BA 2023 28
unentgeltliche Rechtspflege (Entschädigung der Rechtsvertretung)
11. Mai 2023Deutsch4 min
D. Huber Stüdli
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2023 28
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Mai 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Konkursandrohung
Gestützt darauf, dass
• das Betreibungsamt Basel-Stadt am 5. Juli 2022 auf Begehren der B.________, ________, Zürich, in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl ausstellte (act. 3/3);
• der Zahlungsbefehl am 7. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob;
• die B.________ mit Verfügung vom 30. November 2022 die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG verpflichtete, ihr CHF 9‘684.18 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 9‘524.18 seit 30. Juni 2022 sowie CHF 150.00 Gebühren und CHF 121.68 aufgelaufenen Verzugszins zu bezahlen, und zudem den Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung im Betrag von CHF 9'955.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 9'524.18 seit 30. Juni 2022 aufhob (act. 3/4/1);
• das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2023 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der B.________ nicht eintrat (act. 3/4/2) und dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (act. 3/5);
• die Beschwerdeführerin gemäss Tagebuch-Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug vom tt.mm. 2022 ihren Sitz von Basel nach Zug verlegte;
• die B.________ am 18. Januar 2023 beim Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. D.________ (vorher Nr. C.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt) das Fortsetzungsbegehren stellte (act. 3/2);
• gestützt darauf das Betreibungsamt Zug am 26. April 2023 der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellte;
• die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. April 2023 beim Obergericht Zug Beschwerde einreichte;
• die Beschwerdeführerin zur Begründung zunächst vorbringt, die Gesellschaft sei aufgelöst;
• gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug die Beschwerdeführerin an der Gesellschafterversammlung von 13. April 2023 tatsächlich ihre Auflösung beschlossen hat;
• dies aber nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin betreibungsfähig ist und somit die gegen sie gerichtete Betreibung weitergeführt werden kann;
• die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe im Kanton Zug keinen Firmensitz mehr;
• für diese Behauptung keine Belege vorliegen und gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug sich der Sitz der Gesellschaft weiterhin in Zug befindet, weshalb das Betreibungsamt Zug für die Ausstellung der Konkursandrohung zuständig war;
• die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe keine Mitarbeiter mehr beschäftigt und keine Schuldanerkennung unterzeichnet und die B.________ könne sich nicht auf ein Urteil berufen;
• all diese Einwände jedoch den materiellrechtlichen Bestand der Forderung betreffen;
• solche Einreden in der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht erhoben werden können, sondern dem Schuldner hierfür vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offensteht (Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 160 SchKG N 6 mit Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.58/2006 vom 1. Mai 2006, E. 2.1);
• die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen ist;
• das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist,
ergeht folgendes
Urteil
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- B.________, ________
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
Sachverhalt
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 60 BVGart. 60 LPPart. 60 LPP
Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF
Erwägungen
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 160 SchKGart. 160 LPart. 160 LEF
7B.58/2006
Art. 20 SchKGart. 20 LPart. 20 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF