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Entscheid

BA 2025 20

Konkursandrohung

29. August 2025Deutsch9 min

1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/1):

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 20

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch B.________, C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, 6341 Baar,

betreffend

Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/1):

Grundbetrag CHF 1'700.00

Kinderzuschlag CHF 400.00

Miete CHF 2'200.00

Krankenkasse Schuldner CHF 391.95

Krankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65

Kinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00

Auswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60

Auswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00

Arbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00

Arbeitsweg Schuldner CHF

100.00

Total CHF

7'032.20

Alimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00

Das Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von CHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026. Die Pfändungsurkunde vom 21. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/2).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):

Es sei die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 21. Februar 2025 durch das Betreibungsamt Baar aufzuheben und eine neue Berechnung zu erstellen.

Es seien die Autokosten des Beschwerdeführers für dessen Arbeitsweg mit dem Betrag von CHF 512.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen.

Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen.

3. Mit Schreiben vom 12. März 2025 teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit, dass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Baar entschieden werde (act. 2).

4. Am 12. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine erneute Beschwerde gegen die gleiche Verfügung – jedoch mit einer neuen Begründung – ein (act. 3). Mit Schreiben vom 18. März 2025 erklärte der Abteilungspräsident, dass diese Eingabe verspätet erscheine, nachdem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Verfügung des Betreibungsamtes Baar am 27. Februar 2025 bei der Post abgeholt zu haben, und räumte ihm Gelegenheit ein, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (act. 4).

5. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

6. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die (bevollmächtigte) Schuldenberaterin des Beschwerdeführers mit, dass auf eine Stellungnahme zur Frage der Verspätung verzichtet werde (act. 6).

7. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 7).

8. Am 2. April 2025 nahm die Schuldenberaterin des Beschwerdeführers zur Präsidialverfügung des Abteilungspräsidenten und zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Baar Stellung (act. 8).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder

eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50).

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 am 27. Februar 2025 bei der Post abgeholt (vgl. act. 1 Rz A.6). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 28. Februar 2025 zu laufen und endete, da der 9. März 2025 ein Sonntag war, am 10. März 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 10. März 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 1) erfolgte somit fristgerecht. Hingegen ist die Beschwerdeergänzung vom 11. März 2025 (act. 3), die erst am 12. März 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde, verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum zu berücksichtigen sind.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – vor, sein Arbeitgeber habe die Notwendigkeit eines Autos explizit bestätigt, womit der Kompetenzcharakter nachgewiesen sei. Zudem arbeite er im Schichtbetrieb. Die damit verbundenen Arbeitszeiten liessen die Bewältigung des Arbeitswegs nur mittels eines Autos zu. Sein Arbeitsweg von Baar nach Sihlbrugg betrage 11 Kilometer pro Tag. Somit bedürfe er auch aufgrund seiner Arbeitssituation eines Autos für den Arbeitsweg, wodurch ebenfalls Kompetenzqualität begründet sei. Die Berechnungen des Betreibungsamtes führten zu einer unzulässigen Verschiebung der unumgänglichen Berufsauslagen in den Grundbedarf. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt. Da die Kompetenzqualität seines Autos erstellt sei, seien für den Arbeitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Er habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von insgesamt CHF 262.00. Hinzu komme ein pauschaler Betrag von CHF 250.00 pro Monat für die Instandhaltung. Diese Gesamtkosten von CHF 512.00 seien ihm im Existenzminimum anzurechnen. Dies gelte unabhängig davon, wem das Auto gehöre (vgl. act.1

B.3 ff.).

2.2

Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf. Für einen nur sechs Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnenden Schuldner ist ein Auto kein Kompetenzstück. Er kann entweder das öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad benützen (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweis auf BlSchK 1965 S. 175; vgl. Urteil des Obergerichts Solothurn als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Juli 2021 E. 4, wo ein Arbeitsweg mit dem Velo von 8,1 km als zumutbar erachtet wurde).

2.3

Der Beschwerdeführer arbeitet als Magaziner in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Baar und ist für den reibungslosen Tagesverlauf im Magazin und für den Service zu den Baustellen in der Region Zentralschweiz zuständig. Der Arbeitsbeginn ist auf 05.30 Uhr festgesetzt. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. Januar 2025 ist der Beschwerdeführer auf ein Fahrzeug angewiesen, damit er diese Aufgaben erledigen und den Arbeitsbeginn einhalten kann (vgl. act. 1/3). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Es wird lediglich geltend gemacht, dass er wegen des frühen Arbeitsbeginns eines solchen bedarf. Der frühe Arbeitsbeginn und die blosse Zeitersparnis führen jedoch noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrrades müssen vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Es ist unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer wegen des frühen Arbeitsbeginns nicht möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Hingegen kann (und muss) er auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wohnt er an der L.________ [Strasse] in 6340 Baar und arbeitet an der M.________ [Strasse] in 6340 Baar. Die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort beträgt je nach Route zwischen 6,1 und 7,7 Kilometer. Dafür benötigt ein Auto ca. 9-10 Minuten (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Mit dem Fahrrad beträgt der Arbeitsweg je nach gewählter Route 5,5 km oder 6,1 km und dauert rund 25 Minuten, wobei eine Höhendifferenz von rund 100 m (von ca. 440 m ü.M. auf ca. 540 m ü.M.) zu überwinden ist. Mit einem E-Bike würde die Fahrzeit dazwischenliegen. Folglich beträgt die Zeitersparnis mit dem Auto gegenüber dem Fahrrad bzw. E-Bike lediglich rund 15 Minuten pro Arbeitsweg. Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer, der Jahrgang jj. hat und soweit ersichtlich gesund ist, für den Arbeitsweg das Velo oder ein

E-Bike benutzt. Bei schwierigen Witterungs- und Strassenverhältnissen könnte er die Strecke ausnahmsweise mit dem Taxi zurücklegen, was immer noch günstiger wäre als der Betrieb eines Autos. Zudem verfügt seine Lebenspartnerin über ein Auto und könnte ihn bei prekären Verhältnissen notfalls und trotz Betreuung des gemeinsamen Kindes ausnahmsweise zur Arbeit fahren. Bei dieser Sachlage sind die Arbeitswegkosten, die das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer angerechnet hat, nicht zu beanstanden.

Dispositiv

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Baar

- Gläubiger

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF