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Entscheid

BA 2025 1

übriges Mietrecht

7. Juli 2025Deutsch15 min

1. D.________ und E.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "F.________" (später "G.________"; nachfolgend: Einfache Gesellschaft). Nachdem die Gesellschafter Kreditschulden gegenüber ihrer Grundpfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess diese mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von CHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle hinterlegt ist.

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 1

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

2. Rechtsanwalt C.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Abtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG und Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. D.________ und E.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "F.________" (später "G.________"; nachfolgend: Einfache Gesellschaft). Nachdem die Gesellschafter Kreditschulden gegenüber ihrer Grundpfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess diese mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von CHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle hinterlegt ist.

2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 30. März 2006 und einem Beschluss des Obergerichts Zug vom 22. August 2006 Gläubiger von D.________ (nachfolgend: Schuldner) mit einer Forderung von CHF 253'500.00 zuzüglich Zins sowie von Parteientschädigungen über insgesamt CHF 19'573.85 (Verfahren A3 2005 60 und OG 2006 18).

3. Nachdem verschiedene Schritte des Beschwerdeführers zur Vollstreckung seiner Forderung gescheitert waren, liess das Betreibungsamt Zug auf Antrag des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2019 den Liquidationsanteil des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Oberland pfänden.

4. Auf das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers hin ersuchte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 7. Januar 2020 die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG und Durchführung einer allfälligen Einigungsverhandlung (Art. 9 Abs. 3 VVAG). Mit Urteil vom 1. Juli 2020 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Auflösung und Liquidation der Einfachen Gesellschaft an (Verfahren BA 2020 1).

5. Am 30. Dezember 2020 ersuchte das Betreibungsamt Zug das Obergericht Zug, für die Durchführung der Liquidation der Einfachen Gesellschaft einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt C.________ als Verwalter bezeichnet (Verfahren BA 2020 50).

6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der Einfachen Gesellschaft zu erreichen, und unterbreitete den Gesellschaftern den Entwurf einer Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung der Einfachen Gesellschaft. Am 23. Dezember 2024 erklärte der Verwalter gegenüber dem Betreibungsamt Zug, dass der Einigungsversuch zur Liquidation der Einfachen Gesellschaft gescheitert sei (act. 1/2).

7. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer mit, es bestehe die Möglichkeit, den Liquidationsanteil des Schuldners im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zum Einzug abzutreten. Das heisse, dass der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens ohne Nachteil für seine Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner an ihn (den Beschwerdeführer) "überwiesen" würde. Da er der einzige Gläubiger sei, benötige das Amt lediglich seine Zustimmung innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Eine entsprechende Bescheinigung würde ihm dann zugestellt werden. Verzichte er allerdings auf die Abtretung des Liquidationsanteils im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, bitte ihn das Amt, dies schriftlich innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen. Die Verwertung würde dann über die Plattform "eGant" des Betreibungsamtes Zug und des Konkursamtes Zug erfolgen. Über den Zeitpunkt und die Steigerungsbedingungen würde er mit der Spezialanzeige informiert (act. 1/3).

8. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):

Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 in der Pfändung Nr. H.________ sei aufzuheben.

Der eingesetzte Verwalter, Rechtsanwalt C.________, sei zu verpflichten, die zur Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

10. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 verzichtete der eingesetzte Verwalter unter Verweis auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 4).

11. Am 31. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht mit, dass der Beschwerdeführer den Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (act. 5). Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte das Amt die Bescheinigung der Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 5. Februar 2025 nach (act. 6).

12. Mit Schreiben vom 8. April 2025 hielt das Obergericht fest, mit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an den Beschwerdeführer erscheine die Beschwerde gegenstandslos. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich binnen 10 Tagen zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu äussern (act. 7).

13. In der Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Beschwerdeantrag Ziff. 1, es sei [auch] die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 in der Pfändung Nr. H.________ aufzuheben (act. 8). Weiter führte er aus, das Beschwerdeverfahren sei seines Erachtens nicht gegenstandslos geworden.

14. Der eingesetzte Vertreter und das Betreibungsamt Zug verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 10).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist zunächst die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025. Darin bot das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer den Liquidationsanspruch des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft zur Geltendmachung auf eigene Gefahr im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG an (act. 1/3). Nachdem der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitgeteilt hatte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr übernehme, bescheinigte das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (vgl. act. 6/1). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 dadurch gegenstandslos geworden ist.

1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der zu entscheidenden Frage handle es sich um eine fundamentale Rechtsfrage, deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, wie die eingereichten Beweismittel zeigen würden. Die Frage betreffend Umfang der Tätigkeit eines eingesetzten Verwalters sei weiterhin von aktuellem Interesse. Entsprechend sei die Beschwerde nicht gegenstandslos (vgl. act. 8).

1.2

Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung des Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schützenswertes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO N 29). Fällt der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

Es gibt indes Fälle, in welchen sich der Streitgegenstand trotz des Erledigungsereignisses nicht bzw. nicht endgültig erledigt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwar kein aktuelles und praktisches Fortführungsinteresse besteht, jedoch ein sog. virtuelles Interesse gegeben ist, nämlich dann, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Leumann Liebster, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 242 ZPO N 3).

1.3

Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mit, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 bescheinigte das Betreibungsamt Zug die Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (act. 6/1). Damit hat der Beschwerdeführer kein aktuelles, praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2025. Das Vorliegen eines virtuellen Interesses ist ebenfalls zu verneinen. Mit der blossen Behauptung, bei der zu entscheidenden Rechtsfrage handle es sich um eine "fundamentale Rechtsfrage", deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als auch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, ist nicht dargetan, weshalb ein virtuelles Interesse vorliegen soll. Weder der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2025 noch der Stellungnahme vom 17. April 2025 lässt sich entnehmen, inwiefern ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass der Vertreter – im vorliegenden Fall – zur Vornahme der Liquidation der Einfachen Gesellschaft und nicht bloss zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages an die Beteiligten eingesetzt worden sein soll.

1.4

Im Ergebnis fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

2.

Wenn die Beschwerde gegen Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht gegenstandslos geworden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen.

Dispositiv

2.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei in zweierlei Hinsicht unrichtig. Zum einen sei aus dem gesamten Verfahren der Einsetzung des Vertreters klar ersichtlich, dass dieser zur Vornahme der Liquidation der Einfachen Gesellschaft eingesetzt worden sei und nicht bloss zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags an die Beteiligten. Zum andern halte Patrick M. Hoch, Auflösung und Liquidation der Einfachen Gesellschaft, 2001, in Rz 171, Folgendes fest: "Die Aufsichtsbehörde kann mit der Durchführung der Auflösung und Liquidation das Betreibungsamt oder einen besonders bezeichneten Verwalter bestimmen. Die dem Schuldner zustehenden Rechte an der Mitwirkung [an] der Liquidation werden nach Art. 12 VAG an dessen Stelle durch das Betreibungsamt oder durch den genannten Verwalter wahrgenommen." Damit sei es in unbestrittener Weise die Aufgabe des Betreibungsamtes, die von ihm selbst mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 noch angekündigten Schritte betreffend Klage nach Art. 538 OR oder allenfalls zur Einsetzung eines Liquidators vorzunehmen. Weiter führe Patrick M. Hoch Folgendes aus: "Da nach unserer Auffassung eine Kündigung der Einfachen Gesellschaft nicht mehr notwendig ist, diese vielmehr mit dem Verzicht auf Versteigerung des Liquidationsanteils von Gesetzes wegen aufgelöst wird, besteht auch keine Möglichkeit für die Gesellschafter, sich der Auflösung zu widersetzen. Die Bestimmung von Art. 13 VVAG, wonach das Betreibungsamt diesfalls den Anspruch auf Auflösung und Liquidation zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung zu offerieren hat, ist daher unseres Erachtens auf die einfache Gesellschaft nicht anwendbar." Aus diesen Gründen sei der eingesetzte Vertreter anzuhalten, die notwendigen rechtlichen Schritte zur Durchführung der Liquidation der Einfachen Gesellschaft einzuleiten (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).

2.2 Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Befugnisse des eingesetzten Vertreters nicht nach der Lage des Einzelfalls, sondern nach den gesetzlichen Regeln bestimmen. Irrelevant sind daher die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben des Betreibungsamtes Zug und die Korrespondenz des eingesetzten Vertreters (act. 1 Rz 9 ff., act. 1/13-27). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts Zug BA 2023 77 vom 12. Mai 2021 betreffend Bezeichnung eines Verwalters gemäss Art. 12 VVAG für die Liquidation der Einfachen Gesellschaft ableiten (vgl. act. 1 Rz 11).

2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 VVAG hat das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, wenn sich einer der Mitgesellschafter der Auflösung widersetzt. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist von diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert.

2.3.1 Nach Roth (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 96) hat das Betreibungsamt oder der von ihm bezeichnete Verwalter als Vertreter des Schuldners im Rahmen der Vornahme der Auseinandersetzung nach der Auflösung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, die auf eine einvernehmliche Liquidation oder einen gemeinsamen Beschluss zur Fortführung der Gesellschaft hinauslaufen kann. Erst wenn sich (in diesem Liquidationsstadium) keine solche Einigung erzielen lässt, bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Liquidationsanspruch zur Geltendmachung auf eigene Gefahr i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG (analog) an. In diesem Sinne äussert sich auch Staehelin (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 545/ 546 OR N 14a). Das Kantonsgericht Luzern hielt mit Entscheid vom 9. September 2013 ebenfalls fest, dass bei fehlender Einigung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Liquidation die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit bleibe, dem Gläubiger den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Dieser könne dann allenfalls den Zivilrichter anrufen (LGVE 2013 I Nr. 41 E. 5.5).

2.3.2 Der zitierten, wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist zuzustimmen. Wenn der eingesetzte Verwalter keine Einigung erzielen kann, hat das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dem Beschwerdeführer den Liquidationsanteil des Schuldners im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung angeboten hat, nachdem der eingesetzte Verwalter keine Einigung hatte erzielen können.

3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025, worin ihm die Abtretung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft nach Art. 131 Abs. 2 SchKG bescheinigt wurde (act. 6/1, act. 8 S. 2).

Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Bescheinigung der Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 5. Februar 2025 aufzuheben sein soll. Stattdessen rügt er, das Betreibungsamt habe einer Sistierung während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zustimmen wollen. Zudem wirft er dem Betreibungsamt widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung und Rückerstattung des Kostenvorschusses für die Tätigkeit des eingesetzten Verwalters vor (vgl. act. 8). Zum andern ficht der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 5. Februar 2025 an (act. 6/1), obwohl er dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitteilte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (vgl. act. 5/1). Dieses Verhalten ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Abrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4. Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 ist abzuweisen.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Beschluss

1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Zug

- Rechtsanwalt C.________

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 9 VVAGart. 9 OPCart. 9 ODiC

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 131 SchKGart. 131 LPart. 131 LEF

Art. 12 VAGart. 12 LSAart. 12 LSA

Art. 538 ORart. 538 COart. 538 CO

Art. 538 VAWart. 538 ORHart. 538 OR

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

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