BA 2023 50
provisorische Rechtsöffnung
14. September 2023Deutsch4 min
D. Huber Stüdli
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2023 50
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Konkursandrohung
Sachverhalt und Erwägungen
1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug befindet sich ihr Domizil bei der B.________ AG, ________, Zug. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist C.________, Riehen.
2. Im August 2022 leitete die D.________ AG beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 41'378.90 nebst Zins ein. Gegen den ihr am 11. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (act. 3/4). Nach dessen Beseitigung stellte die D.________ AG am 22. August 2023 das Fortsetzungsbegehren (act. 3/1).
3. Am 24. August 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Bei der Zustellbescheinigung wurde als Empfängerin "E.________, Ang. B.________" vermerkt (act. 3/8).
4. Gegen diese Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2023 (Datum Postaufgabe) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte, die Konkursandrohung sei als unzulässig zu erklären.
5. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Konkursandrohung an die B.________ AG sei nicht gültig erfolgt. Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen vertraglich bestellten Vertreter sei nur möglich, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei und wenn die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden sei. Die B.________ AG als Domizilhalterin der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt worden.
7. Diese Rechtsauffassung ist offenkundig verfehlt.
7.1 In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes keine Geschäftsbüros, so muss sie im Handelsregister eintragen, bei wem sich an diesem Orte das Domizil befindet (Art. 43 Abs. 1 HRegV). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter zu erfolgen, handelt es sich bei diesem doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 119 III 57; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2012 vom 11. Februar 2013 E. 6.4; GVP 2010 S. 271 f.).
7.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Konkursandrohung zu Recht der Angestellte der Domizilhalterin ausgehändigt. Ob die Domizilhalterin im internen Verhältnis von der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war, brauchte das Betreibungsamt nicht zu prüfen. Die Zustellung ist somit gültig erfolgt.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- D.________ AG, Bern
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
Sachverhalt
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF
Art. 43 HRegVart. 43 ORCart. 43 ORC
Erwägungen
BGE 119 III 57ATF 119 III 57DTF 119 III 57
5A_805/2012
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF