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Entscheid

BA 2025 21

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug

12. Juni 2025Deutsch4 min

J. Lötscher

Source zg.ch

Seite 1/3

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 21

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 29. April 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Konkursandrohung

Gestützt darauf, dass

 die C.________ am 25. November 2024 beim Betreibungsamt Zug die Betreibung gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 100.00 (Mahngebühr) einleitete (act. 3/1);

 am 5. Dezember 2024 der Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung Nr. D.________ der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 3/2), worauf diese Rechtsvorschlag erklärte;

 das Betreibungsamt Zug am 6. März 2025 auf das Fortsetzungsbegehren der C.________ hin der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zustellte (act. 3/3 und 3/4);

 die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte (act. 1);

 die Beschwerdeführerin zur Begründung zusammengefasst vorbrachte, sie bestreite "diese Konkursbetreibung, da die Firma bis 31. Dezember 2024 keine Mitarbeiter beschäftigt" habe, "die Konkursandrohung über nur gut CHF 200.00 als unangemessen zu bewerten" sei und die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht an die "GL" zugestellt worden sei;

 mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestritten oder aber Verfahrensfehler des Betreibungsamtes gerügt werden können;

 Einreden, die den materiellen Bestand der Forderung betreffen, dagegen mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht erhoben werden können, sondern hierfür vielmehr der Weg von Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG offensteht (Markus, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 160 SchKG N 6 mit Hinweisen);

 demnach die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht gehört werden kann, soweit sie den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag bestreitet oder die Konkursandrohung als "unangemessen" bezeichnet;

 insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

 der weitere Einwand, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei nicht an die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin zugestellt worden, unbegründet ist;

 die C.________ mit Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2024 die Gebühr für die Mahnung vom 8. März 2024 auf CHF 100.00 festsetzte und zudem festhielt, dass der Rechtsvorschlag als definitiv aufgehoben gelte, wenn gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben werde (act. 3/3);

 die C.________ diese Verfügung an die Adresse "B.________", sandte, und hinter diesem Namen die von der Beschwerdeführerin am 2. September 2024 für alle Rechtshandlungen bevollmächtigten E.________ und F.________ stehen (act. 3/3 und 3/6);

 der den Rechtsvorschlag beseitigende Entscheid daher gültig an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde und diese dagegen unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben hat;

 die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen ist;

 es der Beschwerdeführerin im Übrigen freisteht, beim zuständigen Kantonsgericht ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen, wobei ein solches zu begründen ist und ihm die in Art. 293 lit. a SchKG aufgeführten Unterlagen beizulegen sind;

 das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist,

wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- C.________

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

Sachverhalt

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Erwägungen

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 293 SchKGart. 293 LPart. 293 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF