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Entscheid

BA 2025 47

Abteilungsfall, Berufungsverfahren (summ.)

5. Januar 2026Deutsch8 min

1. Auf Begehren von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 19. September 2024 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 10'386.00 nebst Zins 5 % Zins seit 31. August 2024 aus (act. 3/6).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 47

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH, c/o H.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Konkursandrohung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Auf Begehren von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 19. September 2024 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 10'386.00 nebst Zins 5 % Zins seit 31. August 2024 aus (act. 3/6).

2. Da in einer vorangegangenen Betreibung gegen die Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin in Zug nicht hatte zugestellt werden können und bereits ein Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt Gersau erlassen worden war, um den Zahlungsbefehl dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an dessen Wohnadresse zuzustellen, ersuchte das Betreibungsamt Zug am 19. September 2024 das Betreibungsamt Gersau um eine weitere rechtshilfeweise Zustellung (act. 1 S. 2, act. 3/3-5). Mit Schreiben vom 10. März 2025 teilte das Betreibungsamt Gersau mit, dass die Zustell- und Vollzugsversuche vor Ort erfolglos geblieben seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei an seinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen gewesen (act. 3/6). Am tt.mm.2025 publizierte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; act. 3/7).

3. Nachdem die Gläubigerin am 28. April 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und mit Schreiben vom 27. Mai 2025 um Publikation der Konkursandrohung gebeten hatte (act. 3/8-10), publizierte das Betreibungsamt Zug diese am tt.mm.2025 im SHAB (act. 3/11).

4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte die vollständige Aufhebung der Konkursandrohung vom tt.mm.2025 "aufgrund fehlender bzw. rechtswidriger Zustellung des Zahlungsbefehls" (act. 1).

5. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

6. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht (act. 4-5).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keinen Zahlungsbefehl erhalten. Ihr Domizil befinde sich seit 28. August 2020 ununterbrochen an der D.________ [Strasse], 6300 Zug, unter der sie ordnungsgemäss eingetragen und postalisch erreichbar sei. Zusätzlich hätte eine Zustellung auch an die Gesellschafterin, die E.________ AG, D.________, 6300 Zug, oder an den Geschäftsführer, F.________, G.________ [Strasse], 6442 Gersau, erfolgen können. Eine Publikationszustellung sei somit unzulässig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Konkursandrohung beruhe auf einem nicht ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren und sei nichtig bzw. aufzuheben (vgl. act. 1).

Dispositiv

2. Nichtig ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält. Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei diese jederzeit festgestellt werden kann. Falls der Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, entfaltet dieser damit seine Wirkung; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu laufen. Eine mangelhafte anfechtbare, aber nicht nichtige Zustellung ist nur zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist. Wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, fehlt ein solches Rechtsschutzinteresse. Erhält der Schuldner mit der Konkursandrohung Kenntnis von der Betreibung, ist die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Sein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten, ordentlichen Zustellung liegt vor, wenn aus der Konkursandrohung der Forderungsgrund nicht klar ersichtlich ist. Die (gültige) Zustellung der Konkursandrohung vermag also die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls zu heilen (vgl. zum Ganzen Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 64 SchKG N 23 mit zahlreichen Hinweisen).

3. Erhält die Schuldnerin, wie im vorliegenden Fall, mit der Konkursandrohung Kenntnis von der Betreibung, ist eine allfällige mangelhafte Zustellung des Zahlungsbefehls bloss anfechtbar. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhielt spätestens am 16. Juni 2025 von der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug Kenntnis (vgl. act. 1). Mit der Kenntnisnahme der Konkursandrohung wurde auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ausgelöst (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin hätte innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme Rechtsvorschlag erheben können. Dies hat sie indes nicht getan (vgl. act. 3 S. 4). Dementsprechend würde eine neue oder erneute Zustellung des Zahlungsbefehls der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschaffen. Dies gilt umso mehr, als der Forderungsgrund aus der Konkursandrohung klar ersichtlich war: "Lohn August 2024 (nicht bezahlt) [CHF] 3'462.00; Lohn September 2024 und Oktober 2024 (ordentliche Kündigungsfrist bei gerechtfertigter fristloser Kündigung wegen Lohngefährdung Art. 337b OR) [CHF] 6'924.00" (vgl. act. 3/11). Somit hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Zustellung des Zahlungsbefehls. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, erwiese sie sich als unbegründet.

4.1 Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person wie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl. Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und 3 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende Weise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 m.H.).

4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in einem parallelen Betreibungsverfahren der Post zur Zustellung an der Domiziladresse "c/o H.________ übergeben (act. 3 S. 2, act. 3/12). Trotz mehrerer Zustellversuche konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/3). Aus dem Handelsregister des Kantons Zug war ersichtlich, dass das Einzelunternehmen H.________ an der Domiziladresse bereits am 1. März 2022 im Handelsregister gelöscht worden war (vgl. act. 3/13). Abklärungen des Betreibungsamtes ergaben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, F.________, an der G.________ in 6442 Gersau, wohnt. Das Betreibungsamt Zug beauftragte in der Folge das Betreibungsamt Gersau mit der rechtshilfeweisen Zustellung des Zahlungsbefehls im parallelen Betreibungsverfahren und in der vorliegenden Betreibung (vgl. act. 3/4-5). Die rechtshilfeweise Zustellung scheiterte, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an seinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen war (vgl. act. 3/6). Da der Zahlungsbefehl weder an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin noch an der Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, durfte das Betreibungsamt Zug den Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Organ beharrlich der Zustellung entzieht. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung sowohl des fraglichen Zahlungsbefehls als auch der Konkursandrohung rechtskonform und nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Beschluss

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Zug

- Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 337b ORart. 337b COart. 337b CO

Art. 337b VAWart. 337b ORHart. 337b OR

Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 35 SchKGart. 35 LPart. 35 LEF

Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF

5A_343/2016

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF