83).

- Auch die körperliche Unversehrtheit des Klägers 2 und seiner Familie sei durch die Über­ flutungen gefährdet worden. Diese hätten Verschmutzungen an Haus und Grundwasser verursacht, was tagelange Aufräumarbeiten erforderlich gemacht sowie die Hygiene, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Familie beeinträchtigt habe. Zudem seien auch seine Arbeitsgeräte betroffen gewesen, sodass er als Mechaniker mehrere Tage nicht ha­ be arbeiten können und Einkommensausfälle erlitten habe. Ohne Arbeit sei die Ernäh­ rungssicherheit seiner Familie gefährdet. Die flutbedingten Sachschäden hätten Aufwen­ dungen für die Beschaffung von sauberem Trinkwasser und notwendigen Reparaturen an seinem Haus zur Folge gehabt, wodurch er eine Vermögenseinbusse erlitten habe (act. 1 Rz 84-93).

- Durch das flutbedingte Fischsterben und die Zerstörung von Arbeitsmitteln wie Booten und Werkzeugen sei auch die wirtschaftliche Existenz des Klägers 3 gefährdet worden. Wegen der tagelangen Aufräumarbeiten nach den Überflutungen habe er Einkommens­ ausfälle in der Fischerei erlitten, was den Lebensunterhalt für ihn und seine Familie ge­ fährdet habe. Zudem sei sein Fischerboot weggeschwemmt und beschädigt worden, was zu erheblichen Reparaturkosten geführt habe (act. 1 Rz 99-113).

- Auch der im Tourismus tätige Kläger 4 habe finanzielle Einbussen erlitten, unter anderem durch den Rückgang von Gästeübernachtungen und den Ausfall von Schnorchelausflü­ gen. Zudem habe er aufgrund der Aufräumarbeiten tagelang die Fischerei ausfallen las­

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sen müssen, was zu Einkommensverlusten geführt habe. Dadurch sei die wirtschaftliche Existenz seiner Familie ebenfalls existenziell bedroht worden (act. 1 Rz 114-124).

Sie hätten alle bereits bedeutende materielle und immaterielle Schäden erlitten. Eine direkte­ re persönliche Betroffenheit sei kaum vorstellbar. An ihrem persönlichen Interesse ändere auch nichts, dass nebst der Beklagten noch andere "Carbon Majors" für die Klimaerwärmung verantwortlich seien und solidarisch haften würden. Aufgrund des fortschreitenden Klimawan­ dels sei auch künftig mit vergleichbaren und zunehmenden Beeinträchtigungen, Sachschä­ den und Einkommensausfällen zu rechnen. Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen des Klimawandels würden sich in zunehmendem Masse verschärfen und es bestehe die Gefahr, dass ein grosser Teil der Insel Pari noch zu ihren Lebzeiten überflutet werde. Der Schutz der Insel erfordere kostenintensive Küstenschutzmassnahmen. Das Grundwasser müsse aufgrund der zunehmenden Versalzung künftig durch Filteranlagen aufbereitet wer­ den. Um künftige Schäden zu minimieren, sei es notwendig, ihre Häuser höher zu legen und Wasserfilteranlagen einzubauen. Die Gemeindemitglieder würden im Kollektiv leben und wirtschaften. Die Insel Pari biete keine angemessene Lebensgrundlage mehr, wenn sie so weit im Meer versinke, dass zu wenig nutzbares Land für die Bewirtschaftung verfügbar sei, Frischwasserreserven versalzen und die Strände so stark erodieren würden, dass der lokale Tourismus zusammenbreche. Dadurch werde das kulturelle, soziale, politische und wirt­ schaftliche Gemeinwesen auf Pari bedroht und die Inselgemeinschaft sehe sich gezwungen, Pari zu verlassen. Durch die zunehmenden Fluten seien alle Kläger in ihrer physischen, wirt­ schaftlichen und kulturellen Lebensgrundlage bedroht. Der Klimawandel wirke sich demzu­ folge wiederholt auf die Persönlichkeit der Kläger aus.

Das persönliche Interesse erfordere keine exklusiven oder alleinigen Interessen. Der Zugang zum Gericht dürfe nicht allein deshalb verweigert werden, weil auch ein öffentliches Interesse an der Klage bestehe oder Dritte von ihr profitieren könnten. Andernfalls sei es möglich, die zivilrechtliche Verantwortung zu umgehen, indem die Rechte anderer in einem ausreichend grossen Umfang verletzt würden. Die Anzahl der von einer Rechtsverletzung betroffenen Personen sei daher kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Popularklagen. Das Merk­ mal der Popularklage liege im Fehlen eines Individualinteresses. Es könne nicht bereits auf­ grund von einer parallelen Betroffenheit von Allgemeininteressen auf eine unzulässige Popu­ larklage geschlossen werden. Bei vielen Klagen seien neben den individuellen Interessen auch Allgemeininteressen betroffen. Im vorliegenden Fall sei ein schutzwürdiges Interesse vorhanden, da die Klimaerwärmung mit lokalen Folgen für die Kläger verbunden sei. Ihr per­ sönliches Interesse entfalle nicht nur deshalb, weil auch andere betroffen sein könnten. Die Unterlassung von Treibhausgasen könne niemals exklusiv einer bestimmten Person zugute­ kommen. Ausserdem seien sie im Vergleich zur Allgemeinheit unmittelbar und existenziell in ihrer Lebensgrundlage bedroht und besonders verletzlich. Ihre Betroffenheit von den Folgen des Klimawandels unterscheide sich erheblich von der der breiten Öffentlichkeit. Auch wenn der Klimawandel etwa 3,3 bis 3,6 Milliarden Menschen stark gefährde, bedeute dies nicht, dass alle in gleicher Weise besonders betroffen seien. Aufgrund ihrer eigenen direkten Be­ troffenheit gehe es nicht um eine abstrakte Überprüfung der Folgen der Klimaerwärmung. Es werde auch nicht die Beurteilung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zum eigenen In­ teresse beantragt. Schliesslich gehe es vorliegend auch nicht um die Wahrnehmung von Drittinteressen, weil die Klage von verschiedenen NGOs unterstützt werde (act. 26 Rz 137-

156 und 162-168).

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5.1.2 Die Kläger führen weiter aus, ihr praktisches Interesse bestehe darin, dass sich ihre Situation bei einer tatsächlichen Begrenzung des CO2-Ausstosses der Beklagten und weiterer "Carbon Majors" in Übereinstimmung mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C verbessere. Eine Reduktion des CO2-Ausstosses würde die Auswirkungen auf ihre Persön­ lichkeit abmildern, was durch eindeutige naturwissenschaftliche Fakten belegt werden könne. Bei ausreichenden Ressourcen für Küstenschutzmassnahmen bleibe die Insel Pari zumin­ dest teilweise für die nächsten Jahrhunderte bewohnbar, was ohne eine Reduktion der Treib­ hausgasemissionen kaum vorstellbar sei. Dabei nütze jede von der Beklagten nicht emittierte Tonne CO2, um den Meeresspiegelanstieg zu bremsen. Die Beklagte sei in der Lage, durch die Festsetzung und Durchsetzung der konzernweiten Klimastrategie im Einklang mit dem 1,5°C-Limit zu handeln. Sie könne ihre Emissionen auch kurz- und mittelfristig entscheidend senken. Es liege in ihrer Verantwortung, hierzu geeignete Massnahmen zu ergreifen, wie et­ wa die Reduktion des Klinkeranteils im Zement oder die Substitution von Zement durch Kalk­ stein oder kalzinierte Tone. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung hänge daher vom künftigen Verhalten der Beklagten ab. Der Nutzen der Klage könne nicht verneint werden, nur weil der Schaden bereits unumkehrbar angerichtet worden sei. Zudem seien alle Akteure der Zement- und Betonindustrie verpflichtet, ihren Beitrag zur Begrenzung des Temperatur­ anstiegs auf 1,5°C zu leisten. Es sei daher auch nicht zutreffend, dass im Falle einer Klage­ gutheissung eine Verlagerung der Treibhausgasemissionen auf andere Konzerne innerhalb der Branche stattfinden werde, da auch diese Akteure Reduktionsanstrengungen unterneh­ men müssten. Schliesslich könne keine praktische Wirkung über die Durchsetzung des ein­ geklagten Rechts hinaus gefordert werden (act. 1 Rz 192-194; act. 26 Rz 52-63).

Am Nutzen der Klage ändere sich auch nichts dadurch, dass neben der Beklagten auch an­ dere "Carbon Majors" Treibhausgasemissionen verursachen. Es bestehe keine Verpflichtung, alle Mitwirkenden oder solidarisch Haftenden ins Recht zu fassen. Das sogenannte "drop-inthe-ocean"-Argument sei bereits von anderen Gerichten zurückgewiesen worden. Das Zu­ sammenwirken mehrerer Schädiger führe nicht zum Ausschluss der Haftung der Beklagten. Selbst die Beklagte gehe davon aus, dass die Klagegutheissung ihnen nützen würde. Es könne gerichtlich überprüft werden, ob die "Carbon Majors" das 1,5°C-Limit einhalten würden (act. 1 Rz 297-302; act. 26 Rz 173-175; act. 56 Rz 107).

5.1.3 Da die Beklagte täglich konzernweit Treibhausgase ausstosse, werde die Persönlichkeit der Kläger unmittelbar bedroht. Damit sei ihr Interesse auch aktuell. Gemäss dem Klimaüberein­ kommen von Paris seien für die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C Anstrengun­ gen zu unternehmen, damit die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich redu­ ziert werden können. Um dieses Ziel mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % zu errei­ chen, sei es notwendig, die globalen Treibhausgasemissionen bis ins Jahr 2030 um durch­ schnittlich 43 %, bis 2040 um 69 % und bis 2050 um 84 % gegenüber dem Niveau von 2019 zu senken. Im Hinblick auf die globalen Netto-CO2-Emissionen müsse bis 2030 eine Reduk­ tion von 48 % und bis 2040 von 80 % gegenüber dem Niveau von 2019 erfolgen. Dies erfor­ dere die Begrenzung des CO2-Budgets, wobei weltweit maximal noch 500 Gigatonnen CO2 ausgestossen werden dürften. Dieses Budget sei schnell aufgebraucht. So habe allein die Beklagte von 1950 bis 2019 rund 7,15 Gigatonnen CO2 verursacht. Es sei für die Vertrags­ staaten des Pariser Klimaabkommens nicht möglich, diese Aufgabe ohne die Mitwirkung nichtstaatlicher Akteure wie der Beklagten zu bewältigen.

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Die Beklagte habe durch ihre Teilnahme an der "Race to Zero Campaign" unter der Schirm­ herrschaft der UN ihre Absicht bekundet, bis 2050 Netto-Null-CO2-Emissionen zu erreichen. Das Versprechen der Beklagten beinhalte, maximale Anstrengungen zu unternehmen, um mit einem fairen Anteil zur weltweiten Verringerung der CO2-Emissionen um 50 % bis 2030 beizutragen. Auch wenn für die CO2-Reduktion ein steilerer Absenkpfad als für die gesamten Treibhausgase gelte, sei der globale Reduktionspfad für Treibhausgase massgeblich. Dabei werde auf die wissenschaftlichen Berichte des IPCC abgestellt, die auch das Bundesgericht anerkenne und die für die Rechtsanwendung massgeblich seien. Die Einhaltung dieses Re­ duktionspfads, der auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, er­ fordere unmittelbares Handeln. Eine rasche CO2-Reduktion durch die Beklagte sei daher un­ erlässlich, um das verbleibende CO2-Budget nicht zu überschreiten und die Reduktionspfade einzuhalten. Der mit der Klage beantragte Reduktionspfad sei sofort umzusetzen. Es gehe nicht um Punktlandungen in der Zukunft, weshalb der Beklagten keine Übergangsfrist einge­ räumt werden könne. Mit einer sprungartigen Reduktion um 43 % bis 2030 bzw. 69 % bis 2040 könne der Reduktionspfad nicht eingehalten werden. Die Treibhausgase seien vielmehr jährlich um die in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens erwähnten Prozentsätze im Vergleich zu 2019 zu reduzieren. Es gehe daher nicht um Unterlassungspflichten, die erst in Jahrzehnten wirksam würden, sondern um Pflichten, die die Beklagte sofort und dauerhaft einhalten müs­ se, indem sie noch heute mit der Reduktion der Emissionen beginne. Die Beklagte anerken­ ne das Vorliegen eines persönlichen, praktischen und aktuellen Interesses an einem soforti­ gen Stopp der Emissionen. Das Rechtsschutzinteresse sei aber auch dann gegeben, wenn anstelle eines sofortigen Stopps von Treibhausgasemissionen eine weniger drastische Re­ duktion verlangt werde (act. 1 Rz 155-167; act. 26 Rz 64-76).

5.1.4 Um die Insel zu schützen seien Mangroven und küstennahe Feuchtgebiete wiederherzustel­ len. Dies binde Kohlenstoff, verringere die Küstenerosion und erhöhe den Schutz vor Sturm­ fluten. Zum Schutz des Baumbestandes und der Strände vor Erosion sei es zudem notwen­ dig, in Strandnähe Wellenbrecheranlagen zu installieren. Mit den anbegehrten Anpassungs­ massnahmen sei es möglich, die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels auf ihre Persönlichkeit abzumildern. Ohne diese Massnahmen werde die Insel Pari permanent überflutet und unbewohnbar werden. Mit den genannten Schutzmassnahmen könne dieser Prozess verzögert werden. Mithin bestehe auch für die finanziellen Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse (act. 1 Rz 210-217; act. 26 Rz 48-51).

5.2 Die Beklagte bestreitet das Rechtsschutzinteresse der Kläger mit der Begründung, dieses sei nicht hinreichend persönlich, nicht praktisch und nicht aktuell (act. 18 Rz 7-10, 12-13 und 124-128).

5.2.1 Die Abmilderung des Klimawandels und seiner Auswirkungen sei eine der grössten Heraus­ forderungen der Gegenwart. Das von der Staatengemeinschaft erarbeitete Regelwerk zur Abmilderung der klimabedingten Folgen erachte die klägerische Partei als unzureichend, weshalb sie die politischen Defizite auf dem gerichtlichen Weg aufzuholen versuche. Das HEKS, das hauptsächlich öffentliche Interessen wahrnehme, sei die treibende Kraft dieser aktivistischen Bestrebung und schiebe die Kläger vor. Der Klimawandel betreffe aber nicht nur die Kläger, sondern die ganze Menschheit. Gemäss den Berichten des IPCC könne keine isolierte Betrachtung einzelner Personen oder von Personengruppen erfolgen. Es seien zwi­ schen 3,3 und 3,6 Milliarden Menschen durch die Auswirkungen des Klimawandels beson­ Seite 35/52 ders gefährdet. Insbesondere Regionen mit erheblichen Entwicklungseinschränkungen seien anfällig für Klimagefahren. Fast die Hälfte der Menschheit sei in dem Sinne wie die Kläger betroffen und leide unter Wasserknappheit. Bei einer Erderwärmung um 1,5°C seien bis ins Jahr 2050 mehr als 350 Mio. Menschen dem Risiko eines Hitzetods ausgesetzt und bis zu

139 Mio. Menschen vom steigenden Meeresspiegel betroffen. Die Kläger seien nicht in dem Sinne besonders bedroht, dass ihnen ein persönliches Interesse zukomme. Dies würden die Kläger ausserhalb des Verfahrens selbst zugestehen. Der Klimawandel wirke sich auch bei einer Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C weltweit aus. Zwar seien die Kläger nach ihrer Auffassung dem Klimawandel stärker ausgesetzt als viele andere, aber immer noch einer schätzungsweise Millionen von Menschen umfassenden Gruppe zugehörig. Es handle sich daher um Allgemeininteressen, da auch andere Bewohner von kleinen Inseln und niedrig gelegenen Küsten gleichermassen vom Klimawandel betroffen seien. Da die Par­ teien beliebig austauschbar seien, handle es sich um eine unzulässige Popularklage, für die der Zivilprozess nicht vorgesehen sei. Jeder könnte gegen jeden klagen, sodass das persön­ liche Interesse der Kläger nicht mehr als solches erkennbar sei. Werde das persönliche Inte­ resse der Kläger bejaht, müsste dieses auch für Millionen andere Menschen anerkannt wer­ den. Damit werde das Rechtsschutzinteresse seines Sinnes entleert. Die besondere Betrof­ fenheit müsse in zivilrechtlichen Verfahren zudem enger gefasst werden als im öffentlichen Recht, dessen Grundsätze hilfsweise heranzuziehen seien. Da die hinreichende persönliche Betroffenheit in öffentlich-rechtlichem Zusammenhang nur zurückhaltend angenommen wer­ de, sei im privatrechtlichen Kontext erst recht Vorsicht geboten. Dies sei besonders relevant, weil zivilrechtliche Entscheide über ihre präjudizielle Wirkung auch andere Private betreffen können (act. 18 Rz 129-166; act. 36 Rz 153-163 und 200).

5.2.2 Die Beklagte macht weiter geltend, es bestehe auch kein hinreichendes praktisches Interes­ se an der Klage. Es werde die gerichtliche Beurteilung der Klimastrategie der Beklagten ver­ langt, was die abstrakte Rechtsfrage beinhalte, ob sich die Klimastrategie eines Unterneh­ mens in einem Gerichtsverfahren überprüfen lasse. Es sei nicht zulässig, abstrakte Rechts­ fragen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes zu beurteilen. Zudem könne der Meeresspie­ gelanstieg auch bei Gutheissung der Klage nicht aufgehalten werden, da ihr Anteil an den Treibhausgasemissionen mit 0,42 % der globalen Emissionen aus fossilen Brennstoffen und Zement und einem dadurch verursachten Meeresspiegelanstieg von 0,02 mm (= Anteil von 0,01 % des globalen Meeresspiegelanstiegs) marginal sei. Die Reduktion ihrer Emissionen werde den drohenden Untergang der Insel Pari nicht verhindern, da der Anstieg des Meeres­ spiegels aufgrund der sich bereits in der Atmosphäre befindlichen Treibhausgase über Jahr­ hunderte bis Jahrtausende irreversibel sei. Davon gehe auch der IPCC aus. Aufgrund der fortbestehenden Nachfrage nach Zement und Beton werde der Ausstoss von Treibhausga­ sen sodann durch andere Anbieter zunehmen. Der Untergang der Insel Pari sei unausweich­ lich.

Die Beklagte übernehme zudem bereits eine Vorreiterrolle in Sachen Innovation und Nach­ haltigkeit. So habe sie die Initiative "Unternehmensziel 1,5 Grad Celsius" des Global Com­ pact der Vereinten Nationen unterzeichnet mit Zwischenzielen für 2030, die als übereinstim­ mend mit einem Netto-Null-Weg anerkannt worden seien. Ferner investiere sie seit 2022 Mil­ lionen von Franken in Projekte und Technologien zur Reduktion von CO2. Werde die Klage gutgeheissen, seien weniger Mittel für solche Projekte mit innovativen Entwicklungen verfüg­ bar, was nachteilig für den Klimaschutz sei. Dieser bedürfe eines ganzheitlichen und koordi­ Seite 36/52 nierten Ansatzes auf globaler Ebene, welcher die ganze Industrie sowie private Akteure und Staaten miteinbeziehe. Entscheide, die sich gegen einzelne Akteure richteten, seien prak­ tisch nutzlos. Die Nutzlosigkeit von isolierten Massnahmen sei wissenschaftlich belegt. Da die Klage auf eine singuläre Reduktion der CO2-Emissionen durch sie abziele, sei das prakti­ sches Interesse nicht ausreichend. Das mit der Klage angestrebte Verhalten der Beklagten werde, wenn überhaupt, nur in Kombination mit einer breiten und schwer vorhersehbaren Verhaltensänderung Dritter eine positive Wirkung auf die tatsächliche oder rechtliche Lage der Kläger erzielen können. Es gehe den Kläger somit nur um eine entfernte Möglichkeit, dass der Verfahrensausgang dereinst irgendwo noch eine Rolle spielen könnte. Das Rechts­ schutzziel sei deshalb substanzlos.

Ferner sei nicht ersichtlich, wie mit den geltend gemachten geldwerten Entschädigungen in Höhe von umgerechnet CHF 10'440.00 Mangrovenwälder gepflanzt und Wellenbrecheranla­ gen errichtet werden können, um den Untergang der Insel Pari zu verhindern. Dies sei höchstens mit aufwändigen Schutzmassnahmen möglich. Da von der Beklagten hierfür nur ein marginaler prozentualer Anteil der Kosten verlangt werde, nütze die Klage auch bei voll­ ständiger Gutheissung nichts, womit es auch diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse fehle. Erforderlich sei auch hier ein gesamtheitlicher Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln. Darüber hinaus sei die Wirksamkeit von Massnahmen wie der Bepflanzung mit Mangroven und dem Bau von Wellenbrecheranlagen laut IPCC nicht ausreichend belegt, wenn nicht so­ gar nachteilig. Die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel sei in kleinen Insel-Entwicklungsstaaten bereits vielfach überschritten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Insel Pari unabhängig von den beantragten Treibhausgasreduktionen unbewohnbar werde. Trotz­ dem unterstütze die Weltbank seit 2022 das nationale Mangroven-Rehabilitationsprogramm der indonesischen Regierung (act. 18 Rz 167-192 und 198-204; act. 36 Rz 164-177).

5.2.3 Ohne praktischen Nutzen bestehe auch kein hinreichendes aktuelles Interesse an der Klage. Es werde nicht um eine sofortige Verhaltensänderung ihrerseits ersucht, sondern um eine gestaffelte Reduktion der Treibhausgasemissionen. Mit der Forderung nach einer graduellen Reduktion bis ins Jahr 2040 werde ein Persönlichkeitsanspruch bis weit in die Zukunft gel­ tend gemacht. Emissionen seien entweder übermässig oder nicht, und zwar gegenwärtig und nicht in der Zukunft. Deshalb fehle es an der Unmittelbarkeit der drohenden Rechtsverlet­ zung, die für Unterlassungsklagen erforderlich sei. Ausserdem mache die Beklagte bei einer Klimaerwärmung bis zu 1,5°C keine Rechtsverletzung geltend, womit sie anerkenne, dass kein aktuelles Interesse bestehe. Die Zulassung solcher Klagen würde bedeuten, die Beurtei­ lung von Rechten und Pflichten auf Jahre hinaus zu ermöglichen, was rechtswidrig sei (act. 18 Rz 193-197; act. 36 Rz 178-184).

5.2.4 Ausserdem gehe es den Klägern nicht primär darum, den erlittenen und künftigen Schaden finanziell auszugleichen. Die Rechtsbegehren Ziff. 2-5 seien nur symbolischer Natur, was sich daraus ergebe, dass die Geldforderungen insgesamt nur CHF 14'706.52 betragen. Die Berechnung sei zudem willkürlich, da der CO2-Ausstoss der Beklagten als sachliche Grund­ lage für die Schadensberechnung ungeeignet sei. Dasselbe gelte für die weltweiten Emissio­ nen aus fossilen Brennstoffen und Zement, auf die sich die Kläger abstützen würden. Der Schadenersatzanspruch diene nur der Durchsetzung des Hauptbegehrens, nämlich der Re­ duktion des CO2-Ausstosses. Daran bestehe kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, da Seite 37/52 die Klage politisch motiviert und zudem rechtsmissbräuchlich sei (act. 18 Rz 205-210; act, 36 Rz 185-189).

5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Unmittelbarkeit der drohenden Persönlichkeitsverlet­ zung eine doppelrelevante Tatsache darstellt. Unter der Prämisse, dass die Kläger durch den bisherigen Treibhausgasausstoss der Beklagten bereits eine Persönlichkeitsverletzung erlit­ ten haben, hängt das Rechtsschutzinteresse davon ab, ob die Beklagte beabsichtigt, weiter­ hin Treibhausgase auszustossen (vgl. E. 4.6-4.6.1). Zu prüfen ist demzufolge, ob die Vor­ bringen der Kläger in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse schlüssig und kohärent sind und die Ausführungen der Beklagten diese Vorbringen zu entkräften vermögen.

5.3.1 Das Gericht setzt sich dabei zunächst mit dem Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbe­ gehren auseinander. Diesbezüglich wird zunächst die Wiederholungsgefahr (E. 5.3.2) ge­ prüft, gefolgt von der Analyse des persönlichen (E. 5.4 ff.), praktischen (E. 5.6 ff.) und aktuel­ len Interesses (E. 5.8) der Kläger. Abschliessend befasst sich das Gericht mit dem Rechts­ schutzinteresse an den Leistungsbegehren (E. 5.9). Soweit zur Beantwortung dieser Fragen wissenschaftliche Daten herbeizuziehen sind, wird auf diejenigen des Weltklimarats IPCC abgestellt. Die Berichte beruhen auf einer umfassenden und strengen Methodik und bieten eine wissenschaftliche Orientierungshilfe hinsichtlich des regionalen und globalen Klimawan­ dels, der Folgen und zukünftigen Gefahren des Klimawandels, und der Optionen zur Anpas­ sung und Minderung (vgl. Urteil des EGMR Nr. 53600/20 vom 9. April 2024 [Verein Klima-Seniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz] § 429). Beide Parteien stellen auf die­ se Berichte ab (vgl. act. 1 Rz 58; act. 36 Rz 154). Zudem dienten sie auch dem Bundesge­ richt in der Vergangenheit bereits als massgebliche wissenschaftliche Grundlage (vgl. BGE 146 I 145 E. 5.3).

5.3.2 Das Pariser Klimaübereinkommen sieht in Art. 2 Abs. 1 lit. a vor, dass der Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Gemäss den Daten des Welt­ klimarats IPCC müssen die gesamten Treibhausgasemissionen bis ins Jahr 2030 um durch­ schnittlich 43 %, bis 2040 um 69 % und bis 2050 um 84 % gegenüber dem Niveau von 2019 und die globalen Netto-CO2-Emissionen im Vergleich zu 2019 bis 2030 um 48 % und bis 2040 um 80 % gesenkt werden, um mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % eine Begren­ zung der Erderwärmung auf 1,5°C zu erreichen (act. 1/82 C. 1.2). Die Kläger machen geltend, die Beklagte beabsichtige, ihre Emissionen bis ins Jahr 2030 nur um etwa 25 % zu reduzie­ ren, womit sie ihre CO2-Emissionen nicht im notwendigen Umfang reduzieren würde (act. 1/14 Ziff. 8; act. 18/42 S. 16-17). Zwar behauptet die Beklagte, ihre CO2-Ziele stünden im Einklang mit einem Szenario, in welchem die Klimaerwärmung auf 1,5°C begrenzt wird (act. 26 Rz 181-185). Aus dem Klimabericht 2023 der Beklagten geht hingegen hervor, dass sie ihre Emissionen bis 2030 in geringerem Umfang zu reduzieren gedenkt (vgl. act. 18/42 S. 17). Ausserdem bestreitet sie die von den Klägern geforderte CO2-Reduktion und damit die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens - welche im Rahmen der Theorie der Doppelrelevanz als gegeben zu betrachten ist - und beabsichtigt, weiterhin im Umfang der von ihr gesetzten CO2-Ziele Treibhausgase auszustossen (act. 1/14 Ziff. 8, 11 und 12). Damit ist eine ernsthafte Gefahr für eine erneute Rechtsverletzung nicht nur zu befürchten, sondern als sicher anzusehen. Von der Beklagten blieb zudem unbestritten, dass sie mit ihrer Tätig­ keit weiterhin CO2 ausstossen wird.

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5.4 Im Weiteren ist unbestritten, dass der Klimawandel Auswirkungen auf die Weltbevölkerung hat (act. 36 Rz 158). Er wirkt sich gemäss IPCC unter anderem auf die Verfügbarkeit von Wasser, die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und die menschliche Gesundheit aus (act. 36/99 S. 213 f. und 238 ff.; act. 36 Rz 158). Ebenfalls unbestritten ist die Einschätzung des IPCC, dass bis ins Jahr 2050 rund 350 Mio. Menschen dem Risiko eines Hitzetods aus­ gesetzt sein werden, bis zu 139 Mio. Menschen vom steigenden Meeresspiegel betroffen sind und rund die Hälfte der Weltbevölkerung unter Wassermangel leiden wird (act. 36 Rz 161; act. 36/99 S. 231 und 234 und 242 und 36/94 S. 6). Die Kläger haben im Einzelnen schlüssig ausgeführt, inwiefern sie durch die klimabedingten Auswirkungen geschädigt wor­ den seien (vgl. E. 5.1.1). Die Überflutungen der Insel Pari und der Häuser der Kläger im No­ vember und Dezember 2021 sind durch Videoaufnahmen dokumentiert (act. 1 Rz 66; act. 1/41). Auch seien die durch die Überschwemmungen eingetretenen Schäden identifi­ zierbar. Die Kläger seien nach eigenen Angaben auf eine Wasserfilteranlage angewiesen, weil durch die Überschwemmungen das Grundwasser verunreinigt und versalzt worden sei. Ausserdem habe die Wasserknappheit bereits jetzt finanzielle Auswirkungen auf die Kläger gehabt, weil sie Wasser hätten kaufen müssen. Überdies würde der Fischfang und die Tou­ rismusbranche leiden. In diesen Bereichen fehlten Einkünfte, was für die Kläger eine zusätz­ liche finanzielle Belastung darstelle (vgl. E. 5.1.1). Wird von der Richtigkeit der klägerischen Ausführungen ausgegangen, sind sie in mehrfacher Hinsicht von den klimatischen Auswir­ kungen der Erderwärmung persönlich betroffen. Mithin besteht sowohl in Bezug auf das Un­ terlassungsbegehren nach Art. 28a ZGB als auch hinsichtlich der Schadenersatz- und Ge­ nugtuungsansprüche, für die sich die Kläger auf Art. 41, 49 und 55 OR abstützen, ein per­ sönliches Interesse.

5.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einwendungen der Beklagten den schlüssigen Vortrag der Kläger in Bezug auf das persönliche Interesse an ihrer Klage entkräften können.

5.5.1 Die Beklagte wendet ein, es handle sich um eine unzulässige Popularklage, weil nebst den Klägern die halbe Weltbevölkerung vom Klimawandel betroffen sei und die Klage somit All­ gemeininteressen beinhalte (vgl. E. 5.2.1).

5.5.2 Wer die Interessen dritter Privater oder der Öffentlichkeit wahrnimmt, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig, da jedermann gehalten ist, seine Interessen selber wahrzunehmen und auf die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen beschränkt ist. Stehen eigene Interessen auf dem Spiel und sind die Interessen anderer mehr oder weniger stark mitbetroffen, gilt es abzuwä­ gen, ob das Eigeninteresse genügend Gewicht hat, um die Prozessführung zu rechtfertigen (vgl. Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 43).

5.5.3 Laut dem IPCC sind rund 3,3 bis 3,6 Milliarden Menschen durch den Klimawandel stark ge­ fährdet (act. 36/94 Ziff. A.2.2). Es kann daher tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Klage auch Drittinteressen umfasst. Die persönliche Betroffenheit der Kläger geht jedoch über die allgemeine Betroffenheit von Personen hinaus, die (noch) keinen Schaden durch ein konkretes Ereignis erlitten haben oder einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Für die Kläger handelt es sich nicht mehr um mögliche Gefahren oder Risiken des Klimawandels, die sich irgendwann in der Zukunft verwirklichen könnten, sondern um tatsächlich eingetretene Fol­ gen des Klimawandels. Der steigende Meeresspiegel, die zunehmenden Fluten und die Ero­ sion versetzen die Kläger nach eigenen Angaben in grosse Sorge und würden schon jetzt ihr Seite 39/52 Wohlbefinden und ihre Lebensqualität beeinträchtigen. Die rückläufigen Fischbestände und der ausbleibende Tourismus hätten bereits wirtschaftliche Einbussen zur Folge, womit die Kläger in ihrer existenziellen Grundlage bereits verletzt worden seien. Durch die spezifischen Gegebenheiten auf der Insel Pari und die nachteiligen Auswirkungen des Meeresspiegelan­ stiegs auf ihre Lebensgrundlagen und ihr Wohlbefinden sind die Kläger vom Klimawandel nach eigenen Angaben in einem besonderen Ausmass tangiert. Es bestehe nach Ausführun­ gen der Kläger die Gefahr, dass die Beeinträchtigungen und Schäden auf der Insel Pari ohne entsprechende Massnahmen weiter zunehmen werden. Ausgehend von der Wahrheit der klägerischen Ausführungen gelten die Kläger als besonders verletzlich, da sie vom Klima­ wandel unmittelbar und existenziell in ihrer Lebensgrundlage betroffen sind und nicht nur als "potenzielle" Opfer in Betracht kommen (vgl. act. 40/2 Rz 485-486). Auch wenn die Klage die Interessen von Drittpersonen betrifft, etwa weil diese grundsätzlich eine Reduktion von Treibhausgasen befürworten oder sie in ähnlichem Masse wie die Kläger betroffen sind, hat das Eigeninteresse der Kläger im vorliegenden Fall genügend Gewicht, um die Prozessfüh­ rung zu rechtfertigen. Die vorliegende Klage berührt ihre eigene Rechtsstellung.

5.5.4 Darin unterscheidet sich die Betroffenheit der Kläger auch von jener der "KlimaSeniorinnen". Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde Mangels eines persönlichen Interesses nicht ein. Es führte aus, das Gesuch um Erlass einer Verfügung über Realakte diene nicht ihrem individuellen Rechtsschutz, sondern würde auf die Überprüfung bestehender Klimaschutz­ massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den aus den angerufenen Rechten hergeleiteten staatlichen Schutzpflichten und indirekt auf die Verschärfung der Massnahmen abzielen (BGE 146 I 145 E. 5.5). Wie der EGMR sodann festhielt, ging aus den vorhandenen Unterla­ gen nicht hervor, dass die "KlimaSeniorinnen" den nachteiligen Auswirkungen des Klima­ wandels in einem Mass ausgesetzt gewesen seien oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft ausgesetzt sein könnten, welches eine dringende Notwendigkeit für die Gewähr­ leistung ihres individuellen Schutzes begründen würde. Zwar hätten sie auf gesundheitliche Schwierigkeiten hingewiesen, von denen sie bei Hitzewellen betroffen seien, einschliesslich der Auswirkungen auf ihre Vorerkrankungen, es könne aber nicht gesagt werden, dass sie an einer kritischen Erkrankung leiden würden, deren mögliche Verschlechterung durch Hitzewel­ len angesichts des Ausmasses von Hitzewellen in der Schweiz nicht durch die in dem Land verfügbaren Anpassungsmassnahmen oder durch zumutbare persönliche Anpassungsmass­ nahmen gelindert werden könnte. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Opfereigenschaft in Bezug auf eine zukünftige Gefahr nur ausnahmsweise anerkannt werde, und dass die "Kli­ maSeniorinnen" nicht nachgewiesen hätten, dass solche aussergewöhnlichen Umstände bei ihnen vorliegen würden (vgl. act. 40/2 Rz 532-533). Während die besondere Betroffenheit der "KlimaSeniorinnen" vom Klimawandel aufgrund persönlich verfügbarer Anpassungsmass­ nahmen verneint wurde und ihr Schutzbedürfnis in Bezug auf künftige Gefahren nicht erstellt war, verfügen die Kläger über keine Möglichkeit, den Meeresspiegelanstieg mit zumutbaren persönlichen Anpassungsmassnahmen aufzuhalten. Nachdem sich das Risiko von klimabe­ dingten Schäden gemäss ihren Angaben bereits realisiert habe, weist das Schutzbedürfnis der Kläger im Vergleich zu den "KlimaSeniorinnen" somit eine andere Dringlichkeit auf. Aus­ gehend von den schlüssigen Ausführungen der Kläger sind sie von den Auswirkungen des Klimawandels in besonderer Weise betroffen und müssten auch zukünftig mangels zumutba­ rer persönlicher Abwehrmassnahmen mit ähnlichen oder gar verheerenderen Überschwem­ mungen rechnen, da sich die extremen Wasserstände durch den Meeresspiegelanstieg ge­ Seite 40/52 mass den klägerischen Ausführungen weiter erhöhen werden, was häufiger zu erhöhten Wasserständen führen würde.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Klage auch von den in Deutschland erhobenen Klagen gegen die BMW und die Mercedes-Benz AG. Die Kläger machten dort keine bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden, sondern künftig zu erwartende Beeinträchtigun­ gen geltend (vgl. Habersack, Klimaschützende Unterlassungsklagen gegen Pkw-Hersteller vor dem BGH, ZIP 27/2024 = act. 36/68 S. 1 f.). Gleich verhält es sich mit dem von der Be­ klagten zitierten Bundesgerichtsentscheid 147 IV 297. Das Bundesgericht führte dort in Er­ wägung Ziff. 5 aus, mit der Absicht, Gefahren abzuwenden, werde kein individuelles Rechts­ gut geschützt (vgl. Pra 2021 Nr. 133). Es wurden im genannten Fall mithin gerade keine ver­ wirklichten Rechtsgutverletzungen moniert, sondern bloss mögliche Gefahren für Rechtsgut­ verletzungen geltend gemacht.

5.5.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich unter diesen Umständen nicht um eine - unbestrittenermassen - unzulässige Popularklage. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn keine (überwiegenden) privaten Interessen vorhanden wären (vgl. BGE 101 II 177 E. 4c). Die Interessen der Kläger treten aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit im Vergleich zur übrigen vom Klimawandel stark gefährdeten Gruppe von Menschen nicht derart in den Hintergrund, dass gesagt werden könnte, sie würden primär Allgemeininteressen verfolgen. Anders gesagt geht es vorliegend nicht um die globalen Auswirkungen des Klimawandels für die Menschheit, sondern um seine lokalen, direkt spürbaren negativen Erscheinungsformen auf der Insel Pari für die direkt betroffenen klägerischen Parteien. Die unmittelbare Beein­ trächtigung der Kläger durch den Klimawandel entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise auch die Rechte einer unbestimmten Anzahl anderer Personen auf der Insel Pari oder auf vergleichbaren Inseln berührt sind. Dass private und öffentliche Interessen nebeneinander bestehen, führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis mangels eines persönlichen Interesses der Kläger fehlt.

In diesem Sinne hat auch der EGMR in der Vergangenheit bereits entschieden, dass keine Popularbeschwerde vorliege, obwohl neben Eigeninteressen auch Drittinteressen betroffen waren, so etwa im Fall 30765/08 vom 10. Januar 2012 betreffend die Müllkrise in der Region Kampanien in Italien. Die Beschwerdeführenden prangerten eine Situation an, welche die gesamte Bevölkerung in Kampanien betraf, nämlich die negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die auf die unzulängliche Handhabung des behördlichen Abfallbewirtschaftungssys­ tems zurückzuführen war.

5.5.6 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass rund 70 % der CO2-Emissionen auf die Tätigkeit ei­ ner Gruppe von etwa 90 Unternehmen weltweit zurückzuführen ist, den sogenannten "Car­ bon Majors" (vgl. Kieniger, Klimaklagen im internationalen und deutschen Privatrecht, ZHR

187 [2023] S. 352 ff.; act. 36/119). Es bestehen also wesentliche Unterschiede in den jewei­ ligen Verursacherbeiträgen zur Klimaerwärmung. Theoretisch kann für die Haftung von Treib­ hausgasemittenten ein Schwellenwert definiert werden, der auf quantitativen Kriterien hin­ sichtlich der freigesetzten Schadstoffe basiert. Auch das Umweltgesetz sieht für die Begren­ zung der Umweltbelastung die Festlegung von Immissionsgrenzwerten vor (vgl. Art. 13 USG). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich durch die Rechtsprechung im Rahmen der Rechtsfortbildung, gestützt auf wissenschaftliche Studien, Abgrenzungskriterien entwiSeite 41/52 ekeln (vgl. E. 3.7 ff.), die eine differenzierte Handhabe von Treibhausgasemissionen eines "Carbon Majors" im Vergleich zu denen eines kleinen CO2-Emittenten oder eines einzelnen Menschen im Laufe seines Lebens ermöglichen. Dadurch lässt sich der Kreis potenzieller Beklagter eingrenzen. Eine privatrechtliche Klimahaftung kann deshalb nicht von vornherein abgelehnt werden, weil sie zu "Klagen alle gegen alle" führen könnte. Mit diesem Argument vermochte sich insbesondere die fossile Brennstoffindustrie in den USA in der Vergangenheit noch aus der Verantwortung für die Klimakatastrophe zu ziehen und diese dem Konsumen­ ten zuzuschieben (vgl. Kieniger, a.a.O., S. 352 f.; act. 36/119). Das Argument der unzulässi­ gen Popularklage der Beklagten verfängt somit auch angesichts der heutzutage bekannten unterschiedlichen Verursacherbeiträge von Treibhausgasen nicht.

5.6 Laut IPCC erfolgten etwa 42 % der weltweiten Emissionen von Treibhausgasen zwischen 1990 und 2019, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der menschengemachte Klimawandel und die von ihm ausgehenden Gefahren längst bekannt waren. Trotz der internationalen Klimapo­ litik, dem Pariser Klimaübereinkommen und der in Gesetzesform gegossenen Versprechung­ en von Klimaneutralität bis ins Jahr 2050 (vgl. Art. 3 Abs. 1 KIG) ist der Höhepunkt der Treib­ hausgasemissionen noch nicht erreicht. Die Emissionen steigen voraussichtlich bis ins Jahr 2050 weiterhin an (act. 1/82 B.1,3; Kieninger, a.a.O., S. 388 f.). Wie der IPCC ausführt, er­ fordert die Bekämpfung des globalen Klimawandels eine dringende internationale Zusam­ menarbeit. Aufgrund der Grösse und Komplexität dieser Aufgabe sind dabei alle staatlichen und wirtschaftlichen Kräfte im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Befugnisse zur Mitarbeit be­ rufen. Die Entscheidungen und Massnahmen, die heute getroffen werden, haben Auswirkun­ gen, die jetzt und für Tausende von Jahren spürbar sein werden. Ohne wirksame Bekämp­ fung bedroht der Klimawandel zunehmend die Ökosysteme, die biologische Vielfalt sowie die Lebensgrundlagen, die Gesundheit und das Wohlergehen heutiger und künftiger Generatio­ nen (act. 36/94 S. 24). Demzufolge muss der Nutzen der Reduktion der Treibhausgasemissi­ onen zur Bekämpfung des Klimawandels grundsätzlich als gegeben betrachtet werden. An­ dernfalls wären sämtliche bestehenden politisch legitimierten Klimaschutzmassnahmen, die auf eine Reduktion der Treibhausgasemissionen bis zur Klimaneutralität abzielen, unsinnig.

Auch wenn der Klimawandel im jetzigen Stand aufgrund der bereits emittierten Treibhausga­ se über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht unumkehrbar ist, so wird sich die Dauer dieser Unumkehrbarkeit mit jedem CÖ2-Ausstoss, der über die klimaneutrale Menge hinaus emittiert wird, wohl verlängern und der Klimawandel fortschreiten (vgl. act. 36/94 B.3). Für die Einhaltung der Klimaneutralität wird zudem mit Wahrscheinlichkeiten operiert, womit es sich um ein unsicheres Ziel handelt (vgl. act. 1/82 C.1). Es ist demzufolge möglich, dass die Klimaneutralität trotz bestehender Anstrengungen nicht erreicht und der Zeitpunkt der Klima­ neutralität noch weiter hinausgeschoben wird. Davon ist umso mehr auszugehen, als dass die bisherigen internationalen Bestrebungen und Abkommen allein offenbar (noch) nicht den gewünschten Erfolg erzielt haben und die Klimaziele über die Jahre hinweg angepasst wer­ den mussten. So auch in der Schweiz, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr Handeln hinter den notwendigen Zielen zurückbleibt und die Klimagesetzgebung 2021 überarbeitet wurde. Angesichts der Folgen des Klimawandels, der langen Verweildauer der Treibhausgase in der Atmosphäre sowie der Unausweichlichkeit der weiteren Erderwärmung und der damit ver­ bundenen Schäden (vgl. act. 1/33 S. 22) kann nicht darauf gewartet werden, dass irgend­ wann vielleicht eine Gesamtlösung vorliegt. Unter diesen Umständen kann dem Unterlas­ Seite 42/52 sungsbegehren der Kläger die grundsätzliche Legitimität an der Prüfung der Mitwirkungsund Haftpflicht von privaten Akteuren nicht abgesprochen werden.

5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einwendungen der Beklagten das praktische Interesse der Kläger an ihrem Unterlassungsbegehren zu entkräften vermögen.

5.7.1 Die Beklagte trägt zunächst vor, ihr Anteil am Klimawandel sei marginal. Der Meeresspiegel werde auch ohne ihre Emissionen weiter ansteigen und die Insel Pari sei nicht mehr zu ret­ ten.

Der Klimawandel ist ein globales Phänomen. Der Umstand, dass ein Unternehmen nicht al­ lein für den Klimawandel verantwortlich ist und die Reduktion der Treibhausgase eines ein­ zelnen Akteurs möglicherweise nicht sofort spürbare Auswirkungen auf die globalen Klima­ folgen hat, entbindet die Beklagte unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verpflich­ tung -wovon die Beklagte selbst ausgeht, andernfalls sie sich kaum um eine Netto-Null Stra­ tegie bemühen würde (act. 18/42 S. 19) - nicht von ihrer individuellen Verantwortung, nach Möglichkeiten einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels zu leisten. Würde der Argu­ mentationslinie der Beklagten gefolgt, müsste auch nationalen Klimaschutzmassnahmen die Legitimität abgesprochen werden, da kein Land allein den Klimawandel stoppen kann. Den­ noch ist es die Verantwortung jedes Vertragsstaates des Klimaübereinkommens, einen Bei­ trag zu leisten. Jeder einzelne Beitrag ist unerlässlich, um dem Klimawandel entgegenzuwir­ ken. In diesem Sinne anerkennt auch die Beklagte, dass eine Reduktion der Treibhausgase den Klägern einen Nutzen bringen würde, wenn die ganze Welt die Treibhausgase reduziert (act. 18 Rz 177). Das praktische Interesse am Unterlassungsbegehren besteht darin, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verhindern. Ob die Beklagte zur anbegehrten Reduk­ tion der CO2-Emissionen tatsächlich verpflichtet ist, ist erst im Rahmen der Sachprüfung zu klären. Mithin ist auch das Vorbringen der Beklagten, wonach die Auswirkungen einer Klage­ gutheissung auf den Meeresspiegel nur marginal wären, eine Frage, welche im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen ist und nichts am praktischen Nutzen des Unterlassungs­ begehrens ändert. Es geht dabei entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht um die Klä­ rung einer abstrakten Rechtfrage.

Dass die Kläger mit der vorliegenden Klage nur die Beklagte zur Verantwortung ziehen und nicht auch andere juristische Personen einklagen, ändert am Nutzen der Klage ebenfalls nichts. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, sämtliche solidarisch Haftende ins Recht zu fassen. Ferner kann die Haftung eines Dritten für denselben Sachverhalt nicht geltend ge­ macht werden, um die eigene Haftung zu mildern (BGE 109 II 304 E. 5).

5.7.2 Im Weiteren überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, andere Akteure in der Betonund Zementindustrie würden im Falle einer Verpflichtung zur Senkung der Emissionen an ih­ rer Stelle mehr Treibhausgase ausstossen. Bei einer Klagegutheissung müssten wohl auch andere COa-Emittenten damit rechnen, für ihre Emissionen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ein entsprechendes Gerichtsurteil könnte eine abschreckende Wirkung auf andere potenziell Haftende haben. Eine drohende Unterlassungsklage kann andere Akteure in der Zement- und Betonindustrie dazu veranlassen, ihre Emissionen zu verringern. Deshalb ist die Annahme einer Verlagerung der Treibhausgasemissionen von einem Akteur auf einen Seite 43/52 anderen rein spekulativ. Abgesehen davon ist ein schädigendes Verhalten nicht deshalb legi­ tim, weil auch andere sich so verhalten.

Überdies bestehen Möglichkeiten, die Emissionen bei Zement und Beton zu reduzieren, etwa durch Bemühungen um Materialeffizienz oder durch Substitution von Zement durch gemah­ lenen Kalkstein oder kalzinierte Tone (act. 1/73 Ziff. 11.4.1.2 S. 87). Insofern ist die Redukti­ on von CO2 in der Beton- und Zementindustrie bei gleichbleibender Nachfrage möglich, auch wenn die Reduktion der Treibhausgase in diesem Sektor bis zur Etablierung neuer Verfahren limitiert und insbesondere von der Substitution zementhaltiger Materialien sowie der Verfüg­ barkeit von Kohlenstoffabscheidung und -Speicherung abhängig ist (act. 36/94 S. 105). Zu­ dem macht die Beklagte selbst geltend, dass sie einen eigenen Reduktionspfad verfolgt (act. 18/42 S. 16-17), was die Möglichkeit von CO2-Emissionen unterstreicht.

5.7.3 Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Kläger durch den für sie positiven Ausgang des Verfahrens positiv beeinflusst werden könnte, womit ein praktisches Interesse am Unterlassungsbegehren der Kläger besteht.

5.8 Es steht bereits heute fest, dass die globalen Emissionen übermässig sind, was die bereits spürbaren Auswirkungen des Klimawandels belegen. Es wurde bereits erwähnt, dass der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur laut dem Pariser Klimaübereinkommen deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten bzw. der Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a Klimaübereinkommen). Laut dem IPCC wird zwar eine Überschreitung dieses Werts in naher Zukunft nicht erwartet, jedoch wird prognostiziert, dass die globale Erwärmung ungefähr um das Jahr 2040 (wahr­ scheinliche Bandbreite von 2030 bis 2052) die Schwelle von 1,5°C erreicht, sofern sie sich mit der aktuellen Geschwindigkeit fortsetzt (vgl. https://www.ipcc.ch/site/assets/uploads/sites/2/2022/06/SPM_version_report_LR.pdf A.1.1 S. 4; abgerufen am 3. November 2025). Nur wenn die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre wieder sinkt, kann die globale Er­ wärmung mit einer genügend hohen Wahrscheinlichkeit auf 1,5°C begrenzt werden (vgl. BBI 2022 1540 Ziff. 2.2). Gemäss dem IPCC ist sofortiges Handeln erforderlich, wobei Re­ duktionspfade, die eine Netto-Reduktion der CO2-Emissionen um 43 % bis 2030 und von

84 % bis 2050 gegenüber dem Niveau von 2019 anstreben, weltweit die besten Chancen bie­ ten, die schwerwiegendsten Folgen des gefährlichen Klimawandels zu verhindern (act. 1/82 C. 1-C.1.1, C.2-C.2.1 und C.3). Ein Zuwarten mit der Reduktion des CO2-Ausstosses würde die Erreichung der Klimaziele weiter hinausverzögern. Um mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C einzuhalten, verbleibt ein Budget von rund 500 Gigatonnen CO2 (vgl. act. 1/82 B.1.3). Dieses kann nur mittels soforti­ ger und drastischer Emissionsreduktionen eingehalten werden. Das Interesse der Kläger am Unterlassungsbegehren ist damit dringend und aktuell, auch wenn die angestrebte Klimaneu­ tralität noch in weiter Ferne liegt.

5.9 Im Weiteren fordern die Kläger von der Beklagten einen geldwerten Beitrag an Flutschutz­ massnahmen, wie etwa für den Bau von Wellenbrecheranlagen und die Bepflanzung der In­ selküste mit Mangroven, um die Persönlichkeitsverletzungen abzumildern (act. 1 Rz 210217; act. 26 Rz 31-42). Zwar stösst die Wirksamkeit von Anpassungsmassnahmen, wie bei­ spielsweise die Mangrovenbepflanzung der erodierten Küste, an Grenzen, wie der IPCC feststellt. Dennoch ist ein positiver Effekt nicht gänzlich ausgeschlossen. Der IPCC schätzt Seite 44/52 die ökologische Anpassungsfähigkeit mit gering bis mittel ein (act. 36/92 S. 381,412 und 2077). Folglich sind die von den Klägern vorgeschlagenen Anpassungsmassnahmen nicht ohne Nutzen und in der aktuellen Lage dringend notwendig, um weitere Schäden zu begren­ zen. Zur Durchsetzung dieser Forderungen sind die Kläger zudem auf ein Gerichtsurteil an­ gewiesen (vgl. E. 4.5). Gleiches gilt für die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, mit denen die erfolgten Persönlichkeitsverletzungen abgegolten werden sollen (act. 1 Rz 218-225). Der Schadenausgleich erfüllt dabei die traditionelle und wichtige Funktion des Haftpflichtrechts (vgl. Rey/Wildhaber, a.a.O., § 1 Rz 11), auf das im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung von Persönlichkeitsverletzungen verwiesen wird (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Deshalb ist auch das Rechtsschutzinteresse an den klägerischen Forderungen nach finanzi­ ellen Beiträgen für Flutschutzmassnahmen und nach Schadenersatz- und Genugtuungszah ­ lungen gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die geltend gemachten Beträge gering sind. Die Geringfügigkeit des geltend gemachten Anspruchs (minima non curat praetor) führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und stellt keine negative Prozessvoraussetzung dar (vgl. Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 48). Ausserdem kann gemäss Art. 86 ZPO nur ein Teil eingeklagt werden, womit das Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben ist, wenn die ein­ geklagte Geldforderung die Kosten für die Schutzmassnahmen nicht abdeckt.

5.10 Abschliessend ist auch nicht ersichtlich, wie die Kläger den Schutz ihrer Rechte auf einem anderen Weg schneller oder einfacher durchsetzen könnten, was sie zu Recht geltend ma­ chen (act. 26 Rz 154). Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Kläger, die eine existenzielle Bedrohung abwenden wollen, ihre eigenen Rechte in einer Weise in Anspruch nehmen, die darauf abzielt, der Beklagten zu schaden. Daher kann den Klägern auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorgehalten werden. Ob die Klage zweckmässig ist, spielt überdies bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses keine Rolle (vgl. E. 4.1). Im Ergebnis ist somit fest­ zuhalten, dass für sämtliche Rechtsbegehren der Kläger ein Rechtsschutzinteresse besteht.

6. Eine weitere Prozessvoraussetzung ist die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Die klagende Partei muss im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was sie will (vgl. Art. 84 Abs. 1 ZPO; Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 12 und 18).

6.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulie­ ren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) Streitgegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids er­ gibt. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll zudem eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienende Funktion. Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab. Was die positive Leistungsklage auf Herausgabe einer Sache oder Vornahme einer anderen Handlung anbelangt, so ist das Rechtsbegehren so präzise zu bezeichnen, dass es als Ur­ teilstext und ohne weitere Abklärungen als Vollstreckungsgrundlage dienen kann. Das gilt auch für Leistungsklagen, die auf eine Unterlassung lauten. Die Handlungen, die dem Be­ klagten verboten werden sollen, sind möglichst genau und bestimmt zu bezeichnen, weil im Seite 45/52 Vollstreckungsverfahren keine Nachprüfung erfolgen darf. Auch müssen die Vollstreckungsund Strafbehörden wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Unbestimmte Rechtsbegehren sind höchstens zulässig, sofern bzw. solange es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen (Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; BGE 144 III 257 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.2; Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 18; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 84 ZPO N 4; Killias, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 221 ZPO N 8 ff.; Dorschner/Bell, a.a.O., Art. 84 ZPO N 12; Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 679 ZGB N 11 in fine;, je mit Hinweisen).

Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen (BGE 137 III 617 E. 6.2) und u.U. durch Ausübung der rich­ terlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbeiführen (Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord­ nung, 3. A. 2021, Art. 221 ZPO N 14a). Ist das Leistungsbegehren auch bei Auslegung nach Treu und Glauben und bei Ausübung des Fragerechts immer noch unbestimmt, so ist auf die Klage nicht einzutreten (Oberhammer/Weber, a.a.O., Art. 84 ZPO N 3).

6.2 Die Vollstreckbarkeit eines Entscheids setzt voraus, dass Inhalt und Umfang des vollstreck­ baren Anspruchs klar und eindeutig aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Nicht voraus­ gesetzt ist, dass sich sämtliche für die Vollstreckung massgeblichen Angaben unmittelbar aus dem Dispositiv des zu vollstreckenden Entscheids entnehmen lassen, sofern auf weitere Unterlagen verwiesen wird, welche klar und unmissverständlich sind. Ferner wird es als zu­ lässig erachtet, dass der Vollstreckungsrichter zur Feststellung des Inhalts und Umfangs der zu vollstreckenden Pflicht die Urteilsbegründung zu Rate zieht, sofern sich dadurch der Ge­ genstand der Vollstreckung eindeutig feststellen lässt. Die Vollstreckbarkeit wird schliesslich auch nicht dadurch gehindert, dass aufgrund spezifischer Fachbegriffe im Vollstreckungstitel zur Vollstreckung ein Sachverständiger beigezogen werden muss (vgl. Huber, Die Vollstre­ ckung von Urteilen in der Schweizerischen ZPO, in: Bohnet/Domej/Haas/Haldy/Jeandin/ Mabillard/Markus/Oberhammer/Schwander/Staehelin/Sutter-Somm/Tappy [Hrsg.], Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht [ZPR] 2016 Rz 58 ff. und 62).

6.3 Die Beklagte macht geltend, das klägerische Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der COa-Emissionen sei ungenügend bestimmt formuliert. Es richte sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen, womit keine individuelle Anordnung verlangt werde und es in persönli­ cher Hinsicht unklar sei. Auch sachlich sei das zu unterlassende Verhalten ungenügend be­ stimmt. In der Gesetzgebung sei der Begriff der Treibhausgase unbestimmt. Umso mehr sei unklar, was unter Scopes 1-, 2- und 3-Treibhausgasemissionen zu verstehen sei und auf welcher Grundlage die absoluten und relativen Reduktionen zu messen seien. Die Kläger würden zur Abgrenzung anhand von Beispielen auf "direkte", "indirekte" und "allen weiteren Emissionen" abstellen. Mit Beispielen lasse sich ein unklarer Begriff jedoch nicht definieren. Der Bundesrat wiederum bezeichne Scope 3 Emissionen als solche, welche über die Ge­ samtwertschöpfungskette entstehen würden, wobei die Wertschöpfungskette weder beim Un­ Seite 46/52 ternehmen beginne noch ende. Infolgedessen gehe es den Klägern auch um die Emissionen von Dritten.

Es gebe derzeit auch keine verbindliche Regelung zur Klimaberichterstattung. Insbesondere beinhalte Art. 964b OR, der die Berichterstattungspflicht über die CO2-Ziele von grösseren Unternehmen regle, keine verbindlichen Vorgaben betreffend die Klimaziele, -massnahmen oder -Standards. Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange beinhalte keine gesetzesvertretenden oder ergänzende Regelungen. Weil es keine internationalen Standards gebe, würden Scope 3-Emissionen in der Berichterstattung nicht einheitlich defi­ niert. Auch die Abgrenzung zwischen Scope 2 und 3 sowie zwischen direkten und indirekten Emissionen werde immer wieder geändert. Zudem würden die Kläger auf den heutigen Stand der Wissenschaft abstellen, obwohl die für den Klimaschutz notwendigen Schritte laufend neu zu bewerten seien und auch die Empfehlungen zur Berichterstattung sich laufend ändern würden. Dies treffe insbesondere auch auf die Klimaberichterstattung gemäss dem GHG-Protokoll zu, das auf Annahmen basiere und einem steten Wandel unterliege. Ferner gebe es Lücken in den Methoden zur Emissionsmessung und es komme zu Doppelspurigkeiten, da dieselben Emissionen von verschiedenen Unternehmen gemessen und in die Berichter­ stattung fliessen würden. Damit sei unklar, wer in welchem Umfang CO2-Emissionen zu un­ terlassen habe. Es sei nicht gerechtfertigt, basierend auf der Klimaberichterstattung eines Unternehmens die Reduktion von CO2 zu bestimmen, da es sich dabei nicht um einen objek­ tiven Massstab handle. Ausserdem werde offengelassen, ab wann die Emissionen zu unter­ lassen seien. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb ungenügend bestimmt.

Den Vollstreckungs- und Strafbehörden sei es ohne materielle Prüfung nicht möglich, die ab­ solute und relative Reduktion der Emissionen zu kontrollieren. Für den Inhalt und den Um­ fang der Vollstreckung seien die Erwägungen des Vollstreckungstitels massgeblich. Weitere Unterlagen oder Sachverständigen könne das Vollstreckungsgericht hingegen nicht hinzu­ ziehen. Auch könne es keine unklaren Fachbegriffe auslegen, da sonst im Sachurteil nicht beurteilte Sachvorbringen an der Rechtskraftwirkung teilhaben würden. Die materielle Rechtslage erstrecke sich nur so weit in die Zukunft, bis sich der rechtserhebliche Sachver­ halt ändere. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse ändern würden, da das Klima und die Massnahmen einem starken Wandel unterliegen. Diese Sachverhalts­ änderungen könne die Rechtskraft eines Sachurteils jedoch nicht erfassen. Zudem verlange die klagende Partei die konzernweite Befolgung der Treibhausgasreduktion, was eine multi­ national koordinierte Vollstreckung erforderlich mache. Die Vollstreckungskontrolle sei mithin bei den ausländischen Tochtergesellschaften der eingeklagten Beklagten vorzunehmen. Hierfür bestehe in der Schweiz keine Grundlage. Es sei auch unklar, in welchem Land wieviel Emissionen zu reduzieren seien (act. 18 Rz 14 und 211-220; act. 36 Rz 210-235; act. 46 Rz 53-59).

6.4 Dagegen wenden die Kläger ein, die Begriffe "Treibhausgasemissionen" und "Scopel, 2 und 3" seien genügend klar definiert. Die Beklagte verwende diese Begriffe im Rahmen ihrer Kli­ mastrategie selbst. Mit der Klage sei es der Beklagten zu verbieten, mehr Treibhausgase auszustossen, als es mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, vereinbar sei. Die Einhaltung des geforderten Reduktionspfads könne im Vollstreckungsverfahren er­ forderlichenfalls von einem Sachverständigen überprüft werden. Ihr Rechtsbegehren be­ schränke sich auf CO2-Emissionen, da die Beklagte ihre Berichterstattung im Jahr 2019 auf Seite 47/52 diese Emissionen begrenzt habe und für andere Treibhausgase wie etwa Methan seitens der Beklagten keine Zahlen als Ausgangspunkt für die Reduktionsverpflichtung vorliegen wür­ den. Die jährliche Angabe und Veröffentlichung sämtlicher Treibhausgasemissionen über alle drei Scopes sei Teil der Berichterstattung von Unternehmen nach Art. 964a OR. Diese Be­ richterstattung habe sich zudem zwingend auf sämtliche kontrollierte Unternehmen zu bezie­ hen (Art. 964b Abs. 4 OR). Die Beklagte habe eine solche Berichterstattung bereits vor In­ krafttreten der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vorgenommen. Die Beklagte stütze sich dabei für den Nachweis von Scope 1-, 2- und 3-Emissionen auf die Standards des GCCA, die nach Ansicht der Beklagten mit dem GHG-Protokoll abgestimmt seien, um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Zudem sei die Beklagte als verantwortliche Muttergesellschaft zur konzernweiten Reduktion verpflichtet, und nicht die ausländischen Tochtergesellschaften. Deshalb seien keine Voll­ streckungsmassnahmen gegenüber den Tochtergesellschaften beantragt worden. Die Be­ klagte gebe die Klimastrategie für den gesamten Konzern vor, wobei ihre Tochtergesellschaf­ ten über ihre Emissionen Rechenschaft ablegen müssten. Die Vollstreckungskontrolle sei mithin bei der Beklagten in der Schweiz vorzunehmen und es sei nicht erforderlich, den Aus­ stoss im Ausland zu messen. Die Beklagte gehe zudem mit ihrer - wenn auch ungenügen­ den - Klimastrategie selbst davon aus, dass die Reduktion berechenbar und bestimmbar sei. Ihr Rechtsbegehren sei ausserdem so formuliert, wie sich die Beklagte selbst ihre Klimaziele setze, womit es auch zeitlich genügend bestimmt sei. Es werde somit ein sofortiges Handeln der Beklagten verlangt. Zur Vollstreckung des Rechtsbegehrens könne die in der Sache er­ folgte Begründung zur Auslegung des Urteilsdispositivs herangezogen werden. Die materiel­ le Prüfung sei derzeit aber nicht Gegenstand des Verfahrens (act. 1 Rz 52-55; act. 26 Rz 254-271; act. 40 Rz 68-89).

6.5 Vorliegend beantragen die Kläger in Bezug auf Scope 1-, 2- und 3-Emissionen die schrittwei­ se Reduktion des konzernweiten COz-Ausstosses. Dabei soll der Ausstoss gegenüber dem Stand 2019 jährlich bis ins Jahr 2040 um einen von den Klägern benannten Prozentsatz re­ duziert werden.

6.5.1 Die Beklagte moniert zunächst die Unbestimmtheit der Begrifflichkeiten von Scopel-, 2- und 3-Emissionen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte gestützt auf Art. 964a OR verpflichtet ist, jährlich einen Bericht über Umweltbelange, insbesondere die COs-Ziele, zu erstellen (vgl. act. 40/10 S. 434). Dieser Bericht hat Angaben über die Aus­ wirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Klimabelange zu enthalten (vgl. Art. 964b Abs. 1 OR). Die Berichterstattung wird zudem durch die Verordnung über die Berichterstat­ tung über Klimabelange (SR 221.434; nachfolgend: Klimaverordnung) geregelt. Die Klimabe­ lange umfassen dabei die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel (Art. 1 Abs. 2 Klimaver­ ordnung). Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Klimaverordnung wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung erfüllt ist, wenn sich diese auf die Empfehlungen der "Task Force on Climate-related Financial Disclosures" (nachfolgend: TCFD) stützt und sie insbesondere An­ gaben zu quantitativen CO2-Zielen und gegebenenfalls Ziele zu weiteren Treibhausgasen sowie zu sämtlichen Treibhausgasemissionen enthält (Art. 3 Abs.4 lit. a und b Klimaverord­ nung). Die Empfehlungen der TCFD beinhalten auch Anleitungen zur Bemessung der Treib­ hausgasemissionen, insbesondere auch zu Scope 1-, 2- und 3-Emissionen. Hierbei wird auf Seite 48/52 die Methodik des sogenannten Greenhousegas-Protokolls (nachfolgend: GHG-Protokoll) ver­ wiesen (vgl. act. 40/8 S. 21). Auch die Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Kli­ maschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310.1; nachfol­ gend: KIV; Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Anhang I KIV) stützt sich auf dieses Protokoll. Dazu äusserte sich das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in seinen Erläuterungen zum KIV vom 27. November 2024 dahingehend, dass mit dem GHG-Protokoll anerkannte Definitionen der direkten, indirekten sowie von vor- und nachgelagerten Emissionen vorliegen, die sich als Standard für die Berechnungen nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen etabliert hätten (act. 40/9 S. 13-14). Auf interna­ tionaler Ebene wird das GHG-Protokoll für Scope-3-Emissionen sogar als weltweiter Stan­ dard betrachtet (act. 40/3 Ziff. 7.99).

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist es mithin nicht unklar, was Scope 1-, 2- und 3Emissionen sind. Sie verweist in ihrer Klimastrategie selbst auf diese drei Arten von Emissio­ nen und gibt an, um wieviel Prozent sie diese im Einzelnen reduzieren will (act. 18/42 S. 17). Wären die Begrifflichkeiten für die Beklagte aber unklar, könnte sie in Bezug auf diese Emis­ sionen keine Ziele festlegen. Darüber hinaus stützt sich die Beklagte selbst für die Berichter­ stattung von Scope 1-, 2- und 3-Emissionen auf die neuesten Protokolle zur Emissionsbilan­ zierung ab und berichtet über ihre GHG-Emissionen in Abstimmung mit dem GHG-Protokoll (vgl. act. 40/11 S. 72: "...we ensure rigorous emissions accounting for both our direct and indirect CO2 emissions based on the latest emissions acoounting protocols"; act. 40/10 S. 405: "Absolute GHG Emissions"; act. 18/42 S. 101: "The carbon related indicators [...] are aligned with GHG protocols."). Zudem lässt die Beklagte die dokumentierten Kennzahlen überprüfen (act. 40/10 S. 416-417). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Berichterstattung der Be­ klagten in Bezug auf alle Scopes ordnungsgemäss erfolgt. Für die Vollstreckung kann damit auf die Berichterstattung der Beklagten abgestellt werden. Mit den aktuell verfügbaren wis­ senschaftlichen Erkenntnissen kann somit durchaus überprüft werden, ob allfällige positive Leistungspflichten eingehalten wurden. Im Übrigen könnten unklare Begrifflichkeiten im Er­ kenntnisverfahren geklärt werden, wodurch einer Auslegung dieser Begriffe durch das Voll­ streckungsgericht vorgegriffen würde (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.3).

Aus dem Rechtsbegehren und der Begründung der Klage (vgl. act. 26 Rz 256) geht sodann hervor, dass die Reduktion im Vergleich zum Jahr 2019 erfolgen soll. Im Jahr 2019 hat die Beklagte insgesamt 148 Millionen Tonnen CO2 bzw. 598 kg CO2 pro Tonne zementhaltigem Material verursacht. Dabei entfielen 121 Mio. Tonnen auf Scope 1-Emissionen, 8 Mio. Ton­ nen auf Scope 2-Emissionen und 19 Mio. Tonnen auf Scope 3-Emissionen. Auf dieser Grundlage lässt sich die jährliche Reduktion prozentual berechnen. Mithin wären auch die Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden im Fall der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren nicht mit unlösbaren Abgrenzungs- und Auslegungsfragen konfrontiert. Demzufolge ist das Unterlassungsbegehren in sachlicher und zeitlicher Hinsicht genügend bestimmt.

6.5.2 Ferner moniert die Beklagte die persönliche Unbestimmtheit des Unterlassungsbegehrens. Es werde von ihr ein konzernweites Verhalten verlangt, das sich auf das Verhalten ihrer nicht eingeklagten Tochtergesellschaften erstrecke. Da ihre Tochtergesellschaften nicht eingeklagt worden seien, werde die im Konzernrecht bestehende Grenze zwischen rechtlich eigenstän­ digen Personen durchbrochen, was unzulässig sei (act. 18 Rz 15).

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Bei Persönlichkeitsverletzungen ist in erster Linie der Urheber einer Verletzungshandlung passivlegitimiert, das heisst jeder, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt, also auch Aushilfen und Gehilfen. Gegen wen klageweise vorgegangen werden soll, bestimmt der Verletzte. Wirken mehrere Personen bei Persönlichkeitsverletzungen mit, haften alle gleich­ ermassen und solidarisch, und auf ihren einzelnen Tatbeitrag kommt es zivilrechtlich nicht an. Bei Persönlichkeitsverletzungen spielt das Verschulden keine Rolle (vgl. Meili, a.a.O., Art 28 ZGB N 37). Der Verwaltungsrat der Beklagten genehmigt die klimabezogenen Ziele für das Unternehmen und ist für die klimabezogenen Risiken verantwortlich (vgl. act. 1/25 S. 88). Die Beklagte hat diesbezüglich somit die Leitungsbefugnis über ihre Tochtergesell­ schaften (vgl. Buchers/Müller, Die Haftung einer Muttergesellschaft und ihrer Organe für Ge­ schehnisse im Hause der Konzerntochter - ein Zusammenspiel diverser Anspruchsgrundla­ gen, in: Böhme/Gähwiler/Theus Simoni/Zuberbühler [Hrsg.], Festschrift für Willi Fischer, Oh­ ne jegliche Haftung, 2016, S. 52). Mithin wirkt die Beklagte an den Treibhausgasemissionen mit, auch wenn diese über ihre Tochtergesellschaften erfolgen, da sie die Klimastrategie für den gesamten Konzern verbindlich festlegt. Da sich die Klage ausdrücklich an die Beklagte richtet, ist das Unterlassungsbegehren auch in persönlicher Hinsicht genügend bestimmt.

6.5.3 Abgesehen davon gilt die Haftung für unerlaubte Handlungen nach Art. 41 ff. OR auch im Konzernverhältnis. Klimaklagen, welche sich auf diese Rechtsgrundlagen abstützen, richten sich in aller Regel gegen ein (Rohstoff-)Unternehmen, im Konzernverhältnis typischerweise gegen die Muttergesellschaft (vgl. Jentsch, Klimaklagen gegen Rohstoffunternehmen, a.a.O., S. 65 f.). Diese kann nämlich als faktisches Organ der Tochtergesellschaft haftbar sein (vgl. Böckli/Bühler, in: Forstmoser/Druey [Hrsg.], Schriften zum Aktienrecht, Zur Konzernverant­ wortungsinitiative, 2018, S. 53). Da die Sachlegitimation keine Prozessvoraussetzung bildet, sondern das materielle Recht betrifft (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2; Domej, a.a.O., Art. 67 ZPO N 20), kann an dieser Stelle auf weitere Bemerkungen zu diesem Thema verzichtet werden.

6.5.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Unterlassungsbegehren ausreichend bestimmt ist. Dies ermöglicht es der Beklagten zu erkennen, gegen was sie sich verteidigen muss, und für das Gericht ist ersichtlich, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist.

7. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist demnach einzutreten.

8. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund von Art. 29a BV, der vorsieht, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine rich­ terliche Behörde hat. Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gericht­ lichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sach­ verhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitig­ keit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition ste­ hen muss (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1 und 144 II 233 E. 4.4). Dabei genügt es, wenn die unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Einzelfall plausibel und nachvollziehbar erscheint. Schützenswerte individuelle Rechtspositionen ergeben sich aus Rechtsnormen, welche den Einzelnen Ansprüche auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen einräumen ("Anspruchs­ normen") oder die ihre Interessen schützen wollen ("Schutznormen"). Für die Eröffnung des Seite 50/52 Anwendungsbereichs von Art. 29a BV ist nicht vorausgesetzt, dass ein Eingriff oder gar eine Verletzung der individuellen Rechtspositionen vorliegt; verlangt ist aber eine gewisse Intensi­ tät der Betroffenheit. Erfasst werden zudem alle Rechtsstreitigkeiten, wobei unerheblich ist, ob es sich dabei um zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 29a BV N 10).

Da die Kläger nach dem Gesagten über diese besondere Betroffenheit in Bezug auf die gel­ tend gemachten Persönlichkeitsverletzungen verfügen (vgl. E. 5.4 ff.), steht ihnen auch ge­ stützt auf die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie der Anspruch zu, dass ihre Klage in der Sache geprüft wird.

9. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel zwar erst im Endentscheid (Art. 104 Abs.1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Pro­ zesskosten jedoch verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO).

9.1 Massgebend für die Qualifizierung einer gerichtlichen Anordnung als Endentscheid, Zwi­ schenentscheid oder prozessleitende Verfügung ist deren Inhalt (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3, 136 V 131 E. 1.1.2; Killias, a.a.O., Art. 236 ZPO N 14; Staehelin, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 236 N 10). Bei einem Endentscheid handelt es sich entweder um einen Entscheid in der Sache oder um einen Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), wobei das Ver­ fahren damit vor der mit der Klage befassten Instanz abgeschlossen wird. Demgegenüber schliesst ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO das Verfahren nicht ab. Ein sol­ cher ergeht vielmehr im Laufe des Verfahrens und stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Er dient dazu, gewisse Fragen zu klären, bevor das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt wird. Mittels Zwischenentscheids wird inhaltlich über eine materiell­ rechtliche Anspruchsvoraussetzung, von welcher der Bestand des Klagefundaments ab­ hängt, oder eine Prozessvoraussetzung entschieden. Ein Zwischenentscheid beendet das Verfahren zwar nicht, eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung der behandelten Fra­ gen würde indessen zu einem Verfahrensabschluss führen (Killias, a.a.O., Art. 237 ZPO N 3 ff.; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 237 N 6-8; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 237 ZPO N 1-2). Als prozessleitende Verfügungen gelten Anordnungen des Gerichts, welche die ord­ nungsgemässe, beförderliche Abwicklung des Verfahrens, mithin die formelle Gestaltung des Prozesses, bezwecken und dementsprechend - an sich gleich wie Zwischenentscheide - im Laufe des Verfahrens ergehen. Prozessleitende Verfügungen haben aber - anders als Zwi­ schenentscheide - keine formellen oder materiellen, den Streitgegenstand betreffenden Fra­ gen zum Inhalt. Sie beziehen sich also nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Kla­ ge und eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung würde auch nicht zu einem Endent­ scheid führen (Killias, a.a.O., Art. 237 ZPO N 17 ff.; Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 124 ZPO N 3; Sogo/Nageli, a.a.O., Art. 237 ZPO N 2).

9.2 Der vorliegende Entscheid hat die Beurteilung von Prozessvoraussetzungen zum Inhalt. Nachdem auf die Klage einzutreten ist (vgl. E. 7), wird das Verfahren fortgeführt. Käme das Obergericht des Kantons Zug in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren jedoch zum Schluss,

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dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, würde dies zu einem Nichteintretensent­ scheid führen und das Verfahren beenden. Beim vorliegenden Eintretensentscheid handelt es sich demnach um einen Zwischenentscheid.

9.3 Fraglich ist, ob die im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid entstandenen Prozess­ kosten bereits zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Von der überwiegenden Lehre wird zu Art. 104 Abs. 2 ZPO festgehalten, dass es der einen Zwischenentscheid fällenden Instanz freisteht, die Kosten- und Entschädigungsregelung (als solche) dem Endentscheid vorzube­ halten. Dies ist so zu interpretieren, dass im Rahmen eines Zwischenentscheids nicht nur auf die Verteilung (Verlegung) der bis dahin entstandenen Prozesskosten verzichtet werden kann, sondern auch auf die Festlegung deren Höhe (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 104 ZPO N 4; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 104 ZPO N 10; vgl. auch Gasser/Rickli/Josi, Kurzkommentar, 3. A. 2025, Art. 104 ZPO N 2; zum Ganzen auch: Urteil des Kantonsgericht Graubünden ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 4b).

9.4 Vorliegend ist von einer Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten abzusehen. Anders als bei einem (materiell-rechtlichen) Zwischenentscheid - wie zum Beispiel der Feststellung der Haftung in einer Schadenersatzklage oder der Verwerfung einer Verjährungseinrede wurde die Klage vorliegend in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht geprüft. Es liegt ein Pro­ zessentscheid vor, welcher die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die klägerischen Rechtsbegehren bejaht. Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen wird aber gerade nicht entschieden, welche Partei materiell-rechtlich obsiegt bzw. unterliegt. Erst die materiell­ rechtliche Prüfung der Klage lässt die Beurteilung zu, welche Partei i.S.v. Art. 106 ff. ZPO kosten- und entschädigungspflichtig ist. Die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Zwischenentscheid ist mithin nicht sachgerecht. Wird der Zwischenentscheid angefochten und fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so wird sie im Übrigen auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mithin ist über die Prozesskosten im Endentscheid zu befinden.

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1. Auf die Klage vom 30. Januar 2023 wird eingetreten.

2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.

3. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechts­ anwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Beru­ fungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO).

4. Mitteilung an: Parteien Gerichtskasse

Kantonsgericht des Kantons Zug

1. Abteilung/ /

R. Ackermann P. Sterchi K^ntonsrichter Gerichtsschreiber

versandt am: 1 8, DöZ. 2025 sts