BA 2021 48
I. Beschwerdeabteilung
17. März 2022Deutsch6 min
1. Auf Betreibungsbegehren des C.________ hin stellte das Betreibungsamt Zug am 22. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. ________ gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 17'104.00 nebst 5 % Zins seit 11. Juli 2021, Mahnspesen von CHF 20.00 und Betreibungskosten von CHF 103.30 aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 18. November 2021 an die Gesuchstellerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte mit A-Post Plus gemäss Covid-19 Verordnung vom 16. April 2020. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag.
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2021 48
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter lic.iur. M. Siegwart
Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli
Urteil vom 8. März 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch RA MLaw B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt und Erwägungen
Sachverhalt
1. Auf Betreibungsbegehren des C.________ hin stellte das Betreibungsamt Zug am 22. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. ________ gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 17'104.00 nebst 5 % Zins seit 11. Juli 2021, Mahnspesen von CHF 20.00 und Betreibungskosten von CHF 103.30 aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 18. November 2021 an die Gesuchstellerin zugestellt. Die Zustellung erfolgte mit A-Post Plus gemäss Covid-19 Verordnung vom 16. April 2020. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag.
2. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, es sei ihr die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen.
3. Die Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin einen Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 6. Januar 2022 und eine ärztliche Bestätigung der E.________ vom 31. Januar 2022 ins Recht.
5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen).
5.2 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, sie befinde sich seit Sommer 2021 in psychologischer Betreuung aufgrund häuslicher Gewalt, welche sie durch ihren (mittlerweile) Exfreund habe erfahren müssen. In der ambulanten Behandlung habe keine Besserung erzielt werden können, weshalb der behandelnde Arzt eine stationäre Hospitalisierung empfohlen habe. Anfang November 2021 sei sie auf eine Warteliste gekommen. Der Eintritt in die Klinik sei am 6. Dezember 2021 erfolgt. In der Wartezeit habe sie sich noch mehr zurückgezogen und stärkere Ängste entwickelt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, alltägliche Verrichtungen auszuüben, insbesondere ihre Post zu öffnen. Am 10. Dezember 2021 habe sie die Klinik in einem gebesserten Zustand verlassen können (vgl. act. 1).
5.3 Mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist reichte die Gesuchstellerin keine Belege, insbesondere kein Arztzeugnis, ein. Erst am 10. Februar 2022 gab sie u.a. eine ärztliche Bestätigung der E.________ vom 31. Januar 2022 zu den Akten, worin ihr bescheinigt wird, vom 14. Oktober 2021 bis 6. Dezember 2021 aufgrund ihrer psychopathologischen Verfassung nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Dieses Beweismittel präsentiert die Gesuchstellerin aber lange nach Ablauf der für das Wiederherstellungsgesuch geltenden Frist (vgl. vorne E. 5.1), weshalb es nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der fraglichen Bestätigung um ein echtes Novum handelt und dieses weniger als zehn Tage seit dessen Ausstellung eingereicht wurde. Denn es wäre der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin zuzumuten gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt für eine entsprechende Bestätigung besorgt zu sein, trat sie doch bereits am 9. Dezember 2021 aus der Klinik D.________ aus und lag der E.________ der Austrittsbericht der Klinik schon am 6. Januar 2021 vor.
Somit hat die Behauptung der Gesuchstellerin, sie sei aufgrund einer psychologischen Belastungssituation nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu handeln, d.h. ihre Post zu öffnen und ihre Interessen wahrzunehmen oder einen Dritten damit zu betrauen, als unbelegt zu gelten. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, sie habe mit Ängsten und sozialem Rückzug zu kämpfen gehabt, reicht zur Begründung eines absolut unverschuldeten Hindernisses jedenfalls nicht, zumal sie den Rechtsvorschlag auch telefonisch hätte erheben können (vgl. BGE 127 III 181 E. 4; Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15). Weiter war es der Gesuchstellerin trotz ihres Gesundheitszustandes möglich, am 29. November 2021 eine Anwaltskanzlei mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen und die entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen (vgl. act. 1/1). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Post zu öffnen und Rechtsvorschlag zu erheben. Nach dem Gesagten liegt kein absolut unverschuldetes Hindernis vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher abzuweisen.
6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden zwar nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde grundsätzlich Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Aufgrund der besonderen Umstände ist aber vorliegend auf die Kostenerhebung zu verzichten.
Urteilsspruch
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Betreibungsamt Zug
- C.________
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
Erwägungen
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
BGE 127 III 181ATF 127 III 181DTF 127 III 181
Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF