BA 2025 3
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug
24. November 2025Deutsch19 min
1. Auf Gesuch der D.________, Deutschland (nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 3
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 20. November 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Arrestvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Auf Gesuch der D.________, Deutschland (nachfolgend: Arrestgläubigerin), erliess der
Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 7. Januar 2025 einen Arrestbefehl gegen die E.________, Jersey (nachfolgend: Arrestschuldnerin), und ordnete für eine Arrestforderung von umgerechnet CHF 200'185'057.00 die Verarrestierung u.a. folgender Vermögenswerte an (act. 1/4; Verfahren EA 2025 1):
"[…]
3. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der A.________ GmbH, F.________ [Strasse], 6300 Zug, zustehen.
4. Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der A.________ GmbH, F.________, 6300 Zug, gegenüber der G.________ AG, H.________ [Strasse], I.________ [Ort], zustehen, insbesondere Forderungen aus von der A.________ GmbH verkauften Produkten.
[…]"
2. Am 8. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest durch entsprechende Arrestnotifikation an die A.________ GmbH (Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und teilte dieser mit, es seien "sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen", welche der Arrestschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen und "sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Forderungen", welche der Beschwerdeführerin gegenüber der G.________ AG zustehen, insbesondere Forderungen aus von der Beschwerdeführerin verkauften Produkten, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar, mit Arrest belegt (Arrestsperranzeigen Nr. J.________; act. 1/2-3).
3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Einsprache gegen den Arrestbefehl ein (Verfahren EA 2025 3).
4. Weiter erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Arrestsperranzeigen und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.):
1. Es sei die Nichtigkeit der an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen "Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes der Stadt Zug und des Arrestbefehls Nr. J.________ vom 7. Januar 2025 des Kantonsgerichts Zug, soweit er die Verarrestierung der in seinem Beiblatt Ziffer 3 und 4 genannten Vermögenswerte anordnet, festzustellen.
2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 1 seien die an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen "Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 des Betreibungsamtes der Stadt Zug dahingehend abzuändern, wonach die dort genannten Arrestgegenstände ("Sämtliche Forderungen und Ansprüche […]") sich nur auf Geldzahlungen beziehen, welche zudem zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden, und nicht auf andere Leistungen, Forderungen oder Ansprüche und auch nicht auf zukünftige Forderungen und Ansprüche beziehen. Die Bezeichnung der Arrestgegenstände in den Arrestsperranzeigen sei wie folgt zu fassen:
"Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen Ansprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der A.________ GmbH, F.________, 6300 Zug, gegenüber der G.________ AG, H.________, I.________, zustehen, insbesondere Forderungen aus von der A.________ GmbH verkauften Produkten, bis zum Betrag CHF 240'228'068.40"
und
"Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden und am 8. Januar 2025 bestandenen Ansprüche und Forderungen auf Geldzahlung, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der A.________ GmbH, F.________, 6300 Zug, zustehen, bis zum Betrag CHF 240'228'068.40".
3. Es seien keine Gerichtsgebühren zu erheben und keine Parteikostenentschädigungen zuzusprechen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei zwecks Klarstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die an die Beschwerdeführerin und die G.________ AG gerichteten Arrestsperranzeigen vom 8. Januar 2025 diejenigen Forderungen und Ansprüche nicht betreffen und sie nicht dem Arrestbeschlag unterstehen, welche am 8. Januar 2025 (noch) nicht bestanden.
5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
6. Die Arrestgläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5).
7. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 6).
8. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 26. März 2025 – innert erstreckter Frist und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegehren – zu den Vernehmlassungen des Betreibungsamtes Zug vom 31. Januar 2025 und der Arrestgläubigerin vom 3. Februar 2025 Stellung (act. 11).
9. Dazu replizierte das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 7. April 2025 und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 13). Weiter leitete das Amt dem Obergericht am 17. April 2025 ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. April 2025 weiter, worin die Beschwerdeführerin geltend machte, die Arrestschuldnerin verfüge über keine fälligen oder zukünftig fälligen Ansprüche und/oder Forderungen ihr gegenüber und habe auch am 8. Januar 2025 über keine verfügt, weshalb die entsprechende Verarrestierung erfolglos sei (act. 15, act. 15/1).
10. Die Arrestgläubigerin hielt in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 an ihrem Rechtsbegehren fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteinspracheverfahrens EA 2025 3 vor dem Kantonsgericht Zug zu sistieren (act. 16).
11. Die Beschwerdeführerin bekräftige in der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 ihr Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Arrestgläubigerin (act. 18).
12. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin insoweit gut, als der Arrestbefehl EA 2025 1 mit Bezug die Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 des Beiblatts aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3). Die Arrestgläubigerin focht diesen Entscheid am 16. Juni 2025 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung an (Verfahren BZ 2025 75).
13. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und der Arrestgläubigerin Frist an, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 20).
14. Die Arrestgläubigerin teilte mit Schreiben 28. Juli 2025 mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nur teilweise gegenstandslos, nämlich hinsichtlich der Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4. Hinsichtlich Ziffer 3 des Arrestbefehls sei die Beschwerde nicht gegenstandslos (act. 22).
15. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Stellungnahme vom 7. August 2025, die Verarrestierung der Vermögenswerte gemäss Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls sei mangels bestehender Vermögenswerte erfolglos. Bezüglich Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (act. 24).
16. Das Betreibungsamt Zug reichte keine Vernehmlassung zur Frage der Gegenstandslosigkeit ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Angefochten sind die an die Beschwerdeführerin gerichteten "Arrestsperranzeigen Nr. J.________" vom 8. Januar 2025 (act. 1/2-3). Hierbei handelt es sich um formelle Verfügungen des mit dem Arrestvollzug betrauten Betreibungsamtes gemäss Art. 275 SchKG und damit ohne Weiteres um ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Wie dargelegt, hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 4. Juni 2025 die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin insoweit gut, als der Arrestbefehl EA 2025 1 mit Bezug auf die Ziffern 2, 4, 5, 8 und 10 aufgehoben wurde (Verfahren EA 2025 3). Dieser Entschied wurde einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung beim Obergericht angefochten. Im Übrigen blieb der Entscheid unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahren BZ 2025 75). Da mit dem Entscheid des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 die Arrestsperranzeige betreffend die Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 des Beiblatts des Arrestbefehls aufgehoben wurde, ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziffer 4 richtet, gegenstandslos geworden. Hinsichtlich Ziffer 3 des Beiblatts des Arrestbefehls ist die Beschwerde hingegen nicht gegenstandslos geworden. Der Einzelrichter hob Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl im Arresteinspracheverfahren nicht auf, da die Beschwerdeführerin Ziffer 3 nur betreffend die Beschreibung der Arrestgegenstände angefochten hatte und offenbleiben konnte, ob die Arrestschuldnerin noch über Ansprüche und Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem "Termination Agreement" bzw. einem allfälligen "Addendum" verfügte (vgl. EN 2025 3 E. 9). Zu prüfen bleibt daher Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, aus der Umschreibung der Arrestgegenstände ("sämtliche Forderungen und Ansprüche") in der Arrestnotifikation werde nicht deutlich, welche Art von Forderungen und Ansprüchen gemeint seien. Ebenfalls nicht spezifiziert werde, wann die Forderung entstanden sein müsse, damit sie vom Arrestbeschlag betroffen sei. Die Umschreibung der Arrestgegenstände schliesse Forderungen, welche nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeige entstanden seien (zukünftige Forderungen), nicht aus. Entsprechend umfasse die Arrestsperranzeige allenfalls auch zukünftige Forderungen und Ansprüche bzw. Forderungen und Ansprüche, welche nach dem 8. Januar 2025 entstanden seien. Weiter umfasse eine solche Umschreibung zwangsläufig nicht verarrestierbare Vermögenswerte. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl dürfe das Betreibungsamt nicht vollziehen, und es sei diesem nicht gestattet, allfällige Lücken zu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betreffe. Folglich müsse die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des entsprechenden Arrestbefehls feststellen. Eventualiter seien die Arrestsperranzeigen so umzuformulieren, dass nur Geldzahlungen erfasst würden, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden hätten (vgl. act. 1).
4.
4.1
Das Arrestgericht bewilligt einen Arrest, wenn die Gläubigerin in ihrem Arrestgesuch glaubhaft macht, dass die Arrestforderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Gegebenenfalls stellt es den Arrestbefehl aus und beauftragt das Betreibungsamt mit dem Arrestvollzug (Art. 274 SchKG); dieser richtet sich sinngemäss nach den Art. 91-109 SchKG über die Pfändung (Art. 275 SchKG). Die Arrestschuldnerin und Dritte, die durch den einseitig erwirkten Arrest in ihren Rechten betroffen sind, können gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG Einsprache beim Arrestgericht erheben, das alsdann sämtliche Arrestvoraussetzungen – nunmehr im Lichte der Stellungnahmen der Einsprechenden – noch einmal zu überprüfen hat. Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen der Arrestbewilligung betreffen, sind im Einspracheverfahren geltend zu machen. Solche, die den Arrestvollzug betreffen, müssen demgegenüber mit Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) gegen die entsprechenden Vollzugsverfügungen des Betreibungsamtes – namentlich gegen die Arrestnotifikation – erhoben werden (BGE 142 III 291 E. 2.1).
4.2
Die Zuständigkeit bzw. Kognition des Betreibungsamtes – und auf Beschwerde hin jene der Aufsichtsbehörde – beschränkt sich auf den eigentlichen Vollzug des Arrests. Darunter fällt namentlich die Prüfung der Pfänd- bzw. Verarrestierbarkeit der im Arrestbefehl bezeichneten Vermögenswerte (Art. 92 ff. SchKG), die Festlegung der Reihenfolge der Verarrestierung (Art. 95 f. SchKG), das Treffen von Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sowie gewisse Anordnungen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (Art. 106 ff. SchKG). Ebenso in die Zuständigkeit des Betreibungsamtes fällt sodann die Überprüfung der formellen Korrektheit – sowie einer allfälligen Nichtigkeit – des Arrestbefehls, insbesondere ob dieser alle in Art. 274 Abs. 2 SchKG aufgeführten Angaben enthält und ob die darin enthaltene Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte (Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG) ausreichend genau ist, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen. Einen lückenhaften, ungenauen oder nichtigen Arrestbefehl darf das Betreibungsamt nicht vollziehen, und es ist diesem auch nicht gestattet, allfällige Lücken zu schliessen, insbesondere was die Bezeichnung der Arrestgegenstände betrifft (vgl. BGE 142 III 291 E. 2.1, 130 III 579 E. 2.2.1, 129 III 203 E. 2.2-2.3).
4.3
Die Bewilligung des Arrests setzt unter anderem voraus, dass die Arrestgläubigerin Vermögenswerte des Arrestschuldners hinreichend konkret bezeichnet und glaubhaft macht, dass diese der Schuldnerin gehören, d.h. in ihrer formellen Rechtszuständigkeit (Eigentum, Gläubigerstellung etc.) stehen. Ob die Arrestgegenstände im Arrestgesuch ausreichend klar bezeichnet sind und ob deren tatsächliche Existenz glaubhaft gemacht ist, der Arrest also bewilligt werden kann, ist vom Arrest- bzw. Einsprachegericht zu entscheiden. Soweit aber die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte alsdann (auch) im Arrestbefehl nicht im selbigen Sinne ausreichend klar bezeichnet werden, ist der Arrest nicht vollziehbar und der Arrestbefehl nichtig (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2). Gleichermassen nichtig i.S.v. Art. 22 SchKG ist eine Arrestnotifikation, mit der das Betreibungsamt die Verarrestierung nicht hinreichend deutlich bezeichneter Vermögenswerte verfügt, weil nämlich – im öffentlichen Interesse – jederzeit klar sein muss, ob ein bestimmter Vermögenswert im Einzelnen mit vollstreckungsrechtlichem Beschlag belegt ist oder nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich PS200123-O/U vom 20. August 2020 E. 5.2 ff.; Meier-Dieterle/Badertscher, Röstigraben
im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxisänderung?, in: ZZZ 2022 S. 350).
4.4
Mit Arrestbefehl vom 7. Januar 2025 ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug u.a. einen Arrest über folgende Vermögenswerte an (vgl. act. 1/4): "Sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der [Beschwerdeführerin] […] zustehen". Das Betreibungsamt übernahm diese Formulierung in der Arrestsperranzeige vom 8. Januar 2025 und fügte noch den Zusatz "bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten, alles soweit verarrestierbar" bei (vgl. act. 1/3).
4.4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass die Arrestgläubigerin die zu arrestierenden Vermögenswerte nur der Gattung nach bezeichnet (sog. Gattungsarrest), sofern immerhin der Ort, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte hält (Drittschuldnerin, Drittgewahrsamsinhaberin) spezifiziert wird. Ein Begehren auf Verarrestierung "sämtliche[r] Aktiven, Vermögenswerte und Gegenstände, Forderungen und Einlagen, insbesondere Barmittel, Valoren, Ansprüche (treuhänderische und/oder nicht treuhänderische), Zinsen, Wertpapiere, Titel, Kontokorrentkonten, Ansprüche aus der Finanzierung von Rohstoffkäufen und -verkäufen und aus Finanzinstrumenten zur Absicherung von Schwankungen der Rohstoffmärkte, Konnossemente, Edelmetalle und andere[r] Wertgegenstände, Depots oder Tresorinhalte im Eigentum der […]" genügt daher den Anforderungen an die Bezeichnungspflicht. Eine Schranke bildet immerhin der Rechtsmissbrauch, wenn die Gläubigerin ohne Anhaltspunkte für die tatsächliche Existenz solcher Vermögenswerte im Trüben fischt (sog. Sucharrest; vgl. BGE 142 III 291 E. 5 = Pra 2017 Nr. 52; Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 272 SchKG N 35 und 38).
Vorliegend sind die zu verarrestierenden Vermögenswerte ("Ansprüche und Forderungen") nur der Gattung nach bestimmt. Die Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin – die Beschwerdeführerin – ist aber klar spezifiziert. Das Betreibungsamt wusste denn auch aufgrund der im Arrestbefehl übernommenen Formulierung, welcher Drittschuldnerin bzw. Drittgewahrsamsinhaberin sie den Arrest anzeigen musste. Weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Gattungsarrest nur auf "Banken" Anwendung finden soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 1 Rz 24), ist nicht nachvollziehbar. Auch die Bank ist im Arrestverfahren Drittschuldnerin. Folglich ist es nicht zu beanstanden, sämtliche Ansprüche und Forderungen, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin zustehen, mit Arrest zu belegen. Zu beachten gilt allerdings, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrestlegung auf Gegenstände beschränkt, die am Sitz der Beschwerdeführerin belegen sind. Zwar können sämtliche gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Forderungen der Arrestschuldnerin – auch obligatorische Herausgabeansprüche – verarrestiert werden. Mit Bezug auf physische Sachwerte und andere Vermögensgegenstände gilt dies jedoch nur, soweit diese am Sitz der Beschwerdeführerin belegen sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3).
4.4.2
In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob die Rüge der Unpfändbarkeit des Arrestguts vom Richter im Arresteinspracheverfahren zu beurteilen oder auf Beschwerde gegen den
Arrestvollzug von der Aufsichtsbehörde zu prüfen ist (Beschwerde nach Art. 17 SchKG: Urteil des Obergerichts Zürich PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.2 unter Hinweis auf BGE 142 III 291 E. 2.1, 130 III 579 E. 2.2.1 und 129 III 203 E. 2.2-2.3; Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG: Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS-08 189 vom 29. August 2008 E. 5; Crestani, Rolle und Aufgaben des Betreibungsamtes im Arrestverfahren, in: ZZZ 2018 S. 164; Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 275 SchKG N 35 mit Hinweis auf BGE 135 III 608, wonach das Bundesgericht festgehalten habe, dass sich der Schuldner auf die Vollstreckungsimmunität – und damit auch auf die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten [Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. Art. 275 SchKG] – noch im Stadium der Einsprache und nicht nur anlässlich des Vollzugs der Massnahme berufen könne; Tschümperlin, Arrest unpfändbarer Vermögenswerte: Wie anfechten?, in: Anwaltsrevue 2019 S. 424). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug folgt der Auffassung, wonach ein Arrest auf unpfändbare Vermögenswerte mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar ist. Allerdings macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine konkreten Ausführungen dazu, warum gewisse Vermögenswerte nicht pfändbar/arrestierbar sein sollen. Sie führt einzig aus, die Bezeichnung "sämtliche Forderungen und Ansprüche" betreffe auch "unpfändbare Vermögenswerte, wie zukünftige Forderungen, Herausgabeansprüche oder Ansprüche auf Erfüllung eines Auftrags" (vgl. act. 1 Rz 21, 23 und 27). Damit zeigt sie nicht auf, weshalb die Forderungen und Ansprüche, welche der Arrestschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen, unpfändbar und damit nicht verarrestierbar sein sollen. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass allenfalls unpfändbare Vermögenswerte mit Beschlag belegt worden sind, insbesondere dass die Verarrestierung gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist.
4.4.3
Unzutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach "zukünftige Forderungen" in jedem Fall unpfändbar und nicht arrestierbar sein sollen (vgl. act. 1 Rz 20). Bei Forderungen als pfändbare Rechte ist zwischen bereits bestehenden und erwarteten zukünftigen Ansprüchen zu unterscheiden. Bestehende Forderungen können im Allgemeinen ohne Weiteres gepfändet werden, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind. Künftige Forderungen können (als Anwartschaften) mangels Verkehrswerts dagegen grundsätzlich nicht gepfändet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS160061 vom 26. Mai 2016 E. 2.5.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der entscheidende Zeitpunkt, nach welchem sich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners beurteilt, ist jener, in dem über die Arresteinsprache entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.1). Noch nicht fällige, bestehende (künftige) Forderungen können gepfändet und verarrestiert werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1; vgl. Boller, Neuere Rechtsprechung im Arrestrecht, in: AJP 2015 S. 1295). Vorliegend wurden keine Anwartschaften gepfändet, sondern "sämtliche heute und zukünftig fällig werdenden Ansprüche und Forderungen". Mithin wurden alle Forderungen und Ansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des Arresteinspracheentscheids bereits entstanden sind, verarrestiert, unabhängig davon, ob sie bereits fällig sind. Darauf bezieht sich auch die vom Betreibungsamt vorgenommene Ergänzung
"alles soweit verarrestierbar".
4.4.4
Nach dem Gesagten sind bezüglich der beanstandeten Arrestsperranzeige keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Für den Fall, dass der Arrestgegenstand gemäss Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl nicht für nichtig erachtet wird, verlangt die Beschwerdeführerin, dass nur diejenigen Vermögenswerte und Ansprüche erfasst werden, welche Geldzahlungen betreffen und zum Zeitpunkt der Zustellung der Arrestsperranzeigen bereits bestanden (vgl. act. 1 Rz 29). Für eine solche Umformulierung besteht kein Anlass. Wie in E. 4.4.1-4.4.3 aufgezeigt, ist die Bezeichnung der in Ziffer 3 des Beiblatts zum Arrestbefehl aufgeführten Arrestgegenstände ausreichend genau, um einen Arrestvollzug ohne Gefahr einer Verwechslung oder von Missverständnissen zu ermöglichen.
4.4.5
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Arrestschuldnerin verfüge ihr gegenüber über keine fälligen oder zukünftig fälligen Ansprüche und/oder Forderungen bzw. habe am 8. Januar 2025 nicht darüber verfügt (vgl. act. 15, act. 15/1), kann darauf nicht eingetreten werden. Wie dargelegt, ist die Frage, ob ein zulässiger Arrestgegenstand vorliegt, nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Arrestvollzug bzw. die Arrestnotifikation, sondern im Arrest-einspracheverfahren zu prüfen (vgl. E. 4.2).
5.
Die Arrestgläubigerin beantragt in der Stellungnahme vom 7. Mai 2025, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arresteispracheverfahrens zu sistieren (vgl. act. 16 S. 2). Dazu besteht kein Anlass. Zum einen stellen sich im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG und im Arresteinspracheverfahren nach Art. 278 SchKG – wie aufgezeigt (vgl. E. 4.1) – unterschiedliche Fragen, weshalb keine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht. Zum andern wird der Arresteintspracheentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Juni 2025 einzig bezüglich der Kostenauflage und Parteientschädigung angefochten. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Arrestbewilligung – Arrestforderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand – ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
Dispositiv
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________
- Betreibungsamt Zug
- Arrestgläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________ und/oder Rechtsanwalt L.________
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2025 1)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 275 SchKGart. 275 LPart. 275 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF
Art. 274 SchKGart. 274 LPart. 274 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 109 SchKGart. 109 LPart. 109 LEF
Art. 275 SchKGart. 275 LPart. 275 LEF
Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 142 III 291ATF 142 III 291DTF 142 III 291
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF
Art. 106 SchKGart. 106 LPart. 106 LEF
Art. 274 SchKGart. 274 LPart. 274 LEF
Art. 274 SchKGart. 274 LPart. 274 LEF
BGE 142 III 291ATF 142 III 291DTF 142 III 291
BGE 130 III 579ATF 130 III 579DTF 130 III 579
BGE 129 III 203ATF 129 III 203DTF 129 III 203
BGE 130 III 579ATF 130 III 579DTF 130 III 579
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
BGE 142 III 291ATF 142 III 291DTF 142 III 291
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 142 III 291ATF 142 III 291DTF 142 III 291
BGE 130 III 579ATF 130 III 579DTF 130 III 579
BGE 129 III 203ATF 129 III 203DTF 129 III 203
Art. 275 SchKGart. 275 LPart. 275 LEF
BGE 135 III 608ATF 135 III 608DTF 135 III 608
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 275 SchKGart. 275 LPart. 275 LEF
5A_328/2013
5A_328/2013
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF