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Entscheid

BA 2025 48

Konkursandrohung

2. September 2025Deutsch6 min

J. Lötscher

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 48

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 24. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,

betreffend

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 6. Juni 2025 stellte das Betreibungsamt Cham A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 5'218.69 nebst Zins zu. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Betreibungsamt Cham den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin.

2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung machte er geltend, am Wochenende vom 14. und 15. Juni 2025 habe er sich aufgrund einer akuten familiären Krise in B.________ aufgehalten, wo seine Tochter mit ihrer Mutter lebe. Er sei geschieden und sei kurzfristig gezwungen gewesen, persönlich vor Ort zu sein, um seine Tochter in einer schwierigen Phase zu unterstützen. Die Situation sei emotional belastend und unvorhersehbar gewesen. Ursprünglich habe er geplant, rechtzeitig am Montag, 16. Juni 2025, nach Cham zurückzukehren, um den Rechtsvorschlag fristgerecht beim Betreibungsamt einzureichen. Leider sei er auf dem Rückweg in einen massiven Verkehrsstau geraten, so dass er das Amt erst rund zehn Minuten nach der Schliessung habe erreichen können. Unmittelbar am darauffolgenden Werktag habe er den Rechtsvorschlag persönlich beim Betreibungsamt Zug [recte: Cham] eingereicht. Das Fristversäumnis habe somit nicht auf Nachlässigkeit beruht, sondern auf einem unverschuldeten, ausserordentlichen familiären Ereignis in Verbindung mit unvorhergesehenen Reiseverzögerungen.

3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer erblickt ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags im Wesentlichen darin, dass er auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham in einen massiven Verkehrsstau geraten sei und deshalb das Betreibungsamt erst 10 Minuten nach erfolgter Schliessung erreicht habe. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei der Darstellung des Gesuchstellers um eine blosse, in keiner Weise belegte Behauptung handelt. Zudem stellt das Geschilderte kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 43 SchKG dar. So sind Reiseverzögerungen aufgrund von Verkehrsstaus nicht ungewöhnlich und damit fraglos nicht ein unvorhersehbares Ereignis. Dementsprechend hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, bei der Reiseplanung entsprechend ausreichend Zeit einzuplanen, um sein Ziel rechtzeitig zu erreichen. Überdies hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden, den Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist telefonisch beim Betreibungsamt zu erheben. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen bei einem telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag an die Identitätsprüfung keine strengen Massstäbe gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. Anerkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich Name des Anrufenden, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213). Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass er am 16. Juni 2025 bzw. auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham nicht in der Lage gewesen wäre, den Rechtsvorschlag telefonisch oder per E-Mail zu erheben.

4.3 Nach dem Gesagten wurde der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Urteilsspruch

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Betreibungsamt Cham (unter Beilage eines Doppels des Gesuchs des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025)

- Rechtsanwalt E.________, als Vertreter der Betreibungsgläubigerin (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

Sachverhalt

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Erwägungen

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF