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Entscheid

BA 2025 50

bestätigt durch BGer 4A_557/2025

15. September 2025Deutsch7 min

1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über CHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________ [Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Strasse], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit Domiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/2).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 50

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,

betreffend

Gültigkeit des Rechtsvorschlags

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über CHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend: Schuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________ [Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Strasse], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit Domiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Es sei in der Betreibung Nr. B.________ vom 11. November 2025 der Rechtsvorschlag der Schuldnerin, einer ungültigen Person, zufolge Nichtigkeit aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass gegen die Betreibung Nr. B.________ vom 11. Juni 2025 wegen fehlendem Rechtsvorschlag die Fortsetzung innert Frist verlangt werden kann.

Der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen.

3. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

4. Die Schuldnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin noch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Personen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterlegen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des Zahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger Rechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne dass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).

2.

Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvorschlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Frage stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 7). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.

Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche oder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und Art. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erheben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die betriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg verwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.).

In Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem Mitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies nicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener Vertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkunde an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zugestellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.w.H.).

4.

E.________, der den Rechtsvorschlag erhoben hat, ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH. Die Schuldnerin erklärte mit E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber dem Betreibungsamt, E.________, F.________ GmbH, und seine Mitarbeitenden seien berechtigt, Rechtsvorschläge für die Schuldnerin zu erheben. Er und sein Team verfügten über alle notwendigen Vollmachten, Berechtigungen und Kompetenzen, um die Interessen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt Zug zu vertreten (vgl. act. 3/6). Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direktors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch Aushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein wirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht.

5.

Ferner ist E.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH, welche ihre Domiziladresse wie die Schuldnerin an der D.________, 6300 Zug, hat. Die H.________ GmbH hat der Schuldnerin Büroräumlichkeiten an deren Domiziladresse untervermietet (vgl. act. 3/4). Der Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin mit Einzelunterschrift, I.________, erklärte am 9. Juli 2025, die H.________ GmbH habe den Auftrag und die Vollmacht, unter anderem bei Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag zu erheben und eingeschriebene Briefpost in Empfang zu nehmen. Der Rechtsvorschlag sei somit korrekt erhoben worden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die Erhebung des Rechtsvorschlags "durch die Vermieterin und Dienstleisterin" (vgl. act. 4). Auch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig.

6.

Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- und Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Organisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl. act. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen.

7.

Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzogen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Zug

- Schuldnerin

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF