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Entscheid

BA 2025 24

II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

17. Juni 2025Deutsch14 min

1. In der von der B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Schuldner) angehobenen Betreibung Nr. C.________ über rund CHF 170'000.00 vollzog das Betreibungsamt Baar am 7. Mai 2024 die Pfändung (Pfändung Nr. D.________). Dabei pfändete das Amt unter anderem den Liquidationsanteil des Schuldners von 25 % am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________. Den Liquidationsanteil des Schuldners schätzte das Betreibungsamt auf CHF 1.00 (act. 1/1). Im Nachgang zur Pfändung bildete sich eine weitere Pfändungsgruppe, bestehend aus F.________ (Betreibung Nr. G.________ über ca. CHF 360'000.00) und der B.________ (Betreibung Nr. C.________ über ca. CHF 1'500'000.00). Insgesamt bestehen somit Pfändungen über rund CHF 2'030'000.00 (act. 1/3).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 24

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, 6341 Baar,

Gesuchsteller,

gegen

A.________,

Schuldner,

betreffend

Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. In der von der B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Schuldner) angehobenen Betreibung Nr. C.________ über rund CHF 170'000.00 vollzog das Betreibungsamt Baar am 7. Mai 2024 die Pfändung (Pfändung Nr. D.________). Dabei pfändete das Amt unter anderem den Liquidationsanteil des Schuldners von 25 % am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________. Den Liquidationsanteil des Schuldners schätzte das Betreibungsamt auf CHF 1.00 (act. 1/1). Im Nachgang zur Pfändung bildete sich eine weitere Pfändungsgruppe, bestehend aus F.________ (Betreibung Nr. G.________ über ca. CHF 360'000.00) und der B.________ (Betreibung Nr. C.________ über ca. CHF 1'500'000.00). Insgesamt bestehen somit Pfändungen über rund CHF 2'030'000.00 (act. 1/3).

2. An der Einigungsverhandlung vom 9. Januar 2025 nahmen – nebst der Amtsleiterin des Betreibungsamtes Baar – der Schuldner und Rechtsanwalt H.________, Rechtsvertreter der

übrigen Mitglieder der einfachen Gesellschaft E.________ und Gläubiger-Vertreter, teil. Rechtsanwalt H.________ stellte folgende Anträge zur Verwertung des schuldnerischen Anteils am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft (act. 1/4):

Die I.________ AG, J.________, sei anzuweisen, sämtliche sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte (insbes. Geschäftskonto mit der IBAN K.________ über CHF 749'616.81 [Stand 31.12.2024]; Sparkonto mit der IBAN L.________ über CHF 631'449.01 [Stand 31.12.2024] sowie Sperrkonto mit der IBAN M.________ über CHF 204'507.77 [Stand 31.12.2024]) auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ bei der O.________ AG zu überweisen (IBAN P.________).

Eventualiter zu Ziffer 1 sei die I.________ AG anzuweisen, 75 % der sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ bei der O.________ AG zu überweisen und 25 % der sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte auf das Postkonto des Betreibungsamtes Baar (IBAN Q.________) zu überweisen.

Subeventualiter zu Ziffern 1-2 hiervor sei die einfache Gesellschaft E.________ aufzulösen und die I.________ AG sei anzuweisen, sämtliche sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ bei der O.________ AG zu überweisen.

Sub-Subeventualiter zu Ziffern 1-3 hiervor sei die einfache Gesellschaft E.________ aufzulösen und die I.________ AG sei anzuweisen, 75 % des sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ bei der O.________ AG zu überweisen und 25 % der sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ befindenden Geldwerte auf das Postkonto des Betreibungsamtes Baar zu überweisen.

Sub-Sub-Subeventualiter zu Ziffern 1-4 hiervor sei das Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________ aufzulösen und zu liquidieren und es sei die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes Baar als Verwalterin zu bezeichnen, um sämtliche dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte auszuüben und auf die Überweisung sämtlicher sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ bei der I.________ AG auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ bei der O.________ AG hinzuwirken.

Sub-Sub-Sub-Subeventualiter zu Ziffern 1-5 hiervor sei das Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________ aufzulösen und zu liquidieren und das Betreibungsamt Baar habe die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen unter Ausübung sämtlicher dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Schuldner war mit keinem dieser Anträge einverstanden und stellte auch keine eigenen Anträge. Somit konnte keine Einigung erzielt werden (act. 1/3).

3. Das Betreibungsamt Baar forderte die Parteien an der Einigungsverhandlung gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen bis 19. Januar 2025 zu stellen. Der Schuldner beantragte in der E-Mail vom 18. Januar 2025, es sei unbedingt eine ordnungsgemässe Beendigung der sich in Liquidation befindenden Gesellschaft E.________ durchzuführen, um das auf ihn entfallende Liquidationsvermögen festzustellen (act. 1/3).

4. Mit Eingabe vom 10. März 2025 stellte das Betreibungsamt Baar bei der II. Beschwerde­abteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG und Art. 10 VVAG (act. 1).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).

1.1

Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 99 Nr. 42 E. 2.1).

Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).

Dispositiv

1.2 Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung der Verwertungsart. Die Aufsichtsbehörde kann dabei entweder die Versteigerung des Anteilsrechts oder die Auflösung der Gemeinschaft anordnen (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).

1.2.1 Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Als Beispiele aus der Gerichtspraxis, in denen der Wert des Anteils als nicht annährend bestimmbar erachtet wurde, wurden etwa genannt: strittige Forderungen zwischen Schuldner und Miterben, weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger, Streit über die Richtigkeit eines über ein Gemeinschaftsvermögen aufgenommenen Inventars in wesentlichen Punkten, Unmöglichkeit einer Verkehrswertschätzung bei einem mit einer Nutzniessung belasteten Erbteil und Fehlen genauer Auskünfte über den Schätzwert im Ausland gelegener Grundstücke (vgl. Roth, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 58, 71 ff.). In einem solchen Fall ist regelmässig die Auflösung und Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen.

1.2.2 Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Mit Bezug auf eine einfache Gesellschaft handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wonach die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Verwertung gelangt. Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde tritt die Gemeinschaft ohne Kündigung des Gesellschaftsvertrages in das Stadium der Liquidation (BGE 134 III 133 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 85).

1.2.3 Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehörde keine weiteren Kompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfändungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2; Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 86).

1.3 Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzuführen (zum Ganzen: Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 45 f.).

2. Ursprünglich gehörten der einfachen Gesellschaft E.________ vier Mitglieder an: die B.________ (52 %), R.________ (15 %), der Schuldner (25 %) und S.________ (8 %). Seit dem 25. März 2024 besteht die einfache Gesellschaft nur noch aus drei Mitgliedern, da S.________ seine Anteile an der einfachen Gesellschaft an die B.________ abgetreten hat (neue Zusammensetzung: B.________ [60 %], R.________ [15 %] und Schuldner [25 %]; vgl. act. 1/4 Rz 2). Welchen Wert das Anteilsrecht des Schuldners an der einfachen Gesellschaft E.________ mutmasslich hat, geht aus den Akten nicht hervor.

2.1 Beim Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2024 schätzte das Betreibungsamt Baar den Liquidationsanteil des Schuldners am Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft E.________ auf CHF 1.00 (vgl. act. 1/1). Auch in der Einladung vom 29. November 2024 zur Einigungsverhandlung vom 9. Januar 2025 ging das Betreibungsamt Baar von einem Schätzungswert von CHF 1.00 aus (vgl. act. 1/2).

2.2 Der Rechtsvertreter der beiden Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft E.________ (B.________ und R.________) führte an der Einigungsverhandlung aus, die einfache Gesellschaft habe derzeit eine ausstehende Forderung gegenüber dem Schuldner im Umfang von CHF 762'009.18 nebst Zins zu 5 % seit 3. Mai 2007 (das seien per 09.01.2025 aufgerechnet CHF 1'436'443.50). Hiervon stünden der B.________ per 09.01.2025 CHF 861'866.10 (60 %) und R.________ per 09.01.2025 CHF 215'466.53 (15 %) zu. Zudem verfüge die einfache Gesellschaft über drei Konten bei der I.________ über rund CHF 1'585'574.79. Bis der Schuldner seine offene Schuld im Umfang von CHF 1'436'443.50 (Stand 09.01.2025) gegenüber der einfachen Gesellschaft beglichen habe, stünden ihm selbstredend keine weiteren Ansprüche bei der Verwertung der Gelder auf den Konten der I.________ zu. Aufgrund der sich bei der I.________ befindenden Konten der einfachen Gesellschaft und der damit einhergehenden Liquidität des schuldnerischen Anspruchs sei der Wert des gepfändeten Anteils in Geld ausgewiesen und könne ohne Schwierigkeiten bestimmt und durch Überweisung des Geldbetrages an die Kanzlei N.________ verwertet werden. Für den Fall, dass es zu keiner Einigung komme, sei die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses der einfachen Gesellschaft anzuordnen. Die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes Baar sei als Verwalterin zu bezeichnen, um sämtliche dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte auszuüben und auf die Überweisung sämtlicher sich auf den Konten der einfachen Gesellschaft E.________ bei der I.________ auf das Klientengelderkonto der Kanzlei N.________ hinzuarbeiten (vgl. act. 1/4 Rz 7 ff.).

2.3 Der Schuldner erklärte in seiner E-Mail vom 18. Januar 2025, er hätte eigentlich erwartet, dass Rechtsanwalt H.________ als Vertreter der Gegenseite einen Zwischenbericht bzw.

einen aktuellen Zwischenabschluss der einfachen Gesellschaft E.________ vorlege. Stattdessen habe er beantragt, sämtliche Bankguthaben der einfachen Gesellschaft von der I.________ auf sein Klientengelderkonto bei der O.________ AG zu überweisen, und habe mehrere zusätzliche Untervarianten der Geldüberweisung vorgeschlagen. Das gehe natürlich [wohl: nicht] ohne einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Zudem seien die von Rechtsanwalt H.________ vorgelegten Vollmachten mangelhaft bzw. ungültig. Nach seinen Akten und Unterlagen habe die einfache Gesellschaft weit mehr Aktiven als nur die von Rechtsanwalt H.________ genannten Bankkonten bei der I.________. Es seien noch mehrere Forderungen gegen die Gesellschafter (B.________, R.________, S.________) sowie weitere Debitoren vorhanden. Um das auf ihn entfallende Liquidationsvermögen festzustellen, sei unbedingt eine ordnungsgemässe Beendigung der sich in Liquidation befindenden Gesellschaft durchzuführen (vgl. act. 1/3).

2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass zwischen dem Schuldner und den weiteren (aktuellen und bisherigen) Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft E.________ zahlreiche Forderungen strittig sind. Bestehen strittige Forderungen zwischen dem Schuldner und den Mitgesellschaftern bzw. der einfachen Gesellschaft, ist der Wert des Anteilsrechts des Schuldners an der einfachen Gesellschaft nicht annährend bestimmbar. Um einer Verschleuderung des Anteilsrechts des Schuldners vorzubeugen, kommt eine Versteigerung dieses Rechts somit nicht in Frage. Vielmehr ist die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________ anzuordnen.

2.5 Ist die einfache Gesellschaft aufzulösen, ist nach Art. 10 Abs. 4 VVAG den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Art. 10 Abs. 4 VVAG enthält keine Richtlinien für die Höhe des Kostenvorschusses, d.h. ob dieser nur die Kosten allfälliger Auflösungsverhandlungen oder bereits diejenigen eines potentiellen Prozesses abdecken soll. Da Art. 13 Abs. 1 VVAG für den Fall des Widerstandes von Angehörigen der Gemeinschaft gegen deren Auflösung vorsieht, dass das Betreibungsamt den Auflösungsanspruch den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung anbietet, hat sich der Kostenvorschuss nur an den mutmasslichen Kosten für die vom Betreibungsamt mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung zu bemessen (Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 78). Das Betreibungsamt kann die mutmasslichen Kosten für diese Aufwendungen besser abschätzen als die II. Beschwerdeabteilung. Das Betreibungsamt ist daher einzuladen, diesen Kostenvorschuss selbst zu erheben.

2.6 Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus (Art. 12 Satz 1 VVAG). Entsprechend könnte das Betreibungsamt Baar, wenn der Vorschuss geleistet wird (und sofern ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis besteht, mit der Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________ einen erfahrenen Rechtsanwalt zu betrauen), die Aufsichtsbehörde darum ersuchen, einen Verwalter im Sinne von Art. 12 VVAG zu bezeichnen. Im Verfahren betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG) kann ein solcher Vertreter noch nicht bestimmt werden.

3. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Entschädigungen können keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG analog).

Urteilsspruch

Unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Betreibungsamt Baar zu erhebenden Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger wird die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft E.________ angeordnet.

Das Betreibungsamt Baar wird eingeladen, von den Gläubigern den Vorschuss für die Kosten der vom Betreibungsamt durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und für die weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 zu verlangen.

Für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die betreibenden Gläubiger wird die Versteigerung des Anteils des Schuldners an der einfachen Gesellschaft angeordnet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Betreibungsamt Baar

- A.________ (Pfändungsschuldner)

- F.________ (Gläubigerin)

- die weiteren Gesellschafterinnen der einfachen Gesellschaft E.________ (und zugleich Gläubigerinnen):

- B.________,

- R.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt T.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

5A_758/2015

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 545 ORart. 545 COart. 545 CO

Art. 545 VAWart. 545 ORHart. 545 OR

BGE 134 III 133ATF 134 III 133DTF 134 III 133

5A_758/2015

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

BGE 114 III 98ATF 114 III 98DTF 114 III 98

5A_758/2015

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

BGE 87 III 106ATF 87 III 106DTF 87 III 106

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 10 VVAGart. 10 OPCart. 10 ODiC

Art. 13 VVAGart. 13 OPCart. 13 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 12 VVAGart. 12 OPCart. 12 ODiC

Art. 132 SchKGart. 132 LPart. 132 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF