BA 2025 40
I. Zivilabteilung
23. September 2025Deutsch5 min
1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Cham ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domiziladresse an der C.________ [Strasse] in 6330 Cham. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist D.________.
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 40
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
betreffend
Konkursandrohung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Cham ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domiziladresse an der C.________ [Strasse] in 6330 Cham. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist D.________.
2. Am 11. November 2024 stellte das Betreibungsamt Cham in der von der E.________
(nachfolgend: Gläubigerin) gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. F.________ die Konkursandrohung für CHF 467'096.00 nebst 10 % Zins seit 16. August 2022, CHF 137'256.00 nebst 10 % Zins seit 30. August 2022, CHF 94'696.00 nebst 10 % Zins seit 11. September 2022, CHF 97'888.00 nebst 10 % Zins seit 25. September 2022 und CHF 160'664.00 nebst 10 % Zins seit 2. Oktober 2022 aus. Die Zustellung erfolgte am 15. November 2024 an G.________, Geschäftsführerin der H.________ GmbH (Domiziladresse: C.________, 6330 Cham; act. 1/1).
3. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 148). Dieser Entscheid wurde beim Obergericht Zug nicht angefochten.
4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 11. November 2024 nichtig ist.
Eventualiter sei die Konkursandrohung vom 11. November 2024 aufzuheben.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Konkursamt sowie das Obergericht des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug) seien über den Entscheid zu informieren.
5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Konkursamt Zug angewiesen wurde, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2).
6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 beantragte das Betreibungsamt Cham die Abweisung der Beschwerde, auch deshalb, weil die Beschwerdefrist abgelaufen sei (act. 3).
7. In den weiteren Eingaben vom 23. Juni 2025, 4. bzw. 7. Juli 2025, 28. Juli 2025 und 11. August 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9, 10, 12 und 14).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).
2.
Vorliegend fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung an der obergerichtlichen Überprüfung der ergangenen Konkursandrohung. Denn über die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2025 mit Wirkung ab Urteilsdatum (09.15 Uhr) der Konkurs eröffnet und die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Zwar kündigte die Beschwerdeführerin in Rz 28 der vorliegenden "Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG)" an, sie sehe sich gezwungen, auch Beschwerde [gegen die Konkurseröffnung] gemäss Art. 174 SchKG zu erheben. Diese Ankündigung setzte sie aber in der Folge nicht um. Auf die vorliegende, mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2012 vom 12. September 2012).
3.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, was die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1 Rz 2 ff.) und das Betreibungsamt bestreitet (act. 3).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Beschluss
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Cham
- Konkursamt Zug
- Gläubigerin
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 129 III 595ATF 129 III 595DTF 129 III 595
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_650/2012
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF