BA 2025 38
Kantonsgericht, Einzelrichter
1. September 2025Deutsch10 min
1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen.
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 38
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt B.________,
betreffend
Konkursandrohung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Gesuch der Einwohnergemeinde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) definitive Rechtsöffnung für CHF 5'414.20. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer (Verfahren ER 2024 166). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht ein (Verfahren BZ 2024 58). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, das mit Urteil vom 17. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4D_109/2024). Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2024 ebenfalls nicht ein (Verfahren 4F_23/2024). Damit sind die kantonalen Entscheide in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 8. Oktober 2024 stellte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug, gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt B.________ ein Betreibungsbegehren für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024. Als Grund der Forderung gab er an: "Entscheid ER 2024 166 vom 23.04.2024 des Kantonsgerichts Zug; rechtskräftiger Entscheid" (act. 5/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2024 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 5/2).
3. Mit Eingabe vom 15. November 2025 reichte der Kanton Zug, wiederum vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 ein. Mit nicht begründetem Entscheid vom 17. Januar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung für CHF 300.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. September 2024 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss eine schriftliche Begründung des Entscheids. Die schriftlich begründete Ausfertigung erfolgte am 20. Februar 2025 (Verfahren ER 2024 1129). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
4. Am 8. April 2025 reichte der Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, beim Betreibungsamt B.________ in der Betreibung Nr. D.________ das Fortsetzungsbegehren ein (act. 5/4).
5. Die am 9. April 2025 vom Betreibungsamt B.________ ausgestellte Konkursandrohung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zugestellt (act. 1/1).
6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei (act. 1). Gleichtags präzisierte er seine Beschwerdeschrift (act. 3).
7. Am 20. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 seien zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, er werde für eine noch unbestimmte Zeit in eine Rehaklinik eintreten und daher krankheitsbedingt abwesend sein. Zudem sei der Entscheid im Verfahren BA 2025 38 abhängig vom Verfahren BZ 2025 40 (act. 6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass dem Ersuchen um Sistierung der Beschwerdeverfahren BA 2025 38 und BZ 2025 40 nicht entsprochen werden könne. Über seinen Antrag, das Verfahren BA 2025 38 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 7).
8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ sei nichtig.
1.1
Er bringt vor, er sei der falsche Adressat der Forderung des Kantons Zug. Die Kosten für die bös- und mutwillige Prozessführung hätten nicht ihm auferlegt werden dürfen. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 23. April 2024 (Verfahren ER 2024 166) verletze sein Persönlichkeitsrecht bzw. sei offenkundig rechtswidrig, weshalb auch alle nachfolgenden Entscheide falsch seien (act. 1 S. 2 ff.).
Wie dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen. Eine nochmalige Überprüfung ist ausgeschlossen. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck befindet das Gericht darüber, ob ein für die Rechtsöffnung genügender Titel vorliegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend beruht die Forderung der Gerichtskasse auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Gestützt darauf konnte die Gerichtskasse beim Rechtsöffnungsrichter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG).
1.2
Der Beschwerdeführer moniert zudem, die Konkursandrohung sei erlassen worden, bevor das Obergericht im Verfahren BZ 2025 40 entschieden habe. Dadurch sei er "genötigt" worden, gegen die Konkursandrohung Beschwerde zu führen (act. 1 S. 4).
Die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Konkursandrohung betrifft die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ (vgl. act. 1/1). Demgegenüber geht es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde gegen die Konkursandrohung "genötigt" worden sein soll.
1.3
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gerichtskasse sei anzuweisen, sämtliche Betreibungsbegehren ausgehend von ER 2024 166 zurückzuziehen und das Betreibungsamt B.________ anzuweisen, sämtliche Einträge gegen ihn im Betreibungsregister zu löschen (act. 1 S. 5).
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Wie mehrfach dargelegt, ist der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. April 2024, worin dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen (Verfahren ER 2024 166). Folglich schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zug, vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, CHF 300.00 nebst Zins und es besteht kein Anlass, die Gerichtskasse anzuweisen, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen. Sodann ist Art. 8a Abs. 3 SchKG zu beachten, wonach Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b), der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c) oder der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt hat (lit. d). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Antrag beim zuständigen Betreibungsamt und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
1.4
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer die Konkursandrohung wegen einer "fehlenden bevollmächtigten Person" [gemeint ist wohl die fehlende Bevollmächtigung der Vertreterin des Gläubigers {Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug}], wegen der eingescannten Unterschrift des Leiters des Betreibungsamtes B.________ und wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung (keine Angabe der Beschwerdeinstanz; vgl. act. 1 S. 5 f.).
1.4.1
Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug (BGS 161.112) betreiben die Rechnungsführer der Gerichtskasse das Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtlichen Kosten und Kostenvorschüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen. Das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ vom 8. April 2025 wurde von einer mit dem Inkasso beauftragen – und insofern bevollmächtigten – Rechnungsführerin der Gerichtskasse unterzeichnet (vgl. act. 5/4). Die Rüge der fehlenden bevollmächtigen Person ist daher unbegründet.
1.4.2
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) bestimmt, dass die Formulare – zu denen auch die Konkursandrohung gehört – von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften. Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2). Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden, sondern kann – was heutzutage die Regel ist – auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden.
1.4.3
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsmittelbelehrung auf der Konkursandrohung sei ungenügend, zielt seine Rüge ins Leere, denn er hat unbestrittenermassen rechtzeitig Beschwerde gegen die Konkursandrohung erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4.4.3).
1.5
Sodann wirft der Beschwerdeführer dem "delegierten Verfahrensleiter" bzw. der "betreffenden Person bei der Gerichtskasse" Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) vor (vgl. act. 1 S. 6 f., act. 3).
Für einen Betrug, eine Nötigung, einen Amtsmissbrauch oder eine ungetreue Amtsführung liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers mutwillig. Es besteht daher kein Anlass für die Einreichung einer Strafanzeige (§ 93 GOG).
1.6
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung "derselben geldwerten Leistung, entsprechend der Strafbewehrung, welche, durch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Gerichtskasse, dem [Beschwerdeführer], aufgrund seiner erwachsenen Rechtsverstösse, auferlegt wird" (vgl. act. 1 S. 7)
Wie aufgezeigt, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers unbegründet und durch nichts belegt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche wären in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [BGS 154.11]).
2.
Dem Antrag, das Verfahren BA 2025 38 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens BZ 2025 40 zu sistieren, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil das vorliegende Beschwerdeverfahren BA 2025 38 die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes B.________ betrifft, während es im Beschwerdeverfahren BZ 2025 40 um die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes B.________ geht (vgl. E. 1.3).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt B.________
- Kanton Zug, vertreten durch Gerichtskasse des Kantons Zug
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
4D_109/2024
4F_23/2024
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
§ 17 GO OG
Art. 159 SchKGart. 159 LPart. 159 LEF
Art. 6 VFRRart. 6 Oformart. 6 Rform
Art. 6 VFRRart. 6 Oformart. 6 Rform
5A_729/2023
5A_250/2024
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
§ 20 VG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF