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Entscheid

BA 2025 35

Friedensrichter

11. Juli 2025Deutsch10 min

1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/5):

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 35

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch B.________, C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, 6341 Baar,

betreffend

Revision der Einkommenspfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 6. Januar 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar in den Betreibungen der Einwohnergemeinde Oberägeri, des Kantons Zug und der D.________ (Nrn. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________) beim Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. K.________). Das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wurde wie folgt festgelegt (act. 1/5):

Grundbetrag CHF 1'700.00

Kinderzuschlag CHF 400.00

Miete CHF 2'200.00

Krankenkasse Schuldner CHF 391.95

Krankenkasse Lebenspartnerin und Kind CHF 664.65

Kinderbetreuungskosten gemeinsames Kind (Durchschnitt) CHF 1'040.00

Auswärtige Verpflegung Lebenspartnerin CHF 193.60

Auswärtige Verpflegung Schuldner CHF 242.00

Arbeitsweg Lebenspartnerin CHF 100.00

Arbeitsweg Schuldner CHF

100.00

Total CHF

7'032.20

Alimente von Schuldner an Ehefrau CHF 500.00

Das Betreibungsamt pfändete die gesamten Einkünfte des Schuldners bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in der Pfändung Nr. K.________ im ungefähren Gesamtbetrag von CHF 107'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten, längstens bis am 6. Januar 2026.

2. Am 4. April 2025 reichte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Baar eine Bestätigung ihres Arbeitsgebers vom 7. März 2025 ein, wonach sie auf die Benutzung ihres Fahrzeugs angewiesen sei. Das Betreibungsamt Baar nahm das Schreiben als Antrag auf Revision der Einkommenspfändung entgegen, d.h. als Antrag, dass das Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzgut anzuerkennen und die Leasingkosten sowie die Auslagen für das Fahrzeug in der gemeinsamen Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2025 wies das Betreibungsamt Baar den Antrag auf Revision ab (act. 1/1-2).

3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Es sei die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 21. Februar 2025 aufzuheben.

Es sei das Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Kompetenzstück anzuerkennen und es seien die Autokosten mit dem Betrag von CHF 987.00 im Notbedarf der Familie zu berücksichtigen.

Es seien die zu viel gepfändeten Beträge zurückzuerstatten oder die Beträge unter dem neu berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum mit allfällig pfändbaren Quoten auszugleichen.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es seien keine Verfahrenskosten zu veranschlagen.

4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, weil die aufschiebende Wirkung einer Vorwegnahme des Entscheids der II. Beschwerdeabteilung gleichkäme (act. 2).

5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder

eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen und aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18). Bei der Ablehnung einer Revision der Einkommenspfändung vom 17. April 2025 handelt es sich um eine Verfügung im soeben umschriebenen Sinne. Die Revisionsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Streitig ist, ob die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf ein Auto angewiesen ist und die Kosten eines solchen im Existenzminimum zu berücksichtigen sind.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt – zusammengefasst – Folgendes vor:

2.1.1

Das Betreibungsamt sei bei der Berechnung des Notbedarfs mittels Verfügung vom 21. Februar 2025 davon ausgegangen, dass seine Lebenspartnerin für ihre Arbeitsstelle nicht zwingend ein Auto benötige. Am 4. April 2025 habe er nun aber ein Schreiben der Arbeitgeberin seiner Lebenspartnerin beigebracht, welches die Notwendigkeit des Autos für ihre Arbeitsstelle explizit und urkundlich bestätige. Darin erkläre die Arbeitgeberin, dass seine Lebenspartnerin das Auto für die Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit nutze und dazu verpflichtet sei, dieses mitzubringen. Ohne Auto könnte seine Lebenspartnerin einen Teil ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben, und es sei davon auszugehen, dass der Wegfall des Autos Folgen für das Anstellungsverhältnis hätte. Hinzu komme, dass seiner Lebenspartnerin der Arbeitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei. Sie habe einen Arbeitsweg von 15 Kilometern (Baar-Hünenberg) und müsse zuvor noch das gemeinsame Kind zur Tagesmutter in Merenschwand bringen. Dies sei mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht mit zumutbarem Zeitaufwand zu bewältigen. Ein alternativer Betreuungsstandort sei aufgrund des bekannten Unterangebots an Kita-Plätzen nicht realistisch und nicht zumutbar. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Kosten habe das Betreibungsamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt, mit der Verfügung der Lohnpfändung vom 21. Februar 2025 in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen und damit die Richtlinien sowie Art. 93 SchKG verletzt.

2.1.2

Da die Kompetenzqualität des Autos seiner Lebenspartnerin erstellt sei, seien für den Arbeitsweg die festen und veränderlichen Kosten des Autos zu berücksichtigen. Seine Lebenspartnerin habe monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung im Umfang von CHF 466.00. Zudem sei ein pauschaler Betrag pro Monat für die Instandhaltung zu berücksichtigen. Schlussendlich seien die monatlichen Leasingkosten des Autos von CHF 421.00 einzuberechnen. Diese Gesamtkosten von CHF 987.00 seien ihm im Existenzminimum anzurechnen (vgl. act.1 B.4 ff.).

2.2

Wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners ändern, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine solche Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnungen nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen. Eine Revision der Einkommenspfändung ist möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind. Gleich ist vorzugehen, wenn sich erst im Verlaufe der Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N 54 ff. und 65 a.E.).

2.3

Gemäss Ziff. II./4.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG des Obergerichts Zug (nachfolgend: Richtlinien) werden die festen und veränderlichen Kosten für ein Automobil als Zuschlag berücksichtigt, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt. Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., Art. 92 SchKG N 23 m.H.).

Dem Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kommt aus zwei Gründen Kompetenzqualität zu. Einerseits hat die Arbeitgeberin der Lebenspartnerin mit Schreiben vom 7. März 2025 bestätigt, dass die Lebenspartnerin diverse Botengänge mit dem eigenen Fahrzeug zu verrichten hat, die mit Arbeitszeit oder Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Sie (die Arbeitgeberin) verfüge über keine Kleinfahrzeuge, die sie zur Verfügung stellen könnte, da sie "keine grosse Firma" sei (vgl. act. 1/2). Folglich ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verpflichtet, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen. Anderseits geht aus den Akten hervor, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in Baar ZG wohnt, in Hünenberg ZG arbeitet und vor bzw. nach der Arbeit jeweils zur Tagesmutter nach Merenschwand AG fahren muss, welche das gemeinsame Kind betreut (vgl. act. 1 Rz B.4, act. 1/7). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich die Strecke Baar – Merenschwand – Hünenberg und umgekehrt nicht mit zumutbarem Zeitaufwand bewältigen. Es gibt keine direkten Zug- oder Busverbindungen. Für die Zurücklegung der Strecken Baar – Merenschwand sowie Merenschwand – Hünenberg, L.________, wird mit Bahn und Bus mehr als zwei Stunden pro Weg benötigt (vgl. https://www.sbb.ch). Ein alternativer Betreuungsstandort im Kanton Zug wäre zwar mit einem kürzeren Weg, aber wohl mit höheren Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund kann der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2.4

Der Beschwerdeführer macht für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin monatliche Ausgaben für Benzin, Fahrzeugsteuer und Versicherung von CHF 466.00 und monatliche Leasingkosten von CHF 421.00 geltend, total CHF 987.00. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2). Da dem geleasten Fahrzeug der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind nebst Kosten für Benzin, Versicherung und Verkehrssteuern auch die Leasingkosten zu berücksichtigen. Ein Totalbetrag von monatlich CHF 987.00 ist allerdings angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sowie des kurzen Wegs (Baar, Merenschwand, Hünenberg) zu hoch. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lebenspartnerin auf einen Kompakt-SUV des Typs M.________ angewiesen ist und nicht ein kostengünstigeres Auto verwenden könnte. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 können für ein Automobil, dem Kompetenzqualität zukommt, maximal CHF 600.00 pro Monat angerechnet werden. In diesem Betrag sind auch die Steuern, die Versicherung und die Leasingkosten inbegriffen. Diese Obergrenze ist im vorliegenden Fall zweckmässig, geht es doch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um die Ermittlung des Mindestbetrags, der für den Lebensunterhalt benötigt wird. Dementsprechend können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers für den Arbeitsweg seiner Lebenspartnerin nur maximal CHF 600.00 angerechnet werden.

3.

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufzuheben. Das Betreibungsamt Baar ist anzuweisen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.

4.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Baar vom 17. April 2025 aufgehoben. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, die Einkommenspfändung des Beschwerdeführers zu revidieren und im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Baar

- Gläubiger

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF