BA 2024 47
Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB
7. Januar 2026Deutsch9 min
1. Am 16. März 2023 stellte die C.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Mit Entscheid vom 20. März 2023 bewilligte die Einzelrichterin der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023. Als provisorischer Sachwalter wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Am 7. Juni 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis 20. September 2023. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Einzelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023. Am 4. September 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen zweiten Bericht und beantragte, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. An der Verhandlung vom 19. September 2023 beantragte die C.________ AG, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, B.________ als provisorischen Sachwalter zu löschen (Verfahren EN 2023 1). Die von der C.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab (Verfahren BZ 2023 97).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2024 47
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 4. November 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Anzeigeerstatter,
gegen
Rechtsanwalt B.________,
Verzeigter,
betreffend
Disziplinarverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Am 16. März 2023 stellte die C.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate. Mit Entscheid vom 20. März 2023 bewilligte die Einzelrichterin der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023. Als provisorischer Sachwalter wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Am 7. Juni 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis 20. September 2023. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Einzelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023. Am 4. September 2023 erstattete der provisorische Sachwalter seinen zweiten Bericht und beantragte, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen. An der Verhandlung vom 19. September 2023 beantragte die C.________ AG, der Antrag auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung nicht und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, B.________ als provisorischen Sachwalter zu löschen (Verfahren EN 2023 1). Die von der C.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab (Verfahren BZ 2023 97).
2. Mit Eingabe vom 17. August 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs "Aufsichtsbeschwerde gegen den provisorischen Sachwalter B.________ […] in Sachen der konkursiten C.________ AG" ein (act. 1).
3. Am 27. August 2024 bestätigte der Abteilungspräsident dem Anzeigeerstatter den Erhalt der Aufsichtsbeschwerde. Er teilte ihm mit, dass es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und auch nicht um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 74 GOG handle, weshalb die Eingabe als Anzeige im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren entgegengenommen werde. Sodann wurde festgehalten, dass dem Anzeigeerstatter keine Parteirechte zukommen würden (act. 2). Das Einschreiben wurde vom Anzeigeerstatter nicht abgeholt (act. 3).
4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 räumte der Abteilungspräsident dem provisorischen Sachwalter Gelegenheit ein, binnen 20 Tagen zur "Aufsichtsbeschwerde" Stellung zu nehmen (act. 4). Am 12. August 2025 machte B.________ von dieser Möglichkeit Gebrauch (act. 5).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Beschwerden mit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, sind unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.1). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).
Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschwerdeführer verschiedene Amtspflichtverletzungen vor. Soweit sich die Beschwerde gegen bestimmte Verfügungen im Sinne von Art. 17 SchKG richtet, ist sie verspätet, da sie innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis von der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung oder
Dispositiv
-verweigerung geltend gemacht wird, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da das Nachlassverfahren nicht mehr im Gange und damit die Amtstätigkeit des provisorischen Sachwalters abgeschlossen ist. Sofern es sich demnach um eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG handelt, kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Gemäss § 74 Abs. 1 GOG ist die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen (§ 74 Abs. 2 GOG). Dieses Rechtsmittel fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht, da es innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrundes einzureichen gewesen wäre.
3. Nach Art. 295 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchKG untersteht der Sachwalter im Nachlassverfahren der Disziplinarhoheit der Aufsichtsbehörden (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295 SchKG N 23). Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person in Ausübung ihrer Funktion schuldhaft (fahrlässig, vorsätzlich) eine ihr obliegende Pflicht, d.h. Aufgabe, verletzt hat (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 14 SchKG N 8 m.H.). Der Verzeiger hat im Unterschied zum Disziplinierten weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid noch auf Anfechtung eines Entscheids aufgrund der Anzeige, insbesondere auch dann, wenn diese auf eine Disziplinierung oder gar auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtet (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 14 SchKG N 12a m.H.).
Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters sind ohne Grundlage.
3.1 Rechtsanwalt B.________ war einzig provisorischer Sachwalter der C.________ AG und nicht "faktischer Geschäftsführer" bei den deutschen C.________-Gesellschaften. Der provisorische Sachwalter hat als Hauptaufgabe einen Prüfungs- und Überwachungsauftrag. Strebt der Schuldner einen Nachlassvertrag an, so hat der provisorische Sachwalter die Aussicht auf dessen Bestätigung zu beurteilen. Daneben kommt ihm die Aufgabe zu, die Handlungen des Schuldners bzw. dessen Geschäftsführung zu überwachen und ihm Weisungen zu erteilen. Aus dem Verweis in Art. 293b Abs. 1 Satz 2 SchKG auf Art. 295 SchKG ergibt sich ferner, dass das Nachlassgericht dem provisorischen Sachwalter von sich aus oder auf Antrag noch weitere Aufgaben zuweisen kann (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293b SchKG N 8 ff.). Vorliegend wurden dem provisorischen Sachwalter keine weiteren Aufgaben übertragen. Die Geschäftsführung der C.________ AG war nicht Gegenstand seines Auftrags. Für die Geschäftsführung der Tochtergesellschaften (mit eigener Rechtspersönlichkeit) waren deren Geschäftsführer verantwortlich (vgl. act. 5 S. 1; Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug EN 2023 1 vom 20. März 2023).
3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Informationsschreiben des provisorischen Sachwalters vom 7. Juli 2023 eine "vorsätzliche Desinformation" darstellen soll. Verhandlungen über einen allfälligen Nachlassvertrag wären erst im Falle der Gewährung der definitiven Nachlassstundung zu führen gewesen (vgl. Art. 295 Abs. 2 lit. a SchKG).
3.3 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts konnte die C.________ AG während der Stundung gar nicht in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussern (Art. 298 Abs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung gab es nach Angaben von Rechtsanwalt B.________ auch keine Veräusserungen von Immobilien durch die C.________ AG (vgl. act. 5 S. 2). Die angeführten "Notarverträge" betreffen nicht die C.________ AG, sondern Tochtergesellschaften der C.________ AG, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist (vgl. act. 1 S. 4). Für das Vermögen der Tochtergesellschaften der C.________ AG waren der provisorische Sachwalter und das Nachlassgericht nicht zuständig. Abgesehen davon wurden die beanstandeten "Notarverträge" am 11. Dezember 2023 und damit nach der Konkurseröffnung über die C.________ AG vom 26. September 2023 (und Beendigung des Mandats des provisorischen Sachwalters) abgeschlossen.
3.4 Eine allgemeine Anzeigepflicht, d.h. eine Verpflichtung für alle Personen, begangene Straftaten anzuzeigen, besteht im schweizerischen Recht nicht. Es gibt aber spezielle Anzeigepflichten für bestimmte Personenkategorien (vgl. Hagenstein, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 302 StPO N 4 f.), wie z.B. für Strafbehörden (Art. 302 StPO), für Konkursbeamte (Art. 11 Abs. 2 SchKG) oder – im Kanton Zug – für kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte (§ 93 GOG). Der provisorische Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren ist weder Mitglied der Strafbehörde noch des Konkursamtes. Ebenso wenig wird er durch die Einsetzung zum provisorischen Sachwalter durch das Kantonsgericht Zug zum kantonalen Behördenmitglied oder Angestellten. Folglich trifft ihn auch keine Anzeigepflicht.
3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ zu eröffnen.
4. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, § 5 Abs. 3 KoV OG).
Beschluss
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Gegen Rechtsanwalt B.________ wird kein Disziplinarverfahren eröffnet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- A.________ als Anzeigeerstatter
- Rechtsanwalt B.________ als Verzeigter
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 74 GOG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 129 III 595ATF 129 III 595DTF 129 III 595
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
5A_232/2017
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 74 GOG
§ 74 GOG
Art. 295 SchKGart. 295 LPart. 295 LEF
Art. 14 SchKGart. 14 LPart. 14 LEF
Art. 295 SchKGart. 295 LPart. 295 LEF
Art. 14 SchKGart. 14 LPart. 14 LEF
Art. 14 SchKGart. 14 LPart. 14 LEF
Art. 293b SchKGart. 293b LPart. 293b LEF
Art. 295 SchKGart. 295 LPart. 295 LEF
Art. 295 SchKGart. 295 LPart. 295 LEF
Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP
Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP
Art. 11 SchKGart. 11 LPart. 11 LEF
§ 93 GOG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 5 KoV OG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF