BA 2025 46
II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
9. Dezember 2025Deutsch10 min
1. Am 24. Mai 2023 stellte die D.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die D.________ AG den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Die von der D.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Zug mit Urteil vom 22. August 2023 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 46
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,
Gesuchstellerin,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Am 24. Mai 2023 stellte die D.________ AG bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die D.________ AG den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Die von der D.________ AG dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht Zug mit Urteil vom 22. August 2023 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62).
2. Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum 29. Dezember 2023. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 bewilligte die Einzelrichterin die definitive Nachlassstundung bis zum 29. Juni 2024 und verlängerte diese zuletzt mit Entscheid vom 2. Juli 2025 bis zum 29. Dezember 2025.
3. Am 29. Januar 2024 erfolgte der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, wobei die Gläubiger aufgefordert wurden, ihre Forderungen unter Beilage der Beweismittel beim Sachwalter bis zum 29. Februar 2024 schriftlich anzumelden.
4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 stellte die A.________, Russland (nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG und stellte folgenden Antrag (act. 1):
Es sei die Frist zur Anmeldung einer Forderung im Nachlassverfahren der D.________ AG, D.________, gemäss Schuldenruf vom 29. Januar 2024 wiederherzustellen.
5. Die beiden Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren beantragten in der freigestellten Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
6. Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) stellte in der Gesuchsantwort vom 30. Juni 2025 ebenfalls Antrag auf Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (act. 4). Am gleichen Tag ergänzte sie ihre Eingabe (act. 6).
7. Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zur Gesuchsantwort und zum Ergänzungsschreiben der Gesuchsgegnerin vom 30. Juni 2025 sowie zur Vernehmlassung der Sachwalter vom 27. Juni 2025 an ihrem Gesuch fest (act. 8). Am 30. Juli 2025 reichte sie weitere Unterlagen ein (act. 11).
8. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich am 7. August 2025 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Juli 2025 (act. 13). Am 13. August 2025 präzisierte sie ihre Stellungnahme (act. 14).
9. Die Gesuchstellerin äusserte sich mit Eingabe vom 28. August 2025 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 7. August 2025 (act. 16).
10. Am 21. Oktober 2025 reichte die Gesuchstellerin weitere Belege ein (act. 18).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 300 Abs. 1 SchKG haben die Gläubiger im Nachlassstundungsverfahren ihre Forderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden. Diese Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Immerhin kann der Sachwalter Gläubigern im Ausland eine längere Frist einräumen oder diese verlängern (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Möglich ist auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 300 SchKG N 9 m.H.).
2.
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Die Gesuchstellerin hat mit separater Eingabe vom 16. Juni 2025 ihre Forderung beim Sachwalter im Nachlassstundungsverfahren angemeldet (vgl. act. 1 Rz 10, act. 1/6). Damit hat sie gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
3.
Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).
3.1
Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch – zusammengefasst – aus, ein russisches Gericht in der Region G.________ habe mit Urteil vom 22. Dezember 2020 entschieden, dass eine Zahlung der H.________ (nachfolgend: H.________) an die Gesuchsgegnerin über USD 63'648'698.98 ungültig gewesen sei und diese Gelder an die Insolvenzmasse der H.________ zurückzuführen seien. Am 27. Januar 2025 sei zwischen dem Insolvenzverwalter der H.________ und der Gesuchstellerin ein Zessionsvertrag betreffend Abtretung der genannten Forderung (zuzüglich Gerichtskosten von RUB 6'000.00) abgeschlossen worden. In der Folge habe das Gericht der Region G.________ mit Urteil vom 16. Mai 2025 entschieden, dass die genannte Forderung der insolventen H.________ gegen die Gesuchsgegnerin zuzüglich Gerichtskosten auf die Gesuchstellerin übergegangen sei. Erst durch den Entscheid des Gerichts in G.________ vom 16. Mai 2025 sei es ihr möglich geworden, ihre Forderung im Nachlassverfahren anzumelden. Es habe daher ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen, weshalb die Frist zur Forderungsanmeldung wiederherzustellen sei (vgl. act. 1 Rz 4 ff.).
3.2
Die geltend gemachte Hauptforderung über USD 63'648'698.98 zuzüglich Gerichtskosten von RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem russischen Gerichtsurteil vom 22. Dezember 2020 – und damit vor Bewilligung der Nachlassstundung – entstanden. Die Forderung hätte daher von der ursprünglichen Gläubigerin (mutmasslich die Insolvenzmasse oder der Insolvenzverwalter der H.________) im Rahmen der Aufforderung an die Gläubiger zur Forderungseingabe (Art. 300 Abs. 1 SchKG) angemeldet werden müssen. Eine spätere Abtretung bzw. Feststellung der Abtretung durch ein Gericht kann keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung schaffen, ansonsten die Säumnisfolgen von Art. 300 Abs. 1 SchKG (der Verlust des Stimmrechts wegen verspäteter Forderungseingabe) mittels Abtretungen regelmässig umgangen werden könnten. Zudem könnten die Mehrheitsverhältnisse der fristgerecht angemeldeten Gläubiger nachträglich verschoben werden. Die Gesuchstellerin muss sich die Säumnis der ursprünglichen Gläubigerin bei der Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin anrechnen lassen. Auch die Nebenforderung von RUB 6'000.00 ist spätestens mit dem Urteil vom 22. Dezember 2020 entstanden (vgl. act. 3 S. 2, act. 4 S. 2 f.). Folglich ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung abzuweisen.
3.3
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die H.________ nicht über die Eröffnung des Nachlassverfahrens informiert wurde. Nur jenen Gläubigern, deren Namen und Wohnort bekannt sind, hat der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zuzustellen. Die Kenntnis dieser Gläubiger kann sich aus den Büchern des Schuldners oder aus anderen Quellen ergeben. Da keine Gewissheit über die Qualität der Bücher des Schuldners besteht, tritt die briefliche Mitteilung nicht an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung, sondern ergänzt sie im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Aus der möglichen Fehlerhaftigkeit der Buchhaltung können Gläubiger für sich keine Rechte ableiten. Deshalb gilt auch für diese Gläubiger die Anmeldefrist von einem Monat nach Publikation. Versäumen sie die fristgerechte Anmeldung, haben sie die gleichen Rechtsfolgen wie die übrigen Gläubiger zu tragen, deren Forderungen nicht aus den Büchern ersichtlich waren (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 7a). Dementsprechend könnte die Gesuchstellerin, selbst wenn die Gesuchsgegnerin seit Dezember 2020 gewusst haben sollte, dass die H.________ ihre Gläubigerin ist, dies dem Sachwalter aber nicht meldete (vgl. act. 8 Rz 5, 8 und 25i), daraus keine Rechte für sich ableiten. Unerheblich ist auch, wann die Gesuchstellerin vom Nachlassverfahren der Gesuchsgegnerin erfahren hat (vgl. act. 8 Rz 25ii). Die Gläubiger haben
ihre Forderungen innert eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung anzumelden, andernfalls sie den in der Publikation angedrohten Rechtsnachteil erleiden (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 9). Ebenso wenig kommt es darauf an, wann sich die Gesuchstellerin im Nachlassverfahren legitimieren konnte (vgl. act. 8 Rz 25iii). Die zweckdienlichen Beweismittel sind schon der Forderungseingabe beizulegen, da im Rahmen des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Kollokationsplan ohne nochmaligen Schuldenruf erstellt wird (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 300 SchKG N 8). Schliesslich muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob die Forderung der Gesuchstellerin materiell begründet ist und ob die russischen Urteile vom 22. Dezember 2020 und vom 29. April 2025 in der Schweiz anerkannt werden können (act. 4 Rz 2 ff., act. 13 Rz 1.1 ff.), da vorliegend nur die Frage der Wiederherstellung der Frist zu prüfen ist.
Dispositiv
3.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Gesuche um Wiederherstellung der Frist werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Entschädigungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenpartei ein nicht unerhebliches Interesse am Verfahrensausgang zukommt. Sie hatte daher ein legitimes Anliegen, eine Vernehmlassung einzureichen und den eigenen Standpunkt darzulegen. Bei
einem grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahren kommt ihr deshalb auch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 inkl. MWST zu bezahlen.
Urteilsspruch
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Forderungsanmeldung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien
- Sachwalter
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 300 SchKGart. 300 LPart. 300 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF